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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043,

beschliesst:

  Einleitung

Art. 1 A. Anwendung des Rechts

A. Anwendung des Rechts

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht1 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Art. 3 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / II. Guter Glaube

II. Guter Glaube

1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen

III. Gerichtliches1 Ermessen

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5 C. Verhältnis zu den Kantonen / I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung

C. Verhältnis zu den Kantonen

I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung

1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.

2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

Art. 6 C. Verhältnis zu den Kantonen / II. Öffentliches Recht der Kantone

II. Öffentliches Recht der Kantone

1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

Art. 7 D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes1 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.


1 SR 220

Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast

E. Beweisregeln

I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Art. 9 E. Beweisregeln / II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 101

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

  Erster Teil: Das Personenrecht

  Erster Titel: Die natürlichen Personen

  Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

Art. 11 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / I. Rechtsfähigkeit

A. Persönlichkeit im Allgemeinen

I. Rechtsfähigkeit

1 Rechtsfähig ist jedermann.

2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

Art. 12 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 1. Inhalt

II. Handlungsfähigkeit

1. Inhalt

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 131A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / a. Im Allgemeinen

2. Voraussetzungen

a. Im Allgemeinen

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 141A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / b. Volljährigkeit

b. Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 151A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / c. ...

c. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

Art. 161A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit

d. Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 171A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 1. Im Allgemeinen

III. Handlungsunfähigkeit

1. Im Allgemeinen

Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 18 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit

Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.

Art. 19 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen / a. Grundsatz

3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen

a. Grundsatz1

1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.2

2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.3

3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 19a1A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen / b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 19b1A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen / c. Fehlen der Zustimmung

c. Fehlen der Zustimmung

1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.

2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 19c1A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 4. Höchstpersönliche Rechte

4. Höchstpersönliche Rechte

1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.

2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 19d1A. Persönlichkeit im Allgemeinen / IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit

IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 20 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft / 1. Verwandtschaft

IV.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft

1. Verwandtschaft

1 Der Grad der Verwandtschaft2 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.


1 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 211A. Persönlichkeit im Allgemeinen / IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft / 2. Schwägerschaft

2. Schwägerschaft

1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 22 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 1. Heimatangehörigkeit

V. Heimat und Wohnsitz

1. Heimatangehörigkeit

1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.

3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.

Art. 23 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / a. Begriff

2. Wohnsitz

a. Begriff

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.1

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 24 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Art. 251A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / c. Wohnsitz Minderjähriger

c. Wohnsitz Minderjähriger2

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge3 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 261A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft

d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft

Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 27 B. Schutz der Persönlichkeit / I. Vor übermässiger Bindung

B. Schutz der Persönlichkeit

I. Vor übermässiger Bindung1

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.

2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Art. 281B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 1. Grundsatz

II. Gegen Verletzungen

1. Grundsatz

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Art. 28a1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 2. Klage / a. Im Allgemeinen

2. Klage

a. Im Allgemeinen2

1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:

1.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
2.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

Art. 28b1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 2. Klage / b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1.
sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2.
sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3.
mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

1.
für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2.
mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.2

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 28c–28f1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 3. ...

3. ...


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 28g1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / a. Grundsatz

4. Recht auf Gegendarstellung

a. Grundsatz2

1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.

2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

Art. 28h1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / b. Form und Inhalt

b. Form und Inhalt

1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Art. 28i1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / c. Verfahren

c. Verfahren

1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.

2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Art. 28k1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / d. Veröffentlichung

d. Veröffentlichung

1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.

2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.

3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Art. 28l1B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / e. Anrufung des Gerichts

e. Anrufung des Gerichts

1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.

2 ...2

3 und 4 ...3


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
3 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 29 B. Schutz der Persönlichkeit / III. Recht auf den Namen / 1. Namensschutz

III. Recht auf den Namen

1. Namensschutz

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

Art. 30 B. Schutz der Persönlichkeit / III. Recht auf den Namen / 2. Namensänderung / a. Im Allgemeinen

2. Namensänderung

a. Im Allgemeinen1

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.2

2 ...3

3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 30a1B. Schutz der Persönlichkeit / III. Recht auf den Namen / 2. Namensänderung / b. Bei Tod eines Ehegatten

b. Bei Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 31 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / I. Geburt und Tod

C. Anfang und Ende der Persönlichkeit

I. Geburt und Tod

1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.

Art. 32 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 1. Beweislast

II. Beweis

1. Beweislast

1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.

2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.

Art. 33 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / a. Im Allgemeinen

2. Beweismittel

a. Im Allgemeinen

1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Art. 34 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / b. Anzeichen des Todes

b. Anzeichen des Todes

Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

Art. 35 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 1. Im Allgemeinen

III. Verschollenerklärung

1. Im Allgemeinen

1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 36 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 2. Verfahren

2. Verfahren

1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.

2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.

3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.

Art. 37 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 3. Wegfallen des Gesuches

3. Wegfallen des Gesuches

Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

Art. 38 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 4. Wirkung

4. Wirkung

1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.1


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


  Zweiter Abschnitt:1  Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 391A. Register / I. Allgemeines

A. Register

I. Allgemeines

1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1.
die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2.
die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3.
die Namen;
4.
die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5.
die Staatsangehörigkeit.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

Art. 40 A. Register / II. Meldepflicht

II. Meldepflicht1

1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.

2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.

3 ...2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Art. 41 A. Register / III. Nachweis nicht streitiger Angaben

III. Nachweis nicht streitiger Angaben

1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.

Art. 42 A. Register / IV. Bereinigung / 1. Durch das Gericht

IV. Bereinigung

1. Durch das Gericht

1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.

Art. 43 A. Register / IV. Bereinigung / 2. Durch die Zivilstandsbehörden

2. Durch die Zivilstandsbehörden

Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

Art. 43a1A. Register / V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.2

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

1.
die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20013 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;
2.4
die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20085 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
3.
die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 3596 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;
4.
die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes7;
5.8
der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159;
6.10
die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200611 zuständigen Behörden;
7. 12
die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes;
8. 14
die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 200015 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
3 SR 143.1
4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
5 SR 361
6 Heute: Art. 365.
7 Zurzeit das Bundesamt für Polizei.
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
9 SR 121
10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
11 SR 431.02
12 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
13 SR 831.10
14 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
15 SR 235.2

Art. 44 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

B. Organisation

I. Zivilstandsbehörden

1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sie führen die Register.
2.
Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3.
Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4.
Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 45 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 2. Aufsichtsbehörden

2. Aufsichtsbehörden

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2.
Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3.
Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4.
Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5.
Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Art. 45a1B. Organisation / Ia. Zentrales Personen-Informationssystem

Ia. Zentrales Personen-Informationssystem

1 Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem.

2 Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.

3 Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.

4 Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.

5 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:

1.
die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems;
2.
die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;
3.
die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben;
4.
die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen;
5.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen;
6.
die Archivierung der Daten.

6 Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

Art. 46 B. Organisation / II. Haftung

II. Haftung

1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.

3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581 Anwendung.


Art. 47 B. Organisation / III. Disziplinarmassnahmen

III. Disziplinarmassnahmen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 48 C. Ausführungsbestimmungen / I. Bundesrecht

C. Ausführungsbestimmungen

I. Bundesrecht

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er regelt namentlich:

1.
die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
2.
die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3.
die Registerführung;
4.
die Aufsicht.2

3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:

1.
Zivilstandsfälle zu melden;
2.
Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3.
Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.3

1 SR 831.10
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Art. 49 C. Ausführungsbestimmungen / II. Kantonales Recht

II. Kantonales Recht

1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.

2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.

3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 50 und 51

Aufgehoben


  Zweiter Titel: Die juristischen Personen

  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 52 A. Persönlichkeit

A. Persönlichkeit

1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.1

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

Art. 53 B. Rechtsfähigkeit

B. Rechtsfähigkeit

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.

Art. 54 C. Handlungsfähigkeit / I. Voraussetzung

C. Handlungsfähigkeit

I. Voraussetzung

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

Art. 55 C. Handlungsfähigkeit / II. Betätigung

II. Betätigung

1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.

Art. 561D. Sitz

D. Sitz

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 57 E. Aufhebung / I. Vermögensverwendung

E. Aufhebung

I. Vermögensverwendung

1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.

2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.

3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 58 E. Aufhebung / II. Liquidation

II. Liquidation

Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.

Art. 59 F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes

1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.

2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.

3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.


  Zweiter Abschnitt: Die Vereine

Art. 60 A. Gründung / I. Körperschaftliche Personenverbindung

A. Gründung

I. Körperschaftliche Personenverbindung

1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Art. 61 A. Gründung / II. Eintragung ins Handelsregister

II. Eintragung ins Handelsregister1

1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1.
für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2.
revisionspflichtig ist.2

3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 62 A. Gründung / III. Vereine ohne Persönlichkeit

III. Vereine ohne Persönlichkeit

Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

Art. 63 A. Gründung / IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz

1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

Art. 64 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 1. Bedeutung und Einberufung

B. Organisation

I. Vereinsversammlung

1. Bedeutung und Einberufung

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 65 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 2. Zuständigkeit

2. Zuständigkeit

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

Art. 66 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / a. Beschlussfassung

3. Vereinsbeschluss

a. Beschlussfassung

1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 67 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / b. Stimmrecht und Mehrheit

b. Stimmrecht und Mehrheit

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Art. 68 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / c. Ausschliessung vom Stimmrecht

c. Ausschliessung vom Stimmrecht

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.

Art. 69 B. Organisation / II. Vorstand / 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

II. Vorstand

1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen1

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 69a1B. Organisation / II. Vorstand / 2. Buchführung

2. Buchführung

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts2 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
2 SR 220

Art. 69b1B. Organisation / III. Revisionsstelle

III. Revisionsstelle

1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
2.
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3.
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

3 Die Vorschriften des Obligationenrechts2 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung3 in der Ordnung der Revision frei.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 SR 220
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

Art. 69c1B. Organisation / IV. Mängel in der Organisation

IV. Mängel in der Organisation

1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.2

2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.

3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 70 C. Mitgliedschaft / I. Ein- und Austritt

C. Mitgliedschaft

I. Ein- und Austritt

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 711C. Mitgliedschaft / II. Beitragspflicht

II. Beitragspflicht

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

Art. 72 C. Mitgliedschaft / III. Ausschliessung

III. Ausschliessung

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.

2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

Art. 73 C. Mitgliedschaft / IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 74 C. Mitgliedschaft / V. Schutz des Vereinszweckes

V. Schutz des Vereinszweckes

Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.

Art. 75 C. Mitgliedschaft / VI. Schutz der Mitgliedschaft

VI. Schutz der Mitgliedschaft

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

Art. 75a1Cbis. Haftung

Cbis. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

Art. 76 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 1. Vereinsbeschluss

D. Auflösung

I. Auflösungsarten

1. Vereinsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Art. 77 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 2. Von Gesetzes wegen

2. Von Gesetzes wegen

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 78 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 3. Urteil

3. Urteil

Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.

Art. 79 D. Auflösung / II. Löschung des Registereintrages

II. Löschung des Registereintrages

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.


  Dritter Abschnitt: Die Stiftungen

Art. 80 A. Errichtung / I. Im Allgemeinen

A. Errichtung

I. Im Allgemeinen

Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.

Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung

II. Form der Errichtung

1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.1

2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.

3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 82 A. Errichtung / III. Anfechtung

III. Anfechtung

Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

Art. 831B. Organisation / I. Im Allgemeinen

B. Organisation

I. Im Allgemeinen

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 83a1B. Organisation / II. Buchführung

II. Buchführung

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts2 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
2 SR 220

Art. 83b1B. Organisation / III. Revisionsstelle / 1. Revisionspflicht und anwendbares Recht

III. Revisionsstelle

1. Revisionspflicht und anwendbares Recht

1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts2 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 SR 220

Art. 83c1B. Organisation / III. Revisionsstelle / 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 83d1B. Organisation / IV. Mängel in der Organisation

IV. Mängel in der Organisation

1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:2

1.
der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2.
das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.

3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 84 C. Aufsicht

C. Aufsicht

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.1

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 84a1Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen.

4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 84b1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 851D. Umwandlung der Stiftung / I. Änderung der Organisation

D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 86 D. Umwandlung der Stiftung / II. Änderung des Zwecks / 1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans

II. Änderung des Zwecks

1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans1

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.2

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 86a1D. Umwandlung der Stiftung / II. Änderung des Zwecks / 2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.

3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.

4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen.

5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2 SR 642.11

Art. 86b1D. Umwandlung der Stiftung / III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde

III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 87 E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.1

2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 881F. Aufhebung und Löschung im Register / I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

F. Aufhebung und Löschung im Register

I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1.
deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2.
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 891F. Aufhebung und Löschung im Register / II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register

1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.

2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Art. 89a1G. Personalfürsorgestiftungen

G. Personalfürsorgestiftungen2

1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts3 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.4

2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.5

4 ...6

5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:9

1.10
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),
2.11
die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),
3.
die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),
3a.12
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),
3b.13
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
4.14
die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
4a.15 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),
5.
die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),
5a.16 die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
6.
die Verantwortlichkeit (Art. 52),
7.17
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),
8.18
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
9.
die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d),
10.19
 die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),
11.
den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),
12.20
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),
13.21
...
14.22
die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g),
15.
die Transparenz (Art. 65a),
16.
die Rückstellungen (Art. 65b),
17.
die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),
18.
die Vermögensverwaltung (Art. 71),
19.
die Rechtspflege (Art. 73 und 74),
20.
die Strafbestimmungen (Art. 75–79),
21.
den Einkauf (Art. 79b),
22.
den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),
23.
die Information der Versicherten (Art. 86b).23

7 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:

1.
die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2.
die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3.
die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4.
die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a–d und g, 2 und 3);
5.
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6.
die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7.
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b);
8.
die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9.
die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
10.
die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).24

8 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

1.
Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2.
Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3.
Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.25

1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
2 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
3 SR 220
4 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
5 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
6 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580).
7 SR 831.42
8 SR 831.40
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
10 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
17 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
18 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
19 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).
20 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
21 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
22 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10–12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17–20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3–5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).
25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).


  Zweiter Titelbis:2  3  Die Sammelvermögen

Art. 89b A. Fehlende Verwaltung

A. Fehlende Verwaltung

1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.

Art. 89c B. Zuständigkeit B. Zuständigkeit

B. Zuständigkeit

1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist.

2 Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zuständig, die die Stiftungen beaufsichtigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).3 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

  Zweiter Teil: Das Familienrecht

  Erste Abteilung: Das Eherecht

  Dritter Titel:1  Die Eheschliessung

  Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 90 A. Verlobung

A. Verlobung

1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.1

3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 91 B. Auflösung des Verlöbnisses / I. Geschenke

B. Auflösung des Verlöbnisses

I. Geschenke

1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.

2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Art. 92 B. Auflösung des Verlöbnisses / II. Beitragspflicht

II. Beitragspflicht

Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 93 B. Auflösung des Verlöbnisses / III. Verjährung

III. Verjährung

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.


  Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

Art. 94 A. Ehefähigkeit

A. Ehefähigkeit

1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 95 B. Ehehindernisse / I. Verwandtschaft

B. Ehehindernisse

I. Verwandtschaft1

1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.2

2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 96 B. Ehehindernisse / II. Frühere Ehe

II. Frühere Ehe

Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.


  Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Art. 97 A. Grundsätze

A. Grundsätze

1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.

Art. 97a1Abis. Umgehung des Ausländerrechts

Abis. Umgehung des Ausländerrechts

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

Art. 98 B. Vorbereitungsverfahren / I. Gesuch

B. Vorbereitungsverfahren

I. Gesuch

1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.

2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.

3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.

4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

Art. 99 B. Vorbereitungsverfahren / II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1.
das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2.
die Identität der Verlobten feststeht; und
3.1
die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.2

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

Art. 1001B. Vorbereitungsverfahren / III. Fristen

III. Fristen

Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).

Art. 101 C. Trauung / I. Ort

C. Trauung

I. Ort

1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.

2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

Art. 102 C. Trauung / II. Form

II. Form

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.1

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 103 D. Ausführungsbestimmungen

D. Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.


  Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

Art. 104 A. Grundsatz

A. Grundsatz

Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.

Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe

B. Unbefristete Ungültigkeit

I. Gründe

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1.
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;
2.
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.2
die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4.3
einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5.4
ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6.5
einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.

1 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
4 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
5 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Art. 106 B. Unbefristete Ungültigkeit / II. Klage

II. Klage

1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.1

2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.


1 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Art. 107 C. Befristete Ungültigkeit / I. Gründe

C. Befristete Ungültigkeit

I. Gründe

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

1.
bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2.
sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3.
die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4.1
...

1 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Art. 108 C. Befristete Ungültigkeit / II. Klage

II. Klage

1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Art. 109 D. Wirkungen des Urteils

D. Wirkungen des Urteils

1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.

3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.1


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

Art. 1101

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


  Vierter Titel:2  Die Ehescheidung und die Ehetrennung

  Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

Art. 1111A. Scheidung auf gemeinsames Begehren / I. Umfassende Einigung

A. Scheidung auf gemeinsames Begehren

I. Umfassende Einigung

1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).

Art. 112 A. Scheidung auf gemeinsames Begehren / II. Teileinigung

II. Teileinigung

1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.

2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.

3 ...1


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 1131

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 1141B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten / I. Nach Getrenntleben

B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten

I. Nach Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

Art. 1151B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten / II. Unzumutbarkeit

II. Unzumutbarkeit

Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

Art. 1161

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


  Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung

Art. 117 A. Voraussetzungen und Verfahren

A. Voraussetzungen und Verfahren

1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.

2 ...1

3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 118 B. Trennungsfolgen

B. Trennungsfolgen

1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.


  Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen

Art. 1191A. Name

A. Name

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 120 B. Güterrecht und Erbrecht

B. Güterrecht und Erbrecht

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.

2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.

Art. 121 C. Wohnung der Familie

C. Wohnung der Familie

1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.

2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.

3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 1221D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz

D. Berufliche Vorsorge

I. Grundsatz

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 1231D. Berufliche Vorsorge / II. Ausgleich bei Austrittsleistungen

II. Ausgleich bei Austrittsleistungen

1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.

3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
2 SR 831.42

Art. 1241D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
2 SR 831.42

Art. 124a1D. Berufliche Vorsorge / IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten

IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.

3 Der Bundesrat regelt:

1.
die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;
2.
das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 124b1D. Berufliche Vorsorge / V. Ausnahmen

V. Ausnahmen

1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

1.
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2.
aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.

3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 124c1D. Berufliche Vorsorge / VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt.

2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 124d1D. Berufliche Vorsorge / VII. Unzumutbarkeit

VII. Unzumutbarkeit

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 124e1D. Berufliche Vorsorge / VIII. Unmöglichkeit

VIII. Unmöglichkeit

1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.

2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 125 E. Nachehelicher Unterhalt / I. Voraussetzungen

E. Nachehelicher Unterhalt

I. Voraussetzungen

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.
die Dauer der Ehe;
3.
die Lebensstellung während der Ehe;
4.
das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.
Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.
der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.
die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.
die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:

1.
ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2.
ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.
gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Art. 126 E. Nachehelicher Unterhalt / II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.

3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.

Art. 127 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 1. Besondere Vereinbarungen

III. Rente

1. Besondere Vereinbarungen

Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 128 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 2. Anpassung an die Teuerung

2. Anpassung an die Teuerung

Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

Art. 129 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 3. Abänderung durch Urteil

3. Abänderung durch Urteil

1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.

2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.

3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.

Art. 130 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 4. Erlöschen von Gesetzes wegen

4. Erlöschen von Gesetzes wegen

1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.

2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

Art. 1311E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe

IV. Vollstreckung

1. Inkassohilfe

1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 131a1E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 2. Vorschüsse

2. Vorschüsse

1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

2 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 132 E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung

3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung1

1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 1331F. Kinder / I. Elternrechte und -pflichten

F. Kinder

I. Elternrechte und -pflichten

1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:

1.
die elterliche Sorge;
2.
die Obhut;
3.
den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4.
den Unterhaltsbeitrag.

2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.

3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 134 F. Kinder / II. Veränderung der Verhältnisse

II. Veränderung der Verhältnisse

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.1

3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.2

4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.3


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 1351491

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 150–158

Aufgehoben


  Fünfter Titel:3  Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 159 A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

Art. 1601B. Name

B. Name

1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 1611C. Bürgerrecht

C. Bürgerrecht

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 162 D. Eheliche Wohnung

D. Eheliche Wohnung

Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

Art. 163 E. Unterhalt der Familie / I. Im Allgemeinen

E. Unterhalt der Familie

I. Im Allgemeinen

1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.

3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Art. 164 E. Unterhalt der Familie / II. Betrag zur freien Verfügung

II. Betrag zur freien Verfügung

1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.

2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Art. 165 E. Unterhalt der Familie / III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits—, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.

Art. 166 F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten:

1.
wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist;
2.
wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.

Art. 167 G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten

G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten

Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.

Art. 168 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten / I. Im Allgemeinen

H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten

I. Im Allgemeinen

Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 169 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten / II. Wohnung der Familie

II. Wohnung der Familie

1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 170 J. Auskunftspflicht

J. Auskunftspflicht

1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.

2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 171 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / I. Beratungsstellen

K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

I. Beratungsstellen

Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können.

Art. 172 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 1. Im Allgemeinen

II. Gerichtliche Massnahmen

1. Im Allgemeinen

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.

2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.

3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.1


1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

Art. 173 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 2. Während des Zusammenlebens / a. Geldleistungen

2. Während des Zusammenlebens

a. Geldleistungen

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Art. 174 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 2. Während des Zusammenlebens / b. Entzug der Vertretungsbefugnis

b. Entzug der Vertretungsbefugnis

1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 175 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / a. Gründe

3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

a. Gründe

Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

Art. 176 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / b. Regelung des Getrenntlebens

b. Regelung des Getrenntlebens

1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1.1
die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2.
die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.
die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.

3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 176a1K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 4. Vollstreckung / a. Inkassohilfe und Vorschüsse

4. Vollstreckung

a. Inkassohilfe und Vorschüsse

Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 177 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 4. Vollstreckung / b. Anweisungen an die Schuldner

b. Anweisungen an die Schuldner1

Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 178 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.

2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.

3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.

Art. 1791K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 6. Änderung der Verhältnisse

6. Änderung der Verhältnisse2

1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.3

2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 1801

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).


  Sechster Titel:4  Das Güterrecht der Ehegatten

  Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 181 A. Ordentlicher Güterstand

A. Ordentlicher Güterstand

Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

Art. 182 B. Ehevertrag / I. Inhalt des Vertrages

B. Ehevertrag

I. Inhalt des Vertrages

1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

Art. 183 B. Ehevertrag / II. Vertragsfähigkeit

II. Vertragsfähigkeit

1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.

2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 184 B. Ehevertrag / III. Form des Vertrages

III. Form des Vertrages

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Art. 185 C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Auf Begehren eines Ehegatten / 1. Anordnung

C. Ausserordentlicher Güterstand

I. Auf Begehren eines Ehegatten

1. Anordnung

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

1.
wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2.
wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3.
wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
4.
wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
5.
wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Art. 1861C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Auf Begehren eines Ehegatten / 2. ...

2. ...


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 187 C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Auf Begehren eines Ehegatten / 3. Aufhebung

3. Aufhebung

1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.

2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

Art. 188 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Bei Konkurs und Pfändung / 1. Bei Konkurs

II. Bei Konkurs und Pfändung

1. Bei Konkurs

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Art. 189 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Bei Konkurs und Pfändung / 2. Bei Pfändung / a. Anordnung

2. Bei Pfändung

a. Anordnung

Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Art. 190 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Bei Konkurs und Pfändung / 2. Bei Pfändung / b. Begehren

b. Begehren1

1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

2 ...2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 191 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Bei Konkurs und Pfändung / 3. Aufhebung

3. Aufhebung

1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

Art. 192 C. Ausserordentlicher Güterstand / III. Güterrechtliche Auseinandersetzung

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung

Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 193 D. Schutz der Gläubiger

D. Schutz der Gläubiger

1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

Art. 1941E. ...

E. ...


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 195 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

Art. 195a G. Inventar

G. Inventar

1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.


  Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Art. 196 A. Eigentumsverhältnisse / I. Zusammensetzung

A. Eigentumsverhältnisse

I. Zusammensetzung

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft

II. Errungenschaft

1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

1.
seinen Arbeitserwerb;
2.
die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3.
die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4.
die Erträge seines Eigengutes;
5.
Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz

III. Eigengut

1. Nach Gesetz

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2.
die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3.
Genugtuungsansprüche;
4.
Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Art. 199 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 2. Nach Ehevertrag

2. Nach Ehevertrag

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis

IV. Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

Art. 201 B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 202 C. Haftung gegenüber Dritten

C. Haftung gegenüber Dritten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

Art. 203 D. Schulden zwischen Ehegatten

D. Schulden zwischen Ehegatten

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 204 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / I. Zeitpunkt der Auflösung

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen

II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden

1. Im Allgemeinen

1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

Art. 206 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 2. Mehrwertanteil des Ehegatten

2. Mehrwertanteil des Ehegatten

1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

Art. 207 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes

III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten

1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes

1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.

2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 208 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 2. Hinzurechnung

2. Hinzurechnung

1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

1.
unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2.
Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

Art. 210 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 4. Vorschlag

4. Vorschlag

1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.

2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

Art. 211 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 1. Verkehrswert

IV. Wertbestimmung

1. Verkehrswert

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.

Art. 212 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 2. Ertragswert / a. Im Allgemeinen

2. Ertragswert

a. Im Allgemeinen

1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.

2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten.

3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.

Art. 213 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 2. Ertragswert / b. Besondere Umstände

b. Besondere Umstände

1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.

Art. 214 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 3. Massgebender Zeitpunkt

3. Massgebender Zeitpunkt

1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.

Art. 215 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Beteiligung am Vorschlag / 1. Nach Gesetz

V. Beteiligung am Vorschlag

1. Nach Gesetz

1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.

2 Die Forderungen werden verrechnet.

Art. 216 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Beteiligung am Vorschlag / 2. Nach Vertrag / a. Im Allgemeinen

2. Nach Vertrag

a. Im Allgemeinen

1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Art. 217 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Beteiligung am Vorschlag / 2. Nach Vertrag / b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung

b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 218 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils / 1. Zahlungsaufschub

VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils

1. Zahlungsaufschub

1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.

Art. 219 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils / 2. Wohnung und Hausrat

2. Wohnung und Hausrat

1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

Art. 220 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils / 3. Klage gegen Dritte

3. Klage gegen Dritte

1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.

2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).


  Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 221 A. Eigentumsverhältnisse / I. Zusammensetzung

A. Eigentumsverhältnisse

I. Zusammensetzung

Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 222 A. Eigentumsverhältnisse / II. Gesamtgut / 1. Allgemeine Gütergemeinschaft

II. Gesamtgut

1. Allgemeine Gütergemeinschaft

1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.

3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.

Art. 223 A. Eigentumsverhältnisse / II. Gesamtgut / 2. Beschränkte Gütergemeinschaften / a. Errungenschaftsgemeinschaft

2. Beschränkte Gütergemeinschaften

a. Errungenschaftsgemeinschaft

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.

2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

Art. 224 A. Eigentumsverhältnisse / II. Gesamtgut / 2. Beschränkte Gütergemeinschaften / b. Andere Gütergemeinschaften

b. Andere Gütergemeinschaften

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.

Art. 225 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut

III. Eigengut

1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen.

2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche.

3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.

Art. 226 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis

IV. Beweis

Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

Art. 227 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 1. Ordentliche Verwaltung

B. Verwaltung und Verfügung

I. Gesamtgut

1. Ordentliche Verwaltung

1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.

2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

Art. 228 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 2. Ausserordentliche Verwaltung

2. Ausserordentliche Verwaltung

1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.

3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.

Art. 229 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.

Art. 230 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.1


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 231 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten

5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

Art. 232 B. Verwaltung und Verfügung / II. Eigengut

II. Eigengut

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.

Art. 233 C. Haftung gegenüber Dritten / I. Vollschulden

C. Haftung gegenüber Dritten

I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

1.
für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2.
für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3.
für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4.
für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
Art. 234 C. Haftung gegenüber Dritten / II. Eigenschulden

II. Eigenschulden

1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.

Art. 235 D. Schulden zwischen Ehegatten

D. Schulden zwischen Ehegatten

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 236 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / I. Zeitpunkt der Auflösung

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

Art. 237 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Zuweisung zum Eigengut

II. Zuweisung zum Eigengut

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 238 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut

III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut

1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

Art. 239 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Mehrwertanteil

IV. Mehrwertanteil

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.

Art. 240 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Wertbestimmung

V. Wertbestimmung

Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Art. 241 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Teilung / 1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes

VI. Teilung

1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes

1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.

2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.

3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Art. 242 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Teilung / 2. In den übrigen Fällen

2. In den übrigen Fällen

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 243 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VII. Durchführung der Teilung / 1. Eigengut

VII. Durchführung der Teilung

1. Eigengut

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

Art. 244 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VII. Durchführung der Teilung / 2. Wohnung und Hausrat

2. Wohnung und Hausrat

1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.

3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.

Art. 245 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VII. Durchführung der Teilung / 3. Andere Vermögenswerte

3. Andere Vermögenswerte

Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden.

Art. 246 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VII. Durchführung der Teilung / 4. Andere Teilungsvorschriften

4. Andere Teilungsvorschriften

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.


  Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 247 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung / I. Im Allgemeinen

A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

I. Im Allgemeinen

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.

Art. 248 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung / II. Beweis

II. Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

Art. 249 B. Haftung gegenüberDritten

B. Haftung gegenüberDritten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

Art. 250 C. Schulden zwischen Ehegatten

C. Schulden zwischen Ehegatten

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 251 D. Zuweisung bei Miteigentum

D. Zuweisung bei Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.


  Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft

  Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses5 

  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen6 

Art. 2521A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.

2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2531B. ...

B. ...


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 2541

1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


  Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes7 

Art. 2551A. Vermutung

A. Vermutung

1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.

2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.

3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 2561B. Anfechtung / I. Klagerecht

B. Anfechtung

I. Klagerecht

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:

1.
vom Ehemann;
2.2
vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.

3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19983 vorbehalten.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 SR 810.11
4 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205).

Art. 256a1B. Anfechtung / II. Klagegrund / 1. Bei Zeugung während der Ehe

II. Klagegrund

1. Bei Zeugung während der Ehe

1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.

2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.2


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 256b1B. Anfechtung / II. Klagegrund / 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes

2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes

1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.

2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 256c1B. Anfechtung / III. Klagefrist

III. Klagefrist

1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.

2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.2

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 2571C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.2

2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 2581D. Klage der Eltern

D. Klage der Eltern

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.

2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung.

3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2591E. Heirat der Eltern

E. Heirat der Eltern

1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

2 Die Anerkennung kann angefochten werden:

1.
von der Mutter;
2.2
vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3.
von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4.
vom Ehemann.

3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


  Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil8 

Art. 2601A. Anerkennung / I. Zulässigkeit und Form

A. Anerkennung

I. Zulässigkeit und Form

1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.

2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.2

3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 260a1A. Anerkennung / II. Anfechtung / 1. Klagerecht

II. Anfechtung

1. Klagerecht

1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.

2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.

3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 260b1A. Anerkennung / II. Anfechtung / 2. Klagegrund

2. Klagegrund

1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.

2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 260c1A. Anerkennung / II. Anfechtung / 3. Klagefrist

3. Klagefrist

1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.

2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.2

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 2611B. Vaterschaftsklage / I. Klagerecht

B. Vaterschaftsklage

I. Klagerecht

1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.

2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.

3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2621B. Vaterschaftsklage / II. Vermutung

II. Vermutung

1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.

2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.

3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2631B. Vaterschaftsklage / III. Klagefrist

III. Klagefrist

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1.
von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
2.2
vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.

2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


  Vierter Abschnitt9 : Die Adoption

Art. 2641A. Adoption Minderjähriger / I. Allgemeine Voraussetzungen

A. Adoption Minderjähriger

I. Allgemeine Voraussetzungen

1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.

2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 264a1A. Adoption Minderjähriger / II. Gemeinschaftliche Adoption

II. Gemeinschaftliche Adoption

1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.

2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 264b1A. Adoption Minderjähriger / III. Einzeladoption

III. Einzeladoption

1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.

2 Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.

3 Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.

4 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 264c1A. Adoption Minderjähriger / IV. Stiefkindadoption

IV. Stiefkindadoption

1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie:

1.
verheiratet ist;
2.
in eingetragener Partnerschaft lebt;
3.
eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 264d1A. Adoption Minderjähriger / V. Altersunterschied

V. Altersunterschied

1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.

2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2651A. Adoption Minderjähriger / VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde

VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde

1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.

2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 265a1A. Adoption Minderjähriger / VII. Zustimmung der Eltern / 1. Form

VII. Zustimmung der Eltern2

1. Form

1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.

2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.3


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 265b1A. Adoption Minderjähriger / VII. Zustimmung der Eltern / 2. Zeitpunkt

2. Zeitpunkt

1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.

2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 265c1A. Adoption Minderjähriger / VII. Zustimmung der Eltern / 3. Absehen von der Zustimmung / a. Voraussetzungen

3. Absehen von der Zustimmung

a. Voraussetzungen

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 265d1A. Adoption Minderjähriger / VII. Zustimmung der Eltern / 3. Absehen von der Zustimmung / b. Entscheid

b. Entscheid

1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann.2

2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

3 ...3


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2661B. Adoption einer volljährigen Person

B. Adoption einer volljährigen Person

1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:

1.
sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2.
die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3.
andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.

2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2671C. Wirkungen / I. Im Allgemeinen

C. Wirkungen

I. Im Allgemeinen

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:

1.
verheiratet ist;
2.
in eingetragener Partnerschaft lebt;
3.
eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 267a1C. Wirkungen / II. Name

II. Name

1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung.

2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss.

3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

4 Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 267b1C. Wirkungen / III. Bürgerrecht

III. Bürgerrecht

Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2681D. Verfahren / I. Im Allgemeinen

D. Verfahren

I. Im Allgemeinen

1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.2

3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.3

4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.4

5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.5


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268a1D. Verfahren / II. Untersuchung

II. Untersuchung

1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.

2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.2

3 ...3


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268abis1D. Verfahren / III. Anhörung des Kindes

III. Anhörung des Kindes

1 Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.

3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268ater1D. Verfahren / IV. Vertretung des Kindes

IV. Vertretung des Kindes

1 Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.

3 Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268aquater1D. Verfahren / V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen

V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen

1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.

2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:

1.
des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person;
2.
der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und
3.
der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268b1Dbis.Adoptionsgeheimnis

Dbis.Adoptionsgeheimnis

1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses.

2 Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben.

3 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268c1Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen

Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen

1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen.

2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.

3 Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268d1Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste

Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste

1 Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde.

2 Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffene Person über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufgaben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen.

3 Lehnt die vom Auskunftsgesuch betroffene Person den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Person aufmerksam.

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 268e1Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern

Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern

1 Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung.

2 Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbehörde.

3 Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit verweigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2691E. Anfechtung / I. Gründe / 1. Fehlen der Zustimmung

E. Anfechtung

I. Gründe

1. Fehlen der Zustimmung

1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.

2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 269a1E. Anfechtung / I. Gründe / 2. Andere Mängel

2. Andere Mängel

1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.

2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 269b1E. Anfechtung / II. Klagefrist

II. Klagefrist

Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 269c1F. Adoptivkindervermittlung

F. Adoptivkindervermittlung

1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.

2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.2

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.

4 ...3


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


  Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses10 

  Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder11 

Art. 2701A. Name / I. Kind verheirateter Eltern

A. Name

I. Kind verheirateter Eltern

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.

3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 270a1A. Name / II. Kind unverheirateter Eltern

II. Kind unverheirateter Eltern

1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 270b1A. Name / III. Zustimmung des Kindes

III. Zustimmung des Kindes

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 2711B. Bürgerrecht

B. Bürgerrecht

1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 2721C. Beistand und Gemeinschaft

C. Beistand und Gemeinschaft

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2731D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 1. Grundsatz

D. Persönlicher Verkehr

I. Eltern und Kinder

1. Grundsatz

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.2

2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 2741D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 2. Schranken

2. Schranken

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.2

2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.

3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 274a1D. Persönlicher Verkehr / II. Dritte

II. Dritte

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2751D. Persönlicher Verkehr / III. Zuständigkeit

III. Zuständigkeit

1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.

2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.2

3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 275a1E. Information und Auskunft

E. Information und Auskunft

1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.

2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.

3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


  Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern12 

Art. 2761A. Allgemeines / I. Gegenstand und Umfang

A. Allgemeines

I. Gegenstand und Umfang2

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.3

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.4

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 276a1A. Allgemeines / II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2771B. Dauer

B. Dauer

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.2

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

Art. 2781C. Verheiratete Eltern

C. Verheiratete Eltern

1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.

2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2791D. Klage / I. Klagerecht

D. Klage

I. Klagerecht2

1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.

2–3 ...3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 2802841D. Klage / II. und III. ...

II. und III. ...


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 2851D. Klage / IV. Bemessung des Unterhalts-beitrages / 1. Beitrag der Eltern

IV. Bemessung des Unterhalts-beitrages

1. Beitrag der Eltern

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 285a1D. Klage / IV. Bemessung des Unterhalts-beitrages / 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

2 Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

3 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2861D. Klage / V. Veränderung der Verhältnisse / 1. Im Allgemeinen

V. Veränderung der Verhältnisse

1. Im Allgemeinen2

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 286a1D. Klage / V. Veränderung der Verhältnisse / 2. Mankofälle

2. Mankofälle

1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.

3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2871E. Verträge über die Unterhaltspflicht / I. Periodische Leistungen

E. Verträge über die Unterhaltspflicht

I. Periodische Leistungen

1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.

2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.

3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 287a1E. Verträge über die Unterhaltspflicht / II. Inhalt des Unterhalts-vertrages

II. Inhalt des Unterhalts-vertrages

Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:

a.
von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
b.
welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;
c.
welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;
d.
ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2881E. Verträge über die Unterhaltspflicht / III. Abfindung

III. Abfindung2

1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.

2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

1.
wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2.
wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Ursprünglich Ziff. II.

Art. 2891F. Erfüllung / I. Gläubiger

F. Erfüllung

I. Gläubiger

1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.2

2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2901F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe

II. Vollstreckung

1. Inkassohilfe

1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 2911F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner

2. Anweisungen an die Schuldner

Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2921F. Erfüllung / III. Sicherstellung

III. Sicherstellung

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2931G. Öffentliches Recht

G. Öffentliches Recht

1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2941H. Pflegeeltern

H. Pflegeeltern

1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.

2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 2951J. Ansprüche der unverheirateten Mutter

J. Ansprüche der unverheirateten Mutter

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:2

1.
für die Entbindungskosten;
2.
für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.
für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.

3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


  Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge13 

Art. 2961A. Grundsätze

A. Grundsätze

1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.

2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.

3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 2971Abis. Tod eines Elternteils

Abis. Tod eines Elternteils

1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 2981Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren

Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren

1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.

2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.2

2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.3

3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 298a1Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil / I. Gemeinsame Erklärung der Eltern

Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

I. Gemeinsame Erklärung der Eltern

1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.

2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

1.
bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2.
sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.

4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 298b1Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil / II. Entscheid der Kindesschutzbehörde

II. Entscheid der Kindesschutzbehörde

1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.

2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.2

3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.3

3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.4

4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 298c1Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil / III. Vaterschaftsklage

III. Vaterschaftsklage

Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 298d1Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil / IV. Veränderung der Verhältnisse

IV. Veränderung der Verhältnisse

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.

3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.2


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 298e1Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften

Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften

Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 2991Asexies. Stiefeltern

Asexies. Stiefeltern2

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 3001Asepties. Pflegeeltern

Asepties. Pflegeeltern2

1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.

2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 3011B. Inhalt / I. Im Allgemeinen

B. Inhalt

I. Im Allgemeinen

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.

1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:

1.
die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2.
der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.2

2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.

3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.

4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 301a1B. Inhalt / II. Bestimmung des Aufenthaltsortes

II. Bestimmung des Aufenthaltsortes

1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:

a.
der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b.
der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.

4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.

5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3021B. Inhalt / III. Erziehung

III. Erziehung2

1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.

2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.

3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3031B. Inhalt / IV. Religiöse Erziehung

IV. Religiöse Erziehung2

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.

2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.

3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3041B. Inhalt / V. Vertretung / 1. Dritten gegenüber / a. Im Allgemeinen

V. Vertretung

1. Dritten gegenüber

a. Im Allgemeinen2

1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.3

2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.4

3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.5


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
3 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
4 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
5 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3051B. Inhalt / V. Vertretung / 1. Dritten gegenüber / b. Rechtsstellung des Kindes

b. Rechtsstellung des Kindes2

1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.3

2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3061B. Inhalt / V. Vertretung / 2. Innerhalb der Gemeinschaft

2. Innerhalb der Gemeinschaft

1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.2

2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.3

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3071C. Kindesschutz / I. Geeignete Massnahmen

C. Kindesschutz

I. Geeignete Massnahmen

1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3081C. Kindesschutz / II. Beistandschaft

II. Beistandschaft2

1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.

2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.3

3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3091

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3101C. Kindesschutz / III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts2

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.

3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3111C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 1. Von Amtes wegen

IV. Entziehung der elterlichen Sorge

1. Von Amtes wegen2

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:3

1.4
wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2.
wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.

2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.

3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 3121C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern

2. Mit Einverständnis der Eltern2

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:3

1.
wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2.
wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3131C. Kindesschutz / V. Änderung der Verhältnisse

V. Änderung der Verhältnisse

1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3141C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 1. Im Allgemeinen

VI. Verfahren

1. Im Allgemeinen

1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.

2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 314a1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 2. Anhörung des Kindes

2. Anhörung des Kindes

1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.

3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.


1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 314abis1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 3. Vertretung des Kindes

3. Vertretung des Kindes

1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

1.
die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist;
2.
die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 314b1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik

4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik

1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 314c1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 5. Melderechte

1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.

5. Melderechte

2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch2 unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
2 SR 311.0

Art. 314d1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 6. Meldepflichten

6. Meldepflichten

1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch2 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:

1.
Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
2.
wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.

2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.

3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
2 SR 311.0

Art. 314e1C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 7. Mitwirkung und Amtshilfe

7. Mitwirkung und Amtshilfe

1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Kindesschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

2 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch2 unterstehen, sind zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.

3 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20003 bleibt vorbehalten.

4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
2 SR 311.0
3 SR 935.61

Art. 3151C. Kindesschutz / VII. Zuständigkeit / 1. Im Allgemeinen

VII. Zuständigkeit

1. Im Allgemeinen2

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.3

2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.

3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 315a1C. Kindesschutz / VII. Zuständigkeit / 2. In eherechtlichen Verfahren / a. Zuständigkeit des Gerichts

2. In eherechtlichen Verfahren

a. Zuständigkeit des Gerichts

1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.2

2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.

3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:3

1.
ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2.
die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 315b1C. Kindesschutz / VII. Zuständigkeit / 2. In eherechtlichen Verfahren / b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1.
während des Scheidungsverfahrens;
2.
im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3.
im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.2


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3161C. Kindesschutz / VIII. Pflegekinderaufsicht

VIII. Pflegekinderaufsicht

1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.

1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.2

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

Art. 3171C. Kindesschutz / IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe

IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


  Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen14 

Art. 3181A. Verwaltung

A. Verwaltung

1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.

2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.2

3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3191B. Verwendung der Erträge

B. Verwendung der Erträge

1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3201C. Anzehrung des Kindesvermögens

C. Anzehrung des Kindesvermögens

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3211D. Freies Kindesvermögen / I. Zuwendungen

D. Freies Kindesvermögen

I. Zuwendungen

1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.

2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3221D. Freies Kindesvermögen / II. Pflichtteil

II. Pflichtteil

1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.

2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3231D. Freies Kindesvermögen / III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen

III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen

1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.

2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3241E. Schutz des Kindesvermögens / I. Geeignete Massnahmen

E. Schutz des Kindesvermögens

I. Geeignete Massnahmen

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.

2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.

3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3251E. Schutz des Kindesvermögens / II. Entziehung der Verwaltung

II. Entziehung der Verwaltung

1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.

2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.

3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 3261F. Ende der Verwaltung / I. Rückerstattung

F. Ende der Verwaltung

I. Rückerstattung

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3271F. Ende der Verwaltung / II. Verantwortlichkeit

II. Verantwortlichkeit

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.

3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


  Fünfter Abschnitt:15  Minderjährige unter Vormundschaft

Art. 327a A. Grundsatz

A. Grundsatz

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.

Art. 327b B. Rechtsstellung / I. Des Kindes

B. Rechtsstellung

I. Des Kindes

Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge.

Art. 327c B. Rechtsstellung / II. Des Vormunds

II. Des Vormunds

1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.

2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.

3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.


  Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft

  Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

Art. 3281A. Unterstützungspflichtige

A. Unterstützungspflichtige

1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 329 B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches

B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches1

1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.

1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.2

2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.3

3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 330 C. Unterhalt von Findelkindern

C. Unterhalt von Findelkindern

1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.

2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.


  Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

Art. 331 A. Voraussetzung

A. Voraussetzung

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte1 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.2


1 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Art. 332 B. Wirkung / I. Hausordnung und Fürsorge

B. Wirkung

I. Hausordnung und Fürsorge

1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen.

2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden.

3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.

Art. 333 B. Wirkung / II. Verantwortlichkeit

II. Verantwortlichkeit

1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.1

2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.2

3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 3341B. Wirkung / III. Forderung der Kinder und Grosskinder / 1. Voraussetzungen

III. Forderung der Kinder und Grosskinder

1. Voraussetzungen

1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.2

2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 334bis1B. Wirkung / III. Forderung der Kinder und Grosskinder / 2. Geltendmachung

2. Geltendmachung

1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden.

2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.

3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


  Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

Art. 335 A. Familienstiftungen

A. Familienstiftungen

1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.

2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

Art. 336 B. Gemeinderschaften / I. Begründung / 1. Befugnis

B. Gemeinderschaften

I. Begründung

1. Befugnis

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.

Art. 337 B. Gemeinderschaften / I. Begründung / 2. Form

2. Form

Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

Art. 338 B. Gemeinderschaften / II. Dauer

II. Dauer

1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Art. 339 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 1. Art der Gemeinderschaft

III. Wirkung

1. Art der Gemeinderschaft

1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Art. 340 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 2. Leitung und Vertretung / a. Im Allgemeinen

2. Leitung und Vertretung

a. Im Allgemeinen

1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 341 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 2. Leitung und Vertretung / b. Befugnis des Hauptes

b. Befugnis des Hauptes

1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

Art. 342 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.

2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

Art. 343 B. Gemeinderschaften / IV. Aufhebung / 1. Gründe

IV. Aufhebung

1. Gründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1.
nach Vereinbarung oder Kündigung;
2.
mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
3.
wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
4.
wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
5.
auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
Art. 344 B. Gemeinderschaften / IV. Aufhebung / 2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat

2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat

1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.

2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Art. 345 B. Gemeinderschaften / IV. Aufhebung / 3. Tod eines Gemeinders

3. Tod eines Gemeinders

1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

Art. 346 B. Gemeinderschaften / IV. Aufhebung / 4. Teilungsregel

4. Teilungsregel

1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 347 B. Gemeinderschaften / V. Ertragsgemeinderschaft / 1. Inhalt

V. Ertragsgemeinderschaft

1. Inhalt

1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

Art. 348 B. Gemeinderschaften / V. Ertragsgemeinderschaft / 2. Besondere Aufhebungsgründe

2. Besondere Aufhebungsgründe

1 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.

2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.

3 Im Übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 349–3581

1 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 3591

1 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).


  Dritte Abteilung:16  Der Erwachsenenschutz

  Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen

  Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge

  Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

Art. 360 A. Grundsatz

A. Grundsatz

1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.

3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 361 B. Errichtung und Widerruf / I. Errichtung

B. Errichtung und Widerruf

I. Errichtung

1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.

3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Art. 362 B. Errichtung und Widerruf / II. Widerruf

II. Widerruf

1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

Art. 363 C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

1.
dieser gültig errichtet worden ist;
2.
die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3.
die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4.
weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.


1 SR 220

Art. 364 D. Auslegung und Ergänzung

D. Auslegung und Ergänzung

Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.

Art. 365 E. Erfüllung

E. Erfüllung

1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag sorgfältig wahr.

2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.


1 SR 220

Art. 366 F. Entschädigung und Spesen

F. Entschädigung und Spesen

1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.

Art. 367 G. Kündigung

G. Kündigung

1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.

2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Art. 368 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.

2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.

3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.


  Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung

Art. 370 A. Grundsatz

A. Grundsatz

1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.

2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 371 B. Errichtung und Widerruf

B. Errichtung und Widerruf

1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.

Art. 372 C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit

C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit

1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

Art. 373 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:

1.
der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3.
die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.


  Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen

  Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 374 A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungs-rechts

A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungs-rechts

1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

2 Das Vertretungsrecht umfasst:

1.
alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2.
die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3.
nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Art. 375 B. Ausübung des Vertretungsrechts

B. Ausübung des Vertretungsrechts

Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.


1 SR 220

Art. 376 C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.

2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.


  Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Art. 377 A. Behandlungsplan

A. Behandlungsplan

1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.

2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.

4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 378 B. Vertretungsberechtigte Person

B. Vertretungsberechtigte Person

1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1.
die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2.
der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3.
wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4.
die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5.
die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6.
die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7.
die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 379 C. Dringliche Fälle

C. Dringliche Fälle

In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung

D. Behandlung einer psychischen Störung

Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.

Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1.
unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2.
die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
3.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.


  Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Art. 382 A. Betreuungsvertrag

A. Betreuungsvertrag

1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt.

3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.

Art. 383 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit / I. Voraussetzungen

B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit

I. Voraussetzungen

1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:

1.
eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2.
eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.

3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.

Art. 384 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit / II. Protokollierung und Information

II. Protokollierung und Information

1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.

2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.

3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.

Art. 385 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit / III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.

3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

Art. 386 C. Schutz der Persönlichkeit

C. Schutz der Persönlichkeit

1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.

2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.

3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 387 D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.


  Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen

  Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 388 A. Zweck

A. Zweck

1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 389 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

1.
die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2.
bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.


  Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften

  Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390 A. Voraussetzungen

A. Voraussetzungen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1.
wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2.
wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Art. 391 B. Aufgabenbereiche

B. Aufgabenbereiche

1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.

2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.

Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft

C. Verzicht auf eine Beistandschaft

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

1.
von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2.
einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3.
eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

  Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften

Art. 393 A. Begleitbeistandschaft

A. Begleitbeistandschaft

1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen

B. Vertretungsbeistandschaft

I. Im Allgemeinen

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung

II. Vermögensverwaltung

1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.

2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.

Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft

C. Mitwirkungsbeistandschaft

1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.

2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften

D. Kombination von Beistandschaften

Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft

E. Umfassende Beistandschaft

1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.

2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


  Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft

Art. 399

1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.


  Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin

Art. 400 A. Ernennung / I. Allgemeine Voraussetzungen

A. Ernennung

I. Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.1

3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).

Art. 401 A. Ernennung / II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.

2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.

3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

Art. 402 A. Ernennung / III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen

III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen

1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.

2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

Art. 403 B. Verhinderung und Interessenkollision

B. Verhinderung und Interessenkollision

1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.

2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.

Art. 404 C. Entschädigung und Spesen

C. Entschädigung und Spesen

1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.

3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.


  Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405 A. Übernahme des Amtes

A. Übernahme des Amtes

1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 406 B. Verhältnis zur betroffenen Person

B. Verhältnis zur betroffenen Person

1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Art. 407 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

Art. 408 D. Vermögensverwaltung / I. Aufgaben

D. Vermögensverwaltung

I. Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1.
mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2.
soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3.
die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

Art. 409 D. Vermögensverwaltung / II. Beträge zur freien Verfügung

II. Beträge zur freien Verfügung

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Art. 410 D. Vermögensverwaltung / III. Rechnung

III. Rechnung

1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.

2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 411 E. Berichterstattung

E. Berichterstattung

1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.

2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 412 F. Besondere Geschäfte

F. Besondere Geschäfte

1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.

Art. 413 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1.

2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.


1 SR 220

Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse

H. Änderung der Verhältnisse

Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.


  Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 415 A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.

2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

Art. 416 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte / I. Von Gesetzes wegen

B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

I. Von Gesetzes wegen

1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

1.
Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2.
Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3.
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4.
Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5.
Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6.
Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7.
Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8.
Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9.
Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

Art. 417 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte / II. Auf Anordnung

II. Auf Anordnung

Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

Art. 418 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte / III. Fehlen der Zustimmung

III. Fehlen der Zustimmung

Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist.


  Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 419

Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.


  Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 420

Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.


  Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin

Art. 421 A. Von Gesetzes wegen

A. Von Gesetzes wegen

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

1.
mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2.
mit dem Ende der Beistandschaft;
3.
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4.
im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
Art. 422 B. Entlassung / I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

B. Entlassung

I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.

2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Art. 423 B. Entlassung / II. Übrige Fälle

II. Übrige Fälle

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1.
die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2.
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

Art. 424 C. Weiterführung der Geschäfte

C. Weiterführung der Geschäfte

Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

Art. 425 D. Schlussbericht und Schlussrechnung

D. Schlussbericht und Schlussrechnung

1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.


  Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

Art. 426 A. Die Massnahmen / I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

A. Die Massnahmen

I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

Art. 427 A. Die Massnahmen / II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1.
sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2.
das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

Art. 428 B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung / I. Erwachsenenschutzbehörde

B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung

I. Erwachsenenschutzbehörde

1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

Art. 429 B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung / II. Ärztinnen und Ärzte / 1. Zuständigkeit

II. Ärztinnen und Ärzte

1. Zuständigkeit

1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Art. 430 B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung / II. Ärztinnen und Ärzte / 2. Verfahren

2. Verfahren

1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1.
Ort und Datum der Untersuchung;
2.
Name der Ärztin oder des Arztes;
3.
Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;
4.
die Rechtsmittelbelehrung.

3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

Art. 431 C. Periodische Überprüfung

C. Periodische Überprüfung

1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

Art. 432 D. Vertrauensperson

D. Vertrauensperson

Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

Art. 433 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung / I. Behandlungsplan

E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

I. Behandlungsplan

1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.

2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.

4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 434 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung / II. Behandlung ohne Zustimmung

II. Behandlung ohne Zustimmung

1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1.
ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2.
die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
3.
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

Art. 435 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung / III. Notfälle

III. Notfälle

1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

Art. 436 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung / IV. Austrittsgespräch

IV. Austrittsgespräch

1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.

2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

Art. 437 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung / V. Kantonales Recht

V. Kantonales Recht

1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.

2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.

Art. 438 F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

Art. 439 G. Anrufung des Gerichts

G. Anrufung des Gerichts

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1.
bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2.
bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3.
bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4.
bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5.
bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.


  Zwölfter Titel: Organisation

  Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

Art. 440 A. Erwachsenenschutzbehörde

A. Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Art. 441 B. Aufsichtsbehörde

B. Aufsichtsbehörde

1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

Art. 442 C. Örtliche Zuständigkeit

C. Örtliche Zuständigkeit

1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.

2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.

4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.


  Zweiter Abschnitt: Verfahren

  Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 443 A. Melderechte und -pflichten

A. Melderechte und -pflichten

1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.1

3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Art. 444 B. Prüfung der Zuständigkeit

B. Prüfung der Zuständigkeit

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.

3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Art. 445 C. Vorsorgliche Massnahmen

C. Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.

2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.

3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

Art. 446 D. Verfahrensgrundsätze

D. Verfahrensgrundsätze

1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 447 E. Anhörung

E. Anhörung

1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

Art. 448 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe

F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe

1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktoren, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.1

3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediatorinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden.

4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Art. 449 G. Begutachtung in einer Einrichtung

G. Begutachtung in einer Einrichtung

1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.

2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 449a H. Anordnung einer Vertretung

H. Anordnung einer Vertretung

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Art. 449b I. Akteneinsicht

I. Akteneinsicht

1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

Art. 449c J. Mitteilungspflicht

J. Mitteilungspflicht

Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mitteilung, wenn:

1.
sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt;
2.
für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.

  Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2 Zur Beschwerde befugt sind:

1.
die am Verfahren beteiligten Personen;
2.
die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3.
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 450a B. Beschwerdegründe

B. Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

1.
Rechtsverletzung;
2.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3.
Unangemessenheit.

2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Art. 450b C. Beschwerdefrist

C. Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.

2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 450c D. Aufschiebende Wirkung

D. Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Art. 450d E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung

E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung

1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung.

2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

Art. 450e F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.

4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.


  Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung

Art. 450f

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.


  Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung

Art. 450g

1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen.

2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so kann dieser direkt vollstreckt werden.

3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.


  Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht

Art. 451 A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft

A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Art. 452 B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten

B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten

1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden.

2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden.

3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 453 C. Zusammenarbeitspflicht

C. Zusammenarbeitspflicht

1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.

2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.


  Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 454 A. Grundsatz

A. Grundsatz

1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

Art. 455 B. Verjährung

B. Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über die unerlaubten Handlungen.2

2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.3

3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.


1 SR 220
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Art. 456 C. Haftung nach Auftragsrecht C. Haftung nach Auftragsrecht

C. Haftung nach Auftragsrecht

Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag.


1 SR 220


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).3 Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8–8b des SchlT hiernach.4 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9–11a des SchlT hiernach.5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).6 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).7 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).8 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).9 Ursprünglich Dritter Abschnitt.10 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).11 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).12 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).13 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).14 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).15 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).16 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

  Dritter Teil: Das Erbrecht

  Erste Abteilung: Die Erben

  Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 457 A. Verwandte Erben / I. Nachkommen

A. Verwandte1 Erben

I. Nachkommen

1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.


1 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 458 A. Verwandte Erben / II. Elterlicher Stamm

II. Elterlicher Stamm

1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.

2 Vater und Mutter erben nach Hälften.

3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Art. 459 A. Verwandte Erben / III. Grosselterlicher Stamm

III. Grosselterlicher Stamm

1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.

2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Art. 4601A. Verwandte Erben / IV. Umfang der Erbberechtigung

IV. Umfang der Erbberechtigung

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 4611

1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 4621B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner

B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1.
wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2.
wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3.
wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 463–4641

1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 4651C. ...

C. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, mit Wirkung seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.

Art. 4661D. Gemeinwesen

D. Gemeinwesen

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).


  Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen

  Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

Art. 467 A. Letztwillige Verfügung

A. Letztwillige Verfügung

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Art. 4681B. Erbvertrag

B. Erbvertrag

1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.

2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 469 C. Mangelhafter Wille

C. Mangelhafter Wille

1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.

2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.

3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.


  Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit

Art. 470 A. Verfügbarer Teil / I. Umfang der Verfügungsbefugnis

A. Verfügbarer Teil

I. Umfang der Verfügungsbefugnis

1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.1

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 4711A. Verfügbarer Teil / II. Pflichtteil

II. Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt:

1.
für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2.
für jedes der Eltern die Hälfte;
3.2
für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 4721A. Verfügbarer Teil / III. ...

III. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 473 A. Verfügbarer Teil / IV. Begünstigung des Ehegatten

IV. Begünstigung des Ehegatten

1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.1

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.2

3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.3


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 474 A. Verfügbarer Teil / V. Berechnung des verfügbaren Teils / 1. Schuldenabzug

V. Berechnung des verfügbaren Teils

1. Schuldenabzug

1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.

2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.

Art. 475 A. Verfügbarer Teil / V. Berechnung des verfügbaren Teils / 2. Zuwendungen unter Lebenden

2. Zuwendungen unter Lebenden

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.

Art. 476 A. Verfügbarer Teil / V. Berechnung des verfügbaren Teils / 3. Versicherungsansprüche

3. Versicherungsansprüche

Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet.

Art. 477 B. Enterbung / I. Gründe

B. Enterbung

I. Gründe

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

1.1
wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2.
wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 478 B. Enterbung / II. Wirkung

II. Wirkung

1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.

2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Art. 479 B. Enterbung / III. Beweislast

III. Beweislast

1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.

2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.

3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

Art. 480 B. Enterbung / IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen

IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen

1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.

2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.


  Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

Art. 481 A. Im Allgemeinen

A. Im Allgemeinen

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.

2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.

Art. 482 B. Auflagen und Bedingungen

B. Auflagen und Bedingungen

1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.

2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.

3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.

4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 483 C. Erbeinsetzung

C. Erbeinsetzung

1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.

2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.

Art. 484 D. Vermächtnis / I. Inhalt

D. Vermächtnis

I. Inhalt

1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.

2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.

3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.

Art. 485 D. Vermächtnis / II. Verpflichtung des Beschwerten

II. Verpflichtung des Beschwerten

1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.

2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

Art. 486 D. Vermächtnis / III. Verhältnis zur Erbschaft

III. Verhältnis zur Erbschaft

1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.

2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.

3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Art. 487 E. Ersatzverfügung

E. Ersatzverfügung

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.

Art. 488 F. Nacherbeneinsetzung / I. Bezeichnung des Nacherben

F. Nacherbeneinsetzung

I. Bezeichnung des Nacherben

1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.

3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

Art. 489 F. Nacherbeneinsetzung / II. Zeitpunkt der Auslieferung

II. Zeitpunkt der Auslieferung

1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.

2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.

3 Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.

Art. 490 F. Nacherbeneinsetzung / III. Sicherungsmittel

III. Sicherungsmittel

1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.

2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.

3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Art. 491 F. Nacherbeneinsetzung / IV. Rechtsstellung / 1. Des Vorerben

IV. Rechtsstellung

1. Des Vorerben

1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.

2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.

Art. 492 F. Nacherbeneinsetzung / IV. Rechtsstellung / 2. Des Nacherben

2. Des Nacherben

1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.

3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben.

Art. 492a1F. Nacherbeneinsetzung / V. Urteilsunfähige Nachkommen

V. Urteilsunfähige Nachkommen

1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.

2 Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 493 G. Stiftungen

G. Stiftungen

1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.

2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 494 H. Erbverträge / I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

H. Erbverträge

I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.

Art. 495 H. Erbverträge / II. Erbverzicht / 1. Bedeutung

II. Erbverzicht

1. Bedeutung

1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.

2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.

3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Art. 496 H. Erbverträge / II. Erbverzicht / 2. Lediger Anfall

2. Lediger Anfall

1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben.

2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe.

Art. 497 H. Erbverträge / II. Erbverzicht / 3. Rechte der Erbschaftsgläubiger

3. Rechte der Erbschaftsgläubiger

Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.


  Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen

A. Letztwillige Verfügungen

I. Errichtung

1. Im Allgemeinen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.

Art. 499 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / a. Errichtungsform

2. Öffentliche Verfügung

a. Errichtungsform

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

Art. 500 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / b. Mitwirkung des Beamten

b. Mitwirkung des Beamten

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

Art. 501 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / c. Mitwirkung der Zeugen

c. Mitwirkung der Zeugen

1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.

2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.

3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.

Art. 502 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers

1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.

2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.

Art. 503 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / e. Mitwirkende Personen

e. Mitwirkende Personen

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte1 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten2 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.


1 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).
2 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Art. 504 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / f. Aufbewahrung der Verfügung

f. Aufbewahrung der Verfügung

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 505 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 3. Eigenhändige Verfügung

3. Eigenhändige Verfügung

1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.1

2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

Art. 506 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 4. Mündliche Verfügung / a. Verfügung

4. Mündliche Verfügung

a. Verfügung

1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.

2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.

3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.

Art. 507 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 4. Mündliche Verfügung / b. Beurkundung

b. Beurkundung

1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.

2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.

3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.

Art. 508 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 4. Mündliche Verfügung / c. Verlust der Gültigkeit

c. Verlust der Gültigkeit

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.

Art. 509 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 1. Widerruf

II. Widerruf und Vernichtung

1. Widerruf

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

Art. 510 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 2. Vernichtung

2. Vernichtung

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.

2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

Art. 511 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 3. Spätere Verfügung

3. Spätere Verfügung

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.

2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Art. 512 B. Erbverträge / I. Errichtung

B. Erbverträge

I. Errichtung

1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.

2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.

Art. 513 B. Erbverträge / II. Aufhebung / 1. Unter Lebenden / a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung

II. Aufhebung

1. Unter Lebenden

a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung

1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.

2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.

3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

Art. 514 B. Erbverträge / II. Aufhebung / 1. Unter Lebenden / b. Durch Rücktritt vom Vertrag

b. Durch Rücktritt vom Vertrag

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1 den Rücktritt erklären.


1 SR 220

Art. 515 B. Erbverträge / II. Aufhebung / 2. Vorabsterben des Erben

2. Vorabsterben des Erben

1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.

2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.

Art. 516 C. Verfügungsbeschränkung

C. Verfügungsbeschränkung

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.


  Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker

Art. 517 A. Erteilung des Auftrages

A. Erteilung des Auftrages

1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Art. 518 B. Inhalt des Auftrages

B. Inhalt des Auftrages

1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.

2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.


  Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen

Art. 519 A. Ungültigkeitsklage / I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

A. Ungültigkeitsklage

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Art. 520 A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 1. Im Allgemeinen

II. Bei Formmangel

1. Im Allgemeinen1

1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.

2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

Art. 520a1A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung

2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung

Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

Art. 521 A. Ungültigkeitsklage / III. Verjährung

III. Verjährung

1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.

2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.

3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.

Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen

B. Herabsetzungsklage

I. Voraussetzungen

1. Im Allgemeinen

1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.

2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.

Art. 523 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten

2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten

Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.

Art. 524 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 3. Rechte der Gläubiger

3. Rechte der Gläubiger

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

Art. 525 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 1. Herabsetzung im Allgemeinen

II. Wirkung

1. Herabsetzung im Allgemeinen

1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.

2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden.

Art. 526 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 2. Vermächtnis einer einzelnen Sache

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache

Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.

Art. 527 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 3. Bei Verfügungen unter Lebenden / a. Fälle

3. Bei Verfügungen unter Lebenden

a. Fälle

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1.
die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2.
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3.
die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4.
die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
Art. 528 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 3. Bei Verfügungen unter Lebenden / b. Rückleistung

b. Rückleistung

1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.

2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.

Art. 529 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 4. Versicherungsansprüche

4. Versicherungsansprüche

Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.

Art. 530 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 5. Bei Nutzniessung und Renten

5. Bei Nutzniessung und Renten

Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.

Art. 5311B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 6. Bei Nacherbeneinsetzung

6. Bei Nacherbeneinsetzung

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 532 B. Herabsetzungsklage / III. Durchführung

III. Durchführung

Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

Art. 533 B. Herabsetzungsklage / IV. Verjährung

IV. Verjährung

1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.

3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.


  Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen

Art. 534 A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.

Art. 535 B. Ausgleichung beim Erbverzicht / I. Herabsetzung

B. Ausgleichung beim Erbverzicht

I. Herabsetzung

1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung.

Art. 536 B. Ausgleichung beim Erbverzicht / II. Rückleistung

II. Rückleistung

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.


  Zweite Abteilung: Der Erbgang

  Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

Art. 537 A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers

A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers

1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.

2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.

Art. 538 B. Ort der Eröffnung

B. Ort der Eröffnung1

1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

2 ...2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 539 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / I. Fähigkeit / 1. Rechtsfähigkeit

C. Voraussetzungen auf Seite des Erben

I. Fähigkeit

1. Rechtsfähigkeit

1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.

2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

Art. 540 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / I. Fähigkeit / 2. Erbunwürdigkeit / a. Gründe

2. Erbunwürdigkeit

a. Gründe

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

1.
wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3.
wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4.
wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.

Art. 541 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / I. Fähigkeit / 2. Erbunwürdigkeit / b. Wirkung auf Nachkommen

b. Wirkung auf Nachkommen

1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.

2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.

Art. 542 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / II. Erleben des Erbganges / 1. Als Erbe

II. Erleben des Erbganges

1. Als Erbe

1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.

2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.

Art. 543 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / II. Erleben des Erbganges / 2. Als Vermächtnisnehmer

2. Als Vermächtnisnehmer

1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.

Art. 544 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / II. Erleben des Erbganges / 3. Das Kind vor der Geburt

3. Das Kind vor der Geburt

1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.

1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.1

2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.2


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 545 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / II. Erleben des Erbganges / 4. Nacherben

4. Nacherben

1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.

Art. 546 D. Verschollenheit / I. Beerbung eines Verschollenen / 1. Erbgang gegen Sicherstellung

D. Verschollenheit

I. Beerbung eines Verschollenen

1. Erbgang gegen Sicherstellung

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

Art. 547 D. Verschollenheit / I. Beerbung eines Verschollenen / 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung

2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung

1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.

Art. 548 D. Verschollenheit / II. Erbrecht des Verschollenen

II. Erbrecht des Verschollenen

1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.

2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.

3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

Art. 549 D. Verschollenheit / III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander

III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander

1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.

2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

Art. 550 D. Verschollenheit / IV. Verfahren von Amtes wegen

IV. Verfahren von Amtes wegen

1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.

2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.

3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.


  Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges

  Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

Art. 551 A. Im Allgemeinen

A. Im Allgemeinen

1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.1

2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.

3 ...2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 552 B. Siegelung der Erbschaft

B. Siegelung der Erbschaft

Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.

Art. 553 C. Inventar

C. Inventar

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1.
ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2.
ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3.
einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4.
ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.1

2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 554 D. Erbschaftsverwaltung / I. Im Allgemeinen

D. Erbschaftsverwaltung

I. Im Allgemeinen

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1.
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2.
wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3.
wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4.
wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 555 D. Erbschaftsverwaltung / II. Bei unbekannten Erben

II. Bei unbekannten Erben

1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden.

2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.

Art. 556 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / I. Pflicht zur Einlieferung

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung

I. Pflicht zur Einlieferung

1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Art. 557 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / II. Eröffnung

II. Eröffnung

1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.

Art. 558 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / III. Mitteilung an die Beteiligten

III. Mitteilung an die Beteiligten

1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.

Art. 559 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / IV. Auslieferung der Erbschaft

IV. Auslieferung der Erbschaft

1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.


  Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

Art. 560 A. Erwerb / I. Erben

A. Erwerb

I. Erben

1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.

2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.

3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

Art. 5611A. Erwerb / II. ...

II. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 562 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 1. Erwerb

III. Vermächtnisnehmer

1. Erwerb

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.

3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

Art. 563 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 2. Gegenstand

2. Gegenstand

1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.

2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.

Art. 564 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.

Art. 565 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 4. Herabsetzung

4. Herabsetzung

1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.

2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.

Art. 566 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 1. Befugnis

B. Ausschlagung

I. Erklärung

1. Befugnis

1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

Art. 567 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / a. Im Allgemeinen

2. Befristung

a. Im Allgemeinen

1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.

2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

Art. 568 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / b. Bei Inventaraufnahme

b. Bei Inventaraufnahme

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.

Art. 569 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis

3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis

1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.

2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist.

3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.

Art. 570 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 4. Form

4. Form

1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.

2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.

3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.

Art. 571 B. Ausschlagung / II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Art. 572 B. Ausschlagung / III. Ausschlagung eines Miterben

III. Ausschlagung eines Miterben

1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.

Art. 573 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 1. Im Allgemeinen

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben

1. Im Allgemeinen

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Art. 574 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

Art. 575 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird.

2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.

Art. 576 B. Ausschlagung / V. Fristverlängerung

V. Fristverlängerung

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

Art. 577 B. Ausschlagung / VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

Art. 578 B. Ausschlagung / VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben

1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden.

2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.

3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.

Art. 579 B. Ausschlagung / VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.

3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.


  Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

Art. 580 A. Voraussetzung

A. Voraussetzung

1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.

3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.

Art. 581 B. Verfahren / I. Inventar

B. Verfahren

I. Inventar

1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.

2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.

3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.

Art. 582 B. Verfahren / II. Rechnungsruf

II. Rechnungsruf

1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.

Art. 583 B. Verfahren / III. Aufnahme von Amtes wegen

III. Aufnahme von Amtes wegen

1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.

2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

Art. 584 B. Verfahren / IV. Ergebnis

IV. Ergebnis

1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.

2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.

Art. 585 C. Verhältnis der Erben während des Inventars / I. Verwaltung

C. Verhältnis der Erben während des Inventars

I. Verwaltung

1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.

2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.

Art. 586 C. Verhältnis der Erben während des Inventars / II. Betreibung, Prozesse, Verjährung

II. Betreibung, Prozesse, Verjährung

1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

2 ...1

3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Art. 587 D. Wirkung / I. Frist zur Erklärung

D. Wirkung

I. Frist zur Erklärung

1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

Art. 588 D. Wirkung / II. Erklärung

II. Erklärung

1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.

2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.

Art. 589 D. Wirkung / III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar / 1. Haftung nach Inventar

III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar

1. Haftung nach Inventar

1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.

2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.

3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.

Art. 590 D. Wirkung / III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar / 2. Haftung ausser Inventar

2. Haftung ausser Inventar

1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.

2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.

3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.

Art. 591 E. Haftung für Bürgschaftsschulden

E. Haftung für Bürgschaftsschulden

Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.

Art. 592 F. Erwerb durch das Gemeinwesen

F. Erwerb durch das Gemeinwesen

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.


  Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

Art. 593 A. Voraussetzung / I. Begehren eines Erben

A. Voraussetzung

I. Begehren eines Erben

1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.

3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.

Art. 594 A. Voraussetzung / II. Begehren der Gläubiger des Erblassers

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers

1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.

2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.

Art. 595 B. Verfahren / I. Verwaltung

B. Verfahren

I. Verwaltung

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.

Art. 596 B. Verfahren / II. Ordentliche Liquidation

II. Ordentliche Liquidation

1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.

2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.

3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.

Art. 597 B. Verfahren / III. Konkursamtliche Liquidation

III. Konkursamtliche Liquidation

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.


  Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

Art. 598 A. Voraussetzung

A. Voraussetzung

1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 599 B. Wirkung

B. Wirkung

1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.

2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

Art. 600 C. Verjährung

C. Verjährung

1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.

2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.

Art. 601 D. Klage der Vermächtnisnehmer

D. Klage der Vermächtnisnehmer

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.


  Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft

  Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 602 A. Wirkung des Erbganges / I. Erbengemeinschaft

A. Wirkung des Erbganges

I. Erbengemeinschaft

1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.

2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

Art. 603 A. Wirkung des Erbganges / II. Haftung der Erben

II. Haftung der Erben

1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.

2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.1


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

Art. 604 B. Teilungsanspruch

B. Teilungsanspruch

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.

3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

Art. 605 C. Verschiebung der Teilung

C. Verschiebung der Teilung

1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.

2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

Art. 606 D. Anspruch der Hausgenossen

D. Anspruch der Hausgenossen

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.


  Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

Art. 607 A. Im Allgemeinen

A. Im Allgemeinen

1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

Art. 608 B. Ordnung der Teilung / I. Verfügung des Erblassers

B. Ordnung der Teilung

I. Verfügung des Erblassers

1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.

2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.

3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

Art. 609 B. Ordnung der Teilung / II. Mitwirkung der Behörde

II. Mitwirkung der Behörde

1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.

2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.

Art. 610 C. Durchführung der Teilung / I. Gleichberechtigung der Erben

C. Durchführung der Teilung

I. Gleichberechtigung der Erben

1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.

2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.

3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.

Art. 611 C. Durchführung der Teilung / II. Bildung von Losen

II. Bildung von Losen

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.

2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.

3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.

Art. 612 C. Durchführung der Teilung / III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.

2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

Art. 612a1C. Durchführung der Teilung / IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten

IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten

1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.

3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.2


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 613 D. Besondere Gegenstände / I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften

D. Besondere Gegenstände

I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften

1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.

2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.

3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Art. 613a1D. Besondere Gegenstände / I.bis Landwirtschaftliches Inventar

I.bis Landwirtschaftliches Inventar

Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.


1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

Art. 614 D. Besondere Gegenstände / II. Forderungen des Erblassers an Erben

II. Forderungen des Erblassers an Erben

Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

Art. 615 D. Besondere Gegenstände / III. Verpfändete Erbschaftssachen

III. Verpfändete Erbschaftssachen

Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.

Art. 6161

1 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

Art. 6171D. Besondere Gegenstände / IV. Grundstücke / 1. Übernahme / a. Anrechnungswert

IV. Grundstücke

1. Übernahme

a. Anrechnungswert

Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.


1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

Art. 618 D. Besondere Gegenstände / IV. Grundstücke / 1. Übernahme / b. Schatzungsverfahren

b. Schatzungsverfahren

1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.1

2 ...2


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

Art. 6191D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.


1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11

Art. 620–6251

1 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).


  Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung

Art. 626 A. Ausgleichungspflicht der Erben

A. Ausgleichungspflicht der Erben

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Art. 627 B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.

2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.

Art. 628 C. Berechnungsart / I. Einwerfung oder Anrechnung

C. Berechnungsart

I. Einwerfung oder Anrechnung

1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.

Art. 629 C. Berechnungsart / II. Verhältnis zum Erbanteil

II. Verhältnis zum Erbanteil

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.

Art. 630 C. Berechnungsart / III. Ausgleichungswert

III. Ausgleichungswert

1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.

2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

Art. 631 D. Erziehungskosten

D. Erziehungskosten

1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.

2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 632 E. Gelegenheitsgeschenke

E. Gelegenheitsgeschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.

Art. 6331

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


  Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung

Art. 634 A. Abschluss des Vertrages / I. Teilungsvertrag

A. Abschluss des Vertrages

I. Teilungsvertrag

1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.

2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 635 A. Abschluss des Vertrages / II. Vertrag über angefallene Erbanteile

II. Vertrag über angefallene Erbanteile

1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.1

2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 636 A. Abschluss des Vertrages / III. Verträge vor dem Erbgang

III. Verträge vor dem Erbgang

1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.

2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.

Art. 637 B. Haftung der Miterben unter sich / I. Gewährleistung

B. Haftung der Miterben unter sich

I. Gewährleistung

1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.

2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.

3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.

Art. 638 B. Haftung der Miterben unter sich / II. Anfechtung der Teilung

II. Anfechtung der Teilung

Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.

Art. 639 C. Haftung gegenüber Dritten / I. Solidare Haftung

C. Haftung gegenüber Dritten

I. Solidare Haftung

1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.

2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.

Art. 640 C. Haftung gegenüber Dritten / II. Rückgriff auf die Miterben C. Haftung gegenüber Dritten / II. Rückgriff auf die Miterben

II. Rückgriff auf die Miterben

1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.

2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.

3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.

  Vierter Teil: Das Sachenrecht

  Erste Abteilung: Das Eigentum

  Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 641 A. Inhalt des Eigentums / I. Im Allgemeinen

A. Inhalt des Eigentums

I. Im Allgemeinen1

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 641a1A. Inhalt des Eigentums / II. Tiere

II. Tiere

1 Tiere sind keine Sachen.

2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 642 B. Umfang des Eigentums / I. Bestandteile

B. Umfang des Eigentums

I. Bestandteile

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.

2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Art. 643 B. Umfang des Eigentums / II. Natürliche Früchte

II. Natürliche Früchte

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.

2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.

3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

Art. 644 B. Umfang des Eigentums / III. Zugehör / 1. Umschreibung

III. Zugehör

1. Umschreibung

1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

Art. 645 B. Umfang des Eigentums / III. Zugehör / 2. Ausschluss

2. Ausschluss

Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.

Art. 646 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 1. Verhältnis der Miteigentümer

C. Gemeinschaftliches Eigentum

I. Miteigentum

1. Verhältnis der Miteigentümer

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

Art. 6471C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.2

1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.3

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:

1.
zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
2.
von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 647a1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet—, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 647b1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 647c1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 5. Bauliche Massnahmen / a. Notwendige

5. Bauliche Massnahmen

a. Notwendige

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 647d1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 5. Bauliche Massnahmen / b. Nützliche

b. Nützliche

1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 647e1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 5. Bauliche Massnahmen / c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende

c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende

1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.

2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 6481C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 6. Verfügung über die Sache

6. Verfügung über die Sache

1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.

2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.

3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 6491C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 7. Tragung der Kosten und Lasten

7. Tragung der Kosten und Lasten

1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 649a1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch

8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch2

1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.3


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 649b1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft / a. Miteigentümer

9. Ausschluss aus der Gemeinschaft

a. Miteigentümer

1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 649c1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft / b. Andere Berechtigte

b. Andere Berechtigte

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 6501C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung

10. Aufhebung

a. Anspruch auf Teilung

1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.2

3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 651 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / b. Art der Teilung

b. Art der Teilung

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Art. 651a1C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / c. Tiere des häuslichen Bereichs

c. Tiere des häuslichen Bereichs

1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 652 C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / 1. Voraussetzung

II. Gesamteigentum

1. Voraussetzung

Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.

Art. 653 C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / 2. Wirkung

2. Wirkung

1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.

2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.

3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.

Art. 654 C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / 3. Aufhebung

3. Aufhebung

1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Art. 654a1C. Gemeinschaftliches Eigentum / III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.


1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11


  Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum

  Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

Art. 6551A. Gegenstand / I. Grundstücke

A. Gegenstand

I. Grundstücke2

1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Liegenschaften;
2.
die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3.
die Bergwerke;
4.
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:

1.
weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2.
auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.3

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 655a1A. Gegenstand / II. Unselbstständiges Eigentum

II. Unselbstständiges Eigentum

1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.

2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 656 B. Erwerb / I. Eintragung

B. Erwerb

I. Eintragung

1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Art. 657 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 1. Übertragung

II. Erwerbsarten

1. Übertragung

1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

Art. 658 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 2. Aneignung

2. Aneignung

1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.

2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

Art. 659 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 3. Bildung neuen Landes

3. Bildung neuen Landes

1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.

2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen.

3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.

Art. 660 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / a. im Allgemeinen

4. Bodenverschiebung

a. im Allgemeinen1

1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.

2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 660a1B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / b. dauernde

b. dauernde

1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind.

2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.

3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 660b1B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / c. Neufestsetzung der Grenze

c. Neufestsetzung der Grenze

1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.

2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 661 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / a. Ordentliche Ersitzung

5. Ersitzung

a. Ordentliche Ersitzung

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 662 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / b. Ausserordentliche Ersitzung

b. Ausserordentliche Ersitzung

1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.

3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.

Art. 663 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / c. Fristen

c. Fristen

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 664 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 6. Herrenlose und öffentliche Sachen

6. Herrenlose und öffentliche Sachen

1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.

2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.

3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

Art. 665 B. Erwerb / III. Recht auf Eintragung

III. Recht auf Eintragung

1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 666 C. Verlust

C. Verlust

1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.

Art. 666a1D. Richterliche Massnahmen / I. Bei unauffindbarem Eigentümer

D. Richterliche Massnahmen

I. Bei unauffindbarem Eigentümer

1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen.

3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:

1.
jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat;
2.
das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.

4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 666b1D. Richterliche Massnahmen / II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe

II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe

Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebenen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht beantragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzuordnen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

Art. 667 A. Inhalt / I. Umfang

A. Inhalt

I. Umfang

1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.

2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.

Art. 668 A. Inhalt / II. Abgrenzung / 1. Art der Abgrenzung

II. Abgrenzung

1. Art der Abgrenzung

1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.

2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.

3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 669 A. Inhalt / II. Abgrenzung / 2. Abgrenzungspflicht

2. Abgrenzungspflicht

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.

Art. 670 A. Inhalt / II. Abgrenzung / 3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung

3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung

Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.

Art. 671 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 1. Boden- und Baumaterial / a. Eigentumsverhältnis

III. Bauten auf dem Grundstück

1. Boden- und Baumaterial

a. Eigentumsverhältnis

1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.

2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.

3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

Art. 672 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 1. Boden- und Baumaterial / b. Ersatz

b. Ersatz

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.

3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

Art. 673 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 1. Boden- und Baumaterial / c. Zuweisung des Grundeigentums

c. Zuweisung des Grundeigentums

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.

Art. 674 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 2. Überragende Bauten

2. Überragende Bauten

1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.

2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Art. 675 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 3. Baurecht

3. Baurecht

1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.

2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Art. 676 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 4. Leitungen

4. Leitungen

1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.1

2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.

3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 677 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 5. Fahrnisbauten

5. Fahrnisbauten

1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.

2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Art. 678 A. Inhalt / IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück

1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.

2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.1

3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienstbarkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

Art. 679 A. Inhalt / V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers / 1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts

V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts1

1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 679a1A. Inhalt / V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers / 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 680 B. Beschränkungen / I. Im Allgemeinen

B. Beschränkungen

I. Im Allgemeinen

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Art. 6811B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 1. Grundsätze

II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte

1. Grundsätze

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.

2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 681a1B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 2. Ausübung

2. Ausübung

1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 681b1B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 3. Abänderung, Verzicht

3. Abänderung, Verzicht

1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht.

2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 6821B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis

4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis2

1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.3

2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.

3...4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 682a1B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.


1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11

Art. 6831

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 684 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 1. Übermässige Einwirkungen

III. Nachbarrecht

1. Übermässige Einwirkungen1

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 685 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 2. Graben und Bauen / a. Regel

2. Graben und Bauen

a. Regel

1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

Art. 686 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 2. Graben und Bauen / b. Kantonale Vorschriften

b. Kantonale Vorschriften

1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.

2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.

Art. 687 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 3. Pflanzen / a. Regel

3. Pflanzen

a. Regel

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Art. 688 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 3. Pflanzen / b. Kantonale Vorschriften

b. Kantonale Vorschriften

Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.

Art. 689 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 4. Wasserablauf

4. Wasserablauf

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.

2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

Art. 690 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 5. Entwässerungen

5. Entwässerungen

1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.

Art. 691 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 6. Durchleitungen / a. Pflicht zur Duldung

6. Durchleitungen

a. Pflicht zur Duldung

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.1

2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 692 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 6. Durchleitungen / b. Wahrung der Interessen des Belasteten

b. Wahrung der Interessen des Belasteten

1 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.

2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

Art. 693 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 6. Durchleitungen / c. Änderung der Verhältnisse

c. Änderung der Verhältnisse

1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

Art. 694 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 7. Wegrechte / a. Notweg

7. Wegrechte

a. Notweg

1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 695 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 7. Wegrechte / b. Andere Wegrechte

b. Andere Wegrechte

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.

Art. 696 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 7. Wegrechte / c. Anmerkung im Grundbuch

c. Anmerkung im Grundbuch

1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.

Art. 697 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 8. Einfriedigung

8. Einfriedigung

1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.

2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Art. 698 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 9. Unterhaltspflicht

9. Unterhaltspflicht

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.

Art. 699 B. Beschränkungen / IV. Recht auf Zutritt und Abwehr / 1. Zutritt

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr

1. Zutritt

1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Art. 700 B. Beschränkungen / IV. Recht auf Zutritt und Abwehr / 2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.

2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

Art. 701 B. Beschränkungen / IV. Recht auf Zutritt und Abwehr / 3. Abwehr von Gefahr und Schaden

3. Abwehr von Gefahr und Schaden

1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 702 B. Beschränkungen / V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen / 1. Im Allgemeinen

V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen

1. Im Allgemeinen

Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau—, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.

Art. 7031B. Beschränkungen / V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen / 2. Bodenverbesserungen

2. Bodenverbesserungen

1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.2


1 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 704 C. Rechte an Quellen und Brunnen / I. Quelleneigentum und Quellenrecht

C. Rechte an Quellen und Brunnen

I. Quelleneigentum und Quellenrecht

1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Art. 705 C. Rechte an Quellen und Brunnen / II. Ableitung von Quellen

II. Ableitung von Quellen

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.

2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.

Art. 706 C. Rechte an Quellen und Brunnen / III. Abgraben von Quellen / 1. Schadenersatz

III. Abgraben von Quellen

1. Schadenersatz

1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.

2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

Art. 707 C. Rechte an Quellen und Brunnen / III. Abgraben von Quellen / 2. Wiederherstellung

2. Wiederherstellung

1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

Art. 708 C. Rechte an Quellen und Brunnen / IV. Quellengemeinschaft

IV. Quellengemeinschaft

1 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.

2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.

3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

Art. 709 C. Rechte an Quellen und Brunnen / V. Benutzung von Quellen

V. Benutzung von Quellen

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.

Art. 710 C. Rechte an Quellen und Brunnen / VI. Notbrunnen

VI. Notbrunnen

1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen.

2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.

Art. 711 C. Rechte an Quellen und Brunnen / VII. Pflicht zur Abtretung / 1. Des Wassers

VII. Pflicht zur Abtretung

1. Des Wassers

1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.

Art. 712 C. Rechte an Quellen und Brunnen / VII. Pflicht zur Abtretung / 2. Des Bodens

2. Des Bodens

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.


  Dritter Abschnitt:1  Das Stockwerkeigentum

Art. 712a A. Inhalt und Gegenstand / I. Inhalt

A. Inhalt und Gegenstand

I. Inhalt

1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.

3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.

Art. 712b A. Inhalt und Gegenstand / II. Gegenstand

II. Gegenstand

1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.

2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:

1.
der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2.
die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3.
die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 712c A. Inhalt und Gegenstand / III. Verfügung

III. Verfügung

1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.

2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben.

3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.1


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 712d B. Begründung und Untergang / I. Begründungsakt

B. Begründung und Untergang

I. Begründungsakt

1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.

2 Die Eintragung kann verlangt werden:

1.
auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
2.
auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.

3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.

Art. 712e B. Begründung und Untergang / II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten

II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten1

1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.2

2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 712f B. Begründung und Untergang / III. Untergang

III. Untergang

1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch.

2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertragen werden können.

3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude:

1.
zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder
2.
seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann.1

4 Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 712g C. Verwaltung und Benutzung / I. Die anwendbaren Bestimmungen

C. Verwaltung und Benutzung

I. Die anwendbaren Bestimmungen

1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.

2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.

3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.

4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.1


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 712h C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 1. Bestand und Verteilung

II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten

1. Bestand und Verteilung

1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.

2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

1.
die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2.
die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3.
die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4.
die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.

Art. 712i C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 2. Haftung für Beiträge / a. Gesetzliches Pfandrecht

2. Haftung für Beiträge

a. Gesetzliches Pfandrecht

1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.

2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.

Art. 712k C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 2. Haftung für Beiträge / b. Retentionsrecht

b. Retentionsrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

Art. 712l C. Verwaltung und Benutzung / III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.

2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 712m D. Organisation / I. Versammlung der Stockwerkeigentümer / 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

D. Organisation

I. Versammlung der Stockwerkeigentümer

1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:

1.
in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2.
den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3.
einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4.
jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5.
über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6.
das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.

2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

Art. 712n D. Organisation / I. Versammlung der Stockwerkeigentümer / 2. Einberufung und Leitung

2. Einberufung und Leitung

1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.

2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.

Art. 712o D. Organisation / I. Versammlung der Stockwerkeigentümer / 3. Ausübung des Stimmrechtes

3. Ausübung des Stimmrechtes

1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.

2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

Art. 712p D. Organisation / I. Versammlung der Stockwerkeigentümer / 4. Beschlussfähigkeit

4. Beschlussfähigkeit

1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.

2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.

3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.

Art. 712q D. Organisation / II. Der Verwalter / 1. Bestellung

II. Der Verwalter

1. Bestellung

1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen.

2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.

Art. 712r D. Organisation / II. Der Verwalter / 2. Abberufung

2. Abberufung

1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.

2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen.

3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.

Art. 712s D. Organisation / II. Der Verwalter / 3. Aufgaben / a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

3. Aufgaben

a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.

2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.

3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.

Art. 712t D. Organisation / II. Der Verwalter / 3. Aufgaben / b. Vertretung nach aussen

b. Vertretung nach aussen

1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.

2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.

3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.


  Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

Art. 713 A. Gegenstand

A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

Art. 714 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 1. Besitzübergang

B. Erwerbsarten

I. Übertragung

1. Besitzübergang

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.

2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Art. 715 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 2. Eigentumsvorbehalt / a. Im Allgemeinen

2. Eigentumsvorbehalt

a. Im Allgemeinen

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Art. 716 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 2. Eigentumsvorbehalt / b. Bei Abzahlungsgeschäften

b. Bei Abzahlungsgeschäften

Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

Art. 717 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 3. Erwerb ohne Besitz

3. Erwerb ohne Besitz

1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 718 B. Erwerbsarten / II. Aneignung / 1. Herrenlose Sachen

II. Aneignung

1. Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Art. 719 B. Erwerbsarten / II. Aneignung / 2. Herrenlos werdende Tiere

2. Herrenlos werdende Tiere

1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.

3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.

Art. 720 B. Erwerbsarten / III. Fund / 1. Bekanntmachung, Nachfrage / a. Im Allgemeinen

III. Fund

1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen1

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 720a1B. Erwerbsarten / III. Fund / 1. Bekanntmachung, Nachfrage / b. Bei Tieren

b. Bei Tieren

1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.

2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Abs. 2 wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.

Art. 721 B. Erwerbsarten / III. Fund / 2. Aufbewahrung, Versteigerung

2. Aufbewahrung, Versteigerung

1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.

3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 722 B. Erwerbsarten / III. Fund / 3. Eigentumserwerb, Herausgabe

3. Eigentumserwerb, Herausgabe

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.1

1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.2

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Art. 723 B. Erwerbsarten / III. Fund / 4. Schatz

4. Schatz

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

Art. 724 B. Erwerbsarten / III. Fund / 5. Wissenschaftliche Gegenstände

5. Wissenschaftliche Gegenstände

1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.1

1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.2

2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.


1 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
2 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

Art. 725 B. Erwerbsarten / IV. Zuführung

IV. Zuführung

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.

Art. 726 B. Erwerbsarten / V. Verarbeitung

V. Verarbeitung

1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

Art. 727 B. Erwerbsarten / VI. Verbindung und Vermischung

VI. Verbindung und Vermischung

1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.

2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

Art. 728 B. Erwerbsarten / VII. Ersitzung

VII. Ersitzung

1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.1

1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 30 Jahre.3

2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.

3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
2 SR 444.1
3 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

Art. 729 C. Verlust

C. Verlust

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.


  Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte

  Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

  Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

Art. 730 A. Gegenstand

A. Gegenstand

1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.

2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 731 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 1. Eintragung

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1. Eintragung

1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.

Art. 7321B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 2. Rechtsgeschäft

2. Rechtsgeschäft

1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 733 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 3. Errichtung zu eigenen Lasten

3. Errichtung zu eigenen Lasten

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.

Art. 734 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Im Allgemeinen

II. Untergang

1. Im Allgemeinen

Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.

Art. 735 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Vereinigung

2. Vereinigung

1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.

2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

Art. 736 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Ablösung durch das Gericht

3. Ablösung durch das Gericht

1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.

Art. 737 C. Inhalt / I. Umfang / 1. Im Allgemeinen

C. Inhalt

I. Umfang

1. Im Allgemeinen

1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.

2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.

3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.

Art. 738 C. Inhalt / I. Umfang / 2. Nach dem Eintrag

2. Nach dem Eintrag

1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

Art. 739 C. Inhalt / I. Umfang / 3. Bei verändertem Bedürfnis

3. Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.

Art. 740 C. Inhalt / I. Umfang / 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.

Art. 740a1C. Inhalt / I. Umfang / 5. Bei mehreren Berechtigten

5. Bei mehreren Berechtigten

1 Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes vereinbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinngemäss anwendbar.

2 Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemeinschaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 741 C. Inhalt / II. Last des Unterhaltes

II. Last des Unterhaltes

1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.

2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 742 C. Inhalt / III. Verlegung der Belastung

III. Verlegung der Belastung1

1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.

2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

3 ...2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 7431C. Inhalt / IV. Teilung eines Grundstücks

IV. Teilung eines Grundstücks

1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.

2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.

3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 7441

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

Art. 745 A. Nutzniessung / I. Gegenstand

A. Nutzniessung

I. Gegenstand

1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.

2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.

3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

Art. 746 A. Nutzniessung / II. Entstehung / 1. Im Allgemeinen

II. Entstehung

1. Im Allgemeinen

1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.

Art. 7471A. Nutzniessung / II. Entstehung / 2. ...

2. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 748 A. Nutzniessung / III. Untergang / 1. Gründe

III. Untergang

1. Gründe

1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.

Art. 749 A. Nutzniessung / III. Untergang / 2. Dauer

2. Dauer

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.

Art. 750 A. Nutzniessung / III. Untergang / 3. Ersatz bei Untergang

3. Ersatz bei Untergang

1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

Art. 751 A. Nutzniessung / III. Untergang / 4. Rückleistung / a. Pflicht

4. Rückleistung

a. Pflicht

Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.

Art. 752 A. Nutzniessung / III. Untergang / 4. Rückleistung / b. Verantwortlichkeit

b. Verantwortlichkeit

1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.

2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.

3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.

Art. 753 A. Nutzniessung / III. Untergang / 4. Rückleistung / c. Verwendungen

c. Verwendungen

1 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.

2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.

Art. 754 A. Nutzniessung / III. Untergang / 5. Verjährung der Ersatzansprüche

5. Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.

Art. 755 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 1. Rechte des Nutzniessers / a. Im Allgemeinen

IV. Inhalt

1. Rechte des Nutzniessers

a. Im Allgemeinen

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

2 Er besorgt deren Verwaltung.

3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

Art. 756 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 1. Rechte des Nutzniessers / b. Natürliche Früchte

b. Natürliche Früchte

1 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.

2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.

3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.

Art. 757 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 1. Rechte des Nutzniessers / c. Zinse

c. Zinse

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.

Art. 758 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 1. Rechte des Nutzniessers / d. Übertragbarkeit

d. Übertragbarkeit

1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.

2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.

Art. 759 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / a. Aufsicht

2. Rechte des Eigentümers

a. Aufsicht

Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.

Art. 760 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / b. Sicherstellung

b. Sicherstellung

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

Art. 761 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung

1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.

2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.

Art. 762 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.

Art. 763 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 3. Inventarpflicht

3. Inventarpflicht

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.

Art. 764 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / a. Erhaltung der Sache

4. Lasten

a. Erhaltung der Sache

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.

2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.

3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.

Art. 765 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / b. Unterhalt und Bewirtschaftung

b. Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.

2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.

3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.

Art. 766 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen

Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.

Art. 767 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / d. Versicherung

d. Versicherung

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

Art. 768 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / a. Früchte

V. Besondere Fälle

1. Grundstücke

a. Früchte

1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.

2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.

Art. 769 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / b. Wirtschaftliche Bestimmung

b. Wirtschaftliche Bestimmung

1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.

2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.

3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.

Art. 770 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / c. Wald

c. Wald

1 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.

2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.

3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.

Art. 771 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / d. Bergwerke

d. Bergwerke

Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entsprechende Anwendung.

Art. 772 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen

2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen

1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.

2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.

3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.

Art. 773 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 3. Forderungen / a. Inhalt

3. Forderungen

a. Inhalt

1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen.

2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.

Art. 774 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 3. Forderungen / b. Rückzahlungen und Neuanlage

b. Rückzahlungen und Neuanlage

1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.

2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.

3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

Art. 775 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 3. Forderungen / c. Recht auf Abtretung

c. Recht auf Abtretung

1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen.

2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.

3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.

Art. 776 B. Wohnrecht / I. Im Allgemeinen

B. Wohnrecht

I. Im Allgemeinen

1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.

2 Es ist unübertragbar und unvererblich.

3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.

Art. 777 B. Wohnrecht / II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten

1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.

2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.

3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.

Art. 778 B. Wohnrecht / III. Lasten

III. Lasten

1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.

2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.

Art. 779 C. Baurecht / I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch

C. Baurecht

I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch1

1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779a1C. Baurecht / II. Rechtsgeschäft

II. Rechtsgeschäft

1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 779b1C. Baurecht / III. Inhalt, Umfang und Vormerkung

III. Inhalt, Umfang und Vormerkung2

1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.

2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.3


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 779c1C. Baurecht / IV. Folgen des Ablaufs der Dauer / 1. Heimfall

IV. Folgen des Ablaufs der Dauer

1. Heimfall

Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779d1C. Baurecht / IV. Folgen des Ablaufs der Dauer / 2. Entschädigung

2. Entschädigung

1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.

2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.

3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779e1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 779f1C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 1. Voraussetzungen

V. Vorzeitiger Heimfall

1. Voraussetzungen

Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779g1C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 2. Ausübung des Heimfallsrechtes

2. Ausübung des Heimfallsrechtes

1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann.

2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779h1C. Baurecht / V. Vorzeitiger Heimfall / 3. Andere Anwendungsfälle

3. Andere Anwendungsfälle

Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779i1C. Baurecht / VI. Haftung für den Baurechtszins / 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts

VI. Haftung für den Baurechtszins

1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts

1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.

2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779k1C. Baurecht / VI. Haftung für den Baurechtszins / 2. Eintragung

2. Eintragung

1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.

2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 779l1C. Baurecht / VII. Höchstdauer

VII. Höchstdauer

1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.

2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Art. 780 D. Quellenrecht

D. Quellenrecht

1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.

2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 781 E. Andere Dienstbarkeiten

E. Andere Dienstbarkeiten

1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.

2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.

3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.

Art. 781a1F. Richterliche Massnahmen

F. Richterliche Massnahmen

Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

Art. 782 A. Gegenstand

A. Gegenstand

1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.

2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.

3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 783 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 1. Eintragung und Erwerbsart

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1. Eintragung und Erwerbsart

1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.

2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

Art. 7841B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten

2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten

Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 7851

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 786 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Im Allgemeinen

II. Untergang

1. Im Allgemeinen

1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.

2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

Art. 787 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Ablösung / a. Durch den Gläubiger

2. Ablösung

a. Durch den Gläubiger

1 Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:1

1.2
wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verlegung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;
2.
wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;
3.
wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.

2 Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 788 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Ablösung / b. Durch den Schuldner

b. Durch den Schuldner

1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:

1.
wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;
2.
nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.

3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

Art. 789 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Ablösung / c. Ablösungsbetrag

c. Ablösungsbetrag

Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.

Art. 790 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Verjährung

3. Verjährung

1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.

2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.

Art. 791 C. Inhalt / I. Gläubigerrecht

C. Inhalt

I. Gläubigerrecht

1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.

2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.

Art. 792 C. Inhalt / II. Schuldpflicht

II. Schuldpflicht

1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.

2 Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teilstücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke verlegt.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand

  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 793 A. Voraussetzungen / I. Arten

A. Voraussetzungen

I. Arten

1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.1

2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 794 A. Voraussetzungen / II. Gestalt der Forderung / 1. Betrag

II. Gestalt der Forderung

1. Betrag

1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.

Art. 795 A. Voraussetzungen / II. Gestalt der Forderung / 2. Zinse

2. Zinse

1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.

2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.

Art. 796 A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 1. Verpfändbarkeit

III. Grundstück

1. Verpfändbarkeit

1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.

2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.

Art. 797 A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 2. Bestimmtheit / a. Bei einem Grundstück

2. Bestimmtheit

a. Bei einem Grundstück

1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.

Art. 798 A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 2. Bestimmtheit / b. Bei mehreren Grundstücken

b. Bei mehreren Grundstücken

1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.

3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

Art. 798a1A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 3. Landwirtschaftliche Grundstücke

3. Landwirtschaftliche Grundstücke

Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.


1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11

Art. 799 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 1. Eintragung

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1. Eintragung

1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.1


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 800 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum

1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.

2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.

Art. 801 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang

II. Untergang

1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.

Art. 802 B. Errichtung und Untergang / III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung / 1. Verlegung der Pfandrechte

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung

1. Verlegung der Pfandrechte

1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.

Art. 803 B. Errichtung und Untergang / III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung / 2. Kündigung durch den Schuldner

2. Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

Art. 804 B. Errichtung und Untergang / III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung / 3. Entschädigung in Geld

3. Entschädigung in Geld

1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.

2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

Art. 805 C. Wirkung / I. Umfang der Pfandhaft

C. Wirkung

I. Umfang der Pfandhaft

1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.

2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.

3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.

Art. 806 C. Wirkung / II. Miet- und Pachtzinse

II. Miet- und Pachtzinse

1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.

2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.

3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

Art. 807 C. Wirkung / III. Verjährung

III. Verjährung

Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

Art. 808 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 1. Massregeln bei Wertverminderung / a. Untersagung und Selbsthilfe

IV. Sicherungsbefugnisse

1. Massregeln bei Wertverminderung

a. Untersagung und Selbsthilfe

1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.

2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.1

4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 809 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 1. Massregeln bei Wertverminderung / b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung

b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung

1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 810 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 2. Unverschuldete Wertverminderung

2. Unverschuldete Wertverminderung

1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.

2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.1

3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 811 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 3. Abtrennung kleiner Stücke

3. Abtrennung kleiner Stücke

Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.

Art. 812 C. Wirkung / V. Weitere Belastung

V. Weitere Belastung

1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.

2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.

3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.

Art. 813 C. Wirkung / VI. Pfandstelle / 1. Wirkung der Pfandstellen

VI. Pfandstelle

1. Wirkung der Pfandstellen

1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.

2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.

Art. 814 C. Wirkung / VI. Pfandstelle / 2. Pfandstellen untereinander

2. Pfandstellen untereinander

1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.

2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.

3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

Art. 815 C. Wirkung / VI. Pfandstelle / 3. Leere Pfandstellen

3. Leere Pfandstellen

Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

Art. 816 C. Wirkung / VII. Befriedigung aus dem Pfande / 1. Art der Befriedigung

VII. Befriedigung aus dem Pfande

1. Art der Befriedigung

1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.

2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

Art. 817 C. Wirkung / VII. Befriedigung aus dem Pfande / 2. Verteilung des Erlöses

2. Verteilung des Erlöses

1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.

Art. 818 C. Wirkung / VII. Befriedigung aus dem Pfande / 3. Umfang der Sicherung

3. Umfang der Sicherung

1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1.
für die Kapitalforderung;
2.
für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.1
für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.

2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 8191C. Wirkung / VII. Befriedigung aus dem Pfande / 4. Sicherung für erhaltende Auslagen

4. Sicherung für erhaltende Auslagen

1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.

2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 820 C. Wirkung / VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen / 1. Vorrang

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen

1. Vorrang

1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

Art. 821 C. Wirkung / VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen / 2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes

1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

Art. 822 C. Wirkung / IX. Anspruch auf die Versicherungssumme

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme

1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.

2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.

3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.

Art. 8231C. Wirkung / X. Unauffindbarer Gläubiger

X. Unauffindbarer Gläubiger

Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

Art. 824 A. Zweck und Gestalt

A. Zweck und Gestalt

1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.

2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

Art. 825 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.

2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.

3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.

Art. 826 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Recht auf Löschung

II. Untergang

1. Recht auf Löschung

Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er die Löschung des Eintrages bewillige.

Art. 827 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Stellung des Eigentümers

2. Stellung des Eigentümers

1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.

2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.

Art. 828 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / a. Voraussetzung und Geltendmachung

3. Einseitige Ablösung

a. Voraussetzung und Geltendmachung

1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermächtigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.

2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.

3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.

Art. 829 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / b. Öffentliche Versteigerung

b. Öffentliche Versteigerung

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.

Art. 830 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / c. Amtliche Schätzung

c. Amtliche Schätzung

Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.

Art. 831 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 4. Kündigung

4. Kündigung

Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.

Art. 832 C. Wirkung / I. Eigentum und Schuldnerschaft / 1. Veräusserung

C. Wirkung

I. Eigentum und Schuldnerschaft

1. Veräusserung

1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.

2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 833 C. Wirkung / I. Eigentum und Schuldnerschaft / 2. Zerstückelung

2. Zerstückelung

1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.

2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.

3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 834 C. Wirkung / I. Eigentum und Schuldnerschaft / 3. Anzeige der Schuldübernahme

3. Anzeige der Schuldübernahme

1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.

2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.

Art. 835 C. Wirkung / II. Übertragung der Forderung

II. Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.

Art. 8361D. Gesetzliches Grundpfandrecht / I. Des kantonalen Rechts

D. Gesetzliches Grundpfandrecht

I. Des kantonalen Rechts

1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 8371D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 1. Fälle

II. Des Bundesprivatrechts

1. Fälle

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

1.
für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2.
für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3.
für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.

3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 838 D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.

Art. 8391D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 3. Handwerker und Unternehmer / a. Eintragung

3. Handwerker und Unternehmer

a. Eintragung

1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.

2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.

3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.

4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.

5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.

6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 840 D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 3. Handwerker und Unternehmer / b. Rang

b. Rang

Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.

Art. 841 D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 3. Handwerker und Unternehmer / c. Vorrecht

c. Vorrecht

1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.

2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.

3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.


  Dritter Abschnitt:2  Der Schuldbrief

Art. 842 A. Allgemeine Vorschriften / I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis

A. Allgemeine Vorschriften

I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis

1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.

2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.

Art. 843 A. Allgemeine Vorschriften / II. Arten

II. Arten

Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.

Art. 844 A. Allgemeine Vorschriften / III. Stellung des Eigentümers

III. Stellung des Eigentümers

1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.

2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.

Art. 845 A. Allgemeine Vorschriften / IV. Veräusserung. Teilung

IV. Veräusserung. Teilung

Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.

Art. 846 A. Allgemeine Vorschriften / V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen / 1. Im Allgemeinen

V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen

1. Im Allgemeinen

1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.

2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.

Art. 847 A. Allgemeine Vorschriften / V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen / 2. Kündigung

2. Kündigung

1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.

Art. 848 A. Allgemeine Vorschriften / VI. Schutz des guten Glaubens

VI. Schutz des guten Glaubens

Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.

Art. 849 A. Allgemeine Vorschriften / VII. Einreden des Schuldners

VII. Einreden des Schuldners

1 Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papierschuldbrief hervorgehen.

2 Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Schuldbriefs nur entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief zudem aus dem Titel ergeben.

Art. 850 A. Allgemeine Vorschriften / VIII. Bevollmächtigte Person

VIII. Bevollmächtigte Person

1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefs kann einer Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese Person hat die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

2 Der Name der bevollmächtigten Person ist im Grundbuch und auf dem Pfandtitel aufzuführen.

3 Fällt die Vollmacht dahin und können sich die Beteiligten nicht einigen, so trifft das Gericht die nötigen Anordnungen.

Art. 851 A. Allgemeine Vorschriften / IX. Zahlungsort

IX. Zahlungsort

1 Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers befreien.

Art. 852 A. Allgemeine Vorschriften / X. Änderungen im Rechtsverhältnis

X. Änderungen im Rechtsverhältnis

1 Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, namentlich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch zustimmt.

2 Beim Papier-Schuldbrief vermerkt das Grundbuchamt diese Änderung auf dem Titel.

3 Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.

Art. 853 A. Allgemeine Vorschriften / XI. Tilgung

XI. Tilgung

Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:

1.
der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2.
den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
Art. 854 A. Allgemeine Vorschriften / XII. Untergang / 1. Wegfall des Gläubigers

XII. Untergang

1. Wegfall des Gläubigers

1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

Art. 855 A. Allgemeine Vorschriften / XII. Untergang / 2. Löschung

2. Löschung

Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

Art. 856 A. Allgemeine Vorschriften / XIII. Aufrufung des Gläubigers

XIII. Aufrufung des Gläubigers

1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.

2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:

1.
beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
2.
der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
Art. 857 B. Register-Schuldbrief / I. Errichtung

B. Register-Schuldbrief

I. Errichtung

1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.

Art. 858 B. Register-Schuldbrief / II. Übertragung

II. Übertragung

1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.

2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

Art. 859 B. Register-Schuldbrief / III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung

III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung

1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.

2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.

3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.

Art. 860 C. Papier-Schuldbrief / I. Errichtung / 1. Eintragung

C. Papier-Schuldbrief

I. Errichtung

1. Eintragung

1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.

2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.

3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung.

Art. 861 C. Papier-Schuldbrief / I. Errichtung / 2. Pfandtitel

2. Pfandtitel

1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.

2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.

3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

Art. 862 C. Papier-Schuldbrief / II. Schutz des guten Glaubens

II. Schutz des guten Glaubens

1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.

2 Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.

3 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 863 C. Papier-Schuldbrief / III. Rechte des Gläubigers / 1. Geltendmachung

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltendmachung

1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.

2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.

Art. 864 C. Papier-Schuldbrief / III. Rechte des Gläubigers / 2. Übertragung

2. Übertragung

1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.

2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.

Art. 865 C. Papier-Schuldbrief / IV. Kraftloserklärung

IV. Kraftloserklärung

1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.

2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.

3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.

Art. 866–874

Aufgehoben


  Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht

Art. 875 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht

Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:

1.
durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2.
durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
Art. 876–8831

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


  Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand

  Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

Art. 884 A. Faustpfand / I. Bestellung / 1. Besitz des Gläubigers

A. Faustpfand

I. Bestellung

1. Besitz des Gläubigers

1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

Art. 885 A. Faustpfand / I. Bestellung / 2. Viehverpfändung

2. Viehverpfändung

1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.

2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.1

3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 886 A. Faustpfand / I. Bestellung / 3. Nachverpfändung

3. Nachverpfändung

Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

Art. 887 A. Faustpfand / I. Bestellung / 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger

Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.

Art. 888 A. Faustpfand / II. Untergang / 1. Besitzesverlust

II. Untergang

1. Besitzesverlust

1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.

2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.

Art. 889 A. Faustpfand / II. Untergang / 2. Rückgabepflicht

2. Rückgabepflicht

1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.

2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.

Art. 890 A. Faustpfand / II. Untergang / 3. Haftung des Gläubigers

3. Haftung des Gläubigers

1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.

2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.

Art. 891 A. Faustpfand / III. Wirkung / 1. Rechte des Gläubigers

III. Wirkung

1. Rechte des Gläubigers

1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.

2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.

Art. 892 A. Faustpfand / III. Wirkung / 2. Umfang der Pfandhaft

2. Umfang der Pfandhaft

1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.

Art. 893 A. Faustpfand / III. Wirkung / 3. Rang der Pfandrechte

3. Rang der Pfandrechte

1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.

Art. 894 A. Faustpfand / III. Wirkung / 4. Verfallsvertrag

4. Verfallsvertrag

Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

Art. 895 B. Retentionsrecht / I. Voraussetzungen

B. Retentionsrecht

I. Voraussetzungen

1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.

2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.

3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.

Art. 896 B. Retentionsrecht / II. Ausnahmen

II. Ausnahmen

1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.

Art. 897 B. Retentionsrecht / III. Bei Zahlungsunfähigkeit

III. Bei Zahlungsunfähigkeit

1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.

Art. 898 B. Retentionsrecht / IV. Wirkung

IV. Wirkung

1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.

2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.


  Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten

Art. 899 A. Im Allgemeinen

A. Im Allgemeinen

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.

2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

Art. 900 B. Errichtung / I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

B. Errichtung

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.

2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.

3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.

Art. 901 B. Errichtung / II. Bei Wertpapieren

II. Bei Wertpapieren

1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.

2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.

3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20081.2


1 SR 957.1
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

Art. 902 B. Errichtung / III. Bei Warenpapieren

III. Bei Warenpapieren

1 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.

2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.

Art. 903 B. Errichtung / IV. Nachverpfändung

IV. Nachverpfändung

Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.

Art. 904 C. Wirkung / I. Umfang der Pfandhaft

C. Wirkung

I. Umfang der Pfandhaft

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.

2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

Art. 905 C. Wirkung / II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung1

1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.2


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Art. 906 C. Wirkung / III. Verwaltung und Abzahlung

III. Verwaltung und Abzahlung

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.

3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.


  Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

Art. 907 A. Versatzanstalt / I. Erteilung der Gewerbebefugnis

A. Versatzanstalt

I. Erteilung der Gewerbebefugnis

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.

2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.

3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

Art. 908 A. Versatzanstalt / II. Dauer

II. Dauer

1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.

2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.

Art. 909 B. Versatzpfandrecht / I. Errichtung

B. Versatzpfandrecht

I. Errichtung

Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.

Art. 910 B. Versatzpfandrecht / II. Wirkung / 1. Verkauf des Pfandes

II. Wirkung

1. Verkauf des Pfandes

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.

2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

Art. 911 B. Versatzpfandrecht / II. Wirkung / 2. Recht auf den Überschuss

2. Recht auf den Überschuss

1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

Art. 912 B. Versatzpfandrecht / III. Auslösung des Pfandes / 1. Recht auf Auslösung

III. Auslösung des Pfandes

1. Recht auf Auslösung

1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat.

2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.

3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.

Art. 913 B. Versatzpfandrecht / III. Auslösung des Pfandes / 2. Rechte der Anstalt

2. Rechte der Anstalt

1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.

2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.

Art. 914 C. Kauf auf Rückkauf

C. Kauf auf Rückkauf

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.

Art. 915 D. Ordnung des Gewerbes

D. Ordnung des Gewerbes

1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).


  Vierter Abschnitt: ...

Art. 9169181

1 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Febr. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).


  Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch

  Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz

Art. 919 A. Begriff und Arten / I. Begriff

A. Begriff und Arten

I. Begriff

1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

Art. 920 A. Begriff und Arten / II. Selbständiger und unselbständiger Besitz

II. Selbständiger und unselbständiger Besitz

1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.

2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.

Art. 921 A. Begriff und Arten / III. Vorübergehende Unterbrechung

III. Vorübergehende Unterbrechung

Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

Art. 922 B. Übertragung / I. Unter Anwesenden

B. Übertragung

I. Unter Anwesenden

1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.

2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Art. 923 B. Übertragung / II. Unter Abwesenden

II. Unter Abwesenden

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.

Art. 924 B. Übertragung / III. Ohne Übergabe

III. Ohne Übergabe

1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.

2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.

3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.

Art. 925 B. Übertragung / IV. Bei Warenpapieren

IV. Bei Warenpapieren

1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.

2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

Art. 926 C. Bedeutung / I. Besitzesschutz / 1. Abwehr von Angriffen

C. Bedeutung

I. Besitzesschutz

1. Abwehr von Angriffen

1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

Art. 927 C. Bedeutung / I. Besitzesschutz / 2. Klage aus Besitzesentziehung

2. Klage aus Besitzesentziehung

1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.

2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.

3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

Art. 928 C. Bedeutung / I. Besitzesschutz / 3. Klage aus Besitzesstörung

3. Klage aus Besitzesstörung

1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.

2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.

Art. 929 C. Bedeutung / I. Besitzesschutz / 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage

1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

Art. 930 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 1. Vermutung des Eigentums

II. Rechtsschutz

1. Vermutung des Eigentums

1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

Art. 931 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 2. Vermutung bei unselbständigem Besitz

2. Vermutung bei unselbständigem Besitz

1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.

2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.

Art. 932 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 3. Klage gegen den Besitzer

3. Klage gegen den Besitzer

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

Art. 933 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht / a. Bei anvertrauten Sachen

4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht

a. Bei anvertrauten Sachen

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

Art. 934 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht / b. Bei abhanden gekommenen Sachen

b. Bei abhanden gekommenen Sachen

1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.1

1bis Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.3

2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.

3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
2 SR 444.1
3 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

Art. 935 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht / c. Bei Geld- und Inhaberpapieren

c. Bei Geld- und Inhaberpapieren

Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.

Art. 936 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht / d. Bei bösem Glauben

d. Bei bösem Glauben

1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.

2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.

Art. 937 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 5. Vermutung bei Grundstücken

5. Vermutung bei Grundstücken

1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.

2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.

Art. 938 C. Bedeutung / III. Verantwortlichkeit / 1. Gutgläubiger Besitzer / a. Nutzung

III. Verantwortlichkeit

1. Gutgläubiger Besitzer

a. Nutzung

1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.

2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.

Art. 939 C. Bedeutung / III. Verantwortlichkeit / 1. Gutgläubiger Besitzer / b. Ersatzforderungen

b. Ersatzforderungen

1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.

2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.

Art. 940 C. Bedeutung / III. Verantwortlichkeit / 2. Bösgläubiger Besitzer

2. Bösgläubiger Besitzer

1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.

2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.

3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

Art. 941 C. Bedeutung / IV. Ersitzung

IV. Ersitzung

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.


  Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

Art. 942 A. Einrichtung / I. Bestand / 1. Im Allgemeinen

A. Einrichtung

I. Bestand

1. Im Allgemeinen

1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.

2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.

3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.1

4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.2


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 9431A. Einrichtung / I. Bestand / 2. Aufnahme / a. Gegenstand

2. Aufnahme

a. Gegenstand

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

1.
die Liegenschaften;
2.
die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
3.
die Bergwerke;
4.
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.


1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 944 A. Einrichtung / I. Bestand / 2. Aufnahme / b. Ausnahmen

b. Ausnahmen

1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.

2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.

3 ...1


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 945 A. Einrichtung / I. Bestand / 3. Bücher / a. Hauptbuch

3. Bücher

a. Hauptbuch

1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.

2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Art. 946 A. Einrichtung / I. Bestand / 3. Bücher / b. Grundbuchblatt

b. Grundbuchblatt

1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:

1.
das Eigentum;
2.
die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3.
die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.

2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

Art. 947 A. Einrichtung / I. Bestand / 3. Bücher / c. Kollektivblätter

c. Kollektivblätter

1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden.

2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam.

3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.

Art. 948 A. Einrichtung / I. Bestand / 3. Bücher / d. Tagebuch, Belege

d. Tagebuch, Belege

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.

Art. 949 A. Einrichtung / I. Bestand / 4. Verordnungen / a. Im Allgemeinen

4. Verordnungen

a. Im Allgemeinen1

1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.

2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedürfen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 949a1A. Einrichtung / I. Bestand / 4. Verordnungen / b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik

b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik

1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Der Bundesrat regelt:

1.
das Ermächtigungsverfahren;
2.
den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
3.
ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
4.
ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
5.
den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
6.
den Datenschutz;
7.
die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 949b1A. Einrichtung / I. Bestand / 4a. ...

4a. ...


1 Noch nicht in Kraft (AS 2018 4017).

Art. 949c1A. Einrichtung / I. Bestand / 4b. ...

4b. ...


1 Noch nicht in Kraft (AS 2018 4017).

Art. 949d1A. Einrichtung / I. Bestand / 4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs

4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs

1 Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:

1.
den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
2.
den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
3.
den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.

2 Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

Art. 9501A. Einrichtung / I. Bestand / 5. Amtliche Vermessung

5. Amtliche Vermessung

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.

2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
2 SR 510.62

Art. 951 A. Einrichtung / II. Grundbuchführung / 1. Kreise / a. Zugehörigkeit

II. Grundbuchführung

1. Kreise

a. Zugehörigkeit

1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.

2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.

Art. 952 A. Einrichtung / II. Grundbuchführung / 1. Kreise / b. Grundstücke in mehreren Kreisen

b. Grundstücke in mehreren Kreisen

1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.

2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt.

3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.

Art. 953 A. Einrichtung / II. Grundbuchführung / 2. Grundbuchämter

2. Grundbuchämter

1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.

2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bundes.1


1 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 954 A. Einrichtung / II. Grundbuchführung / 3. Gebühren

3. Gebühren

1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.

2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Art. 955 A. Einrichtung / III. Haftung

III. Haftung1

1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.

2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.

3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 9561A. Einrichtung / IV. Administrative Aufsicht

IV. Administrative Aufsicht

1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 956a1A. Einrichtung / V. Rechtsschutz / 1. Beschwerdebefugnis

V. Rechtsschutz

1. Beschwerdebefugnis

1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind:

1.
jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
2.
die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt;
3.
die Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 956b1A. Einrichtung / V. Rechtsschutz / 2. Beschwerdeverfahren

2. Beschwerdeverfahren

1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage.

2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 9571

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 958 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 1. Eigentum und dingliche Rechte

B. Eintragung

I. Grundbucheinträge

1. Eigentum und dingliche Rechte

In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:

1.
das Eigentum;
2.
die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
3.
die Pfandrechte.
Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte

2. Vormerkungen

a. Persönliche Rechte

1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.

2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Art. 960 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / b. Verfügungsbeschränkungen

b. Verfügungsbeschränkungen

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

1.
auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.1
auf Grund einer Pfändung;
3.2
auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 961 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / c. Vorläufige Eintragung

c. Vorläufige Eintragung

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1.
zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2.
im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.

2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.1


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 961a1B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / d. Eintragung nachgehender Rechte

d. Eintragung nachgehender Rechte

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 9621B. Eintragung / II. Anmerkungen / 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

II. Anmerkungen

1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.

2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.

3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 962a1B. Eintragung / II. Anmerkungen / 2. Von Vertretungen

2. Von Vertretungen

Im Grundbuch können angemerkt werden:

1.
der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren der zuständigen Behörde;
2.
der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Liquidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
3.
der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfandgläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
4.
der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
5.
der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerversammlung oder des Gerichts.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 963 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 1. Anmeldungen / a. Bei Eintragungen

III. Voraussetzung der Eintragung

1. Anmeldungen

a. Bei Eintragungen

1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.

3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

Art. 964 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 1. Anmeldungen / b. Bei Löschungen

b. Bei Löschungen

1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.

Art. 965 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 2. Ausweise / a. Gültiger Ausweis

2. Ausweise

a. Gültiger Ausweis

1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.

2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.

3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.

Art. 966 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 2. Ausweise / b. Ergänzung des Ausweises

b. Ergänzung des Ausweises

1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

Art. 967 B. Eintragung / IV. Art der Eintragung / 1. Im Allgemeinen

IV. Art der Eintragung

1. Im Allgemeinen

1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.

2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.

3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

Art. 968 B. Eintragung / IV. Art der Eintragung / 2. Bei Dienstbarkeiten

2. Bei Dienstbarkeiten

Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.

Art. 969 B. Eintragung / V. Anzeigepflicht

V. Anzeigepflicht

1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.1

2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 9701C. Öffentlichkeit des Grundbuchs / I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme

C. Öffentlichkeit des Grundbuchs

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2.
den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3.
die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.

3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.

4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 970a1C. Öffentlichkeit des Grundbuchs / II. Veröffentlichungen

II. Veröffentlichungen

1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.

2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 971 D. Wirkung / I. Bedeutung der Nichteintragung

D. Wirkung

I. Bedeutung der Nichteintragung

1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.

2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.

Art. 972 D. Wirkung / II. Bedeutung der Eintragung / 1. Im Allgemeinen

II. Bedeutung der Eintragung

1. Im Allgemeinen

1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.

3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.

Art. 973 D. Wirkung / II. Bedeutung der Eintragung / 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.

2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Art. 974 D. Wirkung / II. Bedeutung der Eintragung / 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.

2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.

3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

Art. 974a1E. Löschung und Änderung der Einträge / I. Bereinigung / 1. Bei der Teilung des Grundstücks

E. Löschung und Änderung der Einträge

I. Bereinigung

1. Bei der Teilung des Grundstücks

1 Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden.

2 Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss dem Grundbuchamt beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstücke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.

3 Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 974b1E. Löschung und Änderung der Einträge / I. Bereinigung / 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken

2. Bei der Vereinigung von Grundstücken

1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt werden, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzelnen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.

2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.

3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert.

4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grundstücks sind sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag

II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag1

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.

2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 9761E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

III. Erleichterte Löschung

1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1.
befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2.
ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3.
das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4.
ein untergegangenes Grundstück betrifft.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 976a1E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 2. Andere Einträge / a. Im Allgemeinen

2. Andere Einträge

a. Im Allgemeinen

1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.

2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 976b1E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 2. Andere Einträge / b. Bei Einspruch

b. Bei Einspruch

1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut.

2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 976c1E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 3. Öffentliches Bereinigungsverfahren

3. Öffentliches Bereinigungsverfahren

1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen.

2 Diese Anordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken.

3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie können die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 977 E. Löschung und Änderung der Einträge / IV. Berichtigungen E. Löschung und Änderung der Einträge / IV. Berichtigungen

IV. Berichtigungen1

1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.

2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.

3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

  Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen1 

  Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts2 

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen / I. Regel der Nichtrückwirkung

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Regel der Nichtrückwirkung

1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.

2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.

3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 2 A. Allgemeine Bestimmungen / II. Rückwirkung / 1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit

II. Rückwirkung

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.

2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.

Art. 3 A. Allgemeine Bestimmungen / II. Rückwirkung / 2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes

Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.

Art. 4 A. Allgemeine Bestimmungen / II. Rückwirkung / 3. Nicht erworbene Rechte

3. Nicht erworbene Rechte

Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.

Art. 5 B. Personenrecht / I. Handlungsfähigkeit

B. Personenrecht

I. Handlungsfähigkeit

1 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurteilt.

2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.

Art. 6 B. Personenrecht / II. Verschollenheit

II. Verschollenheit

1 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.

3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.

Art. 6a1B. Personenrecht / IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen

IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen

1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.

2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Art. 6b1B. Personenrecht / III. Juristische Personen / 1. Im Allgemeinen

III. Juristische Personen

1. Im Allgemeinen2

1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten.

2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.

2bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.3

3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.


1 Ursprünglich Art. 6a. Vorher Art. 7.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

Art. 6c1B. Personenrecht / III. Juristische Personen / 2. Buchführung und Revisionsstelle

2. Buchführung und Revisionsstelle

Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 20052 betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969

Art. 6d1B. Personenrecht / IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 71C. Familienrecht / I. Eheschliessung

C. Familienrecht

I. Eheschliessung

1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 19982 in Kraft getreten ist.

2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung angerechnet wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

Art. 7a1C. Familienrecht / Ibis. Scheidung / 1. Grundsatz

Ibis. Scheidung

1. Grundsatz

1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 19982 in Kraft getreten ist.

2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstreckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

Art. 7b1C. Familienrecht / Ibis. Scheidung / 2. Rechtshängige Scheidungsprozesse

2. Rechtshängige Scheidungsprozesse

1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 19982 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung.

2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

Art. 7c1C. Familienrecht / Ibis. Scheidung / 3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen

3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen

Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20032 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
2AS 2004 2161

Art. 7d1C. Familienrecht / Ibis. Scheidung / 4. Berufliche Vorsorge

4. Berufliche Vorsorge

1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist.

2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 7e1C. Familienrecht / Ibis. Scheidung / 5. Umwandlung bestehender Renten

5. Umwandlung bestehender Renten

1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht.

2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht.

3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
2 SR 291

Art. 81C. Familienrecht / Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen / 1. Grundsatz

Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

1. Grundsatz

Für die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Art. 8a1C. Familienrecht / Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen / 2. Name

2. Name

Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 8b1C. Familienrecht / Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen / 3. Bürgerrecht

3. Bürgerrecht

Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 91C. Familienrecht / II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen2

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. Januar 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Anwendung bisherigen und neuen Rechts.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen des sechsten Tit. am Schluss des ZGB.

Art. 9a1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 1. Im Allgemeinen

IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 19122 geschlossenen Ehen

1. Im Allgemeinen

1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöst worden sind, gilt das bisherige Recht.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Textes.

Art. 9b1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung / a. Änderung der Vermögensmassen

2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung

a. Änderung der Vermögensmassen

1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.

2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut.

3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 9c1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung / b. Vorrecht

b. Vorrecht

Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen der Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei Konkurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 91C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung / c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht

c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht

1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten für die ganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbindung bereits abgeschlossen.

2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand der Güterverbindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst werden müsse.

3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 9e1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 3. Beibehaltung der Güterverbindung

3. Beibehaltung der Güterverbindung

1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert zu haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; das Güterrechtsregisteramt führt ein Verzeichnis der Beibehaltserklärungen, das jedermann einsehen kann.

2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.

3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vorschriften über die Gütertrennung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 91C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung

Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertrennung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 101C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / a. Im Allgemeinen

5. Ehevertrag

a. Im Allgemeinen

1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Titels über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt.

2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vorschriften über die Gütertrennung.

3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 10a1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / b. Rechtskraft gegenüber Dritten

b. Rechtskraft gegenüber Dritten

1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.

2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 10b1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / c. Unterstellung unter das neue Recht

c. Unterstellung unter das neue Recht

1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.

2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag inskünftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 10c1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht

d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht

Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertrennung vereinbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 101C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge

e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge

Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 10e1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / f. Güterrechtsregister

f. Güterrechtsregister

1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen.

2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 111C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung

6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 11a1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 7. Schutz der Gläubiger

7. Schutz der Gläubiger

Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haftung die Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güterstandes.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 121C. Familienrecht / III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen

III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen

1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Familienname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten.

2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist.

3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.

4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.2

5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Art. 12a1C. Familienrecht / IIIbis. Adoption / 1. Fortdauer des bisherigen Rechts

IIIbis. Adoption

1. Fortdauer des bisherigen Rechts

1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem am 1. Januar 19122 in Kraft getretenen Recht; Zustimmungen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam.

2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mündigkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.3


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912: 1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. 2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

Art. 12b1C. Familienrecht / IIIbis. Adoption / 2. Hängige Verfahren

2. Hängige Verfahren

Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, gilt das neue Recht.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 12c1C. Familienrecht / IIIbis. Adoption / 3. Unterstellung unter das neue Recht

3. Unterstellung unter das neue Recht

Die Bestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 über das Adoptionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und deren Nachkommen sowie die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 12cbis1

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 12d1C. Familienrecht / IIIter. Anfechtung der Ehelicherklärung

IIIter. Anfechtung der Ehelicherklärung

Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehelicherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 131C. Familienrecht / IV. Vaterschaftsklage / 1. Hängige Klagen

IV. Vaterschaftsklage

1. Hängige Klagen

1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt.

2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 13a1C. Familienrecht / IV. Vaterschaftsklage / 2. Neue Klagen

2. Neue Klagen

1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen.

2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Art. 13b1C. Familienrecht / IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

Art. 13c1C. Familienrecht / IVter. Unterhaltsbeiträge / 1. Bestehende Unterhaltstitel

IVter. Unterhaltsbeiträge

1. Bestehende Unterhaltstitel

Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 13cbis1C. Familienrecht / IVter. Unterhaltsbeiträge / 2. Rechtshängige Verfahren

2. Rechtshängige Verfahren

1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

2 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 13d1C. Familienrecht / IVquater. Name des Kindes

IVquater. Name des Kindes

1 Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a dieses Titels keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.

2 Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.

3 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbehalten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Art. 141C. Familienrecht / V. Erwachsenenschutz / 1. Bestehende Massnahmen

V. Erwachsenenschutz

1. Bestehende Massnahmen

1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 20082 in Kraft getreten ist.

2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit.

3 Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.

4 Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 19813 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Massnahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestimmungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklärungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2AS 2011 725
3 AS 1980 31

Art. 14a1C. Familienrecht / V. Erwachsenenschutz / 2. Hängige Verfahren

2. Hängige Verfahren

1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20082 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.

2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.

3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.


1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2AS 2011 725

Art. 15 D. Erbrecht / I. Erbe und Erbgang

D. Erbrecht

I. Erbe und Erbgang

1 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt.

2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang.

Art. 16 D. Erbrecht / II. Verfügungen von Todes wegen

II. Verfügungen von Todes wegen

1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefochten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfügungsfähig gewesen wäre.

2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben.

3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.

Art. 17 E. Sachenrecht / I. Dingliche Rechte im Allgemeinen

E. Sachenrecht

I. Dingliche Rechte im Allgemeinen

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt.

2 In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht.

3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.

Art. 18 E. Sachenrecht / II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch

1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen.

2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.

3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.

Art. 19 E. Sachenrecht / III. Ersitzung

III. Ersitzung

1 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht.

2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.

Art. 201E. Sachenrecht / IV. Besondere Eigentumsrechte / 1. Bäume auf fremdem Boden

IV. Besondere Eigentumsrechte

1. Bäume auf fremdem Boden

1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt.

2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.


1 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 20bis1E. Sachenrecht / IV. Besondere Eigentumsrechte / 2. Stockwerkeigentum / a. Ursprüngliches

2. Stockwerkeigentum

a. Ursprüngliches

Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.


1 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 20ter1E. Sachenrecht / IV. Besondere Eigentumsrechte / 2. Stockwerkeigentum / b. Umgewandeltes

b. Umgewandeltes

1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch eingetragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkeigentum unterstellen.

2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch.


1 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 20quater1E. Sachenrecht / IV. Besondere Eigentumsrechte / 2. Stockwerkeigentum / c. Bereinigung der Grundbücher

c. Bereinigung der Grundbücher

Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.


1 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 21 E. Sachenrecht / V. Grunddienstbarkeiten

V. Grunddienstbarkeiten

1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienstbarkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.

2 Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20091 begründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, weiterhin entgegengehalten werden.2


1AS 2011 4637
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 22 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel

VI. Grundpfandrechte

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel

1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfandtitel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat.

2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.

Art. 23 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 2. Errichtung von Pfandrechten

2. Errichtung von Pfandrechten

1 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden.

2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.

Art. 24 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 3. Tilgung von Titeln

3. Tilgung von Titeln

1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.

2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht.

Art. 25 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 4. Umfang der Pfandhaft

4. Umfang der Pfandhaft

1 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht.

2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden.

Art. 26 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand / a. Im Allgemeinen

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand

a. Im Allgemeinen

1 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Recht.

2 In Bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.

3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.

Art. 27 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand / b. Sicherungsrechte

b. Sicherungsrechte

Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.

Art. 28 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand / c. Kündigung, Übertragung

c. Kündigung, Übertragung

Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.

Art. 29 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 6. Rang

6. Rang

1 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht.

2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.

Art. 30 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 7. Pfandstelle

7. Pfandstelle

1 In Bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger bestehenden besondern Ansprüche.

2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen.1


1 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 31 und 321E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 8. ...

8. ...


1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 33 E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes

1 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im Allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei.

2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte.

3 ...1


1 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 33a1E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten

10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten

1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grundbuch eingetragen.

2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für geringfügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 33b1E. Sachenrecht / VI. Grundpfandrechte / 11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs

11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs

Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20092 eingetragener Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2AS 2011 4637

Art. 34 E. Sachenrecht / VII. Fahrnispfandrechte / 1. Formvorschriften

VII. Fahrnispfandrechte

1. Formvorschriften

1 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden.

2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.

Art. 35 E. Sachenrecht / VII. Fahrnispfandrechte / 2. Wirkung

2. Wirkung

1 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.

2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsvertrag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.

Art. 36 E. Sachenrecht / VIII. Retentionsrecht

VIII. Retentionsrecht

1 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.

2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 37 E. Sachenrecht / IX. Besitz

IX. Besitz

Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Recht.

Art. 38 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 1. Anlegung des Grundbuches

X. Grundbuch

1. Anlegung des Grundbuches

1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einführungsplanung für das Grundbuch fest. Er kann diese Zuständigkeit an das zuständige Departement oder Amt übertragen.1

2 ...2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

Art. 391E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / a. ...

2. Amtliche Vermessung

a. ...

...


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)

Art. 40 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / b. Verhältnis zum Grundbuch

b. Verhältnis zum Grundbuch

1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen.

2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.

Art. 41 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / c. Zeit der Durchführung

c. Zeit der Durchführung

1 ...1

2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

Art. 421

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

Art. 43 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 3. Eintragung der dinglichen Rechte / a. Verfahren

3. Eintragung der dinglichen Rechte

a. Verfahren

1 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden.

2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen.

3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Recht begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.

Art. 44 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 3. Eintragung der dinglichen Rechte / b. Folge der Nichteintragung

b. Folge der Nichteintragung

1 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.

2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehalten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären.

3 Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20091 entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.2


1AS 2011 4637
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 451E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 4. Behandlung aufgehobener Rechte

4. Behandlung aufgehobener Rechte

1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.

2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Art. 46 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches

1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten.

2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.

Art. 47 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch

6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch

Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im Allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.

Art. 48 E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 7. Wirkung kantonaler Formen

7. Wirkung kantonaler Formen

1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Eintragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.

2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist.

3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.

Art. 491F. Verjährung

F. Verjährung

1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.

3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Art. 50 G. Vertragsformen

G. Vertragsformen

Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.


  Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 51 A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 52 B. Ergänzende kantonale Anordnungen / I. Recht und Pflicht der Kantone

B. Ergänzende kantonale Anordnungen

I. Recht und Pflicht der Kantone

1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen, wie namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands—, Vormundschafts-1 und Grundbuchämter.

2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Verordnungswege erlassen.2

3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Genehmigung des Bundes.3

4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.4


1 Heute: Erwachsenenschutzbehörden (siehe Art. 440).
2 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 53 B. Ergänzende kantonale Anordnungen / II. Ersatzverordnungen des Bundes

II. Ersatzverordnungen des Bundes

1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so verbleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 54 C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.

2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.

3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.2


1 SR 272
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 55 D. Öffentliche Beurkundung / I. Im Allgemeinen

D. Öffentliche Beurkundung

I. Im Allgemeinen1

1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.

2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 55a1D. Öffentliche Beurkundung / II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.

2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 20162 über die elektronische Signatur beruht.3

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 SR 943.03
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 561E. Wasserrechtsverleihungen

E. Wasserrechtsverleihungen

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung:

Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.


1 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).

Art. 571F.–H. ...

F.–H. ...


1 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und Sparkassen, mit Wirkung seit 1. März 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).

Art. 581J. Schuldbetreibung und Konkurs

J. Schuldbetreibung und Konkurs

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:

...3


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 SR 281.1
3 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4 siehe AS 24 233 SchlT Art. 60.

Art. 591K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 18912 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.

2 ...3

3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i

...


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 601L. Aufhebung von Bundeszivilrecht

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2 Insbesondere sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 24. Dezember 18742 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe; das Bundesgesetz vom 22. Juni 18813 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; das Bundesgesetz vom 14. Juni 18814 über das Obligationenrecht.

3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [AS 1 506]
3 [AS 5 556]
4 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1]

Art. 611M. Schlussbestimmung M. Schlussbestimmung

M. Schlussbestimmung

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

  Wortlaut der früheren Bestimmungen1  des sechsten Titels

  Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

  Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 178 A. Ordentlicher Güterstand

A. Ordentlicher Güterstand

Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

Art. 179 B. Güterstand des Ehevertrages / I. Inhalt des Vertrages

B. Güterstand des Ehevertrages

I. Inhalt des Vertrages

1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden.

2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen.

Art. 180 B. Güterstand des Ehevertrages / II. Vertragsfähigkeit

II. Vertragsfähigkeit

1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit.

2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Art. 181 B. Güterstand des Ehevertrages / III. Form des Vertrages

III. Form des Vertrages

1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unterschrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter.

2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das Güterrechtsregister.

Art. 182 C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Gesetzliche Gütertrennung

C. Ausserordentlicher Güterstand

I. Gesetzliche Gütertrennung

1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlustscheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.

Art. 183 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 1. Auf Begehren der Ehefrau

II. Gerichtliche Gütertrennung

1. Auf Begehren der Ehefrau

Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:

1.
wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
2.
wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
3.
wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.
Art. 184 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 2. Auf Begehren des Ehemannes

2. Auf Begehren des Ehemannes

Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:

1.
wenn die Ehefrau überschuldet ist;
2.
wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
3.
wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.
Art. 185 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 3. Auf Begehren der Gläubiger

3. Auf Begehren der Gläubiger

Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.

Art. 186 C. Ausserordentlicher Güterstand / III. Beginn der Gütertrennung

III. Beginn der Gütertrennung

1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in Betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.

2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.

3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.

Art. 187 C. Ausserordentlicher Güterstand / IV. Aufhebung der Gütertrennung

IV. Aufhebung der Gütertrennung

1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben.

2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.

Art. 188 D. Wechsel des Güterstandes / I. Haftung

D. Wechsel des Güterstandes

I. Haftung

1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht.

3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.

Art. 189 D. Wechsel des Güterstandes / II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung

1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.

2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat.

3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten.

Art. 190 E. Sondergut / I. Entstehung / 1. Im Allgemeinen

E. Sondergut

I. Entstehung

1. Im Allgemeinen

1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes.

2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.

Art. 191 E. Sondergut / I. Entstehung / 2. Kraft Gesetzes

2. Kraft Gesetzes

Kraft Gesetzes sind Sondergut:

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen;
2.
die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
3.
der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.
Art. 192 E. Sondergut / II. Wirkung

II. Wirkung

1 Das Sondergut steht im Allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.

2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

Art. 193 E. Sondergut / III. Beweislast

III. Beweislast

Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.


  Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung

Art. 194 A. Eigentumsverhältnisse / I. Eheliches Vermögen

A. Eigentumsverhältnisse

I. Eheliches Vermögen

1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

Art. 195 A. Eigentumsverhältnisse / II. Eigentum von Mann und Frau

II. Eigentum von Mann und Frau

1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.

2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.

3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes.

Art. 196 A. Eigentumsverhältnisse / III. Beweis

III. Beweis

1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauengute gehören.

Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Inventar / 1. Errichtung und Beweiskraft

IV. Inventar

1. Errichtung und Beweiskraft

1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.

2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Inventar / 2. Bedeutung der Schätzung

2. Bedeutung der Schätzung

1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.

2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.

Art. 199 A. Eigentumsverhältnisse / V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

Art. 200 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / I. Verwaltung

B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis

I. Verwaltung

1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.

2 Er trägt die Kosten der Verwaltung.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 201 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / II. Nutzung

II. Nutzung

1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich.

2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht.

3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatzforderung.

Art. 202 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 1. Des Ehemannes

III. Verfügungsbefugnis

1. Des Ehemannes

1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind.

Art. 203 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 2. Der Ehefrau / a. Im Allgemeinen

2. Der Ehefrau

a. Im Allgemeinen

Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.

Art. 204 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 2. Der Ehefrau / b. Ausschlagung von Erbschaften

b. Ausschlagung von Erbschaften

1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes.

2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 205 C. Sicherung der Ehefrau

C. Sicherung der Ehefrau

1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.

2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.

3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.


1 SR 281.1

Art. 206 D. Haftung / I. Haftung des Ehemannes

D. Haftung

I. Haftung des Ehemannes

Der Ehemann ist haftbar:

1.
für seine vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die er während der Ehe begründet;
3.
für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
Art. 207 D. Haftung / II. Haftung der Ehefrau / 1. Mit dem ganzen Vermögen

II. Haftung der Ehefrau

1. Mit dem ganzen Vermögen

1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:

1.
für ihre vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3.
für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

Art. 208 D. Haftung / II. Haftung der Ehefrau / 2. Mit dem Sondergut

2. Mit dem Sondergut

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1.
für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet;
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Art. 209 E. Ersatzforderungen / I. Fälligkeit

E. Ersatzforderungen

I. Fälligkeit

1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.

2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sondergute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.

Art. 210 E. Ersatzforderungen / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung / 1. Anspruch der Ehefrau

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1. Anspruch der Ehefrau

1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.

3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen.

Art. 211 E. Ersatzforderungen / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung / 2. Vorrecht

2. Vorrecht

1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.


1 SR 281.1

Art. 212 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / I. Tod der Ehefrau

F. Auflösung des ehelichen Vermögens

I. Tod der Ehefrau

1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau.

2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.

Art. 213 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / II. Tod des Ehemannes

II. Tod des Ehemannes

Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Fehlende die Ersatzforderung geltend machen.

Art. 214 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / III. Vor- und Rückschlag

III. Vor- und Rückschlag

1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.

2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.


  Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 215 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / I. Eheliches Vermögen

A. Allgemeine Gütergemeinschaft

I. Eheliches Vermögen

1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.

2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.

3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Art. 216 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 1. Verwaltung

II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis

1. Verwaltung

1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 217 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 2. Verfügungsbefugnis / a. Verfügung über Gesamtgut

2. Verfügungsbefugnis

a. Verfügung über Gesamtgut

1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.

Art. 218 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 2. Verfügungsbefugnis / b. Ausschlagung von Erbschaften

b. Ausschlagung von Erbschaften

1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern.

2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 219 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 1. Schulden des Ehemannes

III. Haftung

1. Schulden des Ehemannes

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

1.
für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
2.
für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
3.
für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.
Art. 220 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 2. Schulden der Ehefrau / a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes

2. Schulden der Ehefrau

a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes

1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:

1.
für ihre vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3.
für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.

3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.

Art. 221 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 2. Schulden der Ehefrau / b. Sondergutsschulden

b. Sondergutsschulden

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1.
für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet;
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Art. 222 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 3. Zwangsvollstreckung

3. Zwangsvollstreckung

Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.

Art. 223 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / IV. Ersatzforderungen / 1. Im Allgemeinen

IV. Ersatzforderungen

1. Im Allgemeinen

1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.

2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.

Art. 224 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / IV. Ersatzforderungen / 2. Frauengutsforderung

2. Frauengutsforderung

1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.


1 SR 281.1

Art. 225 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 1. Grösse der Anteile / a. Nach Gesetz

V. Auflösung des ehelichen Vermögens

1. Grösse der Anteile

a. Nach Gesetz

1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu.

2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über.

3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.

Art. 226 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 1. Grösse der Anteile / b. Nach Vertrag

b. Nach Vertrag

1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden.

2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden.

Art. 227 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 2. Haftung des Überlebenden

2. Haftung des Überlebenden

1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.

2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind.

3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.

Art. 228 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 3. Anrechnung

3. Anrechnung

Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.

Art. 229 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / I. Voraussetzung

B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

I. Voraussetzung

1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen.

2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Art. 230 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / II. Umfang

II. Umfang

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.

2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.

3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.

Art. 231 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / III. Verwaltung und Vertretung

III. Verwaltung und Vertretung

1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.

2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.

Art. 232 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 1. Durch Erklärung

IV. Aufhebung

1. Durch Erklärung

1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.

2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.

3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.

Art. 233 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 2. Von Gesetzes wegen

2. Von Gesetzes wegen

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:

1.
mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
2.
mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.

2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.

Art. 234 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 3. Durch Urteil

3. Durch Urteil

1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.

2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

Art. 235 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.

3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

Art. 236 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 5. Teilungsart

5. Teilungsart

1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage.

2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.

3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.

Art. 237 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / I. Mit Gütertrennung

C. Beschränkte Gütergemeinschaft

I. Mit Gütertrennung

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.

Art. 238 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / II. Mit Güterverbindung

II. Mit Güterverbindung

1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.

2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.

Art. 239 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / III. Errungenschaftsgemeinschaft / 1. Umfang

III. Errungenschaftsgemeinschaft

1. Umfang

1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.

2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.

3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

Art. 240 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / III. Errungenschaftsgemeinschaft / 2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag

1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.

2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.


  Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 241 A. Ausdehnung

A. Ausdehnung

1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten.

2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.

Art. 242 B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung

1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung.

2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.

3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

Art. 243 C. Haftung / I. Im Allgemeinen

C. Haftung

I. Im Allgemeinen

1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden.

2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe entstandenen Schulden.

3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 244 C. Haftung / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

Art. 245 D. Einkünfte und Erwerb

D. Einkünfte und Erwerb

Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

Art. 246 E. Tragung der ehelichen Lasten

E. Tragung der ehelichen Lasten

1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt.

3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

Art. 247 F. Ehesteuer

F. Ehesteuer

1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.

2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.


  Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister

Art. 248 A. Rechtskraft

A. Rechtskraft

1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung.

2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.

Art. 249 B. Eintragung / I. Gegenstand

B. Eintragung

I. Gegenstand

1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen.

2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.

Art. 250 B. Eintragung / II. Ort der Eintragung

II. Ort der Eintragung

1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.

2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.

3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.

Art. 251 C. Registerführung C. Registerführung

C. Registerführung

1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.

2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.

3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.


1 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.

  Inhaltsverzeichnis

A. Anwendung des Rechts Art. 1

I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2

II. Guter Glaube Art. 3

III. Gerichtliches Ermessen Art. 4

I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5

II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes Art. 7

I. Beweislast Art. 8

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9

Aufgehoben Art. 10

I. Rechtsfähigkeit Art. 11

1. Inhalt Art. 12

2. Voraussetzungen

a. Im Allgemeinen Art. 13

b. Volljährigkeit Art. 14

c. ... Art. 15

d. Urteilsfähigkeit Art. 16

1. Im Allgemeinen Art. 17

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 18

3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen

a. Grundsatz Art. 19

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19a

c. Fehlen der Zustimmung Art. 19b

4. Höchstpersönliche Rechte Art. 19c

IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19d

1. Verwandtschaft Art. 20

2. Schwägerschaft Art. 21

1. Heimatangehörigkeit Art. 22

2. Wohnsitz

a. Begriff Art. 23

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24

c. Wohnsitz Minderjähriger Art. 25

d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Art. 26

I. Vor übermässiger Bindung Art. 27

1. Grundsatz Art. 28

2. Klage

a. Im Allgemeinen Art. 28a

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 28b

3. ...

Aufgehoben Art. 28c–28f

4. Recht auf Gegendarstellung

a. Grundsatz Art. 28g

b. Form und Inhalt Art. 28h

c. Verfahren Art. 28i

d. Veröffentlichung Art. 28k

e. Anrufung des Gerichts Art. 28l

1. Namensschutz Art. 29

2. Namensänderung

a. Im Allgemeinen Art. 30

b. Bei Tod eines Ehegatten Art. 30a

I. Geburt und Tod Art. 31

1. Beweislast Art. 32

2. Beweismittel

a. Im Allgemeinen Art. 33

b. Anzeichen des Todes Art. 34

1. Im Allgemeinen Art. 35

2. Verfahren Art. 36

3. Wegfallen des Gesuches Art. 37

4. Wirkung Art. 38

I. Allgemeines Art. 39

II. Meldepflicht Art. 40

III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41

1. Durch das Gericht Art. 42

2. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Art. 43a

1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 44

2. Aufsichtsbehörden Art. 45

Ia. Zentrales Personeninformationssystem Art. 45a

II. Haftung Art. 46

III. Disziplinarmassnahmen Art. 47

I. Bundesrecht Art. 48

II. Kantonales Recht Art. 49

Art. 50 und 51

A. Persönlichkeit Art. 52

B. Rechtsfähigkeit Art. 53

I. Voraussetzung Art. 54

II. Betätigung Art. 55

D. Sitz Art. 56

I. Vermögensverwendung Art. 57

II. Liquidation Art. 58

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes Art. 59

I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60

II. Eintragung ins Handelsregister Art. 61

III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63

1. Bedeutung und Einberufung Art. 64

2. Zuständigkeit Art. 65

3. Vereinsbeschluss

a. Beschlussfassung Art. 66

b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67

c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68

1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 69

2. Buchführung Art. 69a

III. Revisionsstelle Art. 69b

IV. Mängel in der Organisation Art. 69c

I. Ein- und Austritt Art. 70

II. Beitragspflicht Art. 71

III. Ausschliessung Art. 72

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73

V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74

VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75

Cbis. Haftung Art. 75a

1. Vereinsbeschluss Art. 76

2. Von Gesetzes wegen Art. 77

3. Urteil Art. 78

II. Löschung des Registereintrages Art. 79

I. Im Allgemeinen Art. 80

II. Form der Errichtung Art. 81

III. Anfechtung Art. 82

I. Im Allgemeinen Art. 83

II. Buchführung Art. 83a

1. Revisionspflicht und anwendbares Recht Art. 83b

2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 83c

IV. Mängel in der Organisation Art. 83d

C. Aufsicht Art. 84

Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Art. 84a

Art. 84b

D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation Art. 85

1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans Art. 86

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen Art. 86a

III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde Art. 86b

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87

I. Aufhebung durch die zuständige Behörde Art. 88

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register Art. 89

G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a

A. Fehlende Verwaltung Art. 89b

B. Zuständigkeit Art. 89c

A. Verlobung Art. 90

I. Geschenke Art. 91

II. Beitragspflicht Art. 92

III. Verjährung Art. 93

A. Ehefähigkeit Art. 94

I. Verwandtschaft Art. 95

II. Frühere Ehe Art. 96

A. Grundsätze Art. 97

Abis. Umgehung des Ausländerrechts Art. 97a

B. Vorbereitungsverfahren

I. Gesuch Art. 98

II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Art. 99

III. Frist Art. 100

I. Ort Art. 101

II. Form Art. 102

D. Ausführungsbestimmungen Art. 103

A. Grundsatz Art. 104

I. Gründe Art. 105

II. Klage Art. 106

I. Gründe Art. 107

II. Klage Art. 108

D. Wirkungen des Urteils Art. 109

Aufgehoben Art. 110

I. Umfassende Einigung Art. 111

II. Teileinigung Art. 112

Aufgehoben Art. 113

I. Nach Getrenntleben Art. 114

II. Unzumutbarkeit Art. 115

Aufgehoben Art. 116

A. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117

B. Trennungsfolgen Art. 118

A. Name Art. 119

B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120

C. Wohnung der Familie Art. 121

I. Grundsatz Art. 122

II. Ausgleich bei Austrittsleistungen Art. 123

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter Art. 124

IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten Art. 124a

V. Ausnahmen Art. 124b

VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Art. 124c

VII. Unzumutbarkeit Art. 124d

VIII. Unmöglichkeit Art. 124e

I. Voraussetzungen Art. 125

II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126

1. Besondere Vereinbarungen Art. 127

2. Anpassung an die Teuerung Art. 128

3. Abänderung durch Urteil Art. 129

4. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130

1. Inkassohilfe Art. 131

2. Vorschüsse Art. 131a

3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132

I. Elternrechte und -pflichten Art. 133

II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134

Aufgehoben Art. 135–158

A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159

B. Name Art. 160

C. Bürgerrecht Art. 161

D. Eheliche Wohnung Art. 162

I. Im Allgemeinen Art. 163

II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164

III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten Art. 165

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166

G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167

I. Im Allgemeinen Art. 168

II. Wohnung der Familie Art. 169

J. Auskunftspflicht Art. 170

I. Beratungsstellen Art. 171

1. Im Allgemeinen Art. 172

2. Während des Zusammenlebens

a. Geldleistungen Art. 173

b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 174

3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

a. Gründe Art. 175

b. Regelung des Getrenntlebens Art. 176

4. Vollstreckung

a. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 176a

b. Anweisungen an die Schuldner Art. 177

5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 178

6. Änderung der Verhältnisse Art. 179

Aufgehoben Art. 180

A. Ordentlicher Güterstand Art. 181

I. Inhalt des Vertrages Art. 182

II. Vertragsfähigkeit Art. 183

III. Form des Vertrages Art. 184

1. Anordnung Art. 185

2. ... Art. 186

3. Aufhebung Art. 187

1. Bei Konkurs Art. 188

2. Bei Pfändung

a. Anordnung Art. 189

b. Begehren Art. 190

3. Aufhebung Art. 191

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192

D. Schutz der Gläubiger Art. 193

E. ... Art. 194

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern Art. 195

G. Inventar Art. 195a

I. Zusammensetzung Art. 196

II. Errungenschaft Art. 197

1. Nach Gesetz Art. 198

2. Nach Ehevertrag Art. 199

IV. Beweis Art. 200

B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201

C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204

1. Im Allgemeinen Art. 205

2. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206

1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes Art. 207

2. Hinzurechnung Art. 208

3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut Art. 209

4. Vorschlag Art. 210

1. Verkehrswert Art. 211

2. Ertragswert

a. Im Allgemeinen Art. 212

b. Besondere Umstände Art. 213

3. Massgebender Zeitpunkt Art. 214

1. Nach Gesetz Art. 215

2. Nach Vertrag

a. Im Allgemeinen Art. 216

b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217

VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils

1. Zahlungsaufschub Art. 218

2. Wohnung und Hausrat Art. 219

3. Klage gegen Dritte Art. 220

I. Zusammensetzung Art. 221

1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222

2. Beschränkte Gütergemeinschaften

a. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223

b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224

III. Eigengut Art. 225

IV. Beweis Art. 226

1. Ordentliche Verwaltung Art. 227

2. Ausserordentliche Verwaltung Art. 228

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 229

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 230

5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231

II. Eigengut Art. 232

I. Vollschulden Art. 233

II. Eigenschulden Art. 234

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236

II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237

III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut Art. 238

IV. Mehrwertanteil Art. 239

V. Wertbestimmung Art. 240

1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes Art. 241

2. In den übrigen Fällen Art. 242

1. Eigengut Art. 243

2. Wohnung und Hausrat Art. 244

3. Andere Vermögenswerte Art. 245

4. Andere Teilungsvorschriften Art. 246

I. Im Allgemeinen Art. 247

II. Beweis Art. 248

B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249

C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250

D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251

A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Art. 252

Aufgehoben Art. 253 und 254

A. Vermutung Art. 255

I. Klagerecht Art. 256

1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a

2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Art. 256b

III. Klagefrist Art. 256c

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257

D. Klage der Eltern Art. 258

E. Heirat der Eltern Art. 259

I. Zulässigkeit und Form Art. 260

1. Klagerecht Art. 260a

2. Klagegrund Art. 260b

3. Klagefrist Art. 260c

I. Klagerecht Art. 261

II. Vermutung Art. 262

III. Klagefrist Art. 263

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264

II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264a

III. Einzeladoption Art. 264b

IV. Stiefkindadoption Art. 264c

V. Altersunterschied Art. 264d

VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde Art. 265

1. Form Art. 265a

2. Zeitpunkt Art. 265b

3. Absehen von der Zustimmung

a. Voraussetzungen Art. 265c

b. Entscheid Art. 265d

B. Adoption einer volljährigen Person Art. 266

I. Im Allgemeinen Art. 267

II. Name Art. 267a

III. Bürgerrecht Art. 267b

I. Im Allgemeinen Art. 268

II. Untersuchung Art. 268a

III. Anhörung des Kindes Art. 268abis

IV. Vertretung des Kindes Art. 268ater

V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen Art. 268aquater

Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268b

Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen Art. 268c

Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste Art. 268d

Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern Art. 268e

1. Fehlen der Zustimmung Art. 269

2. Andere Mängel Art. 269a

II. Klagefrist Art. 269b

F. Adoptivkindervermittlung Art. 269c

I. Kind verheirateter Eltern Art. 270

II. Kind unverheirateter Eltern Art. 270a

III. Zustimmung des Kindes Art. 270b

B. Bürgerrecht Art. 271

C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272

1. Grundsatz Art. 273

2. Schranken Art. 274

II. Dritte Art. 274a

III. Zuständigkeit Art. 275

E. Information und Auskunft Art. 275a

A. Allgemeines

I. Gegenstand und Umfang Art. 276

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Art. 276a

B. Dauer Art. 277

C. Verheiratete Eltern Art. 278

I. Klagerecht Art. 279

II. und III.

Aufgehoben Art. 280–284

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages

1. Beitrag der Eltern Art. 285

2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen Art. 285a

V. Veränderung der Verhältnisse

1. Im Allgemeinen Art. 286

2. Mankofälle Art. 286a

I. Periodische Leistungen Art. 287

II. Inhalt des Unterhaltsvertrages Art. 287a

III. Abfindung Art. 288

I. Gläubiger Art. 289

1. Inkassohilfe Art. 290

2. Anweisungen an die Schuldner Art. 291

III. Sicherstellung Art. 292

G. Öffentliches Recht Art. 293

H. Pflegeeltern Art. 294

J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295

A. Grundsätze Art. 296

Abis. Tod eines Elternteils Art. 297

Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 298

I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a

II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b

III. Vaterschaftsklage Art. 298c

IV. Veränderung der Verhältnisse Art. 298d

Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften Art. 298e

Asexies. Stiefeltern Art. 299

Asepties. Pflegeeltern Art. 300

I. Im Allgemeinen Art. 301

II. Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a

III. Erziehung Art. 302

IV. Religiöse Erziehung Art. 303

1. Dritten gegenüber

a. Im Allgemeinen Art. 304

b. Rechtsstellung des Kindes Art. 305

2. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306

I. Geeignete Massnahmen Art. 307

II. Beistandschaft Art. 308

Aufgehoben Art. 309

III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310

1. Von Amtes wegen Art. 311

2. Mit Einverständnis der Eltern Art. 312

V. Änderung der Verhältnisse Art. 313

1. Im Allgemeinen Art. 314

2. Anhörung des Kindes Art. 314a

3. Vertretung des Kindes Art. 314abis

4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik Art. 314b

5. Melderechte Art. 314c

6. Meldepflichten Art. 314d

7. Mitwirkung und Amtshilfe Art. 314e

1. Im Allgemeinen Art. 315

2. In eherechtlichen Verfahren

a. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315a

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b

VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316

IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317

A. Verwaltung Art. 318

B. Verwendung der Erträge Art. 319

C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320

I. Zuwendungen Art. 321

II. Pflichtteil Art. 322

III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323

I. Geeignete Massnahmen Art. 324

II. Entziehung der Verwaltung Art. 325

I. Rückerstattung Art. 326

II. Verantwortlichkeit Art. 327

A. Grundsatz Art. 327a

I. Des Kindes Art. 327b

II. Des Vormunds Art. 327c

A. Unterstützungspflichtige Art. 328

B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329

C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330

A. Voraussetzung Art. 331

I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332

II. Verantwortlichkeit Art. 333

1. Voraussetzungen Art. 334

2. Geltendmachung Art. 334bis

A. Familienstiftungen Art. 335

1. Befugnis Art. 336

2. Form Art. 337

II. Dauer Art. 338

1. Art der Gemeinderschaft Art. 339

2. Leitung und Vertretung

a. Im Allgemeinen Art. 340

b. Befugnis des Hauptes Art. 341

3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342

1. Gründe Art. 343

2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 344

3. Tod eines Gemeinders Art. 345

4. Teilungsregel Art. 346

1. Inhalt Art. 347

2. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348

Aufgehoben Art. 349–359

A. Grundsatz Art. 360

I. Errichtung Art. 361

II. Widerruf Art. 362

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme Art. 363

D. Auslegung und Ergänzung Art. 364

E. Erfüllung Art. 365

F. Entschädigung und Spesen Art. 366

G. Kündigung Art. 367

H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 368

I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Art. 369

A. Grundsatz Art. 370

B. Errichtung und Widerruf Art. 371

C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Art. 372

D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 373

A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374

B. Ausübung des Vertretungsrechts Art. 375

C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 376

A. Behandlungsplan Art. 377

B. Vertretungsberechtigte Person Art. 378

C. Dringliche Fälle Art. 379

D. Behandlung einer psychischen Störung Art. 380

E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 381

A. Betreuungsvertrag Art. 382

I. Voraussetzungen Art. 383

II. Protokollierung und Information Art. 384

III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 385

C. Schutz der Persönlichkeit Art. 386

D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 387

A. Zweck Art. 388

B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389

A. Voraussetzungen Art. 390

B. Aufgabenbereiche Art. 391

C. Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392

A. Begleitbeistandschaft Art. 393

I. Im Allgemeinen Art. 394

II. Vermögensverwaltung Art. 395

C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396

D. Kombination von Beistandschaften Art. 397

E. Umfassende Beistandschaft Art. 398

Art. 399

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 400

II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen Art. 401

III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Art. 402

B. Verhinderung und Interessenkollision Art. 403

C. Entschädigung und Spesen Art. 404

A. Übernahme des Amtes Art. 405

B. Verhältnis zur betroffenen Person Art. 406

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person Art. 407

I. Aufgaben Art. 408

II. Beträge zur freien Verfügung Art. 409

III. Rechnung Art. 410

E. Berichterstattung Art. 411

F. Besondere Geschäfte Art. 412

G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 413

H. Änderung der Verhältnisse Art. 414

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts Art. 415

I. Von Gesetzes wegen Art. 416

II. Auf Anordnung Art. 417

III. Fehlen der Zustimmung Art. 418

Art. 419

Art. 420

A. Von Gesetzes wegen Art. 421

I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin Art. 422

II. Übrige Fälle Art. 423

C. Weiterführung der Geschäfte Art. 424

D. Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425

I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426

II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427

I. Erwachsenenschutzbehörde Art. 428

1. Zuständigkeit Art. 429

2. Verfahren Art. 430

C. Periodische Überprüfung Art. 431

D. Vertrauensperson Art. 432

I. Behandlungsplan Art. 433

II. Behandlung ohne Zustimmung Art. 434

III. Notfälle Art. 435

IV. Austrittsgespräch Art. 436

V. Kantonales Recht Art. 437

F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438

G. Anrufung des Gerichts Art. 439

A. Erwachsenenschutzbehörde Art. 440

B. Aufsichtsbehörde Art. 441

C. Örtliche Zuständigkeit Art. 442

A. Melderechte und -pflichten Art. 443

B. Prüfung der Zuständigkeit Art. 444

C. Vorsorgliche Massnahmen Art. 445

D. Verfahrensgrundsätze Art. 446

E. Anhörung Art. 447

F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe Art. 448

G. Begutachtung in einer Einrichtung Art. 449

H. Anordnung einer Vertretung Art. 449a

I. Akteneinsicht Art. 449b

J. Mitteilungspflicht Art. 449c

A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis Art. 450

B. Beschwerdegründe Art. 450a

C. Beschwerdefrist Art. 450b

D. Aufschiebende Wirkung Art. 450c

E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung Art. 450d

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung Art. 450e

Art. 450f

Art. 450g

A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft Art. 451

B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten Art. 452

C. Zusammenarbeitspflicht Art. 453

A. Grundsatz Art. 454

B. Verjährung Art. 455

C. Haftung nach Auftragsrecht Art. 456

I. Nachkommen Art. 457

II. Elterlicher Stamm Art. 458

III. Grosselterlicher Stamm Art. 459

IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460

Art. 461

B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Art. 462

Aufgehoben Art. 463–464

C. ... Art. 465

D. Gemeinwesen Art. 466

A. Letztwillige Verfügung Art. 467

B. Erbvertrag Art. 468

C. Mangelhafter Wille Art. 469

I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470

II. Pflichtteil Art. 471

III. ... Art. 472

IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473

1. Schuldenabzug Art. 474

2. Zuwendungen unter Lebenden Art. 475

3. Versicherungsansprüche Art. 476

I. Gründe Art. 477

II. Wirkung Art. 478

III. Beweislast Art. 479

IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480

A. Im Allgemeinen Art. 481

B. Auflagen und Bedingungen Art. 482

C. Erbeinsetzung Art. 483

I. Inhalt Art. 484

II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485

III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486

I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488

II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489

III. Sicherungsmittel Art. 490

1. Des Vorerben Art. 491

2. Des Nacherben Art. 492

V. Urteilsunfähige Nachkommen Art. 492a

G. Stiftungen Art. 493

I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494

1. Bedeutung Art. 495

2. Lediger Anfall Art. 496

3. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497

1. Im Allgemeinen Art. 498

2. Öffentliche Verfügung

a. Errichtungsform Art. 499

b. Mitwirkung des Beamten Art. 500

c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers Art. 502

e. Mitwirkende Personen Art. 503

f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 504

3. Eigenhändige Verfügung Art. 505

4. Mündliche Verfügung

a. Verfügung Art. 506

b. Beurkundung Art. 507

c. Verlust der Gültigkeit Art. 508

1. Widerruf Art. 509

2. Vernichtung Art. 510

3. Spätere Verfügung Art. 511

I. Errichtung Art. 512

1. Unter Lebenden

a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513

b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 514

2. Vorabsterben des Erben Art. 515

C. Verfügungsbeschränkung Art. 516

A. Erteilung des Auftrages Art. 517

B. Inhalt des Auftrages Art. 518

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519

1. Im Allgemeinen Art. 520

2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a

III. Verjährung Art. 521

1. Im Allgemeinen Art. 522

2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 523

3. Rechte der Gläubiger Art. 524

1. Herabsetzung im Allgemeinen Art. 525

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 526

3. Bei Verfügungen unter Lebenden

a. Fälle Art. 527

b. Rückleistung Art. 528

4. Versicherungsansprüche Art. 529

5. Bei Nutzniessung und Renten Art. 530

6. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531

III. Durchführung Art. 532

IV. Verjährung Art. 533

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers Art. 534

I. Herabsetzung Art. 535

II. Rückleistung Art. 536

A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537

B. Ort der Eröffnung Art. 538

1. Rechtsfähigkeit Art. 539

2. Erbunwürdigkeit

a. Gründe Art. 540

b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541

1. Als Erbe Art. 542

2. Als Vermächtnisnehmer Art. 543

3. Das Kind vor der Geburt Art. 544

4. Nacherben Art. 545

1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 546

2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547

II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548

III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549

IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550

A. Im Allgemeinen Art. 551

B. Siegelung der Erbschaft Art. 552

C. Inventar Art. 553

I. Im Allgemeinen Art. 554

II. Bei unbekannten Erben Art. 555

I. Pflicht zur Einlieferung Art. 556

II. Eröffnung Art. 557

III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558

IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559

I. Erben Art. 560

II. ... Art. 561

1. Erwerb Art. 562

2. Gegenstand Art. 563

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 564

4. Herabsetzung Art. 565

1. Befugnis Art. 566

2. Befristung

a. Im Allgemeinen Art. 567

b. Bei Inventaraufnahme Art. 568

3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 569

4. Form Art. 570

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571

III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572

1. Im Allgemeinen Art. 573

2. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 574

3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575

V. Fristverlängerung Art. 576

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579

A. Voraussetzung Art. 580

I. Inventar Art. 581

II. Rechnungsruf Art. 582

III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583

IV. Ergebnis Art. 584

I. Verwaltung Art. 585

II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586

I. Frist zur Erklärung Art. 587

II. Erklärung Art. 588

1. Haftung nach Inventar Art. 589

2. Haftung ausser Inventar Art. 590

E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591

F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592

I. Begehren eines Erben Art. 593

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594

I. Verwaltung Art. 595

II. Ordentliche Liquidation Art. 596

III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597

A. Voraussetzung Art. 598

B. Wirkung Art. 599

C. Verjährung Art. 600

D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601

I. Erbengemeinschaft Art. 602

II. Haftung der Erben Art. 603

B. Teilungsanspruch Art. 604

C. Verschiebung der Teilung Art. 605

D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606

A. Im Allgemeinen Art. 607

I. Verfügung des Erblassers Art. 608

II. Mitwirkung der Behörde Art. 609

I. Gleichberechtigung der Erben Art. 610

II. Bildung von Losen Art. 611

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen Art. 612

IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten Art. 612a

I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften Art. 613

I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613a

II. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614

III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615

Aufgehoben Art. 616

1. Übernahme

a. Anrechnungswert Art. 617

b. Schatzungsverfahren Art. 618

V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619

Aufgehoben Art. 620–625

A. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627

I. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628

II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629

III. Ausgleichungswert Art. 630

D. Erziehungskosten Art. 631

E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632

Aufgehoben Art. 633

I. Teilungsvertrag Art. 634

II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635

III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636

I. Gewährleistung Art. 637

II. Anfechtung der Teilung Art. 638

I. Solidare Haftung Art. 639

II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640

I. Im Allgemeinen Art. 641

II. Tiere Art. 641a

I. Bestandteile Art. 642

II. Natürliche Früchte Art. 643

1. Umschreibung Art. 644

2. Ausschluss Art. 645

1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 646

2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 647

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b

5. Bauliche Massnahmen

a. Notwendige Art. 647c

b. Nützliche Art. 647d

c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e

6. Verfügung über die Sache Art. 648

7. Tragung der Kosten und Lasten Art. 649

8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch Art. 649a

9. Ausschluss aus der Gemeinschaft

a. Miteigentümer Art. 649b

b. Andere Berechtigte Art. 649c

10. Aufhebung

a. Anspruch auf Teilung Art. 650

b. Art der Teilung Art. 651

c. Tiere des häuslichen Bereichs Art. 651a

1. Voraussetzung Art. 652

2. Wirkung Art. 653

3. Aufhebung Art. 654

III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 654a

A. Gegenstand

I. Grundstücke Art. 655

II. Unselbstständiges Eigentum Art. 655a

I. Eintragung Art. 656

1. Übertragung Art. 657

2. Aneignung Art. 658

3. Bildung neuen Landes Art. 659

4. Bodenverschiebung

a. im Allgemeinen Art. 660

b. dauernde Art. 660a

c. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b

5. Ersitzung

a. Ordentliche Ersitzung Art. 661

b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662

c. Fristen Art. 663

6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664

III. Recht auf Eintragung Art. 665

C. Verlust Art. 666

D. Richterliche Massnahmen

I. Bei unauffindbarem Eigentümer Art. 666a

II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b

I. Umfang Art. 667

1. Art der Abgrenzung Art. 668

2. Abgrenzungspflicht Art. 669

3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670

1. Boden- und Baumaterial

a. Eigentumsverhältnis Art. 671

b. Ersatz Art. 672

c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 673

2. Überragende Bauten Art. 674

3. Baurecht Art. 675

4. Leitungen Art. 676

5. Fahrnisbauten Art. 677

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678

1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts Art. 679

2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Art. 679a

I. Im Allgemeinen Art. 680

1. Grundsätze Art. 681

2. Ausübung Art. 681a

3. Abänderung, Verzicht Art. 681b

4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis Art. 682

5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 682a

Aufgehoben Art. 683

1. Übermässige Einwirkungen Art. 684

2. Graben und Bauen

a. Regel Art. 685

b. Kantonale Vorschriften Art. 686

3. Pflanzen

a. Regel Art. 687

b. Kantonale Vorschriften Art. 688

4. Wasserablauf Art. 689

5. Entwässerungen Art. 690

6. Durchleitungen

a. Pflicht zur Duldung Art. 691

b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692

c. Änderung der Verhältnisse Art. 693

7. Wegrechte

a. Notweg Art. 694

b. Andere Wegrechte Art. 695

c. Anmerkung im Grundbuch Art. 696

8. Einfriedigung Art. 697

9. Unterhaltspflicht Art. 698

1. Zutritt Art. 699

2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 700

3. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701

1. Im Allgemeinen Art. 702

2. Bodenverbesserungen Art. 703

I. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704

II. Ableitung von Quellen Art. 705

1. Schadenersatz Art. 706

2. Wiederherstellung Art. 707

IV. Quellengemeinschaft Art. 708

V. Benutzung von Quellen Art. 709

VI. Notbrunnen Art. 710

1. Des Wassers Art. 711

2. Des Bodens Art. 712

I. Inhalt Art. 712a

II. Gegenstand Art. 712b

III. Verfügung Art. 712c

I. Begründungsakt Art. 712d

II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten Art. 712e

III. Untergang Art. 712f

I. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712g

1. Bestand und Verteilung Art. 712h

2. Haftung für Beiträge

a. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712i

b. Retentionsrecht Art. 712k

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712l

1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m

2. Einberufung und Leitung Art. 712n

3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o

4. Beschlussfähigkeit Art. 712p

1. Bestellung Art. 712q

2. Abberufung Art. 712r

3. Aufgaben

a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung Art. 712s

b. Vertretung nach aussen Art. 712t

A. Gegenstand Art. 713

1. Besitzübergang Art. 714

2. Eigentumsvorbehalt

a. Im Allgemeinen Art. 715

b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 716

3. Erwerb ohne Besitz Art. 717

1. Herrenlose Sachen Art. 718

2. Herrenlos werdende Tiere Art. 719

1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen Art. 720

b. Bei Tieren Art. 720a

2. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 721

3. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 722

4. Schatz Art. 723

5. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724

IV. Zuführung Art. 725

V. Verarbeitung Art. 726

VI. Verbindung und Vermischung Art. 727

VII. Ersitzung Art. 728

C. Verlust Art. 729

A. Gegenstand Art. 730

1. Eintragung Art. 731

2. Rechtsgeschäft Art. 732

3. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733

1. Im Allgemeinen Art. 734

2. Vereinigung Art. 735

3. Ablösung durch das Gericht Art. 736

1. Im Allgemeinen Art. 737

2. Nach dem Eintrag Art. 738

3. Bei verändertem Bedürfnis Art. 739

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740

5. Bei mehreren Berechtigten Art. 740a

II. Last des Unterhaltes Art. 741

III. Verlegung der Belastung Art. 742

IV. Teilung eines Grundstücks Art. 743

Aufgehoben Art. 744

I. Gegenstand Art. 745

1. Im Allgemeinen Art. 746

2. ... Art. 747

1. Gründe Art. 748

2. Dauer Art. 749

3. Ersatz bei Untergang Art. 750

4. Rückleistung

a. Pflicht Art. 751

b. Verantwortlichkeit Art. 752

c. Verwendungen Art. 753

5. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754

1. Rechte des Nutzniessers

a. Im Allgemeinen Art. 755

b. Natürliche Früchte Art. 756

c. Zinse Art. 757

d. Übertragbarkeit Art. 758

2. Rechte des Eigentümers

a. Aufsicht Art. 759

b. Sicherstellung Art. 760

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung Art. 761

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 762

3. Inventarpflicht Art. 763

4. Lasten

a. Erhaltung der Sache Art. 764

b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766

d. Versicherung Art. 767

1. Grundstücke

a. Früchte Art. 768

b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769

c. Wald Art. 770

d. Bergwerke Art. 771

2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 772

3. Forderungen

a. Inhalt Art. 773

b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774

c. Recht auf Abtretung Art. 775

I. Im Allgemeinen Art. 776

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777

III. Lasten Art. 778

I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch Art. 779

II. Rechtsgeschäft Art. 779a

III. Inhalt, Umfang und Vormerkung Art. 779b

1. Heimfall Art. 779c

2. Entschädigung Art. 779d

Aufgehoben Art. 779e

1. Voraussetzungen Art. 779f

2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g

3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h

1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i

2. Eintragung Art. 779k

VII. Höchstdauer Art. 779l

D. Quellenrecht Art. 780

E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781

F. Richterliche Massnahmen Art. 781a

A. Gegenstand Art. 782

1. Eintragung und Erwerbsart Art. 783

2. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 784

Aufgehoben Art. 785

1. Im Allgemeinen Art. 786

2. Ablösung

a. Durch den Gläubiger Art. 787

b. Durch den Schuldner Art. 788

c. Ablösungsbetrag Art. 789

3. Verjährung Art. 790

I. Gläubigerrecht Art. 791

II. Schuldpflicht Art. 792

I. Arten Art. 793

1. Betrag Art. 794

2. Zinse Art. 795

1. Verpfändbarkeit Art. 796

2. Bestimmtheit

a. Bei einem Grundstück Art. 797

b. Bei mehreren Grundstücken Art. 798

3. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a

1. Eintragung Art. 799

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800

II. Untergang Art. 801

1. Verlegung der Pfandrechte Art. 802

2. Kündigung durch den Schuldner Art. 803

3. Entschädigung in Geld Art. 804

I. Umfang der Pfandhaft Art. 805

II. Miet- und Pachtzinse Art. 806

III. Verjährung Art. 807

1. Massregeln bei Wertverminderung

a. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808

b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 809

2. Unverschuldete Wertverminderung Art. 810

3. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811

V. Weitere Belastung Art. 812

1. Wirkung der Pfandstellen Art. 813

2. Pfandstellen untereinander Art. 814

3. Leere Pfandstellen Art. 815

1. Art der Befriedigung Art. 816

2. Verteilung des Erlöses Art. 817

3. Umfang der Sicherung Art. 818

4. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819

1. Vorrang Art. 820

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822

X. Unauffindbarer Gläubiger Art. 823

A. Zweck und Gestalt Art. 824

I. Errichtung Art. 825

1. Recht auf Löschung Art. 826

2. Stellung des Eigentümers Art. 827

3. Einseitige Ablösung

a. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828

b. Öffentliche Versteigerung Art. 829

c. Amtliche Schätzung Art. 830

4. Kündigung Art. 831

1. Veräusserung Art. 832

2. Zerstückelung Art. 833

3. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834

II. Übertragung der Forderung Art. 835

I. Des kantonalen Rechts Art. 836

1. Fälle Art. 837

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 838

3. Handwerker und Unternehmer

a. Eintragung Art. 839

b. Rang Art. 840

c. Vorrecht Art. 841

I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis Art. 842

II. Arten Art. 843

III. Stellung des Eigentümers Art. 844

IV. Veräusserung. Teilung Art. 845

1. Im Allgemeinen Art. 846

2. Kündigung Art. 847

VI. Schutz des guten Glaubens Art. 848

VII. Einreden des Schuldners Art. 849

VIII. Bevollmächtigte Person Art. 850

IX. Zahlungsort Art. 851

X. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 852

XI. Tilgung Art. 853

1. Wegfall des Gläubigers Art. 854

2. Löschung Art. 855

XIII. Aufrufung des Gläubigers Art. 856

I. Errichtung Art. 857

II. Übertragung Art. 858

III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung Art. 859

1. Eintragung Art. 860

2. Pfandtitel Art. 861

II. Schutz des guten Glaubens Art. 862

1. Geltendmachung Art. 863

2. Übertragung Art. 864

IV. Kraftloserklärung Art. 865

Aufgehoben Art. 866–874

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875

Aufgehoben Art. 876–883

1. Besitz des Gläubigers Art. 884

2. Viehverpfändung Art. 885

3. Nachverpfändung Art. 886

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887

1. Besitzesverlust Art. 888

2. Rückgabepflicht Art. 889

3. Haftung des Gläubigers Art. 890

1. Rechte des Gläubigers Art. 891

2. Umfang der Pfandhaft Art. 892

3. Rang der Pfandrechte Art. 893

4. Verfallsvertrag Art. 894

I. Voraussetzungen Art. 895

II. Ausnahmen Art. 896

III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897

IV. Wirkung Art. 898

A. Im Allgemeinen Art. 899

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein Art. 900

II. Bei Wertpapieren Art. 901

III. Bei Warenpapieren Art. 902

IV. Nachverpfändung Art. 903

I. Umfang der Pfandhaft Art. 904

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Art. 905

III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906

I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907

II. Dauer Art. 908

I. Errichtung Art. 909

1. Verkauf des Pfandes Art. 910

2. Recht auf den Überschuss Art. 911

1. Recht auf Auslösung Art. 912

2. Rechte der Anstalt Art. 913

I. Begriff Art. 919

II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920

III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921

I. Unter Anwesenden Art. 922

II. Unter Abwesenden Art. 923

III. Ohne Übergabe Art. 924

IV. Bei Warenpapieren Art. 925

1. Abwehr von Angriffen Art. 926

2. Klage aus Besitzesentziehung Art. 927

3. Klage aus Besitzesstörung Art. 928

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929

1. Vermutung des Eigentums Art. 930

2. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 931

3. Klage gegen den Besitzer Art. 932

4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht

a. Bei anvertrauten Sachen Art. 933

b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934

c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935

d. Bei bösem Glauben Art. 936

5. Vermutung bei Grundstücken Art. 937

1. Gutgläubiger Besitzer

a. Nutzung Art. 938

b. Ersatzforderungen Art. 939

2. Bösgläubiger Besitzer Art. 940

IV. Ersitzung Art. 941

1. Im Allgemeinen Art. 942

2. Aufnahme

a. Gegenstand Art. 943

b. Ausnahmen Art. 944

3. Bücher

a. Hauptbuch Art. 945

b. Grundbuchblatt Art. 946

c. Kollektivblätter Art. 947

d. Tagebuch, Belege Art. 948

4. Verordnungen

a. Im Allgemeinen Art. 949

b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik Art. 949a

4a. ... Art. 949b

4b. ... Art. 949c

4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs 949d

5. Amtliche Vermessung Art. 950

1. Kreise

a. Zugehörigkeit Art. 951

b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 952

2. Grundbuchämter Art. 953

3. Gebühren Art. 954

III. Haftung Art. 955

IV. Administrative Aufsicht Art. 956

1. Beschwerdebefugnis Art. 956a

2. Beschwerdeverfahren Art. 956b

Aufgehoben Art. 957

1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 958

2. Vormerkungen

a. Persönliche Rechte Art. 959

b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960

c. Vorläufige Eintragung Art. 961

d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a

1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Art. 962

2. Von Vertretungen Art. 962a

1. Anmeldungen

a. Bei Eintragungen Art. 963

b. Bei Löschungen Art. 964

2. Ausweise

a. Gültiger Ausweis Art. 965

b. Ergänzung des Ausweises Art. 966

1. Im Allgemeinen Art. 967

2. Bei Dienstbarkeiten Art. 968

V. Anzeigepflicht Art. 969

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970

II. Veröffentlichungen Art. 970a

I. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971

1. Im Allgemeinen Art. 972

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 973

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974

1. Bei der Teilung des Grundstücks Art. 974a

2. Bei der Vereinigung von Grundstücken Art. 974b

II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975

1. Zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge Art. 976

2. Anderer Einträge

a. Im Allgemeinen Art. 976a

b. Bei Einspruch Art. 976b

3. Öffentliches Bereinigungsverfahren Art. 976c

IV. Berichtigungen Art. 977

I. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 2

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 3

3. Nicht erworbene Rechte Art. 4

I. Handlungsfähigkeit Art. 5

II. Verschollenheit Art. 6

IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen Art. 6a

1. Im Allgemeinen Art. 6b

2. Buchführung und Revisionsstelle Art. 6c

IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 6d

I. Eheschliessung Art. 7

1. Grundsatz Art. 7a

2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b

3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen Art. 7c

4. Berufliche Vorsorge Art. 7d

5. Umwandlung bestehender Renten Art. 7e

1. Grundsatz Art. 8

2. Name Art. 8a

3. Bürgerrecht Art. 8b

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen Art. 9

1. Im Allgemeinen Art. 9a

2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung

a. Änderung der Vermögensmassen Art. 9b

b. Vorrecht Art. 9c

c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht Art. 9d

3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung Art. 9

5. Ehevertrag

a. Im Allgemeinen Art. 10

b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10a

c. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10b

d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10c

e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge Art. 10

f. Güterrechtsregister Art. 10e

6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Art. 11

7. Schutz der Gläubiger Art. 11a

III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Art. 12

1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a

2. Hängige Verfahren Art. 12b

3. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12c

Aufgehoben Art. 12cbis

IIIter. Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12d

1. Hängige Klagen Art. 13

2. Neue Klagen Art. 13a

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13b

IVter. Unterhaltsbeiträge

1. Bestehende Unterhaltstitel Art. 13c

2. Rechtshängige Verfahren Art. 13cbis

IVquater. Name des Kindes Art. 13d

1. Bestehende Massnahmen Art. 14

2. Hängige Verfahren Art. 14a

I. Erbe und Erbgang Art. 15

II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16

I. Dingliche Rechte im Allgemeinen Art. 17

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18

III. Ersitzung Art. 19

1. Bäume auf fremdem Boden Art. 20

2. Stockwerkeigentum

a. Ursprüngliches Art. 20bis

b. Umgewandeltes Art. 20ter

c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater

V. Grunddienstbarkeiten Art. 21

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 22

2. Errichtung von Pfandrechten Art. 23

3. Tilgung von Titeln Art. 24

4. Umfang der Pfandhaft Art. 25

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand

a. Im Allgemeinen Art. 26

b. Sicherungsrechte Art. 27

c. Kündigung, Übertragung Art. 28

6. Rang Art. 29

7. Pfandstelle Art. 30

8. ... Art. 31 und 32

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes Art. 33

10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten Art. 33a

11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs Art. 33b

1. Formvorschriften Art. 34

2. Wirkung Art. 35

VIII. Retentionsrecht Art. 36

IX. Besitz Art. 37

1. Anlegung des Grundbuches Art. 38

2. Amtliche Vermessung

a. ... Art. 39

b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40

c. Zeit der Durchführung Art. 41

Aufgehoben Art. 42

3. Eintragung der dinglichen Rechte

a. Verfahren Art. 43

b. Folge der Nichteintragung Art. 44

4. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 45

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 46

6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 47

7. Wirkung kantonaler Formen Art. 48

F. Verjährung Art. 49

G. Vertragsformen Art. 50

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51

I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52

II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54

I. Im Allgemeinen Art. 55

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 55a

E. Wasserrechtsverleihungen Art. 56

F.–H. ... Art. 57

J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes Art. 59

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60

M. Schlussbestimmung Art. 61

A. Ordentlicher Güterstand Art. 178

I. Inhalt des Vertrages Art. 179

II. Vertragsfähigkeit Art. 180

III. Form des Vertrages Art. 181

I. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182

1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 183

2. Auf Begehren des Ehemannes Art. 184

3. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185

III. Beginn der Gütertrennung Art. 186

IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187

I. Haftung Art. 188

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung Art. 189

1. Im Allgemeinen Art. 190

2. Kraft Gesetzes Art. 191

II. Wirkung Art. 192

III. Beweislast Art. 193

I. Eheliches Vermögen Art. 194

II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195

III. Beweis Art. 196

1. Errichtung und Beweiskraft Art. 197

2. Bedeutung der Schätzung Art. 198

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199

I. Verwaltung Art. 200

II. Nutzung Art. 201

1. Des Ehemannes Art. 202

2. Der Ehefrau

a. Im Allgemeinen Art. 203

b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204

C. Sicherung der Ehefrau Art. 205

I. Haftung des Ehemannes Art. 206

1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 207

2. Mit dem Sondergut Art. 208

I. Fälligkeit Art. 209

1. Anspruch der Ehefrau Art. 210

2. Vorrecht Art. 211

I. Tod der Ehefrau Art. 212

II. Tod des Ehemannes Art. 213

III. Vor- und Rückschlag Art. 214

I. Eheliches Vermögen Art. 215

1. Verwaltung Art. 216

2. Verfügungsbefugnis

a. Verfügung über Gesamtgut Art. 217

b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218

1. Schulden des Ehemannes Art. 219

2. Schulden der Ehefrau

a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220

b. Sondergutsschulden Art. 221

3. Zwangsvollstreckung Art. 222

1. Im Allgemeinen Art. 223

2. Frauengutsforderung Art. 224

1. Grösse der Anteile

a. Nach Gesetz Art. 225

b. Nach Vertrag Art. 226

2. Haftung des Überlebenden Art. 227

3. Anrechnung Art. 228

I. Voraussetzung Art. 229

II. Umfang Art. 230

III. Verwaltung und Vertretung Art. 231

1. Durch Erklärung Art. 232

2. Von Gesetzes wegen Art. 233

3. Durch Urteil Art. 234

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 235

5. Teilungsart Art. 236

I. Mit Gütertrennung Art. 237

II. Mit Güterverbindung Art. 238

1. Umfang Art. 239

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240

A. Ausdehnung Art. 241

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242

I. Im Allgemeinen Art. 243

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244

D. Einkünfte und Erwerb Art. 245

E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246

F. Ehesteuer Art. 247

A. Rechtskraft Art. 248

I. Gegenstand Art. 249

II. Ort der Eintragung Art. 250

C. Registerführung Art. 251


 AS 24 233, 27 207 und BS 2 3


1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367


Index

210

Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° gennaio 2021)

L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera,

visto l’articolo 64 della Costituzione federale1 (Cost.);2 visto il messaggio del Consiglio federale del 28 maggio 1904,

decreta:

  Titolo preliminare

Art. 1 A. Applicazione del diritto

A. Applicazione del diritto

1 La legge si applica a tutte le questioni giuridiche alle quali può riferirsi la lettera od il senso di una sua disposizione.

2 Nei casi non previsti dalla legge il giudice decide secondo la consuetudine e, in difetto di questa, secondo la regola che egli adotterebbe come legislatore.

3 Egli si attiene alla dottrina ed alla giurisprudenza più autorevoli.

Art. 2 B. Limiti dei rapporti giuridici / I. Osservanza della buona fede

B. Limiti dei rapporti giuridici

I. Osservanza della buona fede

1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell’esercizio dei propri diritti come nell’adempimento dei propri obblighi.

2 Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.

Art. 3 B. Limiti dei rapporti giuridici / II. Effetti della buona fede

II. Effetti della buona fede

1 Quando la legge fa dipendere un effetto giuridico dalla buona fede di una persona, la buona fede si presume.

2 Nessuno può invocare la propria buona fede quando questa sia incompatibile con l’attenzione che le circostanze permettevano di esigere da lui.

Art. 4 B. Limiti dei rapporti giuridici / III. Apprezzamento del giudice

III. Apprezzamento del giudice

1 Il giudice è tenuto a decidere secondo il diritto e l’equità quando la legge si rimette al suo prudente criterio o fa dipendere la decisione dall’apprezzamento delle circostanze, o da motivi gravi.

Art. 5 C. Rapporti col diritto cantonale / I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale

C. Rapporti col diritto cantonale

I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale

1 I Cantoni sono autorizzati ad emanare ed abrogare disposizioni di diritto civile nelle materie riservate al diritto cantonale.

2 Quando la legge si riferisce all’uso od all’uso locale, il diritto cantonale finora esistente vale come espressione dei medesimi, in quanto non sia provato un uso che vi deroghi.

Art. 6 C. Rapporti col diritto cantonale / II. Diritto pubblico cantonale

II. Diritto pubblico cantonale

1 Il diritto civile federale non limita le competenze di diritto pubblico dei Cantoni.

2 I Cantoni possono, nei limiti della loro sovranità, interdire o limitare il commercio di determinate cose o dichiarare nulli i rapporti contrattuali relativi alle medesime.

Art. 7 D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni

D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni

Le disposizioni generali del Codice delle obbligazioni1 relative alla conclusione, all’adempimento ed alla risoluzione dei contratti sono applicabili anche ad altri rapporti di diritto civile.


1 RS 220

Art. 8 E. Prove / I. Onere della prova

E. Prove

I. Onere della prova

Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova.

Art. 9 E. Prove / II. Prova dei documenti pubblici

II. Prova dei documenti pubblici

1 I registri pubblici ed i pubblici documenti fanno piena prova dei fatti che attestano, finché non sia dimostrata l’inesattezza del loro contenuto.

2 Questa prova non è soggetta ad alcuna forma speciale.

Art. 101

1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

  Libro primo: Del diritto delle persone

  Titolo primo: Delle persone fisiche

  Capo primo: Del diritto della personalità

Art. 11 A. Personalità in genere / I. Godimento dei diritti civili

A. Personalità in genere

I. Godimento dei diritti civili

1 Ogni persona gode dei diritti civili.

2 Spetta quindi ad ognuno, nei limiti dell’ordine giuridico, una eguale capacità d’avere diritti ed obbligazioni.

Art. 12 A. Personalità in genere / II. Esercizio dei diritti civili / 1. Oggetto

II. Esercizio dei diritti civili

1. Oggetto

Chi ha l’esercizio dei diritti civili ha la capacità di acquistare diritti e di contrarre obbligazioni con atti propri.

Art. 13 A. Personalità in genere / II. Esercizio dei diritti civili / 2. Condizioni / a. In genere

2. Condizioni

a. In genere

Chi è maggiorenne e capace di discernimento ha l’esercizio dei diritti civili.

Art. 141A. Personalità in genere / II. Esercizio dei diritti civili / 2. Condizioni / b. Maggiore età

b. Maggiore età

È maggiorenne chi ha compiuto gli anni 18.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 151A. Personalità in genere / II. Esercizio dei diritti civili / 2. Condizioni / c.

c.


1 Abrogato dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, con effetto dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

Art. 161A. Personalità in genere / II. Esercizio dei diritti civili / 2. Condizioni / d. Capacità di discernimento

d. Capacità di discernimento

È capace di discernimento, nel senso di questa legge, qualunque persona che non sia priva della capacità di agire ragionevolmente per effetto della sua età infantile o di disabilità mentale, turba psichica, ebbrezza o stato consimile.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 171A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 1. In genere

III. Incapacità d’agire

1. In genere

Le persone incapaci di discernimento, i minorenni e le persone sotto curatela generale non hanno l’esercizio dei diritti civili.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 18 A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 2. Mancanza di discernimento

2. Mancanza di discernimento

Gli atti di chi è incapace di discernimento non producono alcun effetto giuridico, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.

Art. 19 A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire / a. Principio

3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire

a. Principio1

1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili non possono assumere obbligazioni o rinunciare a diritti senza il consenso del loro rappresentante legale.2

2 Senza tale consenso possono conseguire vantaggi gratuiti e provvedere a piccole incombenze della vita quotidiana.3

3 Essi sono tenuti a risarcire i danni cagionati con atti illeciti.4


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
4 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 19a1A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire / b. Consenso del rappresentante legale

b. Consenso del rappresentante legale

1 Salvo che la legge disponga altrimenti, il consenso del rappresentante legale può essere espresso o tacito oppure consistere in una ratifica a posteriori.

2 L’altra parte è liberata se la ratifica non interviene entro un congruo termine che può fissare essa stessa o far fissare dal giudice.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 19b1A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire / c. Difetto di ratifica

c. Difetto di ratifica

1 In difetto di ratifica ad opera del rappresentante legale, ciascuna parte può ripetere le prestazioni che ha fatto. Tuttavia la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili risponde soltanto dell’utile che la prestazione le ha procurato o di quanto si trovi ancora arricchita al momento della ripetizione o si sia spossessata in mala fede.

2 Se la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili ha indotto l’altra parte a credere erroneamente il contrario, essa risponde del danno che le ha cagionato in tal modo.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 19c1A. Personalità in genere / III. Incapacità d’agire / 4. Diritti strettamente personali

4. Diritti strettamente personali

1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili esercitano in piena autonomia i diritti strettamente personali; sono fatti salvi i casi nei quali la legge prevede il consenso del rappresentante legale.

2 Il rappresentante legale agisce in nome delle persone incapaci di discernimento, sempre che un diritto non sia tanto strettamente connesso con la personalità da escludere ogni rappresentanza.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 19d1A. Personalità in genere / IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili

IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili

L’esercizio dei diritti civili può essere limitato da una misura di protezione degli adulti.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 20 A. Personalità in genere / IV. Parentela e affinità / 1. Parentela

IV. Parentela e affinità

1. Parentela

1 Il grado della parentela è determinato dal numero delle generazioni.1

2 Due persone sono fra loro parenti in linea retta se una discende dall’altra; sono parenti in linea collaterale se discendono da un autore comune, ma non l’una dall’altra.


1 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 211A. Personalità in genere / IV. Parentela e affinità / 2. Affinità

2. Affinità

1 Chi è parente di una persona è affine nella stessa linea e nello stesso grado con il coniuge o il partner registrato di questa.

2 L’affinità non cessa con lo scioglimento del matrimonio o dell’unione domestica registrata da cui deriva.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 22 A. Personalità in genere / V. Cittadinanza e domicilio / 1. Cittadinanza

V. Cittadinanza e domicilio

1. Cittadinanza

1 L’attinenza di una persona è determinata dalla sua cittadinanza.

2 La cittadinanza è determinata dal diritto pubblico.

3 Se una persona è cittadina di più luoghi, fa stato per la sua attinenza il luogo dove ha il suo domicilio o dove l’ebbe da ultimo; e in mancanza di domicilio, il luogo dell’ultima cittadinanza acquistata da essa o da’ suoi ascendenti.

Art. 23 A. Personalità in genere / V. Cittadinanza e domicilio / 2. Domicilio / a. Nozione

2. Domicilio

a. Nozione

1 Il domicilio di una persona è nel luogo dove essa dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente; la dimora a scopo di formazione o il collocamento di una persona in un istituto di educazione o di cura, in un ospedale o in un penitenziario non costituisce di per sé domicilio.1

2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luoghi.

3 Questa disposizione non si applica al domicilio d’affari.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 24 A. Personalità in genere / V. Cittadinanza e domicilio / 2. Domicilio / b. Cambiamento di domicilio o dimora

b. Cambiamento di domicilio o dimora

1 Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro.

2 Si considera come domicilio di una persona il luogo dove dimora, quando non possa essere provato un domicilio precedente o quando essa abbia abbandonato il suo domicilio all’estero senza averne stabilito un altro nella Svizzera.

Art. 251A. Personalità in genere / V. Cittadinanza e domicilio / 2. Domicilio / c. Domicilio dei minorenni

c. Domicilio dei minorenni2

1 Il domicilio del figlio sotto l’autorità parentale è quello dei genitori o, se i genitori non hanno un domicilio comune, quello del genitore che ne ha la custodia; negli altri casi, è determinante il luogo di dimora.

2 Il domicilio dei minorenni sotto tutela è nella sede dell’autorità di protezione dei minori.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 261A. Personalità in genere / V. Cittadinanza e domicilio / 2. Domicilio / d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale

d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale

Il domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale è nella sede dell’autorità di protezione degli adulti.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 27 B. Protezione della personalità / I. Contro impegni eccessivi

B. Protezione della personalità

I. Contro impegni eccessivi

1 Nessuno può rinunciare, neppure in parte, alla capacità civile.

2 Nessuno può alienare la propria libertà, né assoggettarsi nell’uso della medesima ad una limitazione incompatibile col diritto o con la morale.

Art. 281B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 1. Principio

II. Contro lesioni illecite

1. Principio

1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chiedere l’intervento del giudice contro chiunque partecipi all’offesa.

2 La lesione è illecita quando non è giustificata dal consenso della persona lesa, da un interesse preponderante pubblico o privato, oppure dalla legge.


1 Nuovo testo giusta il n. I del LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

Art. 28a1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 2. Azioni / a. In genere

2. Azioni

a. In genere2

1 L’attore può chiedere al giudice:

1.
di proibire una lesione imminente;
2.
di far cessare una lesione attuale;
3.
di accertare l’illiceità di una lesione che continua a produrre effetti molesti.

2 L’attore può in particolare chiedere che una rettificazione o la sentenza sia comunicata a terzi o pubblicata.

3 Sono fatte salve le azioni di risarcimento del danno, di riparazione morale e di consegna dell’utile conformemente alle disposizioni sulla gestione d’affari senza mandato.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

Art. 28b1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 2. Azioni / b. Violenza, minacce o insidie

b. Violenza, minacce o insidie

1 Per proteggersi da violenze, minacce o insidie, l’attore può chiedere al giudice di vietare all’autore della lesione in particolare di:

1.
avvicinarglisi o accedere a un perimetro determinato attorno alla sua abitazione;
2.
trattenersi in determinati luoghi, in particolare vie, piazze o quartieri;
3.
mettersi in contatto con lui, in particolare per telefono, per scritto o per via elettronica, o importunarlo in altro modo.

2 Inoltre, se vive con l’autore della lesione nella stessa abitazione, l’attore può chiedere al giudice di farlo allontanare dall’abitazione per un periodo determinato. Questo periodo può essere prolungato una volta per motivi gravi.

3 Il giudice può, per quanto appaia giustificato considerate tutte le circostanze:

1.
obbligare l’attore a versare un’indennità adeguata all’autore della lesione per l’uso esclusivo dell’abitazione; o
2.
con il consenso del locatore, trasferire al solo attore i diritti e gli obblighi derivanti dal contratto di locazione.

3bis Il giudice comunica la sua decisione alle competenti autorità di protezione dei minori e degli adulti nonché al competente servizio cantonale di cui al capoverso 4 e ad altre autorità e terzi, per quanto ciò appaia necessario all’adempimento dei loro compiti o alla protezione dell’attore o serva all’esecuzione della decisione.2

4 I Cantoni designano un servizio che può decidere l’allontanamento immediato dell’autore della lesione dall’abitazione comune in caso di crisi e disciplinano la procedura.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).
2 Introdotto dal n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 intesa a migliorare la protezione delle vittime di violenza, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2019 2273; FF 2017 6267).

Art. 28c a 28f1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 3.

3.


1 Introdotti dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Abrogati dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 28g1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 4. Diritto di risposta / a. Principio

4. Diritto di risposta

a. Principio2

1 Chi è direttamente toccato nella sua personalità dall’esposizione di fatti ad opera di mezzi di comunicazione sociale di carattere periodico, quali la stampa, la radio e la televisione, ha il diritto di rispondere con una propria esposizione dei fatti.

2 Il diritto di risposta non sussiste nel caso di un resoconto fedele di un pubblico dibattito di un’autorità al quale l’interessato ha partecipato.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

Art. 28h1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 4. Diritto di risposta / b. Forma e contenuto

b. Forma e contenuto

1 Il testo della risposta deve limitarsi concisamente all’oggetto dell’esposizione di fatti contestata.

2 La risposta può essere rifiutata se è manifestamente inesatta o contraria alla legge o ai buoni costumi.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

Art. 28i1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 4. Diritto di risposta / c. Procedura

c. Procedura

1 L’interessato deve far recapitare il testo della risposta all’impresa responsabile del mezzo di comunicazione entro venti giorni dal momento in cui ha preso conoscenza dell’esposizione dei fatti contestata, ma in ogni caso entro tre mesi dalla divulgazione.

2 L’impresa comunica senza indugio all’interessato quando diffonderà la risposta o perché la rifiuta.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

Art. 28k1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 4. Diritto di risposta / d. Diffusione

d. Diffusione

1 La risposta dev’essere diffusa al più presto e in modo da raggiungere la stessa cerchia di persone cui era diretta l’esposizione di fatti contestata.

2 La risposta deve essere designata come tale; l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione può aggiungervi soltanto una dichiarazione in cui indica se mantiene la propria versione dei fatti o su quali fonti d’informazione si è fondata.

3 La diffusione della risposta è gratuita.


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

Art. 28l1B. Protezione della personalità / II. Contro lesioni illecite / 4. Diritto di risposta / e. Intervento del giudice

e. Intervento del giudice

1 Se l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione impedisce l’esercizio del diritto di risposta, rifiuta la risposta o non la diffonde correttamente, l’interessato può rivolgersi al giudice.

2 …2

3 e 4 ...3


1 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
2 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
3 Abrogati dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 29 B. Protezione della personalità / III. Diritto a nome / 1. Protezione

III. Diritto a nome

1. Protezione

1 Se a qualcuno è contestato l’uso del proprio nome, egli può chiederne in giudizio il riconoscimento.

2 Ove alcuno subisca pregiudizio per il fatto che altri usurpi il proprio nome, può chiedere in giudizio la cessazione dell’usurpazione stessa. In caso di colpa può chiedere il risarcimento del danno, e quando la natura dell’offesa lo giustifichi, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.

Art. 30 B. Protezione della personalità / III. Diritto a nome / 2. Cambiamento del nome / a. In genere

2. Cambiamento del nome

a. In genere1

1 Il governo del Cantone di domicilio può, per motivi degni di rispetto, autorizzare una persona a cambiare nome.2

2 ...3

3 Chi da tale cambiamento fosse pregiudicato nei suoi diritti può contestarlo davanti al giudice, entro un anno da quando ne ebbe conoscenza.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).
3 Abrogato dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 30a1B. Protezione della personalità / III. Diritto a nome / 2. Cambiamento del nome / b. In caso di morte di un coniuge

b. In caso di morte di un coniuge

In caso di morte di un coniuge, il coniuge superstite, se ha cambiato cognome in occasione del matrimonio, può dichiarare in ogni tempo all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.


1 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 31 C. Principio e fine della personalità / I. Nascita e morte

C. Principio e fine della personalità

I. Nascita e morte

1 La personalità comincia con la vita individua fuori dall’alvo materno e finisce con la morte.

2 Prima della nascita, l’infante gode dei diritti civili a condizione che nasca vivo.

Art. 32 C. Principio e fine della personalità / II. Regole probatorie / 1. Onere della prova

II. Regole probatorie

1. Onere della prova

1 Chi per far valere un diritto afferma che una persona sia vivente, o sia morta, o sia vissuta in un certo momento, o sia sopravvissuta ad un’altra persona, deve fornirne la prova.

2 Se non può essere fornita la prova che di più persone una sia sopravvissuta all’altra, si ritengono morte simultaneamente.

Art. 33 C. Principio e fine della personalità / II. Regole probatorie / 2. Mezzi di prova / a. In genere

2. Mezzi di prova

a. In genere

1 La prova della nascita o della morte di una persona si fornisce cogli atti dello stato civile.

2 Se questi non esistono, o se sono dimostrati inesatti, la prova può essere fornita con altri mezzi.

Art. 34 C. Principio e fine della personalità / II. Regole probatorie / 2. Mezzi di prova / b. Indizio di morte

b. Indizio di morte

La morte di una persona può reputarsi provata ancorché nessuno ne abbia veduto il cadavere, quando essa sia sparita in circostanze tali da far ritenere la sua morte come certa.

Art. 35 C. Principio e fine della personalità / III. Dichiarazione della scomparsa / 1. In genere

III. Dichiarazione della scomparsa

1. In genere

1 Essendo una persona assai verosimilmente morta perché è sparita in pericolo imminente di morte o perché è da lungo tempo assente senza che se ne abbiano notizie, il giudice può dichiararne la scomparsa, ad istanza di chiunque invochi un diritto desumibile dalla sua morte.

2 …1


1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 36 C. Principio e fine della personalità / III. Dichiarazione della scomparsa / 2. Procedura

2. Procedura

1 L’istanza può essere fatta dopo un anno almeno dalla sparizione in pericolo di morte, o dopo cinque anni dall’ultima notizia.

2 Il giudice deve diffidare con adeguate pubblicazioni tutti coloro che potessero dar notizie intorno alla persona sparita od assente ad annunciarsi entro un dato termine.

3 Questo termine dev’essere di almeno un anno dalla prima pubblicazione.

Art. 37 C. Principio e fine della personalità / III. Dichiarazione della scomparsa / 3. Caducità della istanza

3. Caducità della istanza

L’istanza cade se, entro il termine indicato, la persona sparita od assente si annuncia, se ne giungono notizie o se è provata l’epoca della morte.

Art. 38 C. Principio e fine della personalità / III. Dichiarazione della scomparsa / 4. Effetti della scomparsa

4. Effetti della scomparsa

1 Se durante il tempo indicato non sopraggiungono notizie della persona sparita od assente, essa è dichiarata scomparsa e si possono far valere tutti i diritti derivanti dalla sua morte come se questa fosse provata.

2 Gli effetti della dichiarazione di scomparsa risalgono al momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia.

3 La dichiarazione della scomparsa scioglie il matrimonio.1


1 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).


  Capo secondo:1  Degli atti dello stato civile

Art. 391A. Registro / I. In genere

A. Registro

I. In genere

1 Lo stato civile è documentato in un registro elettronico (registro dello stato civile).

2 Lo stato civile comprende in particolare i dati seguenti:

1.
i fatti dello stato civile come nascita, matrimonio, registrazione di un’unione domestica, morte;
2.
lo statuto personale e familiare come maggiore età, filiazione, vincolo coniugale, unione domestica registrata;
3.
i nomi;
4.
i diritti di attinenza cantonali e comunali;
5.
la cittadinanza nazionale.

1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).

Art. 40 A. Registro / II. Obbligo di notificazione

II. Obbligo di notificazione1

1 Il Consiglio federale designa le persone e le autorità tenute a notificare i dati necessari alla documentazione dello stato civile.

2 Esso può prescrivere che per le infrazioni all’obbligo di notificazione sia comminata una multa.

3 …2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
2 Abrogato dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

Art. 41 A. Registro / III. Prova di dati non controversi

III. Prova di dati non controversi

1 L’autorità cantonale di vigilanza può autorizzare la prova di dati relativi allo stato civile mediante una dichiarazione all’ufficiale dello stato civile, qualora dopo adeguate ricerche l’accertamento per mezzo di documenti si riveli impossibile o non possa essere ragionevolmente preteso e i dati non sono controversi.

2 L’ufficiale dello stato civile rende attento il dichiarante sul suo obbligo di dire la verità e lo avverte delle conseguenze penali di una falsa dichiarazione.

Art. 42 A. Registro / IV. Rettificazione / 1. Da parte del giudice

IV. Rettificazione

1. Da parte del giudice

1 Chi rende verosimile un interesse degno di protezione può domandare al giudice di decretare l’iscrizione di dati relativi allo stato civile controversi, nonché la rettificazione o la radiazione di un’iscrizione. Il giudice sente le autorità cantonali di vigilanza interessate e notifica loro la sentenza.

2 Sono del pari legittimate a promuovere azione le autorità cantonali di vigilanza.

Art. 43 A. Registro / IV. Rettificazione / 2. Da parte delle autorità dello stato civile

2. Da parte delle autorità dello stato civile

Le autorità dello stato civile rettificano d’ufficio errori che dipendono da sbaglio o disattenzione manifesti.

Art. 43a1A. Registro / V. Protezione e divulgazione dei dati

V. Protezione e divulgazione dei dati

1 Il Consiglio federale provvede, nell’ambito della documentazione dello stato civile, alla tutela della personalità e dei diritti fondamentali delle persone i cui dati sono oggetto di elaborazione.

2 Disciplina la divulgazione di dati a privati che possono dimostrare un interesse diretto degno di protezione.

3 Designa le autorità estranee allo stato civile cui sono divulgati, regolarmente o su richiesta, i dati necessari all’adempimento dei loro compiti legali. È fatta salva la divulgazione di dati in virtù di prescrizioni previste da una legge cantonale.

3bis Le autorità dello stato civile sono tenute a denunciare alle autorità competenti i reati che hanno constatato nell’ambito della loro attività ufficiale.2

4 Hanno accesso mediante procedura di richiamo ai dati necessari alla verifica dell’identità di una persona:

1.
le autorità di rilascio ai sensi della legge federale del 22 giugno 20013 sui documenti d’identità dei cittadini svizzeri;
2.4
il servizio federale competente per la gestione del sistema di ricerca informatizzato di polizia di cui all’articolo 15 della legge federale del 13 giugno 20085 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione e i servizi di filtraggio dei corpi di polizia cantonali e comunali collegati a tale sistema;
3.
il servizio federale competente per la gestione del casellario giudiziale informatizzato di cui all’articolo 3596 del Codice penale;
4.
il servizio federale competente per la ricerca di persone scomparse7;
5.8
il Servizio delle attività informative della Confederazione per individuare tempestivamente e sventare minacce per la sicurezza interna o esterna secondo l’articolo 6 capoverso 1 lettera a della legge federale del 25 settembre 20159 sulle attività informative;
6.10
le autorità competenti per la tenuta dei registri cantonali e comunali degli abitanti ai sensi della legge del 23 giugno 200611 sull’armonizzazione dei registri;
7.12
il servizio federale competente per la tenuta del registro centrale degli assicurati di cui all’articolo 71 capoverso 4 lettera a della legge federale del 20 dicembre 194613 sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti;
8.14
i servizi federali competenti per la gestione del registro degli Svizzeri all’estero di cui all’articolo 4 capoverso 1 della legge federale del 24 marzo 200015 sul trattamento di dati personali in seno al Dipartimento federale degli affari esteri.

1 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).
2 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
3 RS 143.1
4 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. 4 della LF del 13 giu. 2008 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione, in vigore dal 5 dic. 2008 (RU 2008 4989; FF 2006 4631).
5 RS 361
6 Vedi ora l’art. 365.
7 Attualmente l’Ufficio federale di polizia.
8 Introdotto dall’all. n. II 4 della LF del 25 set. 2015 sulle attività informative, in vigore dal 1° set. 2017 (RU 2017 4095; FF 2014 1885).
9 RS 121
10 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
11 RS 431.02
12 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
13 RS 831.10
14 Introdotto dal n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).
15 RS 235.2

Art. 44 B. Organizzazione / I. Autorità dello stato civile / 1. Ufficiali dello stato civile

B. Organizzazione

I. Autorità dello stato civile

1. Ufficiali dello stato civile

1 Gli ufficiali dello stato civile adempiono in particolare i seguenti compiti:

1.
tengono i registri;
2.
notificano le comunicazioni e rilasciano gli estratti;
3.
istruiscono la procedura preparatoria del matrimonio e provvedono alla celebrazione del matrimonio;
4.
ricevono le dichiarazioni concernenti lo stato civile.

2 Il Consiglio federale può eccezionalmente assegnare a un rappresentante della Svizzera all’estero incombenze di ufficiale dello stato civile.

Art. 45 B. Organizzazione / I. Autorità dello stato civile / 2. Autorità di vigilanza

2. Autorità di vigilanza

1 Ogni Cantone designa l’autorità di vigilanza.

2 Questa autorità ha in particolare le seguenti incombenze:

1.
vigila sugli uffici dello stato civile;
2.
assiste e consiglia gli ufficiali dello stato civile;
3.
collabora alla tenuta dei registri e alla procedura preparatoria del matrimonio;
4.
decide circa il riconoscimento e la trascrizione dei fatti concernenti lo stato civile avvenuti all’estero, nonché delle decisioni relative allo stato civile prese da autorità estere;
5.1
assicura la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile.

3 La Confederazione esercita l’alta vigilanza. Può impugnare le decisioni degli ufficiali dello stato civile e delle autorità di vigilanza mediante i rimedi giuridici cantonali.2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

Art. 45a1B. Organizzazione / Ia. Sistema centrale d’informazione sulle persone

Ia. Sistema centrale d’informazione sulle persone

1 La Confederazione gestisce e sviluppa un sistema centrale d’informazione sulle persone per la tenuta del registro dello stato civile.

2 La Confederazione si assume i costi di gestione e sviluppo.

3 I Cantoni versano alla Confederazione un emolumento annuo per l’uso del sistema a scopi inerenti allo stato civile.

4 La Confederazione coinvolge i Cantoni nello sviluppo del sistema. Fornisce loro il sostegno tecnico per l’uso del sistema.

5 Con la partecipazione dei Cantoni, il Consiglio federale disciplina:

1.
i dettagli relativi al coinvolgimento dei Cantoni nello sviluppo del sistema;
2.
l’ammontare dell’emolumento versato dai Cantoni per l’uso del sistema;
3.
i diritti di accesso delle autorità dello stato civile e degli altri servizi aventi accesso al sistema;
4.
la collaborazione operativa tra la Confederazione e i Cantoni;
5.
le misure tecniche e organizzative necessarie per garantire la protezione e la sicurezza dei dati;
6.
l’archiviazione dei dati.

6 Il Consiglio federale può prescrivere che i costi delle prestazioni fornite a terzi per scopi non inerenti allo stato civile siano loro addebitati.


1 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile (RU 2004 2911; FF 2001 1417). Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).

Art. 46 B. Organizzazione / II. Responsabilità

II. Responsabilità

1 Chi è stato illecitamente danneggiato da persone operanti nell’ambito dello stato civile nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali può chiedere il risarcimento del danno e, quando la gravità dell’offesa la giustifichi, la riparazione morale.

2 Il Cantone risponde del danno; esso può esercitare regresso verso le persone che hanno causato il danno intenzionalmente o per grave negligenza.

3 Alle persone impiegate dalla Confederazione si applica la legge del 14 marzo 1958 sulla responsabilità1.


Art. 47 B. Organizzazione / III. Misure disciplinari

III. Misure disciplinari

1 L’autorità cantonale di vigilanza reprime disciplinarmente le trasgressioni intenzionali o per negligenza ai doveri d’ufficio commesse dalle persone operanti negli uffici dello stato civile.

2 Le sanzioni disciplinari consistono nell’ammonimento, nella multa fino a franchi 1 000 oppure, in casi gravi, nella destituzione.

3 È fatta salva l’azione penale.

Art. 48 C. Disposizioni d’esecuzione / I. Diritto federale

C. Disposizioni d’esecuzione

I. Diritto federale

1 Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione.

2 Esso disciplina in particolare

1.
i registri da tenere e i dati da registrare;
2.
l’utilizzazione del numero di assicurato conformemente all’articolo 50c della legge federale del 20 dicembre 19461 sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) ai fini dello scambio elettronico di dati tra i registri ufficiali di per-sone;
3.
la tenuta dei registri;
4.
la vigilanza.2

3 Per garantire un’esecuzione tecnicamente corretta il Consiglio federale può stabilire esigenze minime per la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, nonché per il tasso d’occupazione degli ufficiali dello stato civile.3

4 Stabilisce gli emolumenti da riscuotere in materia di stato civile.

5 Determina a quali condizioni è possibile procedere per via elettronica:

1.
alla notificazione di fatti dello stato civile;
2.
al rilascio di dichiarazioni concernenti lo stato civile;
3.
alla notificazione di comunicazioni e al rilascio di estratti dei registri.4

1 RS 831.10
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 23 giu. 2006 sull’armonizzazione dei registri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2006 4165; FF 2006 397).
3 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).
4 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

Art. 49 C. Disposizioni d’esecuzione / II. Diritto cantonale

II. Diritto cantonale

1 I Cantoni fissano i circondari dello stato civile.

2 Nell’ambito del diritto federale adottano le necessarie disposizioni d’esecuzione.

3 Le prescrizioni cantonali, tranne quelle relative alla retribuzione delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, devono essere approvate dalla Confederazione.

Art. 50 e 51

Abrogati


  Titolo secondo: Delle persone giuridiche

  Capo primo: Disposizioni generali

Art. 52 A. Personalità

A. Personalità

1 Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti autonomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla personalità mediante l’iscrizione nel registro di commercio.

2 Le corporazioni, gli istituti di diritto pubblico e le associazioni che non si prefiggono uno scopo economico non abbisognano dell’iscrizione.1

3 Le unioni di persone e gli istituti che si propongono uno scopo illecito od immorale non possono ottenere la personalità.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

Art. 53 B. Godimento dei diritti civili

B. Godimento dei diritti civili

Le persone giuridiche sono capaci di ogni diritto ed obbligazione, che non dipendono necessariamente dallo stato o dalla qualità della persona fisica, come il sesso, l’età e la parentela.

Art. 54 C. Esercizio dei diritti civili / I. Condizioni

C. Esercizio dei diritti civili

I. Condizioni

Le persone giuridiche hanno l’esercizio dei diritti civili tosto che siano costituiti gli organi a ciò necessari conformemente alla legge ed agli statuti.

Art. 55 C. Esercizio dei diritti civili / II. Modo

II. Modo

1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.

2 Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni.

3 Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.

Art. 561D. Sede

D. Sede

La sede delle persone giuridiche, salvo diversa disposizione degli statuti, è nel luogo dove si tiene la loro amministrazione.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 57 E. Cessazione della personalità / I. Devoluzione del patrimonio

E. Cessazione della personalità

I. Devoluzione del patrimonio

1 Venendo sciolta una persona giuridica, il suo patrimonio decade agli enti pubblici (Confederazione, Cantone, Comune) ai quali è appartenuta secondo la sua destinazione, salvo che sia altrimenti disposto dalla legge, dagli statuti, dall’atto di fondazione o dai suoi organi competenti.

2 Il patrimonio dev’essere applicato a uno scopo quanto possibile affine a quello precedentemente seguito.1

3 Qualora una persona giuridica venga sciolta perché si propone un fine immorale o illecito, il patrimonio decade a favore degli enti pubblici nonostante ogni contraria disposizione.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 58 E. Cessazione della personalità / II. Liquidazione

II. Liquidazione

La procedura di liquidazione del patrimonio di una persona giuridica avviene con le norme stabilite per le società cooperative.

Art. 59 F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare

F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare

1 Per le corporazioni e gli istituti di diritto pubblico o di carattere ecclesiastico sono riservate le disposizioni di diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni.

2 Le unioni di persone che hanno un fine economico soggiacciono alle disposizioni del diritto federale circa le società e le cooperative.

3 I patriziati e simili corporazioni rimangono soggetti alle disposizioni del diritto cantonale.


  Capo secondo: Delle associazioni

Art. 60 A. Loro costituzione / I. Unioni corporative

A. Loro costituzione

I. Unioni corporative

1 Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scientifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corporazione risulti dagli statuti.

2 Gli statuti devono essere stesi in forma scritta e contenere le necessarie disposizioni circa il fine, i mezzi e gli organi dell’associazione.

Art. 61 A. Loro costituzione / II. Iscrizione nel registro di commercio

II. Iscrizione nel registro di commercio

1 Approvati gli statuti e costituita la direzione, l’associazione è autorizzata a farsi iscrivere nel registro di commercio.

2 L’iscrizione è obbligatoria se l’associazione:

1.
per conseguire il suo fine esercita uno stabilimento d’indole commerciale;
2.
sottostà all’obbligo di revisione.1

3 Per ottenere l’iscrizione devono essere deposti gli statuti ed indicati i membri della direzione.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 62 A. Loro costituzione / III. Associazioni senza personalità

III. Associazioni senza personalità

Le associazioni che non possono avere o non hanno ancora la personalità giuridica sono parificate alle società semplici.

Art. 63 A. Loro costituzione / IV. Relazioni fra gli statuti e la legge

IV. Relazioni fra gli statuti e la legge

1 Ove gli statuti non dispongano circa l’organizzazione ed i rapporti fra l’associazione e i suoi membri, si applicano le disposizioni che seguono.

2 Gli statuti non possono derogare a quelle disposizioni la cui osservanza è prescritta per legge.

Art. 64 B. Loro organizzazione / I. Assemblea sociale / 1. Funzioni e convocazione

B. Loro organizzazione

I. Assemblea sociale

1. Funzioni e convocazione

1 L’assemblea sociale è l’organo superiore dell’associazione.

2 Essa è convocata dalla direzione.

3 La convocazione deve aver luogo a tenore dello statuto, ed anche per legge quando un quinto dei soci lo richieda.

Art. 65 B. Loro organizzazione / I. Assemblea sociale / 2. Competenze

2. Competenze

1 L’assemblea sociale risolve circa l’ammissione o l’esclusione dei soci, elegge la direzione e decide tutti gli oggetti non riservati ad altri organi dell’associazione.

2 Essa esercita la sorveglianza sopra la gestione di questi ultimi, e li può sempre revocare, impregiudicate le ragioni che loro competessero per contratto.

3 Il diritto di revoca esiste per legge nei casi in cui sia giustificato da gravi motivi.

Art. 66 B. Loro organizzazione / I. Assemblea sociale / 3. Risoluzioni sociali / a. Forma

3. Risoluzioni sociali

a. Forma

1 Le risoluzioni sociali sono prese dall’assemblea.

2 L’annuenza scritta di tutti i soci ad una proposta è parificata alla risoluzione sociale, quand’anche non sia stata tenuta un’assemblea.

Art. 67 B. Loro organizzazione / I. Assemblea sociale / 3. Risoluzioni sociali / b. Diritto di voto e maggioranza

b. Diritto di voto e maggioranza

1 Tutti i soci hanno egual diritto di voto nell’assemblea.

2 Le risoluzioni sociali sono prese a maggioranza dei voti dei soci presenti.

3 Non si può prendere una risoluzione sopra oggetti non debitamente preannunciati, eccettoché gli statuti espressamente lo permettano.

Art. 68 B. Loro organizzazione / I. Assemblea sociale / 3. Risoluzioni sociali / c. Esclusione dal diritto di voto

c. Esclusione dal diritto di voto

Nelle risoluzioni sociali concernenti un interesse privato od una controversia giuridica fra la società da una parte ed un socio, il suo coniuge od un suo parente in linea retta dall’altra parte, il socio è escluso per legge dal diritto di voto.

Art. 69 B. Loro organizzazione / II. Direzione / 1. Diritti e doveri in generale

II. Direzione

1. Diritti e doveri in generale1

La direzione ha il diritto e il dovere di curare gli interessi dell’associazione e di rappresentarla secondo le facoltà concesse dagli statuti.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 69a1B. Loro organizzazione / II. Direzione / 2. Contabilità

2. Contabilità

La direzione tiene i libri di commercio dell’associazione. Le disposizioni del Codice delle obbligazioni2 concernenti la contabilità commerciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).
2 RS 220

Art. 69b1B. Loro organizzazione / III. Ufficio di revisione

III. Ufficio di revisione

1 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revisione ordinaria, effettuata da un ufficio di revisione, se due dei valori seguenti sono oltrepassati per due esercizi consecutivi:

1.
somma di bilancio di 10 milioni di franchi;
2.
cifra d’affari di 20 milioni di franchi;
3.
50 posti di lavoro a tempo pieno in media annua.

2 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revisione limitata, effettuata da un ufficio di revisione, se un socio personalmente responsabile o tenuto ad eseguire versamenti suppletivi lo chiede.

3 Le disposizioni del Codice delle obbligazioni2 sull’ufficio di revisione nell’ambito della società anonima si applicano per analogia.

4 Negli altri casi, gli statuti e l’assemblea sociale3 possono disciplinare liberamente la revisione.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2 RS 220
3 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL; RS 171.10).

Art. 69c1B. Loro organizzazione / IV. Lacune nell’organizzazione

IV. Lacune nell’organizzazione

1 Se l’associazione è priva di uno degli organi prescritti o non dispone più di un domicilio legale presso la sua sede, un socio o un creditore può chiedere al giudice di prendere le misure necessarie.2

2 Il giudice può segnatamente assegnare all’associazione un termine per ripristinare la situazione legale e, se necessario, nominare un commissario.

3 L’associazione si assume le spese di queste misure. Il giudice può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate.

4 L’associazione può, per gravi motivi, chiedere al giudice la revoca di persone da lui nominate.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

Art. 70 C. Diritti e doveri dei soci / I. Ammissione e dimissione

C. Diritti e doveri dei soci

I. Ammissione e dimissione

1 L’ammissione di nuovi soci può avvenire in ogni tempo.

2 Il diritto di dimettersi è garantito per legge, purché la dimissione ne sia annunciata almeno sei mesi prima della fine dell’anno solare, o se è previsto un periodo amministrativo, sei mesi prima dell’anno della fine di questo.

3 La qualità di socio non si può alienare né trasmettere per successione.

Art. 711C. Diritti e doveri dei soci / II. Contributi

II. Contributi

Se gli statuti lo prevedono, i soci possono essere tenuti a versare contributi.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).

Art. 72 C. Diritti e doveri dei soci / III. Esclusione

III. Esclusione

1 Gli statuti possono stabilire i motivi per i quali un socio può essere escluso, come possono permetterne l’esclusione anche senza indicazione del motivo.

2 In questi casi il motivo dell’esclusione non può essere contestato in giudizio.

3 Se gli statuti non contengono disposizioni di tal natura, l’esclusione può aver luogo solo per decisione dell’assemblea e per motivi gravi.

Art. 73 C. Diritti e doveri dei soci / IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione

IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione

1 I soci che si sono dimessi o che sono stati esclusi non hanno alcun diritto sul patrimonio sociale.

2 Essi sono tenuti alle contribuzioni per il tempo durante il quale hanno fatto parte dell’associazione.

Art. 74 C. Diritti e doveri dei soci / V. Protezione del fine

V. Protezione del fine

A nessun socio può essere imposto un cambiamento del fine sociale.

Art. 75 C. Diritti e doveri dei soci / VI. Protezione dei diritti dei soci

VI. Protezione dei diritti dei soci

Ogni socio ha, per legge, il diritto di contestare davanti al giudice le risoluzioni contrarie alla legge od agli statuti ch’egli non abbia consentite, entro un mese da quando ne ha avuto conoscenza.

Art. 75a1Cbis. Responsabilità

Cbis. Responsabilità

Il patrimonio sociale risponde delle obbligazioni dell’associazione. Salvo disposizione contraria degli statuti, tale responsabilità è esclusiva.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).

Art. 76 D. Scioglimento / I. Modi / 1. Per risoluzione

D. Scioglimento

I. Modi

1. Per risoluzione

Lo scioglimento dell’associazione può in ogni tempo essere pronunciato dall’assemblea.

Art. 77 D. Scioglimento / I. Modi / 2. Per legge

2. Per legge

Lo scioglimento dell’associazione avviene per legge in caso di insolvenza o quando la direzione non possa più esser costituita conformemente agli statuti.

Art. 78 D. Scioglimento / I. Modi / 3. Per sentenza del giudice

3. Per sentenza del giudice

Lo scioglimento è pronunciato dal giudice ad istanza dell’autorità competente o di un interessato, quando il fine dell’associazione sia illecito od immorale.

Art. 79 D. Scioglimento / II. Cancellazione dal registro

II. Cancellazione dal registro

Se l’associazione è iscritta nel registro di commercio, la direzione od il giudice devono comunicare lo scioglimento all’ufficiale del registro per la cancellazione.


  Capo terzo: Delle fondazioni

Art. 80 A. Costituzione / I. In genere

A. Costituzione

I. In genere

Per costituire una fondazione occorre che siano destinati dei beni al conseguimento di un fine particolare.

Art. 81 A. Costituzione / II. Forma

II. Forma

1 La fondazione è costituita per atto pubblico o per disposizione a causa di morte.

2 L’iscrizione nel registro di commercio si eseguisce secondo l’atto di fondazione od, occorrendo, secondo le istruzioni dell’autorità di vigilanza; indica inoltre i nomi dei membri dell’amministrazione.1

3 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’ufficiale del registro di commercio la costituzione della fondazione.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
2 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 82 A. Costituzione / III. Contestazione

III. Contestazione

La fondazione può essere contestata dagli eredi o creditori del fondatore al pari di una donazione.

Art. 831B. Organizzazione / I. In genere

B. Organizzazione

I. In genere

Gli organi della fondazione ed il modo di amministrarla sono determinati dall’atto di fondazione.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 83a1B. Organizzazione / II. Contabilità

II. Contabilità

L’organo superiore della fondazione tiene i libri di commercio della fondazione. Le disposizioni del Codice delle obbligazioni2 concernenti la contabilità commerciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni) (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).
2 RS 220

Art. 83b1B. Organizzazione / III. Ufficio di revisione / 1. Obbligo di revisione e diritto applicabile

III. Ufficio di revisione

1. Obbligo di revisione e diritto applicabile

1 L’organo superiore della fondazione designa un ufficio di revisione.

2 L’autorità di vigilanza può liberare la fondazione dall’obbligo di designare un ufficio di revisione. Il Consiglio federale ne definisce le condizioni.

3 Salvo disposizioni particolari vigenti per le fondazioni, si applicano per analogia le disposizioni del Codice delle obbligazioni2 sull’ufficio di revisione nell’ambito della società anonima.

4 Se la fondazione è tenuta a far effettuare una revisione limitata, l’autorità di vigilanza può imporle di procedere a una revisione ordinaria se necessario per valutarne affidabilmente la situazione patrimoniale e reddituale.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2 RS 220

Art. 83c1B. Organizzazione / III. Ufficio di revisione / 2. Rapporto con l’autorità di vigilanza

2. Rapporto con l’autorità di vigilanza

L’ufficio di revisione trasmette all’autorità di vigilanza una copia della relazione di revisione e di tutte le comunicazioni importanti destinate alla fondazione.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 83d1B. Organizzazione / IV. Lacune nell’organizzazione

IV. Lacune nell’organizzazione

1 Se l’organizzazione prevista non è sufficiente, se la fondazione è priva di uno degli organi prescritti, se uno di tali organi non è composto conformemente alle prescrizioni o se la fondazione non dispone più di un domicilio legale presso la sua sede, l’autorità di vigilanza prende le misure necessarie. Essa può in particolare:2

1.
assegnare alla fondazione un termine per ripristinare la situazione legale; o
2.
nominare l’organo mancante o un commissario.

2 Se non è possibile organizzare la fondazione conformemente al suo fine, l’autorità di vigilanza ne devolve il patrimonio a un’altra fondazione avente uno scopo quanto possibile affine.

3 La fondazione si assume le spese di queste misure. L’autorità di vigilanza può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate.

4 La fondazione può, per gravi motivi, chiedere all’autorità di vigilanza la revoca di persone da essa nominate.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

Art. 84 C. Vigilanza

C. Vigilanza

1 Le fondazioni sono sottoposte alla vigilanza degli enti pubblici (Confederazione, Cantone o Comune) a cui appartengono per la loro destinazione.

1bis I Cantoni possono sottoporre alla vigilanza della competente autorità cantonale le fondazioni di pertinenza comunale.1

2 L’autorità di vigilanza provvede affinché i beni siano impiegati conformemente al fine della fondazione.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 84a1Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza

Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza

1 Se esiste fondato timore che la fondazione abbia un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’organo superiore della fondazione stila un bilancio intermedio in base al valore di alienazione dei beni e lo sottopone per verifica all’ufficio di revisione. Se la fondazione non dispone di un ufficio di revisione, l’organo superiore della fondazione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza.

2 Se constata che la fondazione ha un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’ufficio di revisione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza.

3 L’autorità di vigilanza ordina al consiglio di fondazione di prendere le misure necessarie. Se il consiglio di fondazione non vi provvede, l’autorità di vigilanza prende essa stessa le misure occorrenti.

4 All’occorrenza, l’autorità di vigilanza chiede che siano prese misure di esecuzione forzata; le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la dichiarazione o il differimento del fallimento sono applicabili per analogia.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 84b1

1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Abrogato dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 851D. Modificazione / I. Dell’organizzazione

D. Modificazione

I. Dell’organizzazione

L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’autorità di vigilanza e sentito l’organo superiore della fondazione, modificare l’organizzazione della fondazione quando ciò sia urgentemente richiesto per la conservazione del patrimonio o per il mantenimento del fine.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 86 D. Modificazione / II. Del fine / 1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione

II. Del fine

1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione1

1 L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione, modificare il fine della fondazione se questo ha assunto un carattere o sortito un effetto affatto diverso da quello che aveva in origine, cosicché la fondazione manifestamente più non corrisponda all’intenzione del fondatore.2

2 Nelle stesse circostanze possono essere tolti o modificati gli oneri o le condizioni della fondazione che ne pregiudicano il fine.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 86a1D. Modificazione / II. Del fine / 2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte

2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte

1 L’autorità federale o cantonale competente modifica il fine della fondazione su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte se tale possibilità è stata prevista nell’atto di fondazione e sono trascorsi almeno dieci anni dalla costituzione della fondazione o dall’ultima modifica chiesta dal fondatore.

2 Se la fondazione persegue uno scopo pubblico o di utilità pubblica secondo l’articolo 56 lettera g della legge federale del 14 dicembre 19902 sull’imposta federale diretta, anche il nuovo fine dev’essere pubblico o di utilità pubblica.

3 Il diritto di esigere la modifica del fine non si può cedere e non si trasmette per successione. Se il fondatore è una persona giuridica, esso si estingue al più tardi dopo venti anni dalla costituzione della fondazione.

4 Se la fondazione è stata costituita da più persone, esse possono chiedere la modifica del fine soltanto congiuntamente.

5 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’autorità di vigilanza competente la prevista modifica del fine della fondazione.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).
2 RS 642.11

Art. 86b1D. Modificazione / III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione

III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione

L’autorità di vigilanza può, sentito l’organo superiore della fondazione, apportare modifiche accessorie all’atto di fondazione, sempreché esse siano richieste da motivi oggettivamente fondati e non pregiudichino i diritti di terzi.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 87 E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche

E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche

1 Non sono soggette alle autorità di vigilanza le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche riservate le prescrizioni del diritto pubblico.

1bis Le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche non sono tenute a designare un ufficio di revisione.1

2 Le controversie di diritto privato sono di competenza del giudice.


1 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 881F. Soppressione e cancellazione dal registro / I. Soppressione da parte dell’autorità competente

F. Soppressione e cancellazione dal registro

I. Soppressione da parte dell’autorità competente

1 L’autorità federale o cantonale competente pronuncia la soppressione della fondazione, su richiesta o d’ufficio, se:

1.
il fine non può più essere conseguito e la fondazione non può essere mantenuta mediante una modifica dell’atto di fondazione; o
2.
il fine è diventato illecito o immorale.

2 La soppressione delle fondazioni di famiglia e delle fondazioni ecclesiastiche è pronunciata dal giudice.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 891F. Soppressione e cancellazione dal registro / II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro

II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro

1 La richiesta o azione di soppressione della fondazione può essere proposta da chiunque vi abbia un interesse.

2 La soppressione è notificata all’ufficiale del registro di commercio affinché proceda alla cancellazione dell’iscrizione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Art. 89a1G. Fondazioni di previdenza a favore del personale

G. Fondazioni di previdenza a favore del personale2

1 Per le istituzioni di previdenza a favore del personale, costituite in forma di fondazioni in virtù dell’articolo 331 del Codice delle obbligazioni3 si applicano inoltre le disposizioni seguenti.4

2 Gli organi della fondazione devono dare ai beneficiari tutte le informazioni necessarie su l’ordinamento, l’attività e lo stato finanziario della fondazione.

3 I lavoratori che pagano contributi alla fondazione partecipano all’amministrazione almeno in ragione dei medesimi. Essi eleggono tra sé, a misura del possibile, i loro rappresentanti.

4 …5

5 I beneficiari possono esigere giudizialmente prestazioni della fondazione, se hanno pagato contributi oppure se un tale diritto è loro conferito nell’ordinamento della medesima.

6 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e soggiacciono alla legge del 17 dicembre 19936 sul libero passaggio (LFLP) si applicano inoltre le seguenti disposizioni della legge federale del 25 giugno 19827 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) concernenti:8

1.9
la definizione e i principi della previdenza professionale e del salario o reddito assicurabile (art. 1, 33a e 33b),
2.10
l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1);
3.
i beneficiari di prestazioni per i superstiti (art. 20a),
3a.11
l’adeguamento della rendita d’invalidità dopo il conguaglio della previdenza professionale (art. 24 cpv. 5),
3b.12
la proroga provvisoria del rapporto di assicurazione e il mantenimento del diritto alle prestazioni in caso di riduzione o sop-pressione della rendita dell’assicurazione invalidità (art. 26a),
4.13
l’adeguamento delle prestazioni regolamentari all’evoluzione dei prezzi (art. 36 cpv. 2–4),
4a.14
il consenso alla liquidazione in capitale (art. 37a),
5.
la prescrizione dei diritti e la conservazione di documenti (art. 41),
5a.15 l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero d’assicurato dell’assicurazione vecchiaia e superstiti (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis),
6.
la responsabilità (art. 52),
7.16
l’abilitazione e i compiti degli organi di controllo (art. 52a—52e),
8.17
l’integrità e la lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a),
9.
la liquidazione parziale o totale (art. 53b–53d),
10.18
lo scioglimento dei contratti (art. 53e e 53f),
11.
il fondo di garanzia (art. 56 cpv. 1 lett. c e cpv. 2–5, 56a, 57 e 59),
12.19
la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64c),
13.20
...
14.21
la sicurezza finanziaria (art. 65 cpv. 1, 3 e 4, 66 cpv. 4, 67 e 72a–72g),
15.
la trasparenza (art. 65a),
16.
le riserve (art. 65b),
17.
i contratti assicurativi tra istituti di previdenza e istituti d’assicurazione (art. 68 cpv. 3 e 4),
18.
l’amministrazione del patrimonio (art. 71),
19.
il contenzioso (art. 73 e 74),
20.
le disposizioni penali (art. 75–79),
21.
il riscatto (art. 79b),
22.
il salario assicurabile e il reddito assicurabile (art. 79c),
23.
l’informazione degli assicurati (art. 86b).22

7 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, ma non soggiacciono alla LFLP, come i cosiddetti fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali e le fondazioni di finanziamento, si applicano soltanto le seguenti disposizioni della LPP concernenti:

1.
l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1);
2.
l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero d’assicurato dell’AVS (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis);
3.
la responsabilità (art. 52);
4.
l’abilitazione e i compiti dell’ufficio di revisione (art. 52a, 52b e 52c cpv. 1 lett. a–d e g, 2 e 3);
5.
l’integrità e le lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a);
6.
la liquidazione totale (art. 53c);
7.
la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64b);
8.
il contenzioso (art. 73 e 74);
9.
le disposizioni penali (art. 75–79);
10.
il trattamento fiscale (art. 80, 81 cpv. 1 e 83).23

8 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale di cui al capoverso 7 si applicano inoltre le disposizioni seguenti:

1.
esse amministrano il loro patrimonio in modo da garantire la sicurezza degli investimenti, la loro sufficiente redditività e le liquidità necessarie all’adempimento dei propri compiti;
2.
l’autorità di vigilanza decide, su richiesta del consiglio di fondazione, in merito a fatti concernenti la liquidazione parziale di fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali;
3.
esse tengono conto, per analogia, dei principi della parità di trattamento e di adeguatezza.24

1 Introdotto dal n. II della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393). Fino all’entrata della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione) il 1° gen. 2013 (RU 2011 725): art. 89bis.
2 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).
3 RS 220
4 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).
5 Abrogato dal n. III della LF del 21 giu. 1996, con effetto dal 1° gen. 1997 (RU 1996 3067; FF 1996 I 493 509).
6 RS 831.42
7 RS 831.40
8 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
9 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Misure per agevolare la partecipazione al mercato del lavoro dei lavoratori anziani), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 4427; FF 2007 5199).
10 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2016 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
11 Introdotta dall’all. n. 2 della LF del 18 mar. 2011 (6a revisione AI, primo pacchetto di misure) (RU 2011 5659; FF 2010 1603). Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giugno 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
12 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
13 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 18 giu. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4635; FF 2003 5557).
14 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
15 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 23 giu. 2006 (Nuovo numero d’assicurato dell’AVS), in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 5259; FF 2006 471).
16 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
17 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
18 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 20 dic. 2006 (Cambiamento dell’istituto di previdenza), in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1803; FF 2005 5283 5295).
19 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
20 Abrogato dal n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).
21 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 17 dic. 2010 (Finanziamento degli istituti di previdenza degli enti di diritto pubblico), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3385; FF 2008 7339).
22 Introdotto dall’all. n. I della LF del 25 giu. 1982 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (RU 1983 797; FF 1976 I 113). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP); n. 6, 7, 10 a 12, 14 (ad eccezione dell’art. 66 cpv. 4), 15, 17 a 20 e 23 in vigore dal 1° apr. 2004; n. 3 a 5, 8, 9, 13, 14 (art. 66 cpv. 4) e 16 in vigore dal 1° gen. 2005; n. 1, 21 e 22 in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2004 1677; FF 2000 2416).
23 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).
24 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).


  Titolo secondobis:2  Delle collette pubbliche

Art. 89b A. Difetto di amministrazione

A. Difetto di amministrazione

1 Qualora non sia provveduto all’amministrazione o all’utilizzazione di beni raccolti mediante collette pubbliche per scopi di utilità pubblica, l’autorità competente ordina i provvedimenti necessari.

2 Essa può nominare un commissario o devolvere i beni a un’associazione o fondazione avente uno scopo quanto possibile affine a quello per il quale sono stati raccolti.

3 Le disposizioni sulla protezione degli adulti relative alle curatele si applicano per analogia al commissario.

Art. 89c B. Competenza B. Competenza

B. Competenza

1 È competente il Cantone nel quale è stata amministrata la maggior parte dei beni raccolti.

2 Salvo che il Cantone disponga altrimenti, è competente l’autorità incaricata di vigilare sulle fondazioni.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).2 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL; RS 171.10). Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

  Libro secondo: Del diritto di famiglia

  Parte prima: Del diritto matrimoniale

  Titolo terzo:1  Del matrimonio

  Capo primo: Del fidanzamento

Art. 90 A. Promessa nuziale

A. Promessa nuziale

1 Il fidanzamento è costituito dalla promessa nuziale.

2 I minorenni non sono vincolati da una promessa nuziale fatta senza il consenso del loro rappresentante legale.1

3 Il fidanzamento non dà azione per la celebrazione del matrimonio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 91 B. Scioglimento del fidanzamento / I. Regali

B. Scioglimento del fidanzamento

I. Regali

1 Ad eccezione degli usuali regali di circostanza, i regali che i fidanzati si sono fatti possono essere rivendicati, sempre che il fidanzamento non sia stato sciolto per morte di uno dei fidanzati.

2 Se non si può fare la restituzione in natura, si applicano le norme dell’indebito arricchimento.

Art. 92 B. Scioglimento del fidanzamento / II. Partecipazione finanziaria

II. Partecipazione finanziaria

Il fidanzato che in buona fede ha sostenuto delle spese in vista del matrimonio può pretendere dall’altro una partecipazione adeguata purché, visto l’insieme delle circostanze, tale partecipazione non si palesi iniqua.

Art. 93 B. Scioglimento del fidanzamento / III. Prescrizione

III. Prescrizione

Le azioni derivanti dal fidanzamento si prescrivono in un anno dalla rottura del medesimo.


  Capo secondo: Dei requisiti del matrimonio

Art. 94 A. Capacità al matrimonio

A. Capacità al matrimonio

1 Per contrarre matrimonio, gli sposi devono aver compiuto il diciottesimo anno d’età ed essere capaci di discernimento.

2 ...1


1 Abrogato dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 95 B. Impedimenti al matrimonio / I. Parentela

B. Impedimenti al matrimonio

I. Parentela1

1 È proibito contrarre matrimonio tra parenti in linea retta nonché tra fratelli o sorelle germani, consanguinei o uterini, senza distinzione di parentela per discendenza o adozione.2

2 L’adozione non annulla l’impedimento della parentela esistente fra l’adottato e i suoi discendenti, da un lato, e la sua famiglia del sangue dall’altro.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 96 B. Impedimenti al matrimonio / II. Matrimonio antecedente

II. Matrimonio antecedente

Chi vuol contrarre un nuovo matrimonio deve fornire la prova che il suo matrimonio antecedente è stato sciolto o è stato dichiarato nullo.


  Capo terzo: Della procedura preparatoria e della celebrazione del matrimonio

Art. 97 A. Principi

A. Principi

1 Il matrimonio è celebrato dall’ufficiale dello stato civile dopo la procedura preparatoria.

2 La celebrazione avviene nel circondario dello stato civile scelto dai fidanzati.

3 La cerimonia religiosa non può avvenire prima della celebrazione del matrimonio civile.

Art. 97a1Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri

Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri

1 L’ufficiale dello stato civile si rifiuta di procedere se il fidanzato o la fidanzata manifestamente non intende creare l’unione coniugale bensì eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri.

2 Egli sente i fidanzati e può sollecitare informazioni da altre autorità o terzi.


1 Introdotto dall’all. n. II 4 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

Art. 98 B. Procedura preparatoria / I. Domanda

B. Procedura preparatoria

I. Domanda

1 I fidanzati inoltrano la domanda di aprire la procedura preparatoria all’ufficio dello stato civile del domicilio di uno di loro.

2 Essi compaiono personalmente. Se i fidanzati provano che ciò non può essere manifestamente preteso da loro, la procedura preparatoria è ammessa nella forma scritta.

3 I fidanzati provano la loro identità per mezzo di documenti e dichiarano personalmente all’ufficio dello stato civile di adempiere i requisiti del matrimonio; producono inoltre i necessari consensi.

4 I fidanzati che non hanno la cittadinanza svizzera devono provare la legalità del loro soggiorno in Svizzera durante la procedura preparatoria.1


1 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).

Art. 99 B. Procedura preparatoria / II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria

II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria

1 L’ufficio dello stato civile esamina se:

1.
la domanda sia stata depositata regolarmente;
2.
l’identità dei fidanzati sia accertata;
3.1
siano soddisfatti i requisiti del matrimonio, in particolare se non sussistano circostanze secondo cui la domanda manifestamente non corrisponde alla libera volontà dei fidanzati.

2 Se tale è il caso, l’ufficio dello stato civile comunica ai fidanzati la conclusione della procedura preparatoria nonché il termine legale per la celebrazione del matrimonio.2

3 L’ufficio dello stato civile fissa d’intesa con i fidanzati, nel quadro delle disposizioni cantonali, il momento della celebrazione del matrimonio oppure, se ne è richiesto, autorizza la celebrazione in un altro circondario dello stato civile.

4 L’ufficio dello stato civile comunica all’autorità competente l’identità dei fidanzati che non hanno fornito la prova della legalità del loro soggiorno in Svizzera.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 28 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3813; FF 2017 5777).
3 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).

Art. 1001B. Procedura preparatoria / III. Termine

III. Termine

Il matrimonio può essere celebrato al più tardi tre mesi dopo la comunicazione della chiusura della procedura preparatoria.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 28 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3813; FF 2017 5777).

Art. 101 C. Celebrazione del matrimonio / I. Luogo

C. Celebrazione del matrimonio

I. Luogo

1 Il matrimonio è celebrato nel locale a ciò destinato del circondario dello stato civile prescelto dai fidanzati.

2 Se la procedura preparatoria si è tenuta in un altro circondario dello stato civile, i fidanzati devono presentare un’autorizzazione a celebrare il matrimonio.

3 Il matrimonio può essere celebrato in un altro luogo se i fidanzati dimostrano che manifestamente non si può esigere da loro che si rechino nel locale dei matrimoni.

Art. 102 C. Celebrazione del matrimonio / II. Forma

II. Forma

1 Il matrimonio è celebrato pubblicamente, in presenza di due testimoni maggiorenni e capaci di discernimento.

2 L’ufficiale dello stato civile rivolge agli sposi singolarmente la domanda se vogliono unirsi in matrimonio.

3 Ricevute le risposte affermative, l’ufficiale dello stato civile dichiara che, in virtù di questo vicendevole consenso, il matrimonio è celebrato.

Art. 103 D. Disposizioni d’esecuzione

D. Disposizioni d’esecuzione

Il Consiglio federale e, nell’ambito della loro competenza, i Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione necessarie.


  Capo quarto: Della nullità del matrimonio

Art. 104 A. Principio

A. Principio

Il matrimonio celebrato da un ufficiale dello stato civile può essere annullato soltanto per uno dei motivi previsti dal presente capo.

Art. 105 B. Nullità assoluta / I. Cause

B. Nullità assoluta

I. Cause

È data una causa di nullità se:

1.
al momento della celebrazione uno degli sposi era già coniugato e il precedente matrimonio non era stato sciolto per divorzio o morte del coniuge;
2.
al momento della celebrazione uno degli sposi non era capace di discernimento e da allora non ha riacquistato la capacità di discernimento;
3.1
la celebrazione era vietata per parentela;
4.2
uno degli sposi non intendeva creare l’unione coniugale bensì eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri;
5.3
uno degli sposi ha contratto matrimonio senza che ciò corrispondesse alla sua libera volontà;4
6.5
uno degli sposi è minorenne, salvo che interessi preponderanti dello stesso impongano il proseguimento del matrimonio.

1 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
2 Introdotto dall’all. n. II 4 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).
3 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).
4 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl; RS 171.10).
5 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2013 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035FF 2011 1987; FF 2011 1987).

Art. 106 B. Nullità assoluta / II. Azione

II. Azione

1 L’azione è promossa d’ufficio dall’autorità cantonale competente al domicilio dei coniugi; la può inoltre proporre qualsiasi interessato. Compatibilmente con i loro compiti, le autorità della Confederazione e dei Cantoni che hanno motivo di ritenere nullo un matrimonio ne informano l’autorità competente per promuovere l’azione.1

2 Dopo lo scioglimento del matrimonio l’azione di nullità non è più proponibile d’ufficio; ogni interessato può nondimeno proporla.

3 L’azione è proponibile in ogni tempo.


1 Per. introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

Art. 107 C. Nullità relativa / I. Cause

C. Nullità relativa

I. Cause

Un coniuge può domandare la nullità del matrimonio se:

1.
al momento della celebrazione del matrimonio era, per causa transitoria, incapace di discernimento;
2.
aveva dichiarato per errore di acconsentire alla celebrazione, sia che non intendesse sposarsi, sia che credesse di sposare un’altra persona;
3.
aveva contratto matrimonio perché intenzionalmente indotto in errore su qualità personali essenziali dell’altro;
4.1
...

1 Abrogato dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, con effetto dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

Art. 108 C. Nullità relativa / II. Azione

II. Azione

1 L’azione di nullità deve essere promossa entro sei mesi dal giorno in cui l’avente diritto ha scoperto la causa di nullità o sono cessati gli effetti della minaccia, ma in ogni caso entro cinque anni dalla celebrazione del matrimonio.

2 L’azione di nullità del matrimonio non si trasmette agli eredi; un erede può tuttavia proseguire l’azione già promossa al momento del decesso.

Art. 109 D. Effetti della sentenza

D. Effetti della sentenza

1 La nullità del matrimonio produce effetti soltanto dopo essere stata pronunciata dal giudice; fino alla sentenza il matrimonio produce tutti gli effetti di un matrimonio valido, eccetto i diritti di successione che il coniuge superstite perde in ogni caso.

2 Le disposizioni relative al divorzio si applicano per analogia agli effetti della sentenza di nullità sui coniugi e sui figli.

3 La presunzione di paternità del marito decade se il matrimonio è dichiarato nullo perché contratto allo scopo di eludere le prescrizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri.1


1 Introdotto dall’all. n. II 4 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

Art. 1101

1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).


  Titolo quarto:2  Del divorzio e della separazione coniugale

  Capo primo: Delle condizioni del divorzio

Art. 1111A. Divorzio su richiesta comune / I. Accordo completo

A. Divorzio su richiesta comune

I. Accordo completo

1 Se i coniugi domandano il divorzio mediante richiesta comune e producono una convenzione completa sugli effetti del divorzio, corredata dei documenti necessari e di conclusioni comuni relative ai figli, il giudice li sente separatamente e insieme. L’audizione può svolgersi in più sedute.

2 Se si è convinto che i coniugi hanno inoltrato la richiesta e stipulato la convenzione dopo matura riflessione e per libera scelta e che la convenzione con le conclusioni relative ai figli può essere omologata, il giudice pronuncia il divorzio.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2009 (Periodo di riflessione nella procedura di divorzio su richiesta comune), in vigore dal 1° feb. 2010 (RU 2010 281; FF 2008 1667 1683).

Art. 112 A. Divorzio su richiesta comune / II. Accordo parziale

II. Accordo parziale

1 I coniugi possono domandare il divorzio mediante richiesta comune e dichiarare che il tribunale decida su quelle conseguenze accessorie in merito alle quali sussiste disaccordo.

2 I coniugi sono sentiti, come nel caso di accordo completo, sulla loro richiesta, sulle conseguenze del divorzio in merito alle quali sono pervenuti ad un accordo e sulla loro dichiarazione di demandare al giudice la decisione sulle altre conseguenze.

3 …1


1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 1131

1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 1141B. Divorzio su azione di un coniuge / I. Dopo la sospensione della vita comune

B. Divorzio su azione di un coniuge

I. Dopo la sospensione della vita comune

Un coniuge può domandare il divorzio se al momento della litispendenza o il giorno della sostituzione della richiesta comune con un’azione unilaterale i coniugi vivono separati da almeno due anni.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).

Art. 1151B. Divorzio su azione di un coniuge / II. Rottura del vincolo coniugale

II. Rottura del vincolo coniugale

Un coniuge può domandare il divorzio prima della scadenza del termine di due anni quando per motivi gravi che non gli sono imputabili non si possa ragionevolmente esigere da lui la continuazione dell’unione coniugale.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).

Art. 1161

1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).


  Capo secondo: Della separazione coniugale

Art. 117 A. Condizioni e procedura

A. Condizioni e procedura

1 Alle stesse condizioni del divorzio, i coniugi possono chiedere la separazione.

2  1

3 Il diritto di domandare il divorzio non è toccato dalla sentenza di separazione.


1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 118 B. Effetti della separazione

B. Effetti della separazione

1 Con la separazione personale subentra per legge la separazione dei beni.

2 Per il rimanente si applicano per analogia le disposizioni sulle misure a tutela dell’unione coniugale.


  Capo terzo: Degli effetti del divorzio

Art. 1191A. Cognome

A. Cognome

Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio conserva il nuovo cognome anche dopo il divorzio; può tuttavia dichiarare in ogni tempo all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 120 B. Regime matrimoniale e diritto successorio

B. Regime matrimoniale e diritto successorio

1 La liquidazione del regime dei beni è retta dalle disposizioni del diritto sul regime dei beni matrimoniali.

2 I coniugi divorziati cessano di essere eredi legittimi l’uno dell’altro e non possono avanzare pretese per disposizioni a causa di morte allestite prima della litispendenza della procedura di divorzio.

Art. 121 C. Abitazione familiare

C. Abitazione familiare

1 Quando lo giustifichino la presenza di figli o altri gravi motivi, il giudice può attribuire a uno soltanto dei coniugi i diritti e gli obblighi risultanti da un contratto di locazione relativo all’abitazione familiare, purché si possa ragionevolmente esigerlo dall’altro coniuge.

2 Il coniuge ex locatario risponde solidalmente della pigione fino al momento in cui il rapporto di locazione cessa o può essere sciolto per contratto o per legge, ma in ogni caso durante due anni al massimo; ove fosse citato in giudizio per il canone di locazione, egli può compensare l’importo versato con il contributo di mantenimento dovuto all’altro coniuge, mediante rate equivalenti al canone mensile.

3 Se l’abitazione familiare appartiene a uno dei coniugi, il giudice può, alle medesime condizioni, attribuire all’altro un diritto d’abitazione, per una durata limitata e contro adeguata indennità o imputazione sul contributo di mantenimento. Il diritto d’abitazione è limitato o soppresso ove lo esigano fatti nuovi rilevanti.

Art. 1221D. Previdenza professionale / I. Principio

D. Previdenza professionale

I. Principio

Le pretese di previdenza professionale acquisite durante il matrimonio fino al promovimento della procedura di divorzio sono oggetto di conguaglio.


1 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 1231D. Previdenza professionale / II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita

II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita

1 Le prestazioni d’uscita acquisite, compresi gli averi di libero passaggio e i prelievi anticipati per la proprietà di un’abitazione, sono divisi per metà.

2 Il capoverso 1 non si applica ai versamenti unici di beni propri per legge.

3 Le prestazioni d’uscita da dividere sono calcolate conformemente agli articoli 15–17 e 22a o 22b della legge del 17 dicembre 19932 sul libero passaggio.


1 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
2 RS 831.42

Art. 1241D. Previdenza professionale / III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento

III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento

1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e non ha ancora raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, l’importo che gli spetterebbe conformemente all’articolo 2 capoverso 1ter della legge del 17 dicembre 19932 sul libero passaggio in caso di soppressione della rendita d’invalidità vale come prestazione d’uscita.

2 Le disposizioni sul conguaglio delle prestazioni d’uscita si applicano per analogia.

3 Il Consiglio federale stabilisce in quali casi, in seguito alla riduzione della rendita d’invalidità per sovraindennizzo, l’importo di cui al capo-verso 1 non può essere utilizzato per il conguaglio.


1 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
2 RS 831.42

Art. 124a1D. Previdenza professionale / IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia

IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia

1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e ha già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, oppure percepisce una rendita di vecchiaia, il giudice decide secondo equità sulla divisione della rendita. A tal fine, tiene conto in particolare della durata del matrimonio e dei bisogni di previdenza di entrambi i coniugi.

2 La parte di rendita assegnata al coniuge creditore è convertita in una rendita vitalizia. Quest’ultima gli è versata dall’istituto di previdenza del coniuge debitore o è trasferita nella sua previdenza.

3 Il Consiglio federale disciplina:

1.
la conversione attuariale della parte di rendita in una rendita vitalizia;
2.
il modo di procedere in caso di differimento della prestazione di vecchiaia o di riduzione della rendita d’invalidità per sovraindennizzo.

1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 124b1D. Previdenza professionale / V. Eccezioni

V. Eccezioni

1 In una convenzione sugli effetti del divorzio i coniugi possono derogare al principio della divisione per metà o rinunciare al conguaglio della previdenza professionale, se rimane garantita un’adeguata previdenza per la vecchiaia e per l’invalidità.

2 Il giudice assegna al coniuge creditore meno della metà della prestazione d’uscita o rifiuta completamente la divisione se sussistono motivi gravi. Vi è motivo grave in particolare ove la divisione per metà appaia iniqua sotto il profilo:

1.
della liquidazione del regime dei beni oppure della situazione economica dei coniugi dopo il divorzio;
2.
dei bisogni previdenziali dei coniugi, in particolare tenuto conto della loro differenza di età.

3 Il giudice può assegnare più della metà della prestazione d’uscita al coniuge creditore che provvede alla cura dei figli comuni dopo il divorzio, se la previdenza per la vecchiaia e per l’invalidità del coniuge debitore rimane adeguata.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 124c1D. Previdenza professionale / VI. Compensazione di pretese reciproche

VI. Compensazione di pretese reciproche

1 Le pretese reciproche dei coniugi su prestazioni d’uscita o su parti di rendite sono compensate. La compensazione delle pretese su una rendita è compiuta prima di convertire la parte di rendita assegnata al coniuge creditore in una rendita vitalizia.

2 Le prestazioni d’uscita possono essere compensate con parti di rendite soltanto se i coniugi e i loro istituti di previdenza professionale vi acconsentono.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 124d1D. Previdenza professionale / VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile

VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile

Se la ponderazione dei bisogni previdenziali dei due coniugi rivela che il conguaglio dei fondi della previdenza professionale non può essere ragionevolmente preteso, il coniuge debitore deve al coniuge creditore una liquidazione in capitale.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 124e1D. Previdenza professionale / VIII. Conguaglio impossibile

VIII. Conguaglio impossibile

1 Se il conguaglio dei fondi della previdenza professionale è impossibile, il coniuge debitore deve al coniuge creditore un’indennità adeguata sotto forma di liquidazione in capitale o di rendita.

2 Una sentenza svizzera può essere modificata su richiesta del coniuge debitore, se pretese di previdenza sussistenti all’estero sono prima state conguagliate da un’indennità adeguata ai sensi del capoverso 1 e sono poi divise da una sentenza estera vincolante per il debitore estero della previdenza.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 125 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / I. Condizioni

E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio

I. Condizioni

1 Se non si può ragionevolmente pretendere che un coniuge provveda da sé al proprio debito mantenimento, inclusa un’adeguata previdenza per la vecchiaia, l’altro coniuge gli deve un adeguato contributo di mantenimento.

2 Per decidere dell’erogazione del contributo e se del caso per fissarne l’importo e la durata, il giudice tiene conto in particolare dei seguenti elementi:

1.
ripartizione dei compiti durante il matrimonio;
2.
durata del matrimonio;
3.
tenore di vita dei coniugi durante il matrimonio;
4.
età e salute dei coniugi;
5.
reddito e patrimonio dei coniugi;
6.
portata e durata delle cure ancora dovute ai figli;
7.
formazione professionale e prospettive di reddito dei coniugi nonché presumibile costo del reinserimento professionale del beneficiario del mantenimento;
8.
aspettative dell’assicurazione per la vecchiaia e i superstiti e della previdenza professionale o di altre forme di previdenza privata o pubblica, incluso il risultato prevedibile della divisione delle prestazioni d’uscita.

3 Un contributo può eccezionalmente essere rifiutato o ridotto, ove sia manifestamente iniquo soprattutto perché l’avente diritto:

1.
ha gravemente contravvenuto al suo obbligo di contribuire al mantenimento della famiglia;
2.
ha deliberatamente provocato la situazione di necessità nella quale versa;
3.
ha commesso un grave reato contro l’obbligato o una persona a lui intimamente legata.
Art. 126 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / II. Modalità del contributo di mantenimento

II. Modalità del contributo di mantenimento

1 Il giudice stabilisce il contributo di mantenimento sotto forma di una rendita e fissa l’inizio dell’obbligo di versamento.

2 Se lo giustificano circostanze particolari, invece della rendita può ordinare una liquidazione.

3 Può subordinare a determinate condizioni il contributo di mantenimento.

Art. 127 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / III. Rendita / 1. Disposizioni speciali

III. Rendita

1. Disposizioni speciali

I coniugi possono disporre nella convenzione che la rendita ivi fissata non sarà modificata o potrà esserlo soltanto in parte.

Art. 128 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / III. Rendita / 2. Adeguamento al rincaro

2. Adeguamento al rincaro

Il giudice può decidere che il contributo di mantenimento sia aumentato o ridotto automaticamente in funzione di determinati cambiamenti del costo della vita.

Art. 129 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / III. Rendita / 3. Modifica mediante sentenza

3. Modifica mediante sentenza

1 Se la situazione muta in maniera rilevante e durevole, la rendita può essere ridotta, soppressa o temporaneamente sospesa; un miglioramento della situazione dell’avente diritto deve essere preso in considerazione soltanto se nella sentenza di divorzio si è potuto fissare una rendita sufficiente a coprire il suo debito mantenimento.

2 L’avente diritto può esigere per il futuro un adattamento della rendita al rincaro allorché i redditi dell’obbligato aumentino in maniera imprevista dopo il divorzio.

3 Entro un termine di cinque anni dal divorzio l’avente diritto può esigere che sia fissata una rendita oppure che essa sia aumentata, qualora nella sentenza di divorzio sia stata constatata l’impossibilità di fissare una rendita sufficiente a coprire un debito mantenimento, ma la situazione economica dell’obbligato sia nel frattempo migliorata.

Art. 130 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / III. Rendita / 4. Estinzione per legge

4. Estinzione per legge

1 L’obbligo di mantenimento si estingue alla morte dell’avente diritto o dell’obbligato.

2 Fatte salve convenzioni contrarie, esso si estingue anche se l’avente diritto passa a nuove nozze.

Art. 1311E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / IV. Esecuzione / 1. Aiuto all’incasso

IV. Esecuzione

1. Aiuto all’incasso

1 Se l’obbligo di mantenimento non è adempiuto, un ufficio specializzato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e di regola gratuitamente l’avente diritto che ne faccia richiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento.

2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 131a1E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / IV. Esecuzione / 2. Anticipi

2. Anticipi

1 È fatta salva la competenza del diritto pubblico di disciplinare l’erogazione di anticipi allorché l’obbligato non adempia l’obbligo di mantenimento.

2 La pretesa di mantenimento passa, con i diritti ad essa connessi, all’ente pubblico nella misura in cui quest’ultimo assuma il mantenimento dell’avente diritto.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 132 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / IV. Esecuzione / 3. Diffida ai debitori e garanzia

3. Diffida ai debitori e garanzia1

1 Quando l’obbligato trascura l’obbligo di mantenimento, il giudice può prescrivere ai suoi debitori di effettuare totalmente o in parte i loro pagamenti all’avente diritto.

2 Se persiste nel negligere l’obbligo di mantenimento o se si presume che prepari la fuga, dilapidi la sostanza o la faccia scomparire, il giudice può obbligarlo a prestare adeguate garanzie per i contributi di mantenimento futuri.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 1331F. Figli / I. Diritti e doveri dei genitori

F. Figli

I. Diritti e doveri dei genitori

1 Il giudice disciplina i diritti e i doveri dei genitori secondo le disposizioni che reggono gli effetti della filiazione. In particolare disciplina:

1.
l’autorità parentale;
2.
la custodia;
3.
le relazioni personali (art. 273) o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio; e
4.
il contributo di mantenimento.

2 Il giudice tiene conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio. Prende in considerazione l’istanza comune dei genitori e, per quanto possibile, il parere del figlio.

3 Può stabilire il contributo di mantenimento anche per un periodo che va oltre la maggiore età del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 134 F. Figli / II. Modificazione delle circostanze

II. Modificazione delle circostanze

1 A istanza di un genitore, del figlio o dell’autorità di protezione dei minori, il giudice modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per il bene del figlio.

2 Le condizioni per la modifica degli altri diritti e doveri dei genitori sono rette dalle disposizioni sugli effetti della filiazione.1

3 Se i genitori hanno raggiunto un accordo, l’autorità di protezione dei minori è competente per un nuovo disciplinamento dell’autorità parentale e della custodia nonché per l’approvazione di un contratto di mantenimento. Negli altri casi decide il giudice cui compete la modifica della sentenza di divorzio.2

4 Se deve decidere sulla modifica dell’autorità parentale, della custodia o del contributo di mantenimento di un figlio minorenne, il giudice modifica se del caso anche le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio; negli altri casi l’autorità di protezione dei minori decide circa la modifica delle relazioni personali o della partecipazione alla cura del figlio.3


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 135 a 1491

1 Abrogati dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 150 a 158

Abrogati


  Titolo quinto3 : Degli effetti del matrimonio in generale

Art. 159 A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi

A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi

1 La celebrazione del matrimonio crea l’unione coniugale.

2 I coniugi si obbligano a cooperare alla prosperità dell’unione ed a provvedere in comune ai bisogni della prole.

3 Essi si devono reciproca assistenza e fedeltà.

Art. 1601B. Cognome

B. Cognome

1 Ciascun coniuge conserva il proprio cognome.

2 Gli sposi possono tuttavia dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler assumere un cognome coniugale; possono scegliere tra il cognome da nubile o celibe della sposa o dello sposo.

3 Se mantengono ciascuno il proprio cognome, gli sposi determinano il cognome dei figli, scegliendolo tra i loro cognomi da celibe o nubile. In casi motivati, l’ufficiale dello stato civile può liberarli da quest’obbligo.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 1611C. Cittadinanza

C. Cittadinanza

Ciascun coniuge conserva la propria cittadinanza cantonale e attinenza comunale.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 162 D. Abitazione coniugale

D. Abitazione coniugale

I coniugi scelgono insieme l’abitazione coniugale.

Art. 163 E. Mantenimento della famiglia / I. In genere

E. Mantenimento della famiglia

I. In genere

1 I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia.

2 Essi s’intendono sul loro contributo rispettivo, segnatamente circa le prestazioni pecuniarie, il governo della casa, la cura della prole o l’assistenza nella professione o nell’impresa dell’altro.

3 In tale ambito, tengono conto dei bisogni dell’unione coniugale e della loro situazione personale.

Art. 164 E. Mantenimento della famiglia / II. Somma a libera disposizione

II. Somma a libera disposizione

1 Il coniuge che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa ha diritto di ricevere regolarmente da costui una congrua somma di cui possa disporre liberamente.

2 Tale somma va determinata tenendo conto degli introiti propri del coniuge avente diritto nonché di quanto, nella consapevolezza delle proprie responsabilità, l’altro coniuge impiega per la previdenza in favore della famiglia, della professione od impresa.

Art. 165 E. Mantenimento della famiglia / III. Contributi straordinari di un coniuge

III. Contributi straordinari di un coniuge

1 Il coniuge che ha collaborato nella professione o nell’impresa dell’altro in misura notevolmente superiore al contributo che gli incombe per il mantenimento della famiglia ha diritto a un’equa indennità.

2 Lo stesso vale per il coniuge che, con il suo reddito o la sua sostanza, ha contribuito al mantenimento della famiglia in misura notevolmente superiore a quanto era tenuto.

3 Tuttavia, l’indennità non può essere pretesa se i contributi straordinari sono stati prestati in base a un contratto di lavoro, di mutuo o di società o in base a un altro rapporto giuridico.

Art. 166 F. Rappresentanza dell’unione coniugale

F. Rappresentanza dell’unione coniugale

1 Durante la vita comune, ciascun coniuge rappresenta l’unione coniugale per i bisogni correnti della famiglia.

2 Per gli altri bisogni, un coniuge rappresenta l’unione coniugale soltanto se:

1.
è stato autorizzato dall’altro o dal giudice;
2.
l’affare non consente una dilazione e l’altro coniuge è impossibilitato a dare il proprio consenso per malattia, assenza o analoghi motivi.

3 Con i propri atti, ciascun coniuge obbliga se stesso e, in quanto non ecceda il potere di rappresentanza in modo riconoscibile dai terzi, solidalmente anche l’altro.

Art. 167 G. Professione e impresa dei coniugi

G. Professione e impresa dei coniugi

Nella scelta e nell’esercizio della propria professione od impresa ciascun coniuge usa riguardo nei confronti dell’altro e tiene conto del bene dell’unione coniugale.

Art. 168 H. Negozi giuridici dei coniugi / I. In genere

H. Negozi giuridici dei coniugi

I. In genere

Salvo diverso disposto della legge, ciascun coniuge può liberamente concludere negozi giuridici con l’altro o con terzi.

Art. 169 H. Negozi giuridici dei coniugi / II. Abitazione familiare

II. Abitazione familiare

1 Un coniuge non può, senza l’esplicito consenso dell’altro, disdire un contratto di locazione, alienare la casa o l’appartamento familiare o limitare con altri negozi giuridici i diritti inerenti all’abitazione familiare.

2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.

Art. 170 J. Obbligo d’informazione

J. Obbligo d’informazione

1 Ciascun coniuge può esigere che l’altro lo informi su i suoi redditi, la sua sostanza e i suoi debiti.

2 A sua istanza, il giudice può obbligare l’altro coniuge o terzi a dare le informazioni occorrenti e a produrre i documenti necessari.

3 Resta salvo il segreto professionale degli avvocati, dei notai, dei medici, degli ecclesiastici e dei loro ausiliari.

Art. 171 K. Protezione dell’unione coniugale / I. Consultori

K. Protezione dell’unione coniugale

I. Consultori

I Cantoni provvedono affinché, in caso di difficoltà matrimoniali, i coniugi possano rivolgersi, insieme o separatamente, a consultori matrimoniali o familiari.

Art. 172 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 1. In genere

II. Misure giudiziarie

1. In genere

1 I coniugi possono, insieme o separatamente, chiedere la mediazione del giudice qualora uno di loro si dimostri dimentico dei suoi doveri familiari od essi siano in disaccordo in un affare importante per l’unione coniugale.

2 Il giudice richiama i coniugi ai loro doveri e cerca di conciliarli; con il loro consenso, può far capo a periti o indirizzarli a un consultorio matrimoniale o familiare.

3 Se necessario, il giudice, ad istanza di un coniuge, prende le misure previste dalla legge. La disposizione relativa alla protezione della personalità in caso di violenze, minacce o insidie è applicabile per analogia.1


1 Per. introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

Art. 173 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 2. Durante la convivenza / a. Prestazioni pecuniarie

2. Durante la convivenza

a. Prestazioni pecuniarie

1 Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia.

2 Parimenti, ad istanza di uno dei coniugi, stabilisce la somma destinata a quello che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa.

3 Le prestazioni possono essere pretese per il futuro e per l’anno precedente l’istanza.

Art. 174 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 2. Durante la convivenza / b. Privazione della rappresentanza

b. Privazione della rappresentanza

1 Se un coniuge eccede il suo potere di rappresentare l’unione coniugale o se ne dimostra incapace, il giudice, ad istanza dell’altro, può privarlo in tutto od in parte della rappresentanza.

2 Il coniuge istante può comunicare la privazione a terzi soltanto con avviso personale.

3 La privazione è opponibile ai terzi di buona fede soltanto quando sia stata pubblicata per ordine del giudice.

Art. 175 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 3. Sospensione della comunione domestica / a. Motivi

3. Sospensione della comunione domestica

a. Motivi

Un coniuge è autorizzato a sospendere la comunione domestica sintanto che la convivenza pone in grave pericolo la sua personalità, la sua sicurezza economica o il bene della famiglia.

Art. 176 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 3. Sospensione della comunione domestica / b. Organizzazione della vita separata

b. Organizzazione della vita separata

1 Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi:

1.1
stabilisce i contributi di mantenimento destinati ai figli e al coniuge;
2.
prende le misure riguardanti l’abitazione e le suppellettili domestiche;
3.
ordina la separazione dei beni se le circostanze la giustificano.

2 Un coniuge può parimenti proporre l’istanza quando la convivenza sia impossibile, segnatamente perché l’altro la rifiuta senza valido motivo.

3 Se i coniugi hanno figli minorenni, il giudice prende le misure necessarie secondo le disposizioni sugli effetti della filiazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 176a1K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 4. Esecuzione / a. Aiuto all’incasso e anticipi

4. Esecuzione

a. Aiuto all’incasso e anticipi

Sono applicabili le disposizioni relative all’aiuto all’incasso e agli anticipi previste in caso di divorzio e nell’ambito degli effetti della filiazione.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 177 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 4. Esecuzione / b. Diffida ai debitori

b. Diffida ai debitori1

Se un coniuge non adempie il suo obbligo di mantenimento, il giudice può ordinare ai suoi debitori che facciano i loro pagamenti, in tutto o in parte, all’altro.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 178 K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 5. Restrizioni del potere di disporre

5. Restrizioni del potere di disporre

1 Se necessario per assicurare le basi economiche della famiglia o per adempire un obbligo patrimoniale derivante dall’unione coniugale, il giudice, ad istanza di un coniuge, può subordinare al consenso di questo la disposizione di determinati beni da parte dell’altro.

2 Il giudice prende le appropriate misure conservative.

3 Se vieta a un coniuge di disporre di un fondo, ne ordina d’ufficio la menzione nel registro fondiario.

Art. 1791K. Protezione dell’unione coniugale / II. Misure giudiziarie / 6. Modificazione delle circostanze

6. Modificazione delle circostanze

1 Il giudice, ad istanza di un coniuge, adatta le misure alle nuove circostanze e se non sono più giustificate le revoca. Le disposizioni sulla modificazione delle circostanze in caso di divorzio si applicano per analogia.2

2 Se i coniugi tornano a convivere, le misure ordinate per la vita separata decadono, eccetto la separazione dei beni e le misure di protezione del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 1801

1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).


  Titolo sesto:4  Del regime dei beni fra i coniugi

  Capo primo: Disposizioni generali

Art. 181 A. Regime ordinario

A. Regime ordinario

I coniugi sono sottoposti al regime della partecipazione agli acquisti in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime straordinario.

Art. 182 B. Convenzione matrimoniale / I. Scelta del regime

B. Convenzione matrimoniale

I. Scelta del regime

1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate prima o dopo la celebrazione del matrimonio.

2 Gli sposi od i coniugi possono scegliere, revocare o modificare il loro regime dei beni soltanto nei limiti della legge.

Art. 183 B. Convenzione matrimoniale / II. Capacità di contrattare

II. Capacità di contrattare

1 Chi intende stipulare una convenzione matrimoniale dev’essere capace di discernimento.

2 I minorenni e i maggiorenni sotto curatela comprendente la stipulazione di una convenzione matrimoniale abbisognano del consenso del loro rappresentante legale.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 184 B. Convenzione matrimoniale / III. Forma

III. Forma

La convenzione matrimoniale si fa per atto pubblico firmato dalle persone contraenti e, se del caso, dal rappresentante legale.

Art. 185 C. Regime straordinario / I. Ad istanza di un coniuge / 1. Pronuncia

C. Regime straordinario

I. Ad istanza di un coniuge

1. Pronuncia

1 Ad istanza di un coniuge, il giudice pronuncia la separazione dei beni se vi è grave motivo.

2 Vi è grave motivo segnatamente se:

1.
l’altro coniuge è oberato o la sua quota di beni comuni è pignorata;
2.
l’altro coniuge mette in pericolo gli interessi dell’istante o della comunione;
3.
l’altro coniuge rifiuta senza giusto motivo il consenso richiesto per disporre di beni comuni;
4.
l’altro coniuge rifiuta di informare l’istante sui suoi redditi, sulla sua sostanza e sui suoi debiti o sui beni comuni;
5.
l’altro coniuge è durevolmente incapace di discernimento.

3 L’istanza di separazione dei beni per durevole incapacità di discernimento può essere proposta anche dal rappresentante legale del coniuge incapace.

Art. 1861C. Regime straordinario / I. Ad istanza di un coniuge / 2.

2.


1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 187 C. Regime straordinario / I. Ad istanza di un coniuge / 3. Revoca

3. Revoca

1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono in ogni tempo ripristinare il precedente regime dei beni o adottarne uno nuovo.

2 Caduto il motivo della separazione dei beni, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino del precedente regime.

Art. 188 C. Regime straordinario / II. In caso di esecuzione forzata / 1. Fallimento

II. In caso di esecuzione forzata

1. Fallimento

Se i coniugi vivono in comunione di beni, il fallimento dichiarato contro uno di loro li assoggetta per legge alla separazione dei beni.

Art. 189 C. Regime straordinario / II. In caso di esecuzione forzata / 2. Pignoramento / a. Pronuncia

2. Pignoramento

a. Pronuncia

Se i coniugi vivono in comunione di beni ed uno di loro sia escusso per un proprio debito con pignoramento della sua quota di beni comuni, l’autorità di vigilanza in materia di esecuzione può chiedere al giudice di pronunciare la separazione dei beni.

Art. 190 C. Regime straordinario / II. In caso di esecuzione forzata / 2. Pignoramento / b. Istanza

b.1 Istanza

1 L’istanza è diretta contro ambo i coniugi.

2 …2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
2 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 191 C. Regime straordinario / II. In caso di esecuzione forzata / 3. Cessazione

3. Cessazione

1 Tacitati i creditori, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino della comunione dei beni.

2 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono adottare la partecipazione agli acquisti.

Art. 192 C. Regime straordinario / III. Liquidazione del regime precedente

III. Liquidazione del regime precedente

In caso di separazione dei beni, la liquidazione fra i coniugi è retta dalle norme del loro precedente regime, salvo diversa disposizione della legge.

Art. 193 D. Protezione dei creditori

D. Protezione dei creditori

1 La costituzione o modificazione del regime dei beni e le liquidazioni fra i coniugi non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniuge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti.

2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questi è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento integrale.

Art. 1941E.

E.


1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 195 F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro

F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro

1 Quando un coniuge abbia espressamente o tacitamente affidato all’altro l’amministrazione della sua sostanza, s’applicano, salvo patto diverso, le disposizioni sul mandato.

2 Sono salve le disposizioni sull’estinzione dei debiti fra coniugi.

Art. 195a G. Inventario

G. Inventario

1 Ciascun coniuge può in ogni tempo chiedere all’altro di concorrere alla compilazione per atto pubblico di un inventario dei loro beni.

2 Questo inventario si presume esatto se compilato entro un anno dal conferimento dei beni.


  Capo secondo: Del regime ordinario della partecipazione agli acquisti

Art. 196 A. Rapporti di proprietà / I. Composizione

A. Rapporti di proprietà

I. Composizione

Il regime della partecipazione agli acquisti comprende gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge.

Art. 197 A. Rapporti di proprietà / II. Acquisti

II. Acquisti

1 Sono acquisti i beni acquisiti da un coniuge a titolo oneroso durante il regime.

2 Gli acquisti di un coniuge comprendono segnatamente:

1.
il guadagno del suo lavoro;
2.
le prestazioni di istituzioni di previdenza a favore del personale, di assicurazioni sociali e di istituzioni di previdenza sociale;
3.
il risarcimento per impedimento al lavoro;
4.
i redditi dei suoi beni propri;
5.
i beni acquisiti in sostituzione degli acquisti.
Art. 198 A. Rapporti di proprietà / III. Beni propri / 1. Per legge

III. Beni propri

1. Per legge

Sono beni propri per legge:

1.
le cose che servono esclusivamente all’uso personale di un coniuge;
2.
i beni appartenenti ad un coniuge all’inizio del regime o successivamente pervenutigli per eredità od altro titolo gratuito;
3.
le pretese di riparazione morale;
4.
i beni acquisiti in sostituzione dei beni propri.
Art. 199 A. Rapporti di proprietà / III. Beni propri / 2. Per convenzione matrimoniale

2. Per convenzione matrimoniale

1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono dichiarare beni propri acquisti destinati all’esercizio di una professione od impresa.

2 Per convenzione matrimoniale, possono inoltre escludere redditi dei beni propri dagli acquisti.

Art. 200 A. Rapporti di proprietà / IV. Prova

IV. Prova

1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova.

2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi.

3 Fino a prova del contrario, tutti i beni di un coniuge sono considerati acquisti.

Art. 201 B. Amministrazione, godimento e disposizione

B. Amministrazione, godimento e disposizione

1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone.

2 Se un bene è di comproprietà dei coniugi, nessuno di loro può, salvo patto contrario, disporre della sua quota senza il consenso dell’altro.

Art. 202 C. Responsabilità verso i terzi

C. Responsabilità verso i terzi

Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.

Art. 203 D. Debiti tra coniugi

D. Debiti tra coniugi

1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i coniugi.

2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il pagamento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 204 E. Scioglimento del regime e liquidazione / I. Momento dello scioglimento

E. Scioglimento del regime e liquidazione

I. Momento dello scioglimento

1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime.

2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza.

Art. 205 E. Scioglimento del regime e liquidazione / II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti / 1. In genere

II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti

1. In genere

1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell’altro.

2 Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un interesse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge.

3 I coniugi regolano i loro debiti reciproci.

Art. 206 E. Scioglimento del regime e liquidazione / II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti / 2. Partecipazione al plusvalore

2. Partecipazione al plusvalore

1 Se un coniuge ha contribuito senza corrispettivo all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altro e, al momento della liquidazione, ne risulta un plusvalore, il suo credito è proporzionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore attuale dei beni; se ne risulta un deprezzamento, il credito equivale al contributo prestato.

2 Se uno di questi beni è stato precedentemente alienato, il credito è calcolato secondo il ricavo ottenuto al momento dell’alienazione ed è immediatamente esigibile.

3 I coniugi possono escludere o modificare per convenzione scritta la partecipazione al plusvalore.

Art. 207 E. Scioglimento del regime e liquidazione / III. Calcolo degli aumenti / 1. Separazione degli acquisti e dei beni propri

III. Calcolo degli aumenti

1. Separazione degli acquisti e dei beni propri

1 Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni.

2 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.

Art. 208 E. Scioglimento del regime e liquidazione / III. Calcolo degli aumenti / 2. Reintegrazione negli acquisti

2. Reintegrazione negli acquisti

1 Sono reintegrate negli acquisti:

1.
le liberalità fatte da un coniuge negli ultimi cinque anni prima dello scioglimento del regime dei beni senza il consenso dell’altro, eccettuati i regali d’uso;
2.
le alienazioni fatte da un coniuge durante il regime dei beni con l’intenzione di sminuire la partecipazione dell’altro.

2 …1


1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 209 E. Scioglimento del regime e liquidazione / III. Calcolo degli aumenti / 3. Compensi tra acquisti e beni propri

3. Compensi tra acquisti e beni propri

1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra acquisti e beni propri di uno stesso coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri.

2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio gli acquisti.

3 Se una massa patrimoniale ha contribuito all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altra e ne è derivato un plusvalore o un deprezzamento, il diritto al compenso è proporzionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore dei beni al momento della liquidazione o dell’alienazione.

Art. 210 E. Scioglimento del regime e liquidazione / III. Calcolo degli aumenti / 4. Aumento

4. Aumento

1 L’aumento è dato dal valore totale degli acquisti, inclusi i beni reintegrati ed i compensi e dedotti i debiti che li gravano.

2 Non è tenuto conto delle diminuzioni.

Art. 211 E. Scioglimento del regime e liquidazione / IV. Determinazione del valore / 1. Valore venale

IV. Determinazione del valore

1. Valore venale

In caso di liquidazione, i beni sono stimati secondo il valore venale.

Art. 212 E. Scioglimento del regime e liquidazione / IV. Determinazione del valore / 2. Valore di reddito / a. In genere

2. Valore di reddito

a. In genere

1 L’azienda agricola che un coniuge continua ad amministrare personalmente in qualità di proprietario o di cui il coniuge superstite o un discendente pretende legittimamente l’attribuzione per intero è stimata, per calcolare la quota di plusvalore e il credito di partecipazione, secondo il valore di reddito.

2 Il coniuge proprietario dell’azienda agricola o i suoi eredi possono opporre all’altro coniuge, a titolo di quota di plusvalore o di credito di partecipazione, soltanto l’importo che avrebbero ricevuto in caso di imputazione dell’azienda secondo il valore venale.

3 Le disposizioni successorie sulla stima e sulla partecipazione dei coeredi all’utile si applicano per analogia.

Art. 213 E. Scioglimento del regime e liquidazione / IV. Determinazione del valore / 2. Valore di reddito / b. Circostanze speciali

b. Circostanze speciali

1 Il valore d’imputazione può essere adeguatamente aumentato se circostanze speciali lo giustificano.

2 Sono circostanze speciali segnatamente i bisogni di sostentamento del coniuge superstite, il prezzo d’acquisto dell’azienda agricola, con gli investimenti, e la situazione finanziaria del coniuge cui appartiene l’azienda agricola.

Art. 214 E. Scioglimento del regime e liquidazione / IV. Determinazione del valore / 3. Momento determinante

3. Momento determinante

1 Per il valore degli acquisti esistenti allo scioglimento del regime dei beni, è determinante il momento della liquidazione.

2 Per i beni reintegrati negli acquisti, è determinante il momento in cui furono alienati.

Art. 215 E. Scioglimento del regime e liquidazione / V. Partecipazione all’aumento / 1. Per legge

V. Partecipazione all’aumento

1. Per legge

1 A ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dell’aumento conseguito dall’altro.

2 I crediti sono compensati.

Art. 216 E. Scioglimento del regime e liquidazione / V. Partecipazione all’aumento / 2. Per convenzione / a. In genere

2. Per convenzione

a. In genere

1 Per convenzione matrimoniale può essere stabilita una diversa partecipazione all’aumento.

2 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.

Art. 217 E. Scioglimento del regime e liquidazione / V. Partecipazione all’aumento / 2. Per convenzione / b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale

b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale

In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, le clausole che modificano la partecipazione legale all’aumento s’applicano soltanto se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.

Art. 218 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore / 1. Dilazione

VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore

1. Dilazione

1 Il coniuge debitore della partecipazione all’aumento e della quota di plusvalore può chiedere dilazioni qualora il pagamento immediato gli arrecasse serie difficoltà.

2 Se le parti non convengono altrimenti, il credito di partecipazione e la quota di plusvalore fruttano interessi a contare dalla chiusura della liquidazione e, se le circostanze lo giustificano, devono essere garantiti.

Art. 219 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore / 2. Abitazione e suppellettili domestiche

2. Abitazione e suppellettili domestiche

1 Per poter mantenere l’attuale tenore di vita, il coniuge superstite può chiedere che la casa o l’appartamento in cui vivevano i coniugi e che apparteneva al defunto gli sia attribuito in usufrutto o in diritto d’abitazione, imputandolo sul suo credito di partecipazione; è fatto salvo un diverso disciplinamento pattuito per convenzione matrimoniale.

2 Alle stesse condizioni, può chiedere che gli sia attribuita la proprietà delle suppellettili domestiche.

3 Ove le circostanze lo giustifichino, invece dell’usufrutto o del diritto d’abitazione può essergli attribuita, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, la proprietà della casa o dell’appartamento.

4 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto successorio rurale.

Art. 220 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore / 3. Azione contro i terzi

3. Azione contro i terzi

1 Se i beni del coniuge debitore o della sua successione non bastano a soddisfare il credito di partecipazione all’aumento, il coniuge creditore o i suoi eredi possono esigere dai terzi beneficati la restituzione, fino a concorrenza dell’importo scoperto, delle liberalità reintegrabili negli acquisti.

2 L’azione dev’essere proposta entro un anno dal momento in cui il coniuge creditore o i suoi eredi hanno avuto conoscenza della lesione dei loro diritti, in ogni caso però entro dieci anni dallo scioglimento del regime dei beni.

3 Per altro, si applicano per analogia le disposizioni sull’azione di riduzione ereditaria.1


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).


  Capo terzo: Della comunione dei beni

Art. 221 A. Rapporti di proprietà / I. Composizione

A. Rapporti di proprietà

I. Composizione

Il regime della comunione dei beni comprende i beni comuni e i beni propri di ciascun coniuge.

Art. 222 A. Rapporti di proprietà / II. Beni comuni / 1. Comunione universale

II. Beni comuni

1. Comunione universale

1 La comunione universale dei beni riunisce in un’unica sostanza tutti i beni e tutti i redditi dei coniugi, eccetto i beni propri per legge.

2 La sostanza comune appartiene, indivisa, ad entrambi i coniugi.

3 Nessun coniuge può disporre della sua quota.

Art. 223 A. Rapporti di proprietà / II. Beni comuni / 2. Comunioni limitate / a. Comunione d’acquisti

2. Comunioni limitate

a. Comunione d’acquisti

1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono limitare la comunione agli acquisti.

2 I redditi dei beni propri entrano nei beni comuni.

Art. 224 A. Rapporti di proprietà / II. Beni comuni / 2. Comunioni limitate / b. Altre comunioni

b. Altre comunioni

1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono escludere dalla comunione determinati beni o categorie di beni, come i fondi, il reddito lavorativo di un coniuge o i beni che gli servono per esercitare una professione o un’impresa.

2 Salvo patto contrario, i redditi di questi beni non entrano nei beni comuni.

Art. 225 A. Rapporti di proprietà / III. Beni propri

III. Beni propri

1 I beni propri sono costituiti per convenzione matrimoniale, per liberalità di terzi o per legge.

2 Sono beni propri per legge le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi e le pretese di riparazione morale.

3 I beni spettanti a un coniuge a titolo di legittima non possono essergli devoluti a titolo di beni propri per liberalità dei suoi parenti se, secondo la convenzione matrimoniale, fanno parte dei beni comuni.

Art. 226 A. Rapporti di proprietà / IV. Prova

IV. Prova

Sono considerati comuni tutti i beni di cui non sia provato che siano beni propri di un coniuge.

Art. 227 B. Amministrazione e disposizione / I. Beni comuni / 1. Amministrazione ordinaria

B. Amministrazione e disposizione

I. Beni comuni

1. Amministrazione ordinaria

1 I coniugi amministrano i beni comuni nell’interesse dell’unione coniugale.

2 Nei limiti dell’amministrazione ordinaria, ciascun coniuge può obbligare la comunione e disporre dei beni comuni.

Art. 228 B. Amministrazione e disposizione / I. Beni comuni / 2. Amministrazione straordinaria

2. Amministrazione straordinaria

1 Al di là dell’amministrazione ordinaria, i coniugi possono obbligare la comunione e disporre dei beni comuni soltanto congiuntamente o con il consenso reciproco.

2 I terzi possono presumere il consenso sempreché non sappiano o non debbano sapere che manca.

3 Sono salve le disposizioni sulla rappresentanza dell’unione coniugale.

Art. 229 B. Amministrazione e disposizione / I. Beni comuni / 3. Professione od impresa comune

3. Professione od impresa comune

Il coniuge che, con il consenso dell’altro, eserciti da solo una professione od impresa attingendo ai beni comuni può compiere tutti gli atti giuridici connessi con tale esercizio.

Art. 230 B. Amministrazione e disposizione / I. Beni comuni / 4. Rinuncia e accettazione di eredità

4. Rinuncia e accettazione di eredità

1 Un coniuge non può, senza il consenso dell’altro, rinunciare a un’eredità che entrerebbe nei beni comuni o accettare un’eredità oberata.

2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.1


1 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 231 B. Amministrazione e disposizione / I. Beni comuni / 5. Responsabilità e spese dell’amministrazione

5. Responsabilità e spese dell’amministrazione

1 Allo scioglimento del regime dei beni, ciascun coniuge risponde degli atti concernenti i beni comuni al pari di un mandatario.

2 Le spese dell’amministrazione gravano i beni comuni.

Art. 232 B. Amministrazione e disposizione / II. Beni propri

II. Beni propri

1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni propri e ne dispone.

2 Se i redditi confluiscono nei beni propri, questi ne sopportano le spese.

Art. 233 C. Responsabilità verso i terzi / I. Debiti integrali

C. Responsabilità verso i terzi

I. Debiti integrali

Ciascun coniuge risponde con i suoi beni propri e con i beni comuni:

1.
per i debiti contratti nell’esercizio del suo potere di rappresentanza dell’unione coniugale o di amministrazione dei beni comuni;
2.
per i debiti contratti nell’esercizio della sua professione od impresa, sempreché essa sia esercitata attingendo ai beni comuni o i redditi della medesima confluiscano nei beni comuni;
3.
per i debiti che obbligano personalmente anche l’altro coniuge;
4.
per i debiti per i quali i coniugi hanno convenuto con il terzo che il debitore risponderà, oltre che con i suoi beni propri, anche con quelli comuni.
Art. 234 C. Responsabilità verso i terzi / II. Debiti propri

II. Debiti propri

1 Per tutti gli altri debiti, ciascun coniuge risponde soltanto con i suoi beni propri e con la metà del valore dei beni comuni.

2 Sono salve le pretese per arricchimento della comunione.

Art. 235 D. Debiti tra coniugi

D. Debiti tra coniugi

1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i coniugi.

2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il pagamento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 236 E. Scioglimento del regime e liquidazione / I. Momento dello scioglimento

E. Scioglimento del regime e liquidazione

I. Momento dello scioglimento

1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime o dichiarato il fallimento di uno dei coniugi.

2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza.

3 Per lo stato dei beni comuni e dei beni propri è determinante il momento dello scioglimento del regime dei beni.

Art. 237 E. Scioglimento del regime e liquidazione / II. Attribuzione ai beni propri

II. Attribuzione ai beni propri

Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro e divenuto bene comune è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.

Art. 238 E. Scioglimento del regime e liquidazione / III. Compensi tra beni comuni e beni propri

III. Compensi tra beni comuni e beni propri

1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra beni comuni e beni propri di un coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri.

2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio i beni comuni.

Art. 239 E. Scioglimento del regime e liquidazione / IV. Partecipazione al plusvalore

IV. Partecipazione al plusvalore

Se i beni propri di un coniuge o i beni comuni hanno contribuito all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di un bene di un’altra massa patrimoniale, s’applicano per analogia le disposizioni sulla partecipazione al plusvalore previste nel regime della partecipazione agli acquisti.

Art. 240 E. Scioglimento del regime e liquidazione / V. Determinazione del valore

V. Determinazione del valore

Per il valore dei beni comuni esistenti allo scioglimento del regime dei beni è determinante il momento della liquidazione.

Art. 241 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VI. Ripartizione / 1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni

VI. Ripartizione

1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni

1 In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge o per pattuizione di un altro regime, a ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dei beni comuni.

2 Per convenzione matrimoniale può essere stabilito un altro modo di ripartizione.

3 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei discendenti.

Art. 242 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VI. Ripartizione / 2. Negli altri casi

2. Negli altri casi

1 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni legale o giudiziale, ciascun coniuge riprende fra i beni comuni quelli che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri.

2 I beni comuni restanti spettano per metà a ciascuno dei coniugi.

3 Le clausole che modificano la ripartizione legale si applicano soltanto se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.

Art. 243 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VII. Esecuzione della ripartizione / 1. Beni propri

VII. Esecuzione della ripartizione

1. Beni propri

In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge, il coniuge superstite può chiedere di ricuperare i beni che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri, imputandoli sulla sua quota.

Art. 244 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VII. Esecuzione della ripartizione / 2. Abitazione e suppellettili domestiche

2. Abitazione e suppellettili domestiche

1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche appartengono ai beni comuni, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota.

2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può essergli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione.

3 Se lo scioglimento della comunione non è dovuto alla morte di un coniuge, l’istanza può essere proposta dal coniuge che provi di avere un interesse preponderante.

Art. 245 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VII. Esecuzione della ripartizione / 3. Altri beni

3. Altri beni

Il coniuge che provi di avere un interesse preponderante può chiedere anche l’attribuzione di altri beni, imputandoli sulla sua quota.

Art. 246 E. Scioglimento del regime e liquidazione / VII. Esecuzione della ripartizione / 4. Altre norme di ripartizione

4. Altre norme di ripartizione

Per altro, s’applicano per analogia le disposizioni sulla ripartizione della comproprietà e sull’esecuzione della divisione dell’eredità.


  Capo quarto: Della separazione dei beni

Art. 247 A. Amministrazione, godimento e disposizione / I. In genere

A. Amministrazione, godimento e disposizione

I. In genere

Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni, ne gode e ne dispone.

Art. 248 A. Amministrazione, godimento e disposizione / II. Prova

II. Prova

1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova.

2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi.

Art. 249 B. Responsabilità verso i terzi

B. Responsabilità verso i terzi

Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.

Art. 250 C. Debiti fra coniugi

C. Debiti fra coniugi

1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i coniugi.

2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il pagamento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 251 D. Attribuzione in caso di comproprietà

D. Attribuzione in caso di comproprietà

Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un interesse preponderante può, al momento dello scioglimento del regime dei beni e oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge.


  Parte seconda: Della parentela

  Titolo settimo: Del sorgere della filiazione5 

  Capo primo: Disposizioni generali6 

Art. 2521A. Sorgere della filiazione in genere

A. Sorgere della filiazione in genere

1 Il rapporto di filiazione sorge, fra la madre ed il figlio, con la nascita.

2 Fra il padre ed il figlio, risulta dal matrimonio con la madre o è stabilito per riconoscimento o per sentenza del giudice.

3 Inoltre, il rapporto di filiazione sorge con l’adozione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2531B.

B.


1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 2541

1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).


  Capo secondo: Della paternità del marito7 

Art. 2551A. Presunzione

A. Presunzione

1 Il marito è presunto essere il padre del figlio nato durante il matrimonio.

2 Se muore, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dalla sua morte oppure, in caso di nascita più tardiva, se è provata l’anteriorità del concepimento rispetto alla morte.

3 Se è dichiarato scomparso, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dal momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia.


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 2561B. Contestazione / I. Diritto all’azione

B. Contestazione

I. Diritto all’azione

1 La presunzione di paternità può essere contestata giudizialmente:

1.
dal marito;
2.
dal figlio, se la comunione domestica dei coniugi è cessata durante la sua minore età.

2 L’azione del marito è diretta contro il figlio e la madre, quella del figlio contro il marito e la madre.

3 L’azione è improponibile per il marito che ha consentito al concepimento da parte di un terzo. Riguardo il diritto di contestazione del figlio è fatta salva la legge del 18 dicembre 19982 sulla medicina della procreazione.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 RS 810.11
3 Nuovo testo giusta l’art. 39 della LF del 18 dic. 1998 sulla medicina della procreazione, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 3055; FF 1996 III 189).

Art. 256a1B. Contestazione / II. Motivo / 1. Concepimento nel matrimonio

II. Motivo

1. Concepimento nel matrimonio

1 Se il figlio è stato concepito durante il matrimonio, l’attore deve dimostrare che il marito non è il padre.

2 Si presume concepito durante il matrimonio il figlio nato non prima di centottanta giorni dalla celebrazione del matrimonio e non oltre trecento giorni dallo scioglimento di quest’ultimo per causa di morte.2


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 256b1B. Contestazione / II. Motivo / 2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica

2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica

1 Se il figlio è stato concepito prima della celebrazione del matrimonio o in un momento in cui la comunione domestica era sospesa, la contestazione non dev’essere ulteriormente motivata.

2 La paternità del marito è tuttavia presunta anche in questo caso quando sia reso verosimile ch’egli abbia avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 256c1B. Contestazione / III. Termine

III. Termine

1 Il marito può proporre l’azione entro un anno dacché ebbe notizia della nascita e dell’esclusa sua paternità, o del concubito di un terzo con la madre al tempo del concepimento, in ogni caso però entro cinque anni dalla nascita.

2 L’azione del figlio può essere proposta al più tardi un anno dopo la raggiunta maggiore età.

3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2571C. Duplice presunzione

C. Duplice presunzione

1 Se il figlio è nato nei trecento giorni successivi allo scioglimento del matrimonio per causa di morte e la madre è nel frattempo passata a nuove nozze, il presunto padre è il secondo marito.2

2 Se questa presunzione è infirmata, si ha per padre il primo marito.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 2581D. Azione dei genitori

D. Azione dei genitori

1 L’azione di contestazione può essere proposta dal padre o dalla madre del marito morto o divenuto incapace di discernimento prima della scadenza del termine per proporla.

2 Le disposizioni sulla contestazione da parte del marito si applicano per analogia.

3 Il termine annuale per proporre l’azione decorre al più presto dal momento in cui si è avuto conoscenza della morte o dell’incapacità di discernimento del marito.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2591E. Matrimonio dei genitori

E. Matrimonio dei genitori

1 Se i genitori si uniscono in matrimonio, ai figli prenati s’applicano per analogia le disposizioni sui figli nati durante il matrimonio, tosto che la paternità del marito sia stata stabilita per riconoscimento o per sentenza del giudice.

2 Il riconoscimento può essere contestato:

1.
dalla madre;
2.
dal figlio o, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, se la comunione domestica dei coniugi è cessata durante la sua minore età o il riconoscimento è stato pronunciato soltanto dopo il compimento del suo dodicesimo anno d’età;
3.
dal Comune di origine o di domicilio del marito;
4.
dal marito.

3 Le disposizioni sulla contestazione del riconoscimento sono applicabili per analogia.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).


  Capo terzo: Del riconoscimento e della sentenza di paternità8 

Art. 2601A. Riconoscimento / I. Condizioni e forma

A. Riconoscimento

I. Condizioni e forma

1 Se il rapporto di filiazione esiste soltanto nei confronti della madre, il padre può riconoscere il figlio.

2 Se l’autore del riconoscimento è minorenne o sotto curatela generale o se l’autorità di protezione degli adulti l’ha ordinato, occorre il consenso del rappresentante legale.2

3 Il riconoscimento avviene mediante dichiarazione davanti all’ufficiale di stato civile o per testamento o, se è pendente un’azione d’accertamento della paternità, davanti al giudice.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 260a1A. Riconoscimento / II. Contestazione / 1. Diritto all’azione

II. Contestazione

1. Diritto all’azione

1 Il riconoscimento può essere contestato davanti al giudice da ogni interessato, segnatamente dalla madre, dal figlio e, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, nonché dal Comune di origine o di domicilio dell’autore del riconoscimento.

2 L’autore del riconoscimento può proporre l’azione soltanto se ha riconosciuto il figlio sotto l’influsso di una minaccia di grave ed imminente pericolo per la vita, la salute, l’onore o il patrimonio proprio o di una persona a lui intimamente legata ovvero trovandosi in errore circa la sua paternità.

3 L’azione è diretta contro l’autore del riconoscimento e il figlio, sempreché essi non siano attori.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 260b1A. Riconoscimento / II. Contestazione / 2. Motivo

2. Motivo

1 L’attore deve dimostrare che l’autore del riconoscimento non è il padre.

2 Madre e figlio devono tuttavia addurre questa prova soltanto se l’autore del riconoscimento rende verosimile di aver avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 260c1A. Riconoscimento / II. Contestazione / 3. Termine

3. Termine

1 L’attore deve proporre l’azione entro un anno da quando ebbe conoscenza del riconoscimento e del fatto che l’autore di esso non è il padre o che un terzo ha avuto concubito con la madre al tempo del concepimento, ovvero dalla scoperta dell’errore o dalla cessazione della minaccia, in ogni caso però entro cinque anni dal riconoscimento.

2 Tuttavia, l’azione del figlio può essere proposta fino a un anno dopo la raggiunta maggiore età.

3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è giustificato da gravi motivi.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2611B. Azione di paternità / I. Diritto all’azione

B. Azione di paternità

I. Diritto all’azione

1 Tanto la madre quanto il figlio possono proporre l’azione d’accertamento della filiazione paterna.

2 L’azione è diretta contro il padre o, dopo la sua morte e nell’ordine qui dato, contro i suoi discendenti, genitori o fratelli e sorelle ovvero, se questi mancano, contro l’autorità competente del suo ultimo domicilio.

3 Se il padre è morto, sua moglie, a salvaguardia dei propri interessi, è informata dal giudice che l’azione è stata proposta.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2621B. Azione di paternità / II. Presunzione

II. Presunzione

1 La paternità è presunta quando il convenuto ha avuto concubito con la madre nel tempo dal trecentesimo al centottantesimo giorno prima della nascita.

2 Questa presunzione vale anche se il figlio è stato concepito innanzi il trecentesimo giorno o dopo il centottantesimo giorno prima della nascita e il convenuto ha avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.

3 La presunzione cade se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno verosimile di quella altrui.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2631B. Azione di paternità / III. Termine

III. Termine

1 L’azione può essere proposta prima o dopo il parto, ma al più tardi:

1.
dalla madre, entro un anno dalla nascita;
2.
dal figlio, entro un anno dalla raggiunta maggiore età.

2 Se già esiste rapporto di filiazione con un altro uomo, l’azione può essere in ogni caso proposta entro un anno dal giorno dell’estinzione di tale rapporto.

3 Scaduto il termine, l’azione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).


  Capo quarto9 : Dell’adozione10 

Art. 2641A. Adozione di minorenni / I. Condizioni generali

A. Adozione di minorenni

I. Condizioni generali

1 Il minorenne può essere adottato quando gli aspiranti all’adozione abbiano provveduto alla sua cura ed educazione durante almeno un anno e l’insieme delle circostanze consenta di prevedere che il vincolo di filiazione servirà al suo bene, senza pregiudicare, in modo non equo, altri figli degli aspiranti all’adozione.

2 Un’adozione è possibile soltanto se, considerata la loro età e situazione personale, gli aspiranti all’adozione sono in grado di provvedere ai bisogni del minorenne presumibilmente sino al raggiungimento della maggiore età.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 264a1A. Adozione di minorenni / II. Adozione congiunta

II. Adozione congiunta

1 I coniugi possono adottare congiuntamente un minorenne se vivono in comunione domestica da almeno tre anni e se entrambi hanno almeno 28 anni.

2 È possibile derogare all’età minima se è necessario per tutelare il bene del minorenne. I coniugi devono motivare la richiesta di una deroga.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 11 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 264b1A. Adozione di minorenni / III. Adozione singola

III. Adozione singola

1 Una persona non coniugata e non vincolata da un’unione domestica registrata può adottare da sola un minorenne se ha almeno 28 anni.

2 Una persona coniugata di almeno 28 anni può adottare da sola un minorenne se il coniuge è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora, oppure se vi è separazione giudiziale pronunciata da oltre tre anni.

3 Una persona di almeno 28 anni vincolata da un’unione domestica registrata può adottare da sola un minorenne se il partner registrato è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora.

4 È possibile derogare all’età minima se è necessario per tutelare il bene del minorenne. L’aspirante all’adozione deve motivare la richiesta di una deroga.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 264c1A. Adozione di minorenni / IV. Adozione del figliastro

IV. Adozione del figliastro

1 Una persona può adottare il figlio del:

1.
coniuge;
2.
partner registrato;
3.
convivente di fatto.

2 La coppia deve vivere in comunione domestica da almeno tre anni.

3 I conviventi di fatto non possono essere né coniugati né vincolati da un’unione domestica registrata.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 264d1A. Adozione di minorenni / V. Differenza d’età

V. Differenza d’età

1 La differenza d’età tra l’adottando e gli aspiranti all’adozione non può essere né inferiore a 16 anni né superiore a 45 anni.

2 Sono possibili deroghe se è necessario per tutelare il bene dell’adottando. Gli aspiranti all’adozione devono motivare la richiesta di una deroga.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2651A. Adozione di minorenni / VI. Consenso dell’adottando e dell’autorità di protezione dei minori

VI. Consenso dell’adottando e dell’autorità di protezione dei minori

1 Se l’adottando è capace di discernimento, il suo consenso è necessario perché possa essere adottato.

2 Se è sotto tutela o curatela, è necessario il consenso dell’autorità di protezione dei minori, quand’anche l’adottando sia capace di discernimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 265a1A. Adozione di minorenni / VII. Consenso dei genitori / 1. Forma

VII. Consenso dei genitori2

1. Forma

1 Per l’adozione è richiesto il consenso del padre e della madre dell’adottando.

2 Il consenso dev’essere dato, oralmente o per scritto, all’autorità di protezione dei minori3 del domicilio o della dimora dei genitori o dell’adottando e registrato a verbale.

3 È valido anche ove non indicasse gli aspiranti all’adozione o questi non fossero ancora designati.4


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
3 Nuova espr. giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo.
4 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 265b1A. Adozione di minorenni / VII. Consenso dei genitori / 2. Termini

2. Termini

1 Il consenso non può essere dato prima di sei settimane dalla nascita dell’adottando.

2 Può essere revocato entro sei settimane dalla ricezione.

3 Se rinnovato dopo la revoca è definitivo.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973(RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 265c1A. Adozione di minorenni / VII. Consenso dei genitori / 3. Astrazione / a. Condizioni

3. Astrazione

a. Condizioni

Si può prescindere dal consenso di un genitore se questi è sconosciuto, assente da lungo tempo con ignota dimora oppure durevolmente incapace di discernimento.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 265d1A. Adozione di minorenni / VII. Consenso dei genitori / 3. Astrazione / b. Decisione

b. Decisione

1 Se il minorenne è affidato in vista dell’adozione agli aspiranti all’adozione e fa difetto il consenso di uno dei genitori, l’autorità di protezione dei minori del domicilio del minorenne decide, a richiesta del tutore o del curatore, di un ufficio per il collocamento oppure degli aspiranti all’adozione e, di regola, prima dell’affidamento, se si possa prescindere da tale consenso.2

2 Negli altri casi, la decisione è presa al momento dell’adozione.

3 ...3


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
3 Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2661B. Adozione di maggiorenni

B. Adozione di maggiorenni

1 Una persona maggiorenne può essere adottata se:

1.
è durevolmente bisognosa di aiuto per infermità fisica, mentale o psichica e gli aspiranti all’adozione hanno provveduto alla sua cura per almeno un anno;
2.
durante la sua minore età, gli aspiranti all’adozione hanno provveduto, per almeno un anno, alla sua cura ed educazione; o
3.
esistono altri motivi gravi ed essa ha vissuto, per almeno un anno, in comunione domestica con gli aspiranti all’adozione.

2 Per altro si applicano per analogia le disposizioni sull’adozione dei minorenni; è eccettuata la disposizione sul consenso dei genitori.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2671C. Effetti / I. In generale

C. Effetti

I. In generale

1 L’adottato acquista lo stato giuridico di figlio dell’adottante.

2 I vincoli di filiazione anteriori sono sciolti.

3 Il vincolo di filiazione non è sciolto nei riguardi del:

1.
coniuge dell’adottante;
2.
partner registrato dell’adottante;
3.
convivente di fatto dell’adottante.

1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 267a1C. Effetti / II. Nome

II. Nome

1 In caso di adozione congiunta o di adozione singola può essere dato all’adottato minorenne, per motivi degni di rispetto, un nuovo prenome. Prima del cambiamento del prenome, il minorenne è sentito personalmente e appropriatamente dall’autorità competente o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. Se il minorenne ha almeno 12 anni è necessario il suo consenso.

2 Il cognome dell’adottato minorenne è retto dalle disposizioni sugli effetti della filiazione. Tali disposizioni si applicano per analogia se il minorenne è adottato dal partner registrato della madre o del padre.

3 L’autorità competente può, per motivi degni di rispetto, autorizzare un adottando maggiorenne a conservare il cognome precedente.

4 Il cambiamento del cognome di un adottando maggiorenne non ha ripercussioni sul cognome di terzi che derivi dal cognome precedente dell’adottando, a meno che essi acconsentano espressamente a un cambiamento del cognome.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 267b1C. Effetti / III. Cittadinanza

III. Cittadinanza

La cittadinanza dell’adottato minorenne è retta dalle disposizioni sugli effetti della filiazione.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2681D. Procedura / I. In generale

D. Procedura

I. In generale

1 L’adozione è pronunciata dall’autorità cantonale competente del domicilio dei genitori adottivi.

2 Le condizioni di adozione devono essere adempiute già al momento della presentazione della domanda.2

3 Presentata la domanda, il sopravvenire della morte o dell’incapacità di discernimento dell’adottante non è di ostacolo all’adozione, purché siano ancora adempiute le altre condizioni.3

4 Se l’adottando diventa maggiorenne dopo la presentazione della domanda, rimangono applicabili le disposizioni sull’adozione di minorenni se le pertinenti condizioni erano precedentemente adempiute.4

5 La decisione di adozione contiene tutte le indicazioni necessarie per l’iscrizione del prenome, del cognome e della cittadinanza dell’adottato nel registro dello stato civile.5


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
4 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
5 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268a1D. Procedura / II. Istruttoria

II. Istruttoria

1 L’adozione può essere pronunciata solo dopo istruttoria sulle circostanze essenziali, eventualmente con la collaborazione di periti.

2 Occorre specialmente indagare sulla personalità e la salute degli aspiranti all’adozione e dell’adottando, la compatibilità dei soggetti, l’idoneità ad educare il figlio, la situazione economica, i motivi e le condizioni familiari degli aspiranti all’adozione, come pure sul decorso dei rapporti d’assistenza.2

3 ...3


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).
3 Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268abis1D. Procedura / III. Audizione dell’adottando

III. Audizione dell’adottando

1 L’adottando è personalmente e appropriatamene sentito dall’autorità cantonale cui compete la procedura d’adozione o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano.

2 L’audizione è messa a verbale.

3 L’adottando capace di discernimento può interporre reclamo contro la negata audizione.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268ater1D. Procedura / IV. Rappresentanza dell’adottando

IV. Rappresentanza dell’adottando

1 Se necessario, l’autorità cantonale cui compete la procedura d’adozione ordina che l’adottando sia rappresentato da un esperto in questioni assistenziali e giuridiche.

2 La rappresentanza è ordinata in ogni caso se l’adottando capace di discernimento la chiede.

3 L’adottando capace di discernimento può interporre reclamo contro il diniego di istituire la rappresentanza.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268aquater1D. Procedura / V. Considerazione dell’atteggiamento dei congiunti

V. Considerazione dell’atteggiamento dei congiunti

1 Va tenuto conto dell’atteggiamento dei discendenti degli aspiranti all’adozione.

2 Prima dell’adozione di un maggiorenne va considerato anche l’atteggiamento:

1.
del coniuge o del partner registrato dell’adottando;
2.
dei genitori biologici dell’adottando; e
3.
dei discendenti dell’adottando, eccetto che la loro età o altri motivi gravi vi si oppongano.

3 La decisione di adozione è, per quanto possibile, comunicata a tali persone.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268b1Dbis. Segreto dell’adozione

Dbis. Segreto dell’adozione

1 L’adottato e i genitori adottivi hanno diritto al rispetto del segreto dell’adozione.

2 Le informazioni atte a identificare il minorenne adottato o i suoi genitori adottivi possono essere rese note ai genitori biologici soltanto se l’adottato è capace di discernimento e se i genitori adottivi e l’adottato vi hanno acconsentito.

3 Le informazioni atte a identificare l’adottato maggiorenne possono essere rese note ai genitori biologici e ai loro discendenti diretti soltanto se l’adottato vi ha acconsentito.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268c1Dter. Informazione circa l’adozione, i genitori biologici e i loro discendenti

Dter. Informazione circa l’adozione, i genitori biologici e i loro discendenti

1 I genitori adottivi informano l’adottato circa la sua adozione tenendo conto della sua età e del suo grado di maturità.

2 L’adottato minorenne ha diritto di essere informato sui suoi genitori biologici, purché le informazioni non permettano di identificarli. Gli sono fornite informazioni atte a identificarli soltanto se dimostra un interesse degno di protezione.

3 L’adottato maggiorenne può in ogni tempo chiedere che gli siano rese note l’identità dei suoi genitori biologici e altre informazioni su di essi. Può inoltre chiedere che gli siano fornite informazioni sui discendenti diretti dei suoi genitori biologici, se questi sono maggiorenni e vi hanno acconsentito.


1 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali (RU 2002 3988; FF 1999 4799). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268d1Dquater. Servizio cantonale preposto all’informazione e servizi di ricerca

Dquater. Servizio cantonale preposto all’informazione e servizi di ricerca

1 Le informazioni circa i genitori biologici e i loro discendenti diretti o l’adottato sono fornite dall’autorità cantonale cui compete la procedura d’adozione.

2 L’autorità cantonale informa in merito alla domanda d’informazione le persone oggetto di tale domanda e, se necessario, richiede il loro consenso a essere contattate dal richiedente. Può affidare tali compiti a un servizio specializzato nella ricerca di persone.

3 Se le persone oggetto della domanda d’informazione rifiutano di stabilire un contatto personale, l’autorità cantonale o il servizio incaricato delle ricerche ne informa i richiedenti e li rende attenti sui diritti della personalità delle persone oggetto della domanda d’informazione.

4 I Cantoni designano un ufficio incaricato di consigliare i genitori biologici, i loro discendenti diretti o l’adottato che ne facciano richiesta.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 268e1Dquinquies. Relazioni personali con i genitori biologici

Dquinquies. Relazioni personali con i genitori biologici

1 I genitori adottivi e i genitori biologici possono convenire che ai secondi sia concesso il diritto di intrattenere adeguate relazioni personali con l’adottato minorenne. Tale convenzione e le sue eventuali modifiche sono sottoposte per approvazione all’autorità di protezione dei minori del domicilio dell’adottato. Prima di decidere, l’autorità di protezione dei minori o un terzo incaricato sente personalmente e appropriatamente l’adottato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. Se l’adottato è capace di discernimento è necessario il suo consenso alla convenzione.

2 Se il bene dell’adottato è minacciato o vi è disaccordo circa l’attuazione della convenzione, decide l’autorità di protezione dei minori.

3 L’adottato può rifiutare in ogni tempo il contatto con i genitori biologici. Contro la sua volontà i genitori adottivi non possono neppure fornire informazioni ai genitori biologici.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2691E. Contestazione / I. Motivi / 1. Mancanza del consenso

E. Contestazione

I. Motivi

1. Mancanza del consenso

1 L’adozione può essere contestata giudizialmente da chi, senza motivo legale, non fu richiesto del consenso, purché il bene del figlio non risulti seriamente compromesso.

2 L’azione non è data ai genitori, qualora possano ricorrere al Tribunale federale contro la decisione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 269a1E. Contestazione / I. Motivi / 2. Altri vizi

2. Altri vizi

1 L’adozione inficiata d’altri vizi gravi può essere contestata da ogni interessato, specialmente dal Comune d’origine o di domicilio.

2 L’azione è tuttavia esclusa, se il vizio è stato nel frattempo eliminato, oppure se concerne soltanto prescrizioni di procedura.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 269b1E. Contestazione / II. Termine

II. Termine

L’azione deve essere proposta entro sei mesi dal momento in cui fu conosciuto il motivo della contestazione e, in ogni caso, entro due anni dall’adozione.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 269c1F. Collocamento in vista d’adozione

F. Collocamento in vista d’adozione

1 La Confederazione esercita la vigilanza sul collocamento degli adottandi.

2 Chi si occupa di questi collocamenti a titolo professionale o in relazione alla sua professione deve avere un’autorizzazione; è fatto salvo il collocamento da parte dell’autorità di protezione dei minori.2

3 Il Consiglio federale emana le norme esecutive e disciplina il concorso dell’autorità cantonale competente in materia di collocamento in vista d’adozione, nell’accertamento delle condizioni per l’autorizzazione e nella vigilanza.

4 …3


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Abrogato dall’all. n. 15 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197; FF 2001 3764).


  Titolo ottavo: Degli effetti della filiazione11 

  Capo primo: Della comunione dei figli coi genitori12 

Art. 2701A. Cognome / I. Figlio di genitori coniugati

A. Cognome

I. Figlio di genitori coniugati

1 Se i genitori sono uniti in matrimonio e portano cognomi diversi, il figlio ne assume il cognome da celibe o nubile da essi scelto per i figli comuni in occasione del matrimonio.

2 Entro un anno dalla nascita del primo figlio, i genitori possono chiedere congiuntamente che il figlio porti il cognome da celibe o nubile dell’altro genitore.

3 Se i genitori portano un cognome coniugale, il figlio assume tale cognome.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 270a1A. Cognome / II. Figlio di genitori non coniugati

II. Figlio di genitori non coniugati

1 Se l’autorità parentale spetta a un solo genitore, il figlio ne assume il cognome da nubile o da celibe. Se l’autorità parentale è esercitata congiuntamente, i genitori stabiliscono se il figlio porterà il cognome da nubile della madre o il cognome da celibe del padre.

2 Se l’autorità parentale congiunta è istituita dopo la nascita del primo figlio, entro un anno dalla sua istituzione i genitori possono dichiarare all’ufficiale dello stato civile che il figlio porterà il cognome da nubile o da celibe dell’altro genitore. La dichiarazione vale per tutti i figli comuni, a prescindere dall’attribuzione dell’autorità parentale.

3 Se l’autorità parentale non spetta ad alcuno dei genitori, il figlio assume il cognome da nubile della madre.

4 Le modifiche dell’attribuzione dell’autorità parentale non hanno ripercussioni sul cognome. Sono fatte salve le disposizioni sul cambiamento del nome.


1 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza) (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 270b1A. Cognome / III. Consenso del figlio

III. Consenso del figlio

Il cognome del figlio che ha compiuto il dodicesimo anno di età può essere cambiato soltanto con il suo consenso.


1 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 2711B. Cittadinanza

B. Cittadinanza

1 Il figlio acquista la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore di cui porta il cognome.

2 Se assume il cognome dell’altro genitore, il figlio minorenne ne acquista anche la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale, in luogo e vece di quelle anteriori.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 2721C. Doveri vicendevoli

C. Doveri vicendevoli

I genitori ed i figli si devono vicendevolmente l’assistenza, i riguardi e il rispetto che il bene della comunione richiede.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2731D. Relazioni personali / I. Genitori e figlio / 1. Principio

D. Relazioni personali

I. Genitori e figlio

1. Principio

1 I genitori che non sono detentori dell’autorità parentale o della custodia nonché il figlio minorenne hanno reciprocamente il diritto di conservare le relazioni personali indicate dalle circostanze.

2 Se l’esercizio o il mancato esercizio delle relazioni personali è pregiudizievole al figlio, oppure altri motivi lo esigono, l’autorità di protezione dei minori può richiamare ai loro doveri i genitori, gli affilianti o il figlio e dare loro istruzioni.

3 Il padre o la madre può esigere che il suo diritto all’esercizio delle relazioni personali sia regolato.


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 2741D. Relazioni personali / I. Genitori e figlio / 2. Limiti

2. Limiti

1 Padre e madre devono astenersi da tutto ciò che alteri i rapporti del figlio con l’altro genitore o intralci il compito dell’educatore.

2 Il diritto alle relazioni personali può essere negato o revocato se pregiudica il bene del figlio, se i genitori se ne sono avvalsi in violazione dei loro doveri o non si sono curati seriamente del figlio, ovvero per altri gravi motivi.

3 Se i genitori hanno acconsentito all’adozione del figlio o se si può prescindere da tale consenso, il diritto alle relazioni personali si estingue appena il figlio sia collocato in vista d’adozione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 274a1D. Relazioni personali / II. Terzi

II. Terzi

1 In circostanze straordinarie, il diritto alle relazioni personali può essere conferito anche a altre persone, segnatamente a parenti, in quanto ciò serva al bene del figlio.

2 I limiti del diritto di visita posti ai genitori vigono per analogia.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2751D. Relazioni personali / III. Competenza

III. Competenza

1 L’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio è competente per le misure in merito alle relazioni personali; è pure competente l’autorità di protezione dei minori del luogo di dimora del figlio se quest’ultima ha già preso o prende misure a protezione del figlio.

2 Se decide in merito all’autorità parentale, alla custodia o al contributo di mantenimento secondo le disposizioni sul divorzio e a tutela dell’unione coniugale, il giudice disciplina anche le relazioni personali.2

3 Se non sono state ancora prese misure circa il diritto del padre e della madre, le relazioni personali non possono essere esercitate contro la volontà della persona cui compete l’autorità parentale o la custodia.


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 275a1E. Informazione e schiarimenti

E. Informazione e schiarimenti

1 I genitori senza autorità parentale devono essere informati sugli avvenimenti particolari sopraggiunti nella vita del figlio e devono essere sentiti prima di decisioni importanti per lo sviluppo del figlio.

2 Essi, alla stregua del detentore dell’autorità parentale, possono chiedere ai terzi che partecipano alle cure del figlio, segnatamente ai docenti e ai medici, informazioni sullo stato e sullo sviluppo di costui.

3 Le disposizioni sui limiti del diritto alle relazioni personali e sulla competenza si applicano per analogia.


1 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).


  Capo secondo: Del mantenimento da parte dei genitori13 

Art. 2761A. In genere / I. Oggetto e estensione

A. In genere

I. Oggetto e estensione2

1 Il mantenimento consiste nella cura, nell’educazione e in prestazioni pecuniarie.3

2 I genitori provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento del figlio e assumono in particolare le spese di cura, di educazione, di formazione e delle misure prese a sua tutela.4

3 I genitori sono liberati dall’obbligo di mantenimento nella misura in cui si possa ragionevolmente pretendere che il figlio vi provveda da sé con il provento del suo lavoro o con altri mezzi.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
4 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 276a1A. In genere / II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne

II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne

1 L’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne prevale sugli altri obblighi di mantenimento del diritto di famiglia.

2 In casi motivati, il giudice può derogare a questa regola, in particolare per non penalizzare il figlio maggiorenne avente diritto al mantenimento.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2771B. Durata

B. Durata

1 L’obbligo di mantenimento dura fino alla maggiore età del figlio.

2 Se, raggiunta la maggiore età, il figlio non ha ancora una formazione appropriata, i genitori, per quanto si possa ragionevolmente pretendere da loro dato l’insieme delle circostanze, devono continuare a provvedere al suo mantenimento fino al momento in cui una simile formazione possa normalmente concludersi.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

Art. 2781C. Genitori coniugati

C. Genitori coniugati

1 Durante il matrimonio, i genitori sopportano le spese del mantenimento del figlio secondo le disposizioni del diritto matrimoniale.

2 I coniugi si devono vicendevolmente adeguata assistenza nell’adempimento dell’obbligo verso i figli nati prima del matrimonio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2791D. Azione / I. Diritto

D.2 Azione

I. Diritto

1 Il figlio può proporre azione contro il padre o la madre o contro ambedue per chiedere il mantenimento futuro e quello per l’anno precedente l’azione.

2 e 3 ...3


1 Nuovo testo il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
3 Abrogati dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 280 a 2841D. Azione / II e III

II e III


1 Abrogati dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 2851D. Azione / IV. Commisurazione del contributo di mantenimento / 1. Contributo dei genitori

IV. Commisurazione del contributo di mantenimento

1. Contributo dei genitori

1 Il contributo di mantenimento deve essere commisurato ai bisogni del figlio, alla situazione sociale e alle possibilità dei genitori; si tiene inoltre conto della sostanza e dei redditi del figlio.

2 Il contributo di mantenimento serve anche a garantire la cura del figlio da parte dei genitori o di terzi.

3 Il contributo è pagato anticipatamente. Il giudice fissa le scadenze del pagamento.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 285a1D. Azione / IV. Commisurazione del contributo di mantenimento / 2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio

2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio

1 Gli assegni familiari versati al genitore tenuto al mantenimento sono pagati in aggiunta al contributo di mantenimento.

2 Salvo diversa disposizione del giudice, le rendite delle assicurazioni sociali e analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio, spettanti al genitore tenuto al mantenimento, sono pagate in aggiunta al contributo di mantenimento.

3 Il genitore tenuto al mantenimento che, per motivi d’età o d’invalidità, riceva successivamente rendite delle assicurazioni sociali o analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio, che sostituiscono il reddito di un’attività lucrativa, deve pagare tali importi al figlio; il precedente contributo di mantenimento va diminuito per legge dell’importo di tali nuove prestazioni.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2861D. Azione / V. Modificazione delle circostanze / 1. In genere

V. Modificazione delle circostanze

1. In genere2

1 Il giudice può ordinare che il contributo di mantenimento sia senz’altro aumentato o ridotto in caso di determinate modificazioni dei bisogni del figlio, delle possibilità dei genitori o del costo della vita.3

2 Se le circostanze siano notevolmente mutate, il giudice, ad istanza di un genitore o del figlio, modifica o toglie il contributo.

3 Il giudice può obbligare i genitori a versare un contributo speciale allorché lo richiedano bisogni straordinari e imprevisti del figlio.4


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
4 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 286a1D. Azione / V. Modificazione delle circostanze / 2. Casi di ammanco

2. Casi di ammanco

1 Se in un contratto di mantenimento approvato o in una decisione è stabilito che non è stato possibile fissare un contributo sufficiente ad assicurare il debito mantenimento del figlio e se la situazione del genitore tenuto al mantenimento è da allora migliorata in modo straordinario, il figlio ha il diritto di esigere che tale genitore versi gli importi mancanti per coprire il debito mantenimento degli ultimi cinque anni nei quali il contributo di mantenimento era dovuto.

2 Tale diritto deve essere fatto valere entro un anno dal momento in cui si viene a conoscenza del miglioramento straordinario della situazione del genitore tenuto al mantenimento.

3 Tale diritto passa, con i diritti ad esso connessi, all’altro genitore o all’ente pubblico, in quanto abbia provveduto a versare l’importo mancante per coprire il debito mantenimento del figlio.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2871E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento / I. Prestazioni periodiche

E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento

I. Prestazioni periodiche

1 I contratti circa l’obbligo di mantenimento vincolano il figlio soltanto se approvati dall’autorità di protezione dei minori.

2 I contributi di mantenimento contrattualmente stabiliti possono essere modificati, salvo stipulazione contraria approvata dall’autorità di protezione dei minori.2

3 Se il contratto è concluso in una procedura giudiziaria, l’approvazione è di competenza del giudice.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 287a1E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento / II. Contenuto del contratto di mantenimento

II. Contenuto del contratto di mantenimento

Il contratto che fissa i contributi di mantenimento deve menzionare:

a.
quali elementi del reddito e della sostanza di ciascun genitore e di ciascun figlio sono stati presi in considerazione per il calcolo;
b.
quale importo è assegnato a ciascun figlio;
c.
quale importo manca per coprire il debito mantenimento di ciascun figlio;
d.
se e in quale misura i contributi di mantenimento devono essere adattati alle variazioni del costo della vita.

1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2881E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento / III. Tacitazione

III. Tacitazione2

1 La tacitazione della pretesa di mantenimento con un versamento unico può essere convenuta se l’interesse del figlio la giustifica.

2 Tale convenzione vincola il figlio soltanto se:

1.
sia stata approvata dell’autorità di protezione dei minori, o dal giudice se conclusa in una procedura giudiziaria, e
2.
la somma a titolo di tacitazione sia stata pagata all’ufficio designato.

1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2891F. Adempimento / I. Creditore

F. Adempimento

I. Creditore

1 Salvo diversa disposizione del giudice, i contributi di mantenimento spettano al figlio e, per la durata della minore età, sono versati al suo rappresentante legale oppure al detentore della custodia.2

2 Tuttavia, la pretesa si trasmette con tutti i diritti all’ente pubblico che provveda al mantenimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2901F. Adempimento / II. Esecuzione / 1. Aiuto all’incasso

II. Esecuzione

1. Aiuto all’incasso

1 Se il padre o la madre non adempie l’obbligo di mantenimento, un ufficio specializzato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e gratuitamente il figlio o l’altro genitore che ne faccia richiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento.

2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso..


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 2911F. Adempimento / II. Esecuzione / 2. Diffida ai debitori

2. Diffida ai debitori

Se i genitori trascurano i propri doveri verso il figlio, il giudice può ordinare ai loro debitori che facciano i pagamenti del tutto o in parte nelle mani del rappresentante legale del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2921F. Adempimento / III. Garanzie

III. Garanzie

Se i genitori trascurano ostinatamente il loro obbligo di mantenimento o se vi è motivo di credere ch’essi facciano preparativi di fuga, dissipino o dissimulino il proprio patrimonio, il giudice può obbligarli a fornire adeguate garanzie per i contributi futuri.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2931G. Diritto pubblico

G. Diritto pubblico

1 Il diritto pubblico stabilisce chi debba sopportare le spese del mantenimento in quanto eccedano i mezzi dei genitori e dei figli, riservato l’obbligo di assistenza tra i parenti.

2 Inoltre, il diritto pubblico disciplina il pagamento di anticipazioni quando i genitori non soddisfacciano al loro obbligo di mantenimento del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2941H. Genitori affilianti

H. Genitori affilianti

1 I genitori affilianti hanno diritto a un congruo compenso per le cure prestate, salvo deroghe convenute o risultanti con chiarezza dalle circostanze.

2 La gratuità è presunta ove trattasi di figli di stretti parenti o di figli accolti in vista d’adozione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 2951J. Azione della donna nubile

J. Azione della donna nubile

1 La madre può, entro un anno dalla nascita del figlio, convenirne il padre o i suoi eredi chiedendo la rifusione:2

1.
delle spese di parto;
2.
delle spese di mantenimento per almeno quattro settimane prima e per almeno otto settimane dopo la nascita;
3.
delle altre spese necessarie a causa della gravidanza o del parto, incluso il primo corredo per il figlio.

2 In caso di fine prematura della gravidanza, il giudice può, per motivi di equità, accordare in tutto o in parte la rifusione delle spese corrispondenti.

3 Prestazioni di terzi, spettanti alla madre per legge o per contratto, sono da imputare in quanto le circostanze lo giustifichino.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta l’all.1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).


  Capo terzo: Dell’autorità parentale14 

Art. 2961A. Principi

A. Principi

1 L’autorità parentale è volta a garantire il bene del figlio.

2 Finché minorenni, i figli sono soggetti all’autorità parentale congiunta del padre e della madre.

3 I genitori minorenni o sotto curatela generale non hanno autorità parentale. Raggiunta la maggiore età, ottengono l’autorità parentale. Se viene revocata la curatela generale, l’autorità di protezione dei minori decide in merito all’attribuzione dell’autorità parentale conformemente al bene del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 2971Abis. Morte di un genitore

Abis. Morte di un genitore

1 Se era esercitata congiuntamente, alla morte di un genitore l’autorità parentale spetta al genitore superstite.

2 Se muore il genitore che deteneva l’autorità parentale esclusiva, l’autorità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al genitore superstite oppure nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 2981Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali

Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali

1 Nell’ambito di una procedura di divorzio o di una procedura a tutela dell’unione coniugale il giudice attribuisce l’autorità parentale esclusiva a uno dei genitori se è necessario per tutelare il bene del figlio.

2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio, se non vi sono prospettive di un accordo in merito tra i genitori.

2bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla partecipazione alla cura, il giudice tiene conto del diritto del figlio a intrattenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.2

2ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio il giudice valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alternata.3

3 Invita l’autorità di protezione dei minori a nominare un tutore se né la madre né il padre sono idonei ad assumere l’autorità parentale.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 298a1Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità / I. Dichiarazione comune dei genitori

Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità

I. Dichiarazione comune dei genitori

1 Se i genitori non sono uniti in matrimonio e il padre riconosce il figlio o se il rapporto di filiazione è stabilito per sentenza e al momento della pronuncia l’autorità parentale congiunta non è stata ancora disposta, l’autorità parentale congiunta viene istituita sulla base di una dichiarazione comune dei genitori.

2 In tale dichiarazione i genitori confermano di:

1.
essere disposti ad assumersi congiuntamente la responsabilità del figlio; e
2.
essersi accordati in merito alla custodia, alle relazioni personali o alla partecipazione alla cura del figlio e al suo contributo di mantenimento.

3 Prima di rilasciare la dichiarazione, i genitori possono valersi della consulenza dell’autorità di protezione dei minori.

4 La dichiarazione va indirizzata all’ufficio dello stato civile se i genitori la rilasciano contestualmente al riconoscimento del figlio. Se la rilasciano successivamente, la indirizzano all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio.

5 Fintanto che non sia stata presentata la dichiarazione, l’autorità parentale spetta esclusivamente alla madre.


1 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 298b1Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità / II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori

II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori

1 Se uno dei genitori si rifiuta di rilasciare la dichiarazione comune, l’altro può rivolgersi all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio.

2 L’autorità di protezione dei minori dispone l’autorità parentale congiunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si imponga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasferirla al padre.

3 Contestualmente alla decisione sull’autorità parentale, l’autorità di protezione dei minori disciplina anche le altre questioni litigiose. È fatta salva l’azione di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguardanti i figli.2

3bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla partecipazione alla cura, l’autorità di protezione dei minori tiene conto del diritto del figlio a intrattenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.3

3ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio l’autorità di protezione dei minori valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alternata.4

4 Se la madre è minorenne o sotto curatela generale, l’autorità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al padre o nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.


1 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
2 Nuovo testo del secondo per. giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
4 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 298c1Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità / III. Azione di paternità

III. Azione di paternità

Se accoglie un’azione di paternità, il giudice dispone l’autorità parentale congiunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si imponga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasferirla al padre.


1 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 298d1Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità / IV. Modificazione delle circostanze

IV. Modificazione delle circostanze

1 A istanza di un genitore, del figlio o d’ufficio, l’autorità di protezione dei minori modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per tutelare il bene del figlio.

2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio.

3 È fatta salva l’azione di modifica del contributo di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide se necessario anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguardanti i figli.2


1 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 298e1Aquinquies. Modificazione delle circostanze dopo l’adozione del figliastro del convivente di fatto

Aquinquies. Modificazione delle circostanze dopo l’adozione del figliastro del convivente di fatto

Se una persona ha adottato il figlio del convivente di fatto e si verificano fatti nuovi importanti, si applica per analogia la disposizione sulla modificazione delle circostanze in caso di riconoscimento e sentenza di paternità.


1 Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 2991Asexies. Patrigno e matrigna

Asexies. Patrigno e matrigna2

Ogni coniuge deve all’altro adeguata assistenza nell’esercizio dell’autorità parentale verso i di lui figli e rappresentarlo ove le circostanze lo richiedano.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 3001Asepties. Genitori affilianti

Asepties. Genitori affilianti2

1 I terzi cui è affidata la cura di un figlio rappresentano i genitori nell’esercizio dell’autorità parentale, per quanto ciò sia indicato per il debito adempimento del loro compito e riservate misure diverse.

2 I genitori affilianti devono essere uditi prima di ogni decisione importante.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 3011B. Contenuto / I. In genere

B. Contenuto

I. In genere

1 I genitori, in considerazione del bene del figlio, ne dirigono le cure e l’educazione e, riservata la sua capacità, prendono le decisioni necessarie.

1bis Il genitore che ha la cura del figlio può decidere autonomamente se:

1.
si tratta di affari quotidiani o urgenti;
2.
il dispendio richiesto per raggiungere l’altro genitore non risulta ragionevole.2

2 Il figlio deve obbedienza ai genitori; i genitori consentono al figlio, corrispondentemente alla sua maturità, di organizzare liberamente la sua vita e, in affari importanti, tengono quanto possibile conto della sua opinione.

3 Il figlio non può abbandonare la comunione domestica senza il consenso dei genitori; non può nemmeno esser loro tolto senza causa legittima.

4 I genitori scelgono il prenome del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 301a1B. Contenuto / II. Determinazione del luogo di dimora

II. Determinazione del luogo di dimora

1 L’autorità parentale include il diritto di determinare il luogo di dimora del figlio.

2 Se i genitori esercitano l’autorità parentale congiuntamente, un genitore può modificare il luogo di dimora del figlio soltanto con il consenso dell’altro genitore oppure per decisione del giudice o dell’autorità di protezione dei minori, qualora:

a.
il nuovo luogo di dimora si trovi all’estero; o
b.
la modifica del luogo di dimora abbia ripercussioni rilevanti sull’esercizio dell’autorità parentale da parte dell’altro genitore e sulle relazioni personali.

3 Il genitore che detiene l’autorità parentale esclusiva informa tempestivamente l’altro genitore se intende modificare il luogo di dimora del figlio.

4 Il genitore che intende cambiare il proprio domicilio ha lo stesso obbligo di informazione.

5 Se necessario, i genitori si accordano, conformemente al bene del figlio, in merito a una modifica dell’autorità parentale, della custodia, delle relazioni personali e del contributo di mantenimento. Se non raggiungono un accordo, decide il giudice o l’autorità di protezione dei minori.


1 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3021B. Contenuto / III. Educazione

III. Educazione2

1 I genitori devono educare il figlio secondo la loro condizione, promuovendone e proteggendone lo sviluppo fisico, intellettuale e morale.

2 Essi devono procurare al figlio, particolarmente se infermo di corpo o di mente, un’appropriata istruzione generale e professionale, conforme quanto possibile alle sue attitudini e inclinazioni.

3 A tal fine, essi devono cooperare appropriatamente con la scuola e, ove le circostanze lo richiedano, con le istituzioni pubbliche e d’utilità pubblica per l’aiuto alla gioventù.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3031B. Contenuto / IV. Educazione religiosa

IV. Educazione religiosa2

1 I genitori dispongono dell’educazione religiosa.

2 Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla.

3 Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3041B. Contenuto / V. Rappresentanza / 1. Verso i terzi / a. In genere

V. Rappresentanza

1. Verso i terzi

a. In genere2

1 I genitori rappresentano per legge il figlio verso i terzi, nella misura dell’autorità parentale che loro compete.

2 Se ambedue i genitori sono detentori dell’autorità parentale, i terzi di buona fede possono presumere che ciascun genitore agisca con il consenso dell’altro.3

3 I genitori non possono, in rappresentanza del figlio, contrarre fideiussioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso.4


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
3 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
4 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3051B. Contenuto / V. Rappresentanza / 1. Verso i terzi / b. Stato giuridico del figlio

b. Stato giuridico del figlio2

1 Il figlio capace di discernimento e sotto autorità parentale può, nei limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbligazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente personali.3

2 La sostanza del figlio risponde per le costui obbligazioni senza riguardo ai diritti dei genitori sulla medesima.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3061B. Contenuto / V. Rappresentanza / 2. Nei rapporti interni della comunione

2. Nei rapporti interni della comunione

1 Il figlio sotto l’autorità parentale e capace di discernimento può agire per la comunione domestica col consenso dei genitori, e in tal caso non obbliga se stesso, ma i genitori.

2 Se i genitori sono impediti di agire o i loro interessi in un affare sono in collisione con quelli del figlio, l’autorità di protezione dei minori nomina un curatore o provvede essa stessa all’affare.2

3 In caso di collisione di interessi, i poteri dei genitori decadono per legge nell’affare di cui si tratta.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3071C. Protezione del figlio / I. Misure opportune

C. Protezione del figlio

I. Misure opportune

1 Se il bene del figlio è minacciato e i genitori non vi rimediano o non sono in grado di rimediarvi, l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la protezione del figlio.

2 L’autorità di protezione dei minori vi è parimenti tenuta riguardo ai figli collocati presso genitori affilianti o viventi altrimenti fuori della comunione domestica dei genitori.

3 L’autorità di protezione dei minori può segnatamente ammonire i genitori, gli affilianti od il figlio, impartire loro istruzioni per la cura, l’educazione o l’istruzione e designare una persona o un ufficio idoneo che abbia diritto di controllo e informazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3081C. Protezione del figlio / II. Curatela

II. Curatela2

1 Se le circostanze lo richiedono, l’autorità di protezione dei minori nomina al figlio un curatore, perché consigli ed aiuti i genitori nella cura del figlio.

2 L’autorità di protezione dei minori può conferire al curatore speciali poteri, segnatamente la rappresentanza del figlio per l’accertamento della paternità, per salvaguardarne il diritto al mantenimento o diritti d’altra natura e la vigilanza delle relazioni personali.3

3 L’autorità parentale può essere corrispondentemente limitata.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3091

1 Abrogato dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3101C. Protezione del figlio / III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora

III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora2

1 Quando il figlio non possa essere altrimenti sottratto al pericolo, l’autorità di protezione dei minori deve toglierlo alla custodia dei genitori, o dei terzi presso cui egli si trova, e ricoverarlo convenientemente.

2 L’autorità di protezione dei minori, ad istanza dei genitori o del figlio, prende la stessa misura nel caso in cui le relazioni siano così gravemente turbate che non si possa più esigere ragionevolmente la convivenza ulteriore e, secondo le circostanze, non si possa rimediare altrimenti.

3 L’autorità di protezione dei minori può vietare ai genitori di riprendere il figlio vissuto per lungo tempo presso genitori affilianti qualora il suo sviluppo possa esserne seriamente pregiudicato.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3111C. Protezione del figlio / IV. Privazione dell’autorità parentale / 1. D’ufficio

IV. Privazione dell’autorità parentale

1. D’ufficio2

1 Se altre misure per la protezione del figlio sono rimaste infruttuose o sembrano a priori insufficienti, l’autorità di protezione dei minori priva i genitori dell’autorità parentale:3

1.4
quando per inesperienza, malattia, infermità, assenza, violenza o analoghi motivi non sono in grado di esercitarla debitamente;
2.
quando non si sono curati seriamente del figlio o hanno violato gravemente i loro doveri nei suoi confronti.

2 Quando l’autorità parentale sia tolta ad entrambi i genitori, si procede alla nomina di un tutore.

3 Salvo esplicita disposizione contraria, la privazione dell’autorità parentale vale anche riguardo ai figli nascituri.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
4 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 3121C. Protezione del figlio / IV. Privazione dell’autorità parentale / 2. Col consenso dei genitori

2. Col consenso dei genitori2

L’autorità di protezione dei minori priva i genitori dell’autorità parentale:3

1.
quando ne facciano richiesta per motivi gravi;
2.
quando abbiano dato il consenso ad un’adozione futura del figlio da parte di terzi non designati.

1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto elle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3131C. Protezione del figlio / V. Modificazione delle circostanze

V. Modificazione delle circostanze

1 In caso di modificazione delle circostanze, le misure prese per proteggere il figlio sono adattate alla nuova situazione.

2 In nessun caso può farsi luogo al ripristino dell’autorità parentale prima d’un anno dalla privazione.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 6 ott. 1978, in vigore dal 1° gen. 1981 (RU 1980 31; FF 1977 III 1).

Art. 3141C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 1. In genere

VI. Procedura

1. In genere

1 Le disposizioni sulla procedura davanti all’autorità di protezione degli adulti si applicano per analogia.

2 Nei casi idonei l’autorità di protezione dei minori può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione.

3 Se istituisce una curatela, l’autorità di protezione dei minori stabilisce nel dispositivo della decisione i compiti del curatore e le eventuali restrizioni dell’autorità parentale.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 314a1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 2. Audizione del figlio

2. Audizione del figlio

1 Il figlio è sentito personalmente e in maniera adeguata dall’autorità di protezione dei minori o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano.

2 Nel verbale dell’audizione sono registrate soltanto le risultanze essenziali per la decisione. I genitori vengono informati su tali risultanze.

3 Il figlio capace di discernimento può interporre reclamo contro la negata audizione.


1 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 31; FF 1977 III 1). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 314abis1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 3. Rappresentanza del figlio

3. Rappresentanza del figlio

1 Se necessario, l’autorità di protezione dei minori ordina che il figlio sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche.

2 L’autorità di protezione dei minori esamina se occorra disporre una rappresentanza in particolare nei seguenti casi:

1.
il procedimento concerne il ricovero del figlio;
2.
gli interessati propongono conclusioni differenti in merito all’autorità parentale o a questioni importanti concernenti le relazioni personali.
3 Il curatore del figlio può proporre conclusioni e presentare impugnazioni.

1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 314b1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica

4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica

1 Nel caso in cui il figlio debba essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, si applicano per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza.

2 Se è capace di discernimento, il figlio può adire da sé il giudice.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 314c1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 5. Diritti di avviso

5. Diritti di avviso

1 Quando l’integrità fisica, psichica o sessuale di un minorenne pare minacciata, chiunque può avvisarne l’autorità di protezione dei minori.

2 Se l’avviso è nell’interesse del minorenne, anche le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale2 possono avvisare l’autorità di protezione dei minori. La presente disposizione non si applica agli ausiliari vincolati dal segreto professionale secondo il Codice penale.


1 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
2 RS 311.0

Art. 314d1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 6. Obblighi di avviso

6. Obblighi di avviso

1 Salvo che siano vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale2, le seguenti persone sono tenute ad avvisare l’autorità di protezione dei minori se vi sono indizi concreti che l’integrità fisica, psichica o sessuale di un minorenne è minacciata ed esse non possono rimediarvi nell’ambito della loro attività:

1.
i professionisti dei settori della medicina, della psicologia, delle cure, dell’accudimento, dell’educazione, della formazione, della consulenza sociale, della religione e dello sport che nella loro attività professionale sono regolarmente in contatto con minorenni;
2.
le persone che apprendono nello svolgimento di un’attività ufficiale che un minorenne versa in tali condizioni.

2 Adempie l’obbligo di avviso pure chi avvisa il proprio superiore.

3 I Cantoni possono prevedere ulteriori obblighi di avviso.


1 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
2 RS 311.0

Art. 314e1C. Protezione del figlio / VI. Procedura / 7. Collaborazione e assistenza amministrativa

7. Collaborazione e assistenza amministrativa

1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorità di protezione dei minori prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare.

2 Le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale2 possono collaborare senza farsi previamente liberare dal segreto professionale. La presente disposizione non si applica agli ausiliari vincolati dal segreto professionale secondo il Codice penale.

3 Le persone vincolate dal segreto professionale secondo il Codice penale sono tenute a collaborare se sono state autorizzate a farlo dal titolare del segreto o se, su richiesta dell’autorità di protezione dei minori, l’autorità superiore o l’autorità di vigilanza le ha liberate dal segreto professionale. È fatto salvo l’articolo 13 della legge del 23 giugno 20003 sugli avvocati.

4 Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si oppongano interessi degni di protezione.


1 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
2 RS 311.0
3 RS 935.61

Art. 3151C. Protezione del figlio / VII. Competenza / 1. In genere

VII. Competenza

1. In genere2

1 Le misure per la protezione del figlio sono ordinate dall’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio.3

2 Se il figlio vive presso genitori affilianti o altrimenti fuori dalla comunione domestica dei genitori, ovvero se vi è pericolo nel ritardo, sono pure competenti le autorità del luogo di dimora del figlio.

3 L’autorità del luogo di dimora che ordina una misura per la protezione del figlio ne informa l’autorità del domicilio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 315a1C. Protezione del figlio / VII. Competenza / 2. Nella procedura matrimoniale / a. Competenza del giudice

2. Nella procedura matrimoniale

a. Competenza del giudice

1 Se è chiamato a decidere sulle relazioni personali dei genitori con i figli, il giudice competente per il divorzio o la tutela dell’unione coniugale prende anche le misure necessarie per proteggere il figlio e ne affida l’esecuzione all’autorità di protezione dei minori.2

2 Il giudice può anche adeguare alle nuove circostanze le misure di protezione del figlio che sono già state prese.

3 Spetta tuttavia all’autorità di protezione dei minori:3

1.
continuare una procedura di protezione del figlio introdotta prima della procedura giudiziaria;
2.
ordinare le misure immediatamente necessarie alla protezione del figlio, quando sia prevedibile che il giudice non possa prenderle tempestivamente.

1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976 (RU 1977 237; FF 1974 II 1). Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 315b1C. Protezione del figlio / VII. Competenza / 2. Nella procedura matrimoniale / b. Modifica di misure giudiziarie

b. Modifica di misure giudiziarie

1 Il giudice è competente a modificare le misure giudiziarie relative all’attribuzione e alla protezione del figlio:

1.
durante la procedura di divorzio;
2.
nella procedura di modifica della sentenza di divorzio, secondo le norme disciplinanti il divorzio;
3.
nella procedura di modifica delle misure a tutela dell’unione coniugale; le disposizioni sul divorzio sono applicabili per analogia.

2 Negli altri casi è competente l’autorità di protezione dei minori.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3161C. Protezione del figlio / VIII. Vigilanza sugli affiliati

VIII. Vigilanza sugli affiliati

1 L’affiliante abbisogna di un’autorizzazione dell’autorità di protezione dei minori o di un altro ufficio del suo domicilio designato dal diritto cantonale e soggiace alla loro vigilanza.

1bis Se un affiliando viene accolto a scopo di futura adozione, è competente un’unica autorità cantonale.2

2 Il Consiglio federale emana norme esecutive.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

Art. 3171C. Protezione del figlio / IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù

IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù

I Cantoni assicurano con appropriate prescrizioni l’acconcia cooperazione fra autorità ed uffici nel campo della protezione dell’infanzia secondo il diritto civile, in quello del diritto penale per gli adolescenti ed in genere dell’aiuto alla gioventù.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).


  Capo quarto: Della sostanza del figlio15 

Art. 3181A. Amministrazione

A. Amministrazione

1 I genitori hanno il diritto e il dovere di amministrare la sostanza del figlio finché è soggetto alla loro autorità.

2 Se muore uno dei genitori, il genitore superstite deve consegnare all’autorità di protezione dei minori un inventario della sostanza del figlio.2

3 L’autorità di protezione dei minori, se lo ritiene opportuno visti il genere e l’importanza della sostanza del figlio e le condizioni personali dei genitori, ordina la compilazione di un inventario o la consegna periodica di conti e rapporti.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3191B. Impiego dei redditi

B. Impiego dei redditi

1 I genitori possono impiegare i redditi della sostanza del figlio per il suo mantenimento, la sua educazione e istruzione e, in quanto l’equità lo richieda, anche per i bisogni dell’economia domestica.

2 L’avanzo spetta alla sostanza del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3201C. Prelevamento sulla sostanza del figlio

C. Prelevamento sulla sostanza del figlio

1 Versamenti a tacitazione, risarcimenti e analoghe prestazioni possono essere adoperati per il mantenimento del figlio, in rate corrispondenti ai bisogni correnti.

2 Se necessario per provvedere alle spese di mantenimento, educazione o istruzione, l’autorità di protezione dei minori può permettere ai genitori di attingere in misura determinata anche alla rimanente sostanza del figlio.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3211D. Beni liberi / I. Liberalità

D. Beni liberi

I. Liberalità

1 I genitori non possono adoperare i redditi della sostanza che il figlio ha ricevuto sotto questa espressa condizione o che gli fu data perché frutti interesse a suo favore, o come libretto di risparmio.

2 L’amministrazione di questi beni da parte dei genitori può essere esclusa soltanto se espressamente stabilito all’atto della liberalità.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3221D. Beni liberi / II. Porzione legittima

II. Porzione legittima

1 Per disposizione a causa di morte, anche la porzione legittima del figlio può essere esclusa dall’amministrazione parentale.

2 Se il disponente affida l’amministrazione a un terzo, l’autorità di protezione dei minori può esigere rendiconti e rapporti periodici.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3231D. Beni liberi / III. Provento del lavoro, assegno professionale

III. Provento del lavoro, assegno professionale

1 Il figlio ha l’amministrazione e il godimento di ciò che guadagna col proprio lavoro e di quanto gli anticipano i genitori sulla sua sostanza per l’esercizio del mestiere o della professione.

2 I genitori possono esigere dal figlio che vive con essi in economia domestica un adeguato contributo per il suo mantenimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3241E. Protezione della sostanza del figlio / I. Misure opportune

E. Protezione della sostanza del figlio

I. Misure opportune

1 Se la diligente amministrazione non è sufficientemente garantita, l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la protezione della sostanza del figlio.

2 Essa può segnatamente dare istruzioni per l’amministrazione e, se i rapporti e i rendiconti periodici non bastano, ordinare il deposito o la prestazione di garanzie.

3 Le disposizioni sulla protezione del figlio s’applicano per analogia alla procedura e alla competenza.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3251E. Protezione della sostanza del figlio / II. Privazione dell’amministrazione

II. Privazione dell’amministrazione

1 Quando la sostanza del figlio non possa essere altrimenti sottratta al pericolo, l’autorità di protezione dei minori ne affida l’amministrazione a un curatore.

2 L’autorità di protezione dei minori prende la stessa misura anche in caso di pericolo per la sostanza del figlio non amministrata dai genitori.

3 Se v’è da temere che i redditi o le parti della sostanza del figlio destinate all’uso o liberate non saranno impiegate conformemente alla destinazione, l’autorità di protezione dei minori può parimenti affidarne l’amministrazione a un curatore.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 3261F. Fine dell’amministrazione / I. Restituzione

F. Fine dell’amministrazione

I. Restituzione

Cessando l’autorità o l’amministrazione parentale, i genitori devono consegnare la sostanza al figlio divenuto maggiorenne o al suo rappresentante legale sulla scorta di un rendiconto.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3271F. Fine dell’amministrazione / II. Responsabilità

II. Responsabilità

1 I genitori sono responsabili per la restituzione come un mandatario.

2 Di quanto fu da loro alienato in buona fede devono restituire il prezzo ricavato.

3 Non devono alcun risarcimento per ciò che avessero consumato per il figlio o l’economia domestica nei limiti dei loro diritti.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).


  Capo quinto:16  Dei minorenni sotto tutela

Art. 327a A. Principio

A. Principio

L’autorità di protezione dei minori nomina un tutore al minorenne che non è sotto autorità parentale.

Art. 327b B. Stato giuridico / I. Del minorenne

B. Stato giuridico

I. Del minorenne

Il minorenne sotto tutela ha lo stesso stato giuridico del minorenne sotto autorità parentale.

Art. 327c B. Stato giuridico / II. Del tutore

II. Del tutore

1 Al tutore competono gli stessi diritti dei genitori.

2 Sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti, segnatamente quelle relative alla nomina del curatore, all’esercizio della curatela e al concorso dell’autorità di protezione degli adulti.

3 Se il minorenne deve essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza.


  Titolo nono: Della comunione di famiglia

  Capo primo: Dell’assistenza tra i parenti

Art. 3281A. Persone obbligate

A. Persone obbligate

1 Chi vive in condizioni agiate è tenuto a soccorrere i parenti in linea ascendente e discendente quando senza di ciò essi cadessero nel bisogno.

2 È fatto salvo l’obbligo di mantenimento dei genitori e del coniuge o del partner registrato.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 329 B. Oggetto e modo dell’azione

B. Oggetto e modo dell’azione1

1 L’azione di assistenza è proposta contro gli obbligati, secondo l’ordine dei loro diritti ereditari, ed ha per oggetto le prestazioni necessarie al mantenimento dell’istante, compatibilmente con le condizioni dell’obbligato.

1bis L’azione di assistenza non può essere proposta se la situazione di bisogno è dovuta a una limitazione dell’attività lucrativa al fine di prendersi cura dei propri figli.2

2 Se, per circostanze speciali, appaia iniquo esigere le prestazioni dall’obbligato, il giudice può limitare o togliere l’obbligo assistenziale.3

3 Le disposizioni sull’azione di mantenimento del figlio e sulla trasmissione del suo diritto all’ente pubblico si applicano per analogia.4


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
4 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 330 C. Assistenza di trovatelli

C. Assistenza di trovatelli

1 I trovatelli sono assistiti dal Comune nel quale sono incorporati.

2 Se poi è stabilita la discendenza di un trovatello, questo Comune può ripetere il rimborso delle spese cagionate dal mantenimento contro i parenti obbligati, ed in ultima linea contro l’ente pubblico tenuto all’assistenza.


  Capo secondo: Della potestà domestica

Art. 331 A. Condizioni

A. Condizioni

1 Quando le persone che in virtù di legge o di contratto o di consuetudine vivono in comunione domestica abbiano un capo, questo esercita la potestà domestica.

2 La potestà domestica si estende su tutte le persone che prendono parte all’economia comune quali parenti od affini, oppure in virtù di un rapporto di lavoro quali lavoratori od in qualità analoga1.2


1 RU 1973 642
2 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 332 B. Effetti / I. Ordine interno e cura

B. Effetti

I. Ordine interno e cura

1 I membri della comunione devono conformarsi alla regola di casa, la quale dovrà tener conto degli interessi di tutti loro, secondo equità.

2 In ispecie dev’essere concessa ai conviventi la libertà necessaria per la loro educazione, per l’esercizio della professione e per l’adempimento delle pratiche religiose.

3 Il capo famiglia deve vegliare alla custodia ed alla sicurezza delle cose apportate dai membri della comunione con quella cura che usa nelle cose proprie.

Art. 333 B. Effetti / II. Responsabilità

II. Responsabilità

1 Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.1

2 Il capo di famiglia deve provvedere affinché un membro della comunione affetto da disabilità mentale o da turba psichica non esponga sé stesso o altri a pericolo o danno.2

3 Ove occorra, si rivolgerà all’autorità competente per i provvedimenti necessari.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 3341B. Effetti / III. Credito dei figli e degli abiatici / 1. Condizioni

III. Credito dei figli e degli abiatici

1. Condizioni

1 I figli maggiorenni o gli abiatici che, convivendo coi genitori o con gli avi, hanno conferito alla comunione il loro lavoro od i loro guadagni, possono chiedere un’equa indennità.

2 In caso di contestazione, il giudice decide circa l’ammontare e la garanzia dell’indennità, il genere e il modo del pagamento.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

Art. 334bis1B. Effetti / III. Credito dei figli e degli abiatici / 2. Procedura

2. Procedura

1 L’indennità spettante ai figli o agli abiatici può essere fatta valere alla morte del debitore.

2 Può essere fatta valere vivente il debitore se contro questo è eseguito un pignoramento o dichiarato il fallimento, se è sciolta la comunione o se l’azienda passa in altre mani.

3 L’indennità non è soggetta a prescrizioni ma dev’essere fatta valere al più tardi al momento della divisione dell’eredità del debitore.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).


  Capo terzo: Dei beni di famiglia

Art. 335 A. Fondazioni di famiglia

A. Fondazioni di famiglia

1 Possono essere erette delle fondazioni di famiglia secondo le norme del diritto delle persone o del diritto successorio, nel senso che si possono dedicare dei beni a beneficio di una famiglia per le spese di educazione, dotazione od assistenza dei suoi membri o per altro simile fine.

2 L’erezione di fedecommessi di famiglia non è più permessa.

Art. 336 B. Indivisione / I. Costituzione / 1. Facoltà

B. Indivisione

I. Costituzione

1. Facoltà

Una sostanza può essere dedicata a beneficio di una famiglia, se dei parenti lasciano indivisa una eredità o parte di essa, o mettono insieme altri beni per formare un’indivisione.

Art. 337 B. Indivisione / I. Costituzione / 2. Forma

2. Forma

Il contratto per costituire un’indivisione richiede per la sua validità l’atto pubblico firmato da tutti i membri o dai loro rappresentanti.

Art. 338 B. Indivisione / II. Durata

II. Durata

1 L’indivisione può essere stipulata a tempo determinato o indeterminato.

2 Se conchiusa a tempo indeterminato, ognuno dei partecipanti può dare la disdetta con un preavviso di sei mesi.

3 Quando trattisi di un’azienda agricola, la disdetta può essere data solo per il termine primaverile od autunnale, conforme all’uso del luogo.

Art. 339 B. Indivisione / III. Effetti / 1. Modo

III. Effetti

1. Modo

1 L’indivisione obbliga i suoi membri ad una comune attività economica.

2 Salvo patto contrario, tutti vi partecipano in egual misura.

3 Durante l’indivisione essi non possono domandare la divisione della sostanza comune né disporre delle loro parti.

Art. 340 B. Indivisione / III. Effetti / 2. Direzione e rappresentanza / a. In genere

2. Direzione e rappresentanza

a. In genere

1 Gli interessi dell’indivisione sono geriti in comune da tutti i partecipanti.

2 Ognuno di essi può fare da solo gli atti della ordinaria amministrazione.

Art. 341 B. Indivisione / III. Effetti / 2. Direzione e rappresentanza / b. Delegazione ad un capo

b. Delegazione ad un capo

1 I partecipanti possono designare uno di essi quale capo dell’indivisione.

2 Questi rappresenta l’indivisione in tutti gli interessi che la concernono, e ne dirige l’attività economica.

3 L’esclusione degli altri dal diritto di rappresentanza è opponibile ai terzi di buona fede solo quando il rappresentante sia iscritto nel registro di commercio.

Art. 342 B. Indivisione / III. Effetti / 3. Beni comuni e beni riservati

3. Beni comuni e beni riservati

1 Tutto ciò che appartiene all’eredità indivisa rimane proprietà comune di tutti i partecipanti.

2 I partecipanti sono solidalmente responsabili per i debiti.

3 Salvo patto contrario, è proprietà riservata di ogni partecipante ciò che egli possedeva all’infuori dei beni comuni e ciò che acquista privatamente durante l’indivisione, per eredità o per altro titolo gratuito.

Art. 343 B. Indivisione / IV. Scioglimento / 1. Cause

IV. Scioglimento

1. Cause

L’indivisione si scioglie:

1.
per convenzione o disdetta;
2.
per la decorrenza del termine per il quale era costituita, in quanto non sia continuata per tacito consenso;
3.
in caso di realizzazione della quota pignorata di un partecipante;
4.
in caso di fallimento di uno dei partecipanti;
5.
a richiesta di uno dei partecipanti, per motivi gravi.
Art. 344 B. Indivisione / IV. Scioglimento / 2. Disdetta, insolvenza, matrimonio

2. Disdetta, insolvenza, matrimonio

1 Nei casi di disdetta o di fallimento di un partecipante o di realizzazione della sua quota a seguito di pignoramento, gli altri partecipanti possono continuare la comunione tacitando il sortente o i suoi creditori.

2 In caso di matrimonio, un partecipante può chiedere la liquidazione dei suoi diritti anche senza disdetta.

Art. 345 B. Indivisione / IV. Scioglimento / 3. Morte di un partecipante

3. Morte di un partecipante

1 Morendo un partecipante, i suoi eredi non appartenenti all’indivisione possono pretendere solo la liquidazione dei loro diritti.

2 Se gli eredi sono suoi discendenti, essi possono, col consenso degli altri partecipanti, prendere il posto del defunto nella comunione.

Art. 346 B. Indivisione / IV. Scioglimento / 4. Norme per la divisione

4. Norme per la divisione

1 La divisione dei beni comuni, o la tacitazione dei diritti di un partecipante, avviene secondo la situazione patrimoniale del momento in cui si è verificata la causa di scioglimento.

2 La sua esecuzione non può essere domandata intempestivamente.

Art. 347 B. Indivisione / V. Compartecipazione / 1. Definizione

V. Compartecipazione

1. Definizione

1 I partecipanti possono rimettere la gestione dell’azienda e la rappresentanza ad uno di essi con l’obbligo di corrispondere agli altri una quota annua del guadagno netto.

2 Salvo patto contrario, questa quota è fissata equamente, secondo la rendita media dei beni comuni per un sufficiente periodo di tempo, avuto riguardo alle prestazioni dell’assuntore.

Art. 348 B. Indivisione / V. Compartecipazione / 2. Speciali motivi di scioglimento

2. Speciali motivi di scioglimento

1 Se l’assuntore non gerisce debitamente l’azienda o non adempie le sue prestazioni verso i partecipanti, l’indivisione può essere disciolta.

2 Qualunque partecipante può, per gravi motivi, chiedere al giudice di essere ammesso nell’azienda insieme con l’assuntore, avuto riguardo alle prescrizioni relative alle divisioni ereditarie.

3 Del resto la compartecipazione è soggetta alle regole generali della indivisione.

Art. 349 a 3581

1 Abrogati dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, con effetto dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 3591

1 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).


  Parte terza:17  Della protezione degli adulti

  Titolo decimo: Delle misure precauzionali personali e delle misure applicabili per legge

  Capo primo: Delle misure precauzionali personali

  Sezione prima: Del mandato precauzionale

Art. 360 A. Principio

A. Principio

1 Chi ha l’esercizio dei diritti civili può incaricare una persona fisica o giuridica di provvedere alla cura della propria persona o dei propri interessi patrimoniali o di rappresentarlo nelle relazioni giuridiche, nel caso in cui divenga incapace di discernimento.

2 Egli definisce i compiti attribuiti al mandatario e può impartire istruzioni sull’adempimento degli stessi.

3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui il mandatario non sia idoneo a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.

Art. 361 B. Costituzione e revoca / I. Costituzione

B. Costituzione e revoca

I. Costituzione

1 Il mandato precauzionale è costituito per atto olografo o per atto pubblico.

2 Dall’inizio alla fine il mandato olografo è redatto, datato e firmato a mano dal mandante.

3 Su domanda, l’ufficio dello stato civile iscrive nella banca dati centrale la costituzione del mandato e il luogo in cui lo stesso è depositato. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati.

Art. 362 B. Costituzione e revoca / II. Revoca

II. Revoca

1 Il mandante può revocare il mandato precauzionale in ogni tempo rispettando una delle forme prescritte per la sua costituzione.

2 Egli può revocare il mandato anche distruggendo il documento.

3 Un nuovo mandato sostituisce il precedente, anche senza revoca espressa, eccetto che se ne riveli un indubbio complemento.

Art. 363 C. Convalida e accettazione

C. Convalida e accettazione

1 Quando apprende che una persona è divenuta incapace di discernimento e ignora se sussiste un mandato precauzionale, l’autorità di protezione degli adulti si informa presso l’ufficio dello stato civile.

2 Qualora il mandato sussista, l’autorità di protezione degli adulti verifica se:

1.
è stato validamente costituito;
2.
ne sono adempiute le condizioni per l’efficacia;
3.
il mandatario è idoneo ai suoi compiti; e
4.
sono necessarie ulteriori misure di protezione degli adulti.

3 Se il mandatario accetta il mandato, l’autorità lo rende attento agli obblighi derivanti dalle disposizioni del Codice delle obbligazioni1 sul mandato e gli consegna un documento che attesta i poteri conferitigli.


1 RS 220

Art. 364 D. Interpretazione e completamento

D. Interpretazione e completamento

Il mandatario può chiedere all’autorità di protezione degli adulti di interpretare il mandato e di completarlo per quanto concerne punti secondari.

Art. 365 E. Adempimento

E. Adempimento

1 Il mandatario rappresenta il mandante nei limiti del mandato conferitogli e adempie i suoi compiti con diligenza e conformemente alle disposizioni del Codice delle obbligazioni1 sul mandato.

2 Se devono essere compiuti atti o negozi non contemplati dal mandato o se in un determinato affare gli interessi del mandatario sono in collisione con quelli del mandante, il mandatario ne informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti.

3 In caso di collisione di interessi, i poteri del mandatario decadono per legge.


1 RS 220

Art. 366 F. Compenso e spese

F. Compenso e spese

1 Qualora il mandato precauzionale non contenga disposizioni sul compenso del mandatario, l’autorità di protezione degli adulti stabilisce un compenso adeguato, se ciò appare giustificato dall’estensione dei compiti o se le prestazioni del mandatario sono abitualmente fornite a titolo oneroso.

2 Il compenso e le spese necessarie sono a carico del mandante.

Art. 367 G. Disdetta

G. Disdetta

1 Il mandatario può disdire il mandato precauzionale in ogni tempo mediante comunicazione scritta all’autorità di protezione degli adulti e preavviso di due mesi.

2 Per motivi gravi il mandatario può disdire il mandato senza preavviso.

Art. 368 H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 Se gli interessi del mandante sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti prende le misure necessarie, d’ufficio o su domanda di una persona vicina al mandante.

2 Essa può in particolare impartire istruzioni al mandatario, obbligarlo a compilare un inventario, a presentare periodicamente i conti e a fare rapporto oppure può privarlo in tutto o in parte dei poteri.

Art. 369 I. Ricupero della capacità di discernimento

I. Ricupero della capacità di discernimento

1 Se il mandante ricupera la capacità di discernimento, il mandato precauzionale si estingue per legge.

2 Se l’estinzione del mandato espone a pericolo gli interessi del mandante, il mandatario continua a svolgere i compiti assegnatigli fino a quando il mandante può salvaguardare da sé i propri interessi.

3 Il mandante permane obbligato dagli atti e negozi che il mandatario compie prima di apprendere l’estinzione del mandato.


  Sezione seconda: Delle direttive del paziente

Art. 370 A. Principio

A. Principio

1 Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento.

2 Egli può anche designare una persona fisica che discuta i provvedimenti medici con il medico curante e decida in suo nome nel caso in cui divenga incapace di discernimento. Può impartire istruzioni alla persona designata.

3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui la persona designata non sia idonea a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.

Art. 371 B. Costituzione e revoca

B. Costituzione e revoca

1 Le direttive del paziente sono costituite in forma scritta, nonché datate e firmate.

2 L’autore delle direttive può farne registrare la costituzione sulla tessera di assicurato con la menzione del luogo dove sono depositate. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati.

3 La disposizione sulla revoca del mandato precauzionale si applica per analogia.

Art. 372 C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento

C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento

1 Se il paziente è incapace di discernimento e non è noto se sussistono sue direttive, il medico curante si informa consultando la tessera di assicurato. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza.

2 Il medico ottempera alle direttive del paziente, salvo che violino le prescrizioni legali o sussistano dubbi fondati che esse esprimano la volontà libera o presumibile del paziente.

3 Il medico iscrive nel fascicolo del paziente le ragioni per le quali non ha ottemperato alle direttive di costui.

Art. 373 D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 Ognuna delle persone vicine al paziente può adire per scritto l’autorità di protezione degli adulti facendo valere che:

1.
non è stato ottemperato alle direttive del paziente;
2.
gli interessi del paziente incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati;
3.
le direttive del paziente non esprimono la sua libera volontà.

2 La disposizione sull’intervento dell’autorità di protezione degli adulti in caso di mandato precauzionale si applica per analogia.


  Capo secondo: Delle misure applicabili per legge alle persone incapaci di discernimento

  Sezione prima: Della rappresentanza da parte del coniuge o del partner registrato

Art. 374 A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza

A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza

1 Il coniuge o partner registrato che vive in comunione domestica con una persona che diviene incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza ha per legge un diritto di rappresentanza se non sussiste un mandato precauzionale né una corrispondente curatela.

2 Il diritto di rappresentanza comprende:

1.
tutti gli atti giuridici abitualmente necessari al mantenimento;
2.
l’amministrazione ordinaria del reddito e dei rimanenti beni; e
3.
se necessario, il potere di aprire e sbrigare la corrispondenza.

3 Per gli atti giuridici inerenti all’amministrazione straordinaria dei beni il coniuge o il partner registrato deve ottenere il consenso dell’autorità di protezione degli adulti.

Art. 375 B. Esercizio del diritto di rappresentanza

B. Esercizio del diritto di rappresentanza

Le disposizioni del Codice delle obbligazioni1 sul mandato si applicano per analogia all’esercizio del diritto di rappresentanza.


1 RS 220

Art. 376 C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 Se sussistono dubbi sull’adempimento delle condizioni per la rappresentanza, l’autorità di protezione degli adulti pronuncia in merito e, se del caso, consegna al coniuge o al partner registrato un documento che ne attesta i poteri.

2 Se gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti, su domanda di una persona vicina o d’ufficio, revoca in tutto o in parte i poteri di rappresentanza del coniuge o del partner registrato oppure istituisce una curatela.


  Sezione seconda: Della rappresentanza in caso di provvedimenti medici

Art. 377 A. Piano terapeutico

A. Piano terapeutico

1 Se una persona incapace di discernimento deve ricevere un trattamento medico sul quale non si è pronunciata in direttive vincolanti, il medico curante definisce il trattamento necessario in collaborazione con la persona che ha diritto di rappresentarla in caso di provvedimenti medici.

2 Il medico informa la persona con diritto di rappresentanza su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici previsti, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi, gli effetti secondari e i costi dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi.

3 Per quanto possibile, la persona incapace di discernimento è coinvolta nel processo decisionale.

4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situazione.

Art. 378 B. Persone con diritto di rappresentanza

B. Persone con diritto di rappresentanza

1 Le seguenti persone hanno diritto, nell’ordine, di rappresentare la persona incapace di discernimento e di dare o rifiutare il consenso per i provvedimenti ambulatoriali o stazionari previsti:

1.
la persona designata nelle direttive del paziente o nel mandato precauzionale;
2.
il curatore con diritto di rappresentanza in caso di provvedimenti medici;
3.
il coniuge o partner registrato che vive in comunione domestica con la persona incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza;
4.
la persona che vive in comunione domestica con la persona incapace di discernimento e le presta di persona regolare assistenza;
5.
i discendenti, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento;
6.
i genitori, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento;
7.
i fratelli e le sorelle, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento.

2 Se più persone hanno diritto di rappresentanza, il medico di buona fede può presumere che ciascuna agisca di comune accordo con le altre.

3 Se mancano istruzioni nelle direttive del paziente, la persona con diritto di rappresentanza decide secondo la volontà presumibile e conformemente agli interessi della persona incapace di discernimento.

Art. 379 C. Situazioni d’urgenza

C. Situazioni d’urgenza

Nelle situazioni d’urgenza il medico prende provvedimenti medici conformi alla volontà presumibile e agli interessi della persona incapace di discernimento.

Art. 380 D. Trattamento di una turba psichica

D. Trattamento di una turba psichica

Il trattamento in una clinica psichiatrica della turba psichica di una persona incapace di discernimento è retto dalle disposizioni sul ricovero a scopo di assistenza.

Art. 381 E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela di rappresentanza se non vi è una persona con diritto di rappresentanza o se la stessa non vuole esercitare il suo diritto.

2 L’autorità di protezione degli adulti designa la persona con diritto di rappresentanza o istituisce una curatela di rappresentanza se:

1.
è incerto a chi spetti la rappresentanza;
2.
i pareri delle persone con diritto di rappresentanza divergono; o
3.
gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati.

3 L’autorità di protezione degli adulti interviene su domanda del medico, di un’altra persona vicina o d’ufficio.


  Sezione terza: Del soggiorno in un istituto di accoglienza o di cura

Art. 382 A. Contratto d’assistenza

A. Contratto d’assistenza

1 Se per un lungo periodo una persona incapace di discernimento riceve assistenza in un istituto di accoglienza o di cura, un contratto di assistenza scritto deve stabilire quali siano le prestazioni fornite dall’istituto e quale ne sia il prezzo.

2 Per la determinazione delle prestazioni fornite dall’istituto si considerano per quanto possibile i desideri dell’interessato.

3 Il potere di rappresentare la persona incapace di discernimento per la conclusione, la modifica e la risoluzione del contratto di assistenza è retto per analogia dalle disposizioni sulla rappresentanza in caso di provvedimenti medici.

Art. 383 B. Restrizione della libertà di movimento / I. Condizioni

B. Restrizione della libertà di movimento

I. Condizioni

1 L’istituto di accoglienza o di cura può restringere la libertà di movimento soltanto se misure meno incisive sono o appaiono a priori insufficienti e se la misura serve a:

1.
evitare di esporre a grave pericolo la vita o l’integrità fisica dell’interessato o di terzi; oppure a
2.
eliminare un grave disturbo alla convivenza in seno all’istituto.

2 All’interessato è spiegato cosa stia per accadere, perché sia stata ordinata la misura e quale ne sia la presumibile durata; gli è pure indicato chi si prenderà cura di lui durante questo periodo. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza.

3 La restrizione della libertà di movimento è soppressa non appena possibile e in ogni caso la sua legittimità è riesaminata a intervalli regolari.

Art. 384 B. Restrizione della libertà di movimento / II. Verbalizzazione e informazione

II. Verbalizzazione e informazione

1 È steso verbale riguardo a ciascuna misura restrittiva della libertà di movimento. Il verbale contiene in particolare il nome di chi ha ordinato la misura, nonché lo scopo, il genere e la durata della stessa.

2 La persona con diritto di rappresentanza in caso di provvedimenti medici è informata sulla misura restrittiva della libertà di movimento e può consultare il verbale in ogni tempo.

3 Il diritto di consultare il verbale spetta anche alle persone preposte alla vigilanza sull’istituto di accoglienza o di cura.

Art. 385 B. Restrizione della libertà di movimento / III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 Contro una misura restrittiva della libertà di movimento l’interessato o una persona a lui vicina può adire per scritto in ogni tempo l’autorità di protezione degli adulti del luogo in cui ha sede l’istituto.

2 Se constata che la misura restrittiva non soddisfa le condizioni legali, l’autorità di protezione degli adulti la modifica o la revoca oppure ordina una misura ufficiale di protezione degli adulti. Se necessario informa l’autorità preposta alla vigilanza sull’istituto.

3 Ogni domanda che solleciti una decisione dell’autorità di protezione degli adulti deve esserle trasmessa senza indugio.

Art. 386 C. Protezione della personalità

C. Protezione della personalità

1 L’istituto di accoglienza o di cura protegge la personalità della persona incapace di discernimento e ne incoraggia per quanto possibile i contatti con persone fuori dell’istituto.

2 Se nessuno fuori dell’istituto si cura dell’interessato, l’istituto informa l’autorità di protezione degli adulti.

3 La libera scelta del medico è garantita, eccetto che motivi gravi vi si oppongano.

Art. 387 D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura

D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura

I Cantoni vigilano sugli istituti di accoglienza e di cura che assistono persone incapaci di discernimento, sempre che la vigilanza già non sia assicurata da altre prescrizioni del diritto federale.


  Titolo undicesimo: Delle misure ufficiali

  Capo primo: Principi generali

Art. 388 A. Scopo

A. Scopo

1 Le misure ufficiali di protezione degli adulti salvaguardano il benessere delle persone bisognose di aiuto e ne assicurano la protezione.

2 Per quanto possibile conservano e promuovono l’autodeterminazione dell’interessato.

Art. 389 B. Sussidiarietà e proporzionalità

B. Sussidiarietà e proporzionalità

1 L’autorità di protezione degli adulti ordina una misura se:

1.
il sostegno fornito dalla famiglia, da altre persone vicine alla persona bisognosa di aiuto o da servizi privati o pubblici è o appare a priori insufficiente;
2.
la persona bisognosa di aiuto è incapace di discernimento, non aveva adottato misure precauzionali personali, o non ne aveva adottate di sufficienti, e le misure applicabili per legge sono insufficienti.

2 Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea.


  Capo secondo: Delle curatele

  Sezione prima: Disposizioni generali

Art. 390 A. Condizioni

A. Condizioni

1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela se una persona maggiorenne:

1.
non è in grado di provvedere ai propri interessi, o lo è solo in parte, a causa di una disabilità mentale, di una turba psichica o di un analogo stato di debolezza inerente alla sua persona;
2.
a causa di un’incapacità di discernimento temporanea o di assenza, non è in grado di agire lei stessa e non ha designato un rappresentante per provvedere ad affari che occorre sbrigare.

2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devono essere considerati.

3 La curatela è istituita su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.

Art. 391 B. Sfere di compiti

B. Sfere di compiti

1 L’autorità di protezione degli adulti definisce le sfere di compiti della curatela secondo i bisogni dell’interessato.

2 Le sfere di compiti riguardano la cura della persona, quella degli interessi patrimoniali o le relazioni giuridiche.

3 Il curatore può aprire la corrispondenza o accedere all’abitazione dell’interessato senza il suo consenso soltanto se l’autorità di protezione degli adulti gliene ha espressamente conferito il potere.

Art. 392 C. Rinuncia a una curatela

C. Rinuncia a una curatela

Se l’istituzione di una curatela appare manifestamente sproporzionata rispetto all’estensione dei compiti, l’autorità di protezione degli adulti può:

1.
provvedere di moto proprio a quanto necessario, segnatamente dando il consenso a un negozio giuridico;
2.
conferire a un terzo l’incarico di provvedere a singoli compiti; oppure
3.
designare una persona o un servizio idonei con diritto di controllo e informazione in determinati ambiti.

  Sezione seconda: Dei generi di curatela

Art. 393 A. Amministrazione di sostegno

A. Amministrazione di sostegno

1 Se la persona bisognosa di aiuto necessita di un sostegno per provvedere a determinati affari, con il suo consenso è istituita un’amministrazione di sostegno.

2 L’amministrazione di sostegno non limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato.

Art. 394 B. Curatela di rappresentanza / I. In genere

B. Curatela di rappresentanza

I. In genere

1 Se la persona bisognosa di aiuto non può provvedere a determinati affari e deve pertanto essere rappresentata, è istituita una curatela di rappresentanza.

2 L’autorità di protezione degli adulti può limitare di conseguenza l’esercizio dei diritti civili dell’interessato.

3 Anche se non sono posti limiti al suo esercizio dei diritti civili, l’interessato è obbligato dagli atti del curatore.

Art. 395 B. Curatela di rappresentanza / II. Amministrazione dei beni

II. Amministrazione dei beni

1 Se istituisce una curatela di rappresentanza per l’amministrazione dei beni, l’autorità di protezione degli adulti designa i beni che devono essere amministrati dal curatore. Può porre sotto amministrazione del curatore determinati elementi del reddito o del patrimonio, l’intero reddito o l’intero patrimonio o l’insieme di reddito e patrimonio.

2 Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, i poteri d’amministrazione del curatore si estendono anche ai risparmi realizzati sul reddito o alle rendite maturate sul patrimonio.

3 L’autorità di protezione degli adulti può privare l’interessato dell’accesso a dati beni senza limitarne l’esercizio dei diritti civili.

4 Se vieta all’interessato di disporre di un fondo, ne ordina la menzione nel registro fondiario.

Art. 396 C. Curatela di cooperazione

C. Curatela di cooperazione

1 Una curatela di cooperazione è istituita se occorre che il curatore acconsenta a determinati atti della persona bisognosa d’aiuto, per proteggerla.

2 L’esercizio dei diritti civili dell’interessato è limitato di conseguenza per legge.

Art. 397 D. Combinazione di curatele

D. Combinazione di curatele

L’amministrazione di sostegno e le curatele di rappresentanza e di cooperazione possono essere combinate.

Art. 398 E. Curatela generale

E. Curatela generale

1 Una curatela generale è istituita se una persona ha un particolare bisogno d’aiuto, segnatamente a causa di durevole incapacità di discernimento.

2 La curatela generale comprende tutto quanto concerne la cura della persona e degli interessi patrimoniali e le relazioni giuridiche.

3 L’interessato è privato per legge dell’esercizio dei diritti civili.


  Sezione terza: Della fine della curatela

Art. 399

1 La curatela prende fine per legge con la morte dell’interessato.

2 Appena non vi sia più motivo di mantenerla, l’autorità di protezione degli adulti revoca la curatela su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.


  Sezione quarta: Del curatore

Art. 400 A. Nomina / I. Condizioni generali

A. Nomina

I. Condizioni generali

1 L’autorità di protezione degli adulti nomina quale curatore una persona fisica che sia idonea, dal profilo personale e delle competenze, ad adempiere i compiti previsti, disponga del tempo necessario e svolga personalmente i suoi compiti. In circostanze particolari possono essere nominati più curatori.

2 Può essere nominato curatore soltanto chi vi abbia acconsentito.1

3 L’autorità di protezione degli adulti si adopera affinché siano forniti al curatore l’istruzione, la consulenza e il sostegno necessari.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 29 set. 2017, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2801; FF 2017 1565 2815).

Art. 401 A. Nomina / II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine

II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine

1 Quando l’interessato propone quale curatore una persona di sua fiducia, l’autorità di protezione degli adulti vi acconsente se la persona proposta è idonea e disposta a investirsi della curatela.

2 Per quanto possibile, l’autorità tiene conto dei desideri dei congiunti o di altre persone vicine all’interessato.

3 Se l’interessato non gradisce quale curatore una data persona, per quanto possibile l’autorità gli dà soddisfazione.

Art. 402 A. Nomina / III. Conferimento dell’ufficio a più persone

III. Conferimento dell’ufficio a più persone

1 Quando conferisce la curatela a più persone, l’autorità di protezione degli adulti stabilisce se l’ufficio va esercitato congiuntamente o ne ripartisce i compiti fra i singoli curatori.

2 L’esercizio congiunto di una curatela è disposto soltanto con l’accordo delle persone alle quali essa è conferita.

Art. 403 B. Impedimento e collisione di interessi

B. Impedimento e collisione di interessi

1 Quando il curatore è impedito di agire o i suoi interessi in un affare sono in collisione con quelli dell’interessato, l’autorità di protezione degli adulti nomina un sostituto o provvede essa stessa all’affare.

2 In caso di collisione di interessi, i poteri del curatore decadono per legge nell’affare di cui si tratta.

Art. 404 C. Compenso e spese

C. Compenso e spese

1 Il curatore ha diritto a un compenso adeguato e al rimborso delle spese necessarie, pagati con i beni dell’interessato. In caso di curatore professionale i relativi importi sono corrisposti al datore di lavoro.

2 L’autorità di protezione degli adulti stabilisce l’importo del compenso. A tal fine tiene conto in particolare dell’estensione e della complessità dei compiti conferiti al curatore.

3 I Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione e disciplinano il compenso e il rimborso delle spese per i casi in cui gli stessi non possano essere pagati con i beni dell’interessato.


  Sezione quinta: Dell’esercizio della curatela

Art. 405 A. Assunzione dell’ufficio

A. Assunzione dell’ufficio

1 Il curatore acquisisce le informazioni necessarie all’adempimento dei suoi compiti e prende contatto di persona con l’interessato.

2 Quando la curatela comprende l’amministrazione dei beni, il curatore, in collaborazione con l’autorità di protezione degli adulti, compila senza indugio l’inventario dei beni da amministrare.

3 Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può ordinare la compilazione di un inventario pubblico. Per i creditori questo inventario ha gli stessi effetti del beneficio d’inventario in materia di successione.

4 I terzi devono fornire tutte le informazioni necessarie alla compilazione dell’inventario.

Art. 406 B. Relazione con l’interessato

B. Relazione con l’interessato

1 Il curatore adempie i suoi compiti nell’interesse dell’assistito, tiene per quanto possibile conto delle opinioni di costui e ne rispetta la volontà di organizzare la propria vita corrispondentemente alle proprie capacità e secondo i propri desideri e le proprie idee.

2 Il curatore si adopera per instaurare una relazione di fiducia con l’interessato, per attenuarne lo stato di debolezza o per prevenire un peggioramento.

Art. 407 C. Atti autonomi dell’interessato

C. Atti autonomi dell’interessato

Anche se privato dell’esercizio dei diritti civili, l’interessato capace di discernimento può, nei limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbligazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente personali.

Art. 408 D. Amministrazione dei beni / I. Compiti

D. Amministrazione dei beni

I. Compiti

1 Il curatore amministra i beni con diligenza e procede a tutti i negozi giuridici connessi con l’amministrazione.

2 Il curatore può in particolare:

1.
accettare con effetto liberatorio per i terzi le prestazioni che gli stessi devono all’interessato;
2.
per quanto opportuno, pagare debiti;
3.
se necessario, rappresentare l’interessato per i bisogni correnti.

3 Il Consiglio federale emana disposizioni sull’investimento e la custodia dei beni.

Art. 409 D. Amministrazione dei beni / II. Importi a libera disposizione

II. Importi a libera disposizione

Il curatore mette a libera disposizione dell’interessato importi adeguati prelevati dai beni di costui.

Art. 410 D. Amministrazione dei beni / III. Contabilità

III. Contabilità

1 Il curatore tiene la contabilità e la presenta per approvazione all’autorità di protezione degli adulti alle scadenze da essa fissate, ma almeno ogni due anni.

2 Il curatore spiega la contabilità all’interessato e su richiesta gliene fornisce una copia.

Art. 411 E. Rapporto

E. Rapporto

1 Ogniqualvolta sia necessario, ma almeno ogni due anni, il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto sulla situazione dell’interessato e sull’esercizio della curatela.

2 Per quanto possibile, il curatore coinvolge l’interessato nell’allestimento del rapporto e su richiesta gliene fornisce una copia.

Art. 412 F. Negozi particolari

F. Negozi particolari

1 In rappresentanza dell’interessato, il curatore non può contrarre fideiussioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso.

2 Gli elementi del patrimonio che hanno un valore particolare per l’interessato o la sua famiglia non possono, per quanto possibile, essere alienati.

Art. 413 G. Obbligo di diligenza e di discrezione

G. Obbligo di diligenza e di discrezione

1 Il curatore adempie i suoi compiti con la stessa diligenza cui è tenuto il mandatario secondo le disposizioni del Codice delle obbligazioni1.

2 Il curatore è tenuto alla discrezione, eccetto che interessi preponderanti vi si oppongano.

3 I terzi sono informati sulla curatela per quanto sia necessario al debito adempimento dei compiti del curatore.


1 RS 220

Art. 414 H. Modificazione delle circostanze

H. Modificazione delle circostanze

Il curatore informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti sulle circostanze che richiedono una modifica della misura o consentono la revoca della curatela.


  Sezione sesta: Del concorso dell’autorità di protezione degli adulti

Art. 415 A. Esame della contabilità e del rapporto

A. Esame della contabilità e del rapporto

1 L’autorità di protezione degli adulti verifica la contabilità, approvandola o rifiutandola; se necessario ne chiede la rettifica.

2 Essa esamina il rapporto e, se necessario, chiede che sia completato.

3 Se del caso, adotta misure adeguate per salvaguardare gli interessi dell’interessato.

Art. 416 B. Atti e negozi sottoposti a consenso / I. Per legge

B. Atti e negozi sottoposti a consenso

I. Per legge

1 Il curatore abbisogna del consenso dell’autorità di protezione degli adulti per compiere in rappresentanza dell’interessato gli atti e negozi seguenti:

1.
liquidazione dell’economia domestica, disdetta del contratto per l’abitazione nella quale vive l’interessato;
2.
contratti di lunga durata per il ricovero dell’interessato;
3.
accettazione o rinuncia a un’eredità, se a tal fine è necessaria una dichiarazione espressa, nonché contratti successori e convenzioni di divisione ereditaria;
4.
acquisto e alienazione di fondi, costituzione di pegno o di altri oneri reali sugli stessi, nonché costruzioni che eccedono i limiti dell’amministrazione ordinaria;
5.
acquisto, alienazione e costituzione in pegno di altri beni, nonché costituzione di un usufrutto sugli stessi, sempre che questi negozi non rientrino nell’amministrazione e gestione ordinarie;
6.
accensione o concessione di mutui considerevoli e stipulazione di obbligazioni cambiarie;
7.
contratti di rendita vitalizia e di vitalizio, nonché assicurazioni sulla vita, sempre che essi non siano connessi con un contratto di lavoro nell’ambito della previdenza professionale;
8.
assunzione o liquidazione di un’impresa, ingresso in una società con responsabilità personale o con considerevole partecipazione di capitale;
9.
dichiarazioni d’insolvenza, il piatire, stipulazione di una transazione, di un compromesso o di un concordato, fatti salvi i provvedimenti provvisori adottati dal curatore in casi urgenti.

2 Se l’interessato capace di discernimento dà il suo assenso e se la curatela non ne limita l’esercizio dei diritti civili, non occorre il consenso dell’autorità di protezione degli adulti.

3 Il consenso dell’autorità di protezione degli adulti è sempre necessario per i contratti stipulati tra il curatore e l’interessato, salvo che questi conferisca un mandato gratuito.

Art. 417 B. Atti e negozi sottoposti a consenso / II. Su ordine dell’autorità

II. Su ordine dell’autorità

Per motivi gravi l’autorità di protezione degli adulti può ordinare che siano subordinati al suo consenso altri atti e negozi.

Art. 418 B. Atti e negozi sottoposti a consenso / III. Mancanza del consenso

III. Mancanza del consenso

L’atto o negozio compiuto senza il necessario consenso dell’autorità di protezione degli adulti ha per l’interessato soltanto gli effetti previsti dalle disposizioni del diritto delle persone allorquando manca il consenso del rappresentante legale.


  Sezione settima: Dell’intervento dell’autorità di protezione degli adulti

Art. 419

Gli atti o le omissioni del curatore o di un terzo o servizio al quale l’autorità di protezione degli adulti ha conferito un incarico possono essere contestati davanti all’autorità di protezione degli adulti dall’interessato o da una persona a lui vicina, nonché da qualsivoglia persona che vi abbia un interesse giuridicamente protetto.


  Sezione ottava: Delle disposizioni particolari per i congiunti

Art. 420

Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può dispensare in tutto o in parte il coniuge, il partner registrato, i genitori, un discendente, un fratello o una sorella oppure il convivente di fatto dell’interessato, qualora siano nominati curatori, dagli obblighi di compilare un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi.


  Sezione nona: Della fine dell’ufficio di curatore

Art. 421 A. Per legge

A. Per legge

L’ufficio di curatore termina per legge:

1.
alla scadenza della durata stabilita dall’autorità di protezione degli adulti, salvo riconferma;
2.
con la fine della curatela;
3.
con la fine del rapporto di lavoro quale curatore professionale;
4.
quando il curatore è sottoposto a curatela, diviene incapace di discernimento o muore.
Art. 422 B. Dimissione / I. Su richiesta del curatore

B. Dimissione

I. Su richiesta del curatore

1 Il curatore ha diritto di essere dimesso dalle sue funzioni se ha esercitato il suo ufficio per almeno quattro anni.

2 Per motivi gravi può chiedere di essere dimesso prima.

Art. 423 B. Dimissione / II. Altri casi

II. Altri casi

1 L’autorità di protezione degli adulti dimette il curatore se:

1.
non è più idoneo ai compiti conferitigli;
2.
sussiste un altro motivo grave.

2 La dimissione può essere chiesta dall’interessato o da una persona a lui vicina.

Art. 424 C. Atti e negozi indifferibili

C. Atti e negozi indifferibili

Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, il curatore compie gli atti e negozi indifferibili finché non subentri il suo successore. La presente disposizione non si applica al curatore professionale.

Art. 425 D. Rapporto e conto finali

D. Rapporto e conto finali

1 Alla fine del suo ufficio il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto finale e, se del caso, consegna il conto finale. L’autorità di protezione degli adulti può dispensare da questo obbligo il curatore professionale giunto al termine del rapporto di lavoro.

2 L’autorità di protezione degli adulti esamina e approva il rapporto e il conto finali come fa con i rapporti e i conti periodici.

3 Essa notifica il rapporto e il conto finali all’interessato o ai suoi eredi e, se del caso, al nuovo curatore, facendo loro presenti le disposizioni sulla responsabilità.

4 Comunica loro altresì se ha dimesso il curatore o rifiutato l’approvazione del rapporto o del conto finali.


  Capo terzo: Del ricovero a scopo di assistenza

Art. 426 A. Misure / I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza

A. Misure

I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza

1 Una persona che soffre di una turba psichica o di una disabilità mentale o versa in un grave stato di abbandono può essere ricoverata in un istituto idoneo se le cure o l’assistenza necessarie non possono esserle prestate altrimenti.

2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devono essere considerati.

3 L’interessato è dimesso non appena le condizioni per il ricovero non siano più adempiute.

4 L’interessato o una persona a lui vicina può chiedere la dimissione in ogni tempo. La decisione su questa richiesta è presa senza indugio.

Art. 427 A. Misure / II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente

II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente

1 Chi soffre di una turba psichica e vuole lasciare un istituto nel quale è entrato volontariamente può esservi trattenuto fino a un massimo di tre giorni dalla direzione medica dell’istituto se:

1.
espone a pericolo la propria integrità fisica o la propria vita; o
2.
espone a serio pericolo la vita o l’integrità fisica altrui.

2 Salvo che sussista una decisione di ricovero esecutiva, alla scadenza del termine l’interessato può lasciare l’istituto.

3 L’interessato è reso attento per scritto al suo diritto di adire il giudice.

Art. 428 B. Competenza per il ricovero e la dimissione / I. Autorità di protezione degli adulti

B. Competenza per il ricovero e la dimissione

I. Autorità di protezione degli adulti

1 L’autorità di protezione degli adulti è competente per ordinare il ricovero e la dimissione.

2 In singoli casi può delegare all’istituto la competenza in materia di dimissione.

Art. 429 B. Competenza per il ricovero e la dimissione / II. Medici / 1. Competenza

II. Medici

1. Competenza

1 I Cantoni possono designare medici abilitati a ordinare, in aggiunta all’autorità di protezione degli adulti, un ricovero per una durata stabilita dal diritto cantonale. Questa durata non può eccedere le sei settimane.

2 Il ricovero ordinato dal medico termina al più tardi alla scadenza della durata stabilita, sempre che non sussista una decisione di ricovero esecutiva dell’autorità di protezione degli adulti.

3 L’istituto decide sulla dimissione.

Art. 430 B. Competenza per il ricovero e la dimissione / II. Medici / 2. Procedura

2. Procedura

1 Il medico in persona esamina l’interessato e lo sente.

2 La decisione di ricovero contiene almeno le seguenti indicazioni:

1.
il luogo e la data dell’esame;
2.
il nome del medico;
3.
la diagnosi, i motivi e l’obiettivo del ricovero;
4.
l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.

3 Salvo che il medico o il giudice competente decida altrimenti, l’impugnazione non ha effetto sospensivo.

4 All’interessato è consegnato un esemplare della decisione di ricovero; un altro esemplare è esibito all’istituto al momento dell’ammissione dell’interessato.

5 Per quanto possibile, il medico informa per scritto una persona vicina all’interessato sul ricovero e sul diritto di adire il giudice.

Art. 431 C. Verifica periodica

C. Verifica periodica

1 Al più tardi sei mesi dopo l’inizio del ricovero, l’autorità di protezione degli adulti accerta se le condizioni dello stesso sono ancora adempiute e se l’istituto è ancora idoneo.

2 Nel corso dei sei mesi seguenti effettua una seconda verifica. In seguito procede alla verifica quando sia necessario, ma almeno una volta all’anno.

Art. 432 D. Persona di fiducia

D. Persona di fiducia

Chi è ricoverato in un istituto può designare una persona di fiducia che l’assista durante il soggiorno e fino al termine di tutte le procedure connesse.

Art. 433 E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica / I. Piano terapeutico

E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica

I. Piano terapeutico

1 Se una persona è ricoverata in un istituto per il trattamento di una turba psichica, il medico curante allestisce per scritto un piano terapeutico in collaborazione con lei e se del caso con la persona di fiducia.

2 Il medico informa l’interessato e la persona di fiducia su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici prospettati, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi e gli effetti secondari dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi.

3 Il piano terapeutico è sottoposto per consenso all’interessato. Se l’interessato è incapace di discernimento, vanno considerate le sue eventuali direttive di paziente.

4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situazione.

Art. 434 E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica / II. Trattamento in assenza di consenso

II. Trattamento in assenza di consenso

1 In assenza del consenso dell’interessato, il medico capo del reparto può ordinare per scritto i provvedimenti medici previsti nel piano terapeutico se:

1.
l’omissione del trattamento espone a serio danno la salute dell’interessato o espone a serio pericolo la vita o l’integrità fisica di terzi;
2.
l’interessato è incapace di discernimento riguardo alla necessità del trattamento; e
3.
non vi è un altro provvedimento adeguato che sia meno incisivo.

2 La decisione è comunicata per scritto all’interessato e alla persona di fiducia con l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.

Art. 435 E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica / III. Situazioni d’urgenza

III. Situazioni d’urgenza

1 In una situazione d’urgenza possono essere immediatamente presi i provvedimenti medici indispensabili per proteggere l’interessato o i terzi.

2 Se all’istituto è noto come la persona voglia essere curata, ne va tenuto conto.

Art. 436 E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica / IV. Colloquio d’uscita

IV. Colloquio d’uscita

1 Se vi è pericolo di ricaduta, prima di dimettere l’interessato il medico curante tenta di concordare con lui le linee fondamentali del trattamento per l’eventualità di un nuovo ricovero nell’istituto.

2 Il colloquio d’uscita va documentato.

Art. 437 E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica / V. Diritto cantonale

V. Diritto cantonale

1 I Cantoni disciplinano l’assistenza e le cure successive al ricovero.

2 Possono prevedere misure ambulatoriali.

Art. 438 F. Misure restrittive della libertà di movimento

F. Misure restrittive della libertà di movimento

Alle misure restrittive della libertà di movimento in seno all’istituto si applicano per analogia le disposizioni sulla restrizione della libertà di movimento negli istituti di accoglienza o di cura. È fatto salvo il ricorso al giudice.

Art. 439 G. Ricorso al giudice

G. Ricorso al giudice

1 L’interessato o una persona a lui vicina può, per scritto, adire il giudice competente nei seguenti casi:

1.
ricovero ordinato dal medico;
2.
permanenza coatta disposta dall’istituto;
3.
rifiuto della richiesta di dimissione da parte dell’istituto;
4.
trattamento di una turba psichica in assenza di consenso;
5.
misure restrittive della libertà di movimento.

2 Il termine per adire il giudice è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione. Per le misure restrittive della libertà di movimento, il giudice può essere adito in ogni tempo.

3 La procedura è retta per analogia dalle disposizioni sulla procedura dinanzi all’autorità giudiziaria di reclamo.

4 Ogni domanda che sollecita una decisione giudiziaria è trasmessa senza indugio al giudice competente.


  Titolo dodicesimo: Dell’organizzazione

  Capo primo: Delle autorità e della competenza per territorio

Art. 440 A. Autorità di protezione degli adulti

A. Autorità di protezione degli adulti

1 L’autorità di protezione degli adulti è un’autorità specializzata. Essa è designata dai Cantoni.

2 L’autorità di protezione degli adulti decide in collegio di almeno tre membri. I Cantoni possono prevedere eccezioni per determinati casi.

3 L’autorità di protezione degli adulti è anche investita dei compiti dell’autorità di protezione dei minori.

Art. 441 B. Autorità di vigilanza

B. Autorità di vigilanza

1 I Cantoni designano le autorità di vigilanza.

2 Il Consiglio federale può emanare disposizioni sulla vigilanza.

Art. 442 C. Competenza per territorio

C. Competenza per territorio

1 È competente l’autorità di protezione degli adulti del domicilio dell’interessato. Se è pendente un procedimento, la competenza permane in ogni caso fino alla chiusura dello stesso.

2 Se vi è pericolo nel ritardo, è pure competente l’autorità del luogo di dimora dell’interessato. Se prende una misura, essa ne informa l’autorità del domicilio.

3 Riguardo a una curatela istituita a causa d’assenza dell’interessato è pure competente l’autorità del luogo dove la maggior parte dei beni era amministrata o è pervenuta all’interessato.

4 I Cantoni hanno diritto di disporre che, riguardo ai loro propri cittadini domiciliati nel Cantone, sia competente l’autorità del luogo di origine invece di quella del domicilio, sempre che l’assistenza degli indigenti spetti in tutto o in parte al Comune di origine.

5 Se una persona sottoposta a una misura cambia domicilio, l’autorità del nuovo luogo di domicilio si investe senza indugio della misura, salvo che motivi gravi vi si oppongano.


  Capo secondo: Della procedura

  Sezione prima: Davanti all’autorità di protezione degli adulti

Art. 443 A. Diritti e obblighi di avviso

A. Diritti e obblighi di avviso

1 Quando una persona pare bisognosa d’aiuto, chiunque può avvisarne l’autorità di protezione degli adulti. Sono fatte salve le disposizioni sul segreto professionale.

2 Chiunque, nello svolgimento di un’attività ufficiale, apprende che una persona versa in tali condizioni è tenuto ad avvisarne l’autorità di protezione degli adulti se non può rimediarvi nell’ambito della sua attività. Sono fatte salve le disposizioni sul segreto professionale.1

3 I Cantoni possono prevedere ulteriori obblighi di avviso.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
2 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).

Art. 444 B. Esame della competenza

B. Esame della competenza

1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio la propria competenza.

2 Se non si ritiene competente, essa rimette senza indugio il caso all’autorità che considera competente.

3 Se dubita di essere competente, procede a uno scambio di opinioni con l’autorità che potrebbe esserlo.

4 Se lo scambio di opinioni non consente di addivenire a un’intesa, l’autorità preventivamente adita sottopone la questione della propria competenza all’autorità giudiziaria di reclamo.

Art. 445 C. Provvedimenti cautelari

C. Provvedimenti cautelari

1 L’autorità di protezione degli adulti prende, ad istanza di una persona che partecipa al procedimento o d’ufficio, tutti i provvedimenti cautelari necessari per la durata del procedimento. Può in particolare ordinare a titolo cautelare una misura di protezione degli adulti.

2 In caso di particolare urgenza, l’autorità di protezione degli adulti può immediatamente prendere provvedimenti cautelari senza sentire le persone che partecipano al procedimento. Nel contempo dà loro l’opportunità di presentare osservazioni; in seguito prende una nuova decisione.

3 Le decisioni in materia di provvedimenti cautelari possono essere impugnate con reclamo entro dieci giorni dalla loro comunicazione.

Art. 446 D. Principi procedurali

D. Principi procedurali

1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio i fatti.

2 Essa raccoglie le informazioni occorrenti e assume le prove necessarie. Può incaricare degli accertamenti una persona o un servizio idonei. Se necessario ordina che uno specialista effettui una perizia.

3 L’autorità di protezione degli adulti non è vincolata dalle conclusioni delle persone che partecipano al procedimento.

4 Applica d’ufficio il diritto.

Art. 447 E. Audizione

E. Audizione

1 L’interessato è sentito personalmente, sempre che ciò non appaia sproporzionato.

2 Di regola, in caso di ricovero a scopo di assistenza l’autorità di protezione degli adulti sente collegialmente l’interessato.

Art. 448 F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa

F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa

1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorità di protezione degli adulti prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare.

2 I medici, i dentisti, i farmacisti, le levatrici, i chiropratici e gli psicologi, nonché i loro ausiliari, sono tenuti a collaborare soltanto se sono stati autorizzati a farlo dal titolare del segreto o se, su loro richiesta o su richiesta dell’autorità di protezione degli adulti, l’autorità superiore o l’autorità di vigilanza li ha liberati dal segreto professionale.1

3 Non sono tenuti a collaborare gli ecclesiastici, gli avvocati, i difensori e i mediatori, nonché gli ex curatori che avevano patrocinato l’interessato nel procedimento.

4 Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si oppongano interessi degni di protezione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).

Art. 449 G. Ricovero per perizia

G. Ricovero per perizia

1 Se è indispensabile una perizia psichiatrica che non può essere eseguita ambulatorialmente, per effettuarla l’autorità di protezione degli adulti ricovera l’interessato in un istituto adeguato.

2 Le disposizioni sulla procedura in caso di ricovero a scopo di assistenza si applicano per analogia.

Art. 449a H. Designazione di un rappresentante

H. Designazione di un rappresentante

Se necessario, l’autorità di protezione degli adulti ordina che l’interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche.

Art. 449b I. Consultazione degli atti

I. Consultazione degli atti

1 Le persone che partecipano al procedimento hanno diritto di consultare gli atti, salvo che interessi preponderanti vi si oppongano.

2 L’atto la cui consultazione è stata negata a una persona che partecipa al procedimento può essere utilizzato soltanto qualora l’autorità gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale per il caso.

Art. 449c J. Obbligo di comunicazione

J. Obbligo di comunicazione

L’autorità di protezione degli adulti comunica all’ufficio dello stato civile se:

1.
sottopone una persona a curatela generale a causa di durevole incapacità di discernimento;
2.
per una persona durevolmente incapace di discernimento prende effetto un mandato precauzionale.

  Sezione seconda: Davanti all’autorità giudiziaria di reclamo

Art. 450 A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva

A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva

1 Le decisioni dell’autorità di protezione degli adulti possono essere impugnate con reclamo davanti al giudice competente.

2 Sono legittimate al reclamo:

1.
le persone che partecipano al procedimento;
2.
le persone vicine all’interessato;
3.
le persone che hanno un interesse giuridicamente protetto all’annullamento o alla modifica della decisione impugnata.

3 Il reclamo va presentato al giudice per scritto e motivato.

Art. 450a B. Motivi di reclamo

B. Motivi di reclamo

1 Il reclamante può censurare:

1.
la violazione del diritto;
2.
l’accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti;
3.
l’inadeguatezza.

2 Può essere interposto reclamo anche per denegata o ritardata giustizia.

Art. 450b C. Termine di reclamo

C. Termine di reclamo

1 Il termine di reclamo è di trenta giorni dalla comunicazione della decisione. Lo stesso termine si applica anche alle persone legittimate al reclamo alle quali la decisione non deve essere comunicata.

2 In materia di ricovero a scopo di assistenza il termine di reclamo è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione.

3 Il reclamo per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo.

Art. 450c D. Effetto sospensivo

D. Effetto sospensivo

Il reclamo ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altrimenti.

Art. 450d E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame

E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame

1 L’autorità giudiziaria di reclamo dà all’autorità di protezione degli adulti l’opportunità di presentare le proprie osservazioni.

2 Invece di presentare le proprie osservazioni, l’autorità di protezione degli adulti può riesaminare la decisione impugnata.

Art. 450e F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza

F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza

1 Il reclamo contro una decisione in materia di ricovero a scopo di assistenza non deve essere motivato.

2 Il reclamo non ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altri-menti.

3 In caso di turbe psichiche la decisione è presa sulla base della perizia di uno specialista.

4 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo sente collegialmente l’interessato. Se necessario, ordina che l’interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche.

5 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo decide entro cinque giorni feriali dal ricevimento del reclamo.


  Sezione terza: Disposizione comune

Art. 450f

Per il resto si applicano per analogia le disposizioni del diritto processuale civile, salvo che il diritto cantonale disponga altrimenti.


  Sezione quarta: Dell’esecuzione

Art. 450g

1 L’autorità di protezione degli adulti esegue le decisioni su domanda o d’ufficio.

2 Se l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo ha già ordinato misure di esecuzione nella decisione, la stessa può essere eseguita direttamente.

3 Se necessario, la persona incaricata dell’esecuzione può chiedere l’intervento della polizia. Di regola, le misure coercitive dirette vanno previamente comminate.


  Capo terzo: Dei rapporti con i terzi e dell’obbligo di collaborazione

Art. 451 A. Obbligo di discrezione e informazione

A. Obbligo di discrezione e informazione

1 L’autorità di protezione degli adulti è tenuta alla discrezione, salvo che interessi preponderanti vi si oppongano.

2 Chi rende verosimile un interesse può chiedere all’autorità di protezione degli adulti se sussiste una misura di protezione degli adulti e quali ne siano gli effetti.

Art. 452 B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi

B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi

1 Le misure di protezione degli adulti sono opponibili anche ai terzi di buona fede.

2 Se la curatela limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato, ai debitori va comunicato che la loro prestazione ha effetto liberatorio soltanto se è fatta al curatore. Prima di tale comunicazione, la curatela non è opponibile ai debitori di buona fede.

3 Se una persona sottoposta a una misura di protezione degli adulti ha indotto altri a credere erroneamente che possiede l’esercizio dei diritti civili, essa risponde del danno che gli ha cagionato in tal modo.

Art. 453 C. Obbligo di collaborazione

C. Obbligo di collaborazione

1 Se una persona bisognosa d’aiuto rischia seriamente di esporre sé stessa a pericolo o di commettere un crimine o un delitto cagionando ad altri un grave danno fisico, morale o materiale, l’autorità di protezione degli adulti, i servizi interessati e la polizia si prestano reciproca collaborazione.

2 In tal caso le persone tenute al segreto d’ufficio o al segreto professionale hanno diritto di informare l’autorità di protezione degli adulti.


  Capo quarto: Della responsabilità

Art. 454 A. Principio

A. Principio

1 Chiunque è leso da atti od omissioni illeciti nell’ambito di una misura ufficiale di protezione degli adulti ha diritto al risarcimento del danno e, sempre che la gravità della lesione lo giustifichi, alla riparazione morale.

2 Lo stesso diritto sussiste allorquando l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità di vigilanza ha agito illecitamente negli altri settori della protezione degli adulti.

3 Il Cantone è responsabile; la persona lesa non ha diritto al risarcimento nei confronti della persona che ha cagionato il danno.

4 Il regresso del Cantone contro la persona che ha cagionato il danno è retto dal diritto cantonale.

Art. 455 B. Prescrizione

B. Prescrizione

1 Il diritto al risarcimento del danno o alla riparazione morale si prescrive secondo le disposizioni del Codice delle obbligazioni1 sugli atti illeciti.2

2 Se il fatto commesso dalla persona che ha cagionato il danno costituisce un fatto punibile, il diritto al risarcimento del danno o alla riparazione morale si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescrizione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, esso si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.3

3 Se la lesione risulta dall’emanazione o dall’esecuzione di una misura permanente, la prescrizione del diritto nei confronti del Cantone non comincia prima che la misura stessa decada o sia continuata da un altro Cantone.


1 RS 220
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).
3 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

Art. 456 C. Responsabilità secondo le norme sul mandato C. Responsabilità secondo le norme sul mandato

C. Responsabilità secondo le norme sul mandato

La responsabilità del mandatario designato con mandato precauzionale, nonché quella del coniuge o del partner registrato di una persona incapace di discernimento ovvero quella del rappresentante in caso di provvedimenti medici è retta dalle disposizioni del Codice delle obbligazioni1 sul mandato, sempre che gli stessi non siano investiti di una curatela.


1 RS 220


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).2 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).3 Nuovo testo del titolo quinto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 8–8b del titolo finale, qui di seguito.4 Nuovo testo del titolo sesto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 9–11a del titolo finale, qui di seguito.5 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).6 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).7 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).8 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).9 Originario capo terzo.10 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).11 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).12 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).13 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).14 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).15 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).16 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).17 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

  Libro terzo: Del diritto successorio

  Parte prima: Degli eredi

  Titolo tredicesimo: Degli eredi legittimi1 

Art. 457 A. Eredi parenti / I. Discendenti

A. Eredi parenti

I. Discendenti

1 I prossimi eredi del defunto sono i suoi discendenti.

2 I figli succedono in parti uguali.

3 I figli premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado.

Art. 458 A. Eredi parenti / II. Stirpe dei genitori

II. Stirpe dei genitori

1 Se il defunto non lascia discendenti, l’eredità si devolve ai parenti della stirpe dei genitori.

2 Il padre e la madre succedono in parti eguali.

3 Il padre e la madre premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado.

4 Se non vi sono discendenti di una linea, tutta la successione è devoluta agli eredi dell’altra linea.

Art. 459 A. Eredi parenti / III. Stirpe degli avi

III. Stirpe degli avi

1 Se il defunto non lascia né discendenti né eredi della stirpe dei genitori, l’eredità è devoluta ai parenti della stirpe degli avi.

2 Se al defunto sopravvivono gli avi delle linee paterna e materna, essi succedono in ogni linea in parti eguali.

3 L’avo e l’ava premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado.

4 Essendo premorto l’avo o l’ava della linea paterna o della linea materna senza lasciare discendenti propri, l’intera metà è devoluta agli altri eredi della medesima linea.

5 Se non vi sono eredi della linea paterna o materna, l’intera eredità è devoluta agli eredi dell’altra linea.

Art. 4601A. Eredi parenti / IV. Estensione del diritto di successione

IV. Estensione del diritto di successione

Il diritto di successione dei parenti cessa con la stirpe degli avi.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 4611

1 Abrogato dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, con effetto dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 4621B. Coniuge superstite e partner registrato superstite

B. Coniuge superstite e partner registrato superstite2

Il coniuge superstite o il partner registrato superstite riceve:3

1.
in concorso con i discendenti, la metà della successione;
2.
in concorso con eredi della stirpe dei genitori, tre quarti della successione;
3.
se non vi sono né discendenti né eredi della stirpe dei genitori, l’intera successione.

1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
3 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 463 e 4641

1 Abrogati dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

Art. 4651C. ...

C. ...


1 Abrogato dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, con effetto dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Vedi nondimeno l’art. 12a del titolo finale.

Art. 4661D. Enti pubblici

D. Enti pubblici

Se il defunto non lascia eredi, la successione è devoluta al Cantone in cui egli ha avuto l’ultimo domicilio od al Comune designato dal diritto di questo Cantone.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).


  Titolo quattordicesimo: Delle disposizioni a causa di morte

  Capo primo: Della capacità di disporre

Art. 467 A. Per testamento

A. Per testamento

Chi è capace di discernimento ed ha compito gli anni diciotto può, nei limiti e nelle forme legali, disporre dei suoi beni per atto di ultima volontà.

Art. 4681B. Per contratto successorio

B. Per contratto successorio

1 Chi è capace di discernimento ed ha compiuto gli anni diciotto può concludere un contratto successorio in qualità di disponente.

2 Le persone sotto curatela comprendente la conclusione di un contratto successorio abbisognano del consenso del rappresentante legale.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 469 C. Disposizioni nulle

C. Disposizioni nulle

1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l’influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia.

2 Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell’errore o dell’inganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia.

3 Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del disponente ove questa sia riconoscibile con certezza.


  Capo secondo: Della porzione disponibile

Art. 470 A. Porzione disponibile / I. Limiti

A. Porzione disponibile

I. Limiti

1 Chi muore lasciando discendenti, genitori, il coniuge o il partner registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beni eccedente la loro porzione legittima.1

2 Chi non lascia eredi in questi gradi può disporre per causa di morte di tutti i suoi beni.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 4711A. Porzione disponibile / II. Porzione legittima

II. Porzione legittima

La porzione legittima è:

1.
di tre quarti della quota ereditaria per i discendenti;
2.
della metà per ciascuno dei genitori;
3.2
della metà per il coniuge superstite o il partner registrato superstite.

1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 4721A. Porzione disponibile / III.

III.


1 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

Art. 473 A. Porzione disponibile / IV. Liberalità al coniuge superstite

IV. Liberalità al coniuge superstite

1 Mediante disposizione a causa di morte, il disponente può lasciare al coniuge superstite, in concorso con i discendenti comuni, l’usufrutto di tutta la porzione che competerebbe a questi.1

2 Questo usufrutto tien luogo della legittima del coniuge in concorso con questi discendenti. Oltre a tale usufrutto, la porzione disponibile è di un quarto della successione.2

3 Passando ad altre nozze, il coniuge superstite perde l’usufrutto di quella parte della successione che, al momento dell’aperta successione, non avrebbe potuto essere gravata di usufrutto secondo le disposizioni ordinarie sulla legittima dei discendenti.3


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 474 A. Porzione disponibile / V. Computo della porzione disponibile / 1. Deduzione dei debiti

V. Computo della porzione disponibile

1. Deduzione dei debiti

1 La porzione disponibile si determina secondo lo stato del patrimonio al momento della morte del disponente.

2 Se ne devono dedurre i debiti del testatore, le spese funerarie, di apposizione dei sigilli e d’inventario, e quelle per il mantenimento durante un mese delle persone conviventi col defunto.

Art. 475 A. Porzione disponibile / V. Computo della porzione disponibile / 2. Liberalità

2. Liberalità

Le liberalità fra vivi sono computate nella sostanza in quanto sono soggette all’azione di riduzione.

Art. 476 A. Porzione disponibile / V. Computo della porzione disponibile / 3. Polizze di assicurazione

3. Polizze di assicurazione

Le polizze di assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo con atto tra i vivi o con disposizione a causa di morte, e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono computate nella successione per il valore di riscatto al momento della morte del disponente stesso.

Art. 477 B. Diseredazione / I. Motivi di diseredazione

B. Diseredazione

I. Motivi di diseredazione

Mediante disposizione a causa di morte, l’erede può essere privato della legittima:

1.
quando abbia commesso un grave reato contro il disponente o contro una persona a lui intimamente legata;
2.
quando abbia gravemente contravvenuto ai suoi obblighi di famiglia verso il disponente o verso una persona appartenente alla famiglia del medesimo.
Art. 478 B. Diseredazione / II. Effetti della diseredazione

II. Effetti della diseredazione

1 Il diseredato non può prender parte alla divisione della eredità né proporre l’azione di riduzione.

2 Salvo contraria disposizione del defunto, la porzione del diseredato è devoluta agli eredi legittimi del disponente come se il diseredato fosse premorto.

3 I discendenti del diseredato hanno diritto alla di lui quota legittima come se egli fosse premorto.

Art. 479 B. Diseredazione / III. Onere della prova

III. Onere della prova

1 Perché la diseredazione sia valida, occorre che il testatore ne abbia indicata la causa nella sua disposizione.

2 Se il diseredato contesta la fondatezza della causa di diseredazione, l’erede od il legatario che ne profitta deve fornirne la prova.

3 Se non può essere fornita questa prova, o se la causa di diseredazione non è indicata, la disposizione vale per la parte che eccede la legittima del diseredato, salvo che sia la conseguenza di un manifesto errore del disponente circa la sussistenza della causa di diseredazione.

Art. 480 B. Diseredazione / IV. Diseredazione di un insolvente

IV. Diseredazione di un insolvente

1 Il discendente contro il quale esistono dei certificati di carenza di beni può essere privato della metà della sua porzione legittima a condizione che sia lasciata ai suoi discendenti, nati e nascituri.

2 Questa diseredazione cade, ad istanza del diseredato, se al momento dell’apertura della successione non esistono più certificati di carenza di beni o se il loro importo non supera il quarto della quota ereditaria.


  Capo terzo: Dei modi di disporre

Art. 481 A. In genere

A. In genere

1 Ognuno può disporre di tutti i suoi beni, o di parte di essi, per testamento o per contratto successorio, nei limiti della porzione disponibile.

2 La parte di cui il defunto non ha disposto è devoluta ai suoi eredi legittimi.

Art. 482 B. Oneri e condizioni

B. Oneri e condizioni

1 Le disposizioni possono essere gravate di oneri e condizioni, il cui adempimento può essere richiesto da qualsiasi interessato tosto che le disposizioni stesse abbiano spiegato il loro effetto.

2 Gli oneri e le condizioni immorali od illecite rendono nulla la disposizione.

3 Gli oneri e le condizioni senza senso o meramente vessatorie per i terzi si hanno per non apposti.

4 La liberalità per disposizione a causa di morte fatta a un animale equivale all’onere di prendersi cura dell’animale in maniera appropriata.1


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 483 C. Istituzione d’erede

C. Istituzione d’erede

1 Possono essere istituiti uno o più eredi per la intera successione o per una frazione di essa.

2 Si considera come istituzione d’erede ogni disposizione secondo la quale il chiamato debba raccogliere l’intera successione od una frazione di essa.

Art. 484 D. Legato / I. Oggetto

D. Legato

I. Oggetto

1 Il disponente può assegnare, a titolo di legato, una liberalità ad una persona senza istituirla erede.

2 Egli può assegnare al legatario una determinata cosa spettante all’eredità, o l’usufrutto dell’eredità o di una sua parte, od anche imporre agli eredi od ai legatari di fargli una data prestazione sul valore dei beni ereditari, o di liberarlo da un’obbligazione.

3 Il debitore del legato di una cosa determinata che non si trovi nella eredità non è tenuto a fornirla, salvo che dalla disposizione non risulti una diversa volontà del disponente.

Art. 485 D. Legato / II. Obblighi del debitore

II. Obblighi del debitore

1 La cosa legata dev’essere consegnata al legatario, con le sue deteriorazioni e coi suoi accrescimenti, libera o gravata, nello stato e nelle condizioni in cui si trova all’apertura della successione.

2 Il debitore del legato ha, circa le spese fatte per la cosa dopo l’apertura della successione e circa i deterioramenti sopravvenuti, i diritti e le obbligazioni del gestore d’affari senza mandato.

Art. 486 D. Legato / III. Rapporti con la successione

III. Rapporti con la successione

1 Quando i legati sorpassino l’importo della successione o delle liberalità fatte a colui che ne è gravato, o della porzione disponibile, se ne può chiedere una proporzionata riduzione.

2 I legati conservano il loro effetto ancorché i debitori degli stessi siano premorti al disponente o si siano resi indegni, od abbiano rinunciato al loro diritto ereditario.

3 L’erede legittimo od istituito può chiedere il legato disposto a suo favore ancorché rinunci all’eredità.

Art. 487 E. Sostituzione volgare

E. Sostituzione volgare

Il disponente può designare una o più persone, a cui debbano essere devoluti l’eredità od il legato nel caso di premorienza o rinuncia dell’erede o del legatario.

Art. 488 F. Sostituzione fedecommissaria / I. Designazione del sostituito

F. Sostituzione fedecommissaria

I. Designazione del sostituito

1 Il disponente può obbligare l’erede istituito a trasmettere l’eredità ad un altro quale erede sostituito.

2 Tale obbligazione non può essere imposta al sostituito.

3 Le stesse regole valgono per i legati.

Art. 489 F. Sostituzione fedecommissaria / II. Apertura della sostituzione

II. Apertura della sostituzione

1 La trasmissione dell’eredità al sostituito avviene, salvo contraria disposizione, alla morte dell’istituito.

2 Se la disposizione indica un altro momento non ancora trascorso alla morte dell’istituito, l’eredità passa agli eredi di questo, contro garanzia.

3 Se per un qualsiasi motivo quel momento non può più verificarsi, l’eredità è devoluta definitivamente agli eredi dell’istituito.

Art. 490 F. Sostituzione fedecommissaria / III. Garanzia

III. Garanzia

1 In ogni caso di sostituzione d’erede, l’autorità competente ordina la compilazione d’inventario.

2 Salvo dispensa espressa da parte del disponente, la consegna dell’eredità all’istituito ha luogo solo contro prestazione di garanzia, la quale, trattandosi di immobili, potrà consistere in un’annotazione dell’obbligo di trasmissione nel registro fondiario.

3 Se l’istituito non è in condizione di prestare questa garanzia, o se mette in pericolo le aspettative del sostituito, dev’essere ordinata l’amministrazione d’officio.

Art. 491 F. Sostituzione fedecommissaria / IV. Effetti / 1. Per l’istituito

IV. Effetti

1. Per l’istituito

1 L’erede gravato di sostituzione acquista l’eredità come ogni altro erede istituito.

2 Egli ne diventa proprietario coll’obbligo della trasmissione.

Art. 492 F. Sostituzione fedecommissaria / IV. Effetti / 2. Per il sostituito

2. Per il sostituito

1 L’erede sostituito acquista l’eredità se vive al momento previsto per la trasmissione.

2 Se egli premuore, la successione rimane all’istituito, salvo contraria disposizione del defunto.

3 Se l’istituito premuore al disponente, se si rende indegno, o se rinuncia all’eredità, il sostituito diventa erede diretto del disponente.

Art. 492a1F. Sostituzione fedecommissaria / V. Discendenti incapaci di discernimento

V. Discendenti incapaci di discernimento

1 Se un discendente durevolmente incapace di discernimento non lascia discendenti né coniuge, il disponente può prevedere la sostituzione fedecommissaria sulla rimanenza.

2 La sostituzione fedecommissaria si estingue per legge se il discendente, contro ogni aspettativa, diviene capace di discernimento.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 493 G. Fondazioni

G. Fondazioni

1 Il disponente può dedicare la porzione disponibile dei suoi beni o parte di essa ad una fondazione per uno scopo qualsiasi.

2 La validità della fondazione è però subordinata alle disposizioni della legge.

Art. 494 H. Contratto successorio / I. Istituzione d’erede e legato contrattuali

H. Contratto successorio

I. Istituzione d’erede e legato contrattuali

1 Il disponente può obbligarsi, mediante contratto successorio, a lasciare la sua successione od un legato alla controparte o ad un terzo.

2 Egli conserva la libera disposizione del suo patrimonio.

3 Le disposizioni a causa di morte e le donazioni incompatibili con le sue obbligazioni derivanti dal contratto successorio possono essere contestate.

Art. 495 H. Contratto successorio / II. Rinuncia d’eredità / 1. Condizioni

II. Rinuncia d’eredità

1. Condizioni

1 Il disponente può stipulare con un proprio erede un contratto di rinuncia o di fine ereditaria.

2 Il rinunciante non è più considerato come erede nella devoluzione dell’eredità.

3 Salvo contraria disposizione del contratto, la rinuncia vale anche in confronto dei discendenti del rinunciante.

Art. 496 H. Contratto successorio / II. Rinuncia d’eredità / 2. Devoluzione per vacanza

2. Devoluzione per vacanza

1 Se nel contratto successorio sono istituiti determinati eredi in luogo del rinunciante, la rinuncia cade se essi, per un qualsiasi motivo, non acquistano l’eredità.

2 Se la rinuncia fu fatta a favore di coeredi, si presume fatta solo in confronto con gli eredi della stirpe del prossimo comune ascendente e non vale in confronto di eredi più remoti.

Art. 497 H. Contratto successorio / II. Rinuncia d’eredità / 3. Diritti dei creditori

3. Diritti dei creditori

Se il contraente che ha disposto della sua eredità è insolvente al momento dell’apertura della sua successione, e gli eredi non soddisfano i creditori, il rinunciante ed i suoi eredi possono essere richiesti del pagamento dei debiti in quanto, negli ultimi cinque anni dalla morte del disponente, abbiano ricevuto una controprestazione sul di lui patrimonio e se ne trovino ancora arricchiti al momento dell’aperta successione.


  Capo quarto: Della forma delle disposizioni

Art. 498 A. Testamento / I. Confezione / 1. In genere

A. Testamento

I. Confezione

1. In genere

Il testamento può essere fatto in forma pubblica od in forma olografa, od anche con una dichiarazione orale.

Art. 499 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / a. In genere

2. Testamento pubblico

a. In genere

Il testamento pubblico si fa, con l’intervento di due testimoni, davanti un funzionario o notaio od altra persona officiale da designarsi dal diritto cantonale.

Art. 500 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / b. Ufficio del funzionario

b. Ufficio del funzionario

1 Il testatore comunica la sua volontà al funzionario, il quale ne redige o ne fa redigere la scrittura e la dà a leggere al testatore stesso.

2 La scrittura dev’essere firmata dal testatore.

3 Il funzionario deve datarla ed apporvi anche la sua firma.

Art. 501 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / c. Ufficio dei testimoni

c. Ufficio dei testimoni

1 Appena datata e firmata la scrittura, il testatore deve, in presenza del funzionario, dichiarare ai due testimoni che egli l’ha letta e ch’essa contiene le sue disposizioni d’ultima volontà.

2 I testimoni devono confermare con la loro firma, sulla scrittura stessa, che il testatore ha pronunciato tale dichiarazione in loro presenza e che, a loro giudizio, egli trovavasi in istato di capacità a disporre.

3 Non è necessario che ai testimoni sia data conoscenza del contenuto della scrittura.

Art. 502 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / d. Omissione della lettura e della firma

d. Omissione della lettura e della firma

1 Se il testatore non legge o non firma egli stesso la scrittura, questa deve essergli letta dal funzionario alla presenza dei due testimoni, dopo di che il testatore deve dichiarare che l’atto contiene la sua disposizione.

2 In questo caso l’attestazione firmata dai testimoni deve indicare non solo il fatto dell’avvenuta dichiarazione del testatore ed il loro giudizio sul suo stato di capacità a disporre, ma anche che la scrittura fu letta dal funzionario al testatore in loro presenza.

Art. 503 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / e. Persone cooperanti

e. Persone cooperanti

1 Non possono cooperare alla confezione del testamento, né come funzionari, né come testimoni, le persone che non hanno l’esercizio della capacità civile, o che sono private dell’esercizio dei diritti civici a seguito di sentenza penale1, o che non sanno leggere o scrivere, nonché i parenti in linea retta, i fratelli e le sorelle del testatore ed i loro coniugi, ed il coniuge del testatore stesso.2

2 Il testamento non può contenere alcuna disposizione a favore del funzionario che lo redige, né dei testimoni, né dei parenti consanguinei in linea retta o dei fratelli, sorelle o coniugi dei medesimi.


1 La privazione dei diritti civici pronunciata secondo il diritto penale è abolita (vedi RU 1971 777; FF 1965 I 474 e RU 1975 55; FF 1974 I 1385).
2 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

Art. 504 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / f. Conservazione dei testamenti

f. Conservazione dei testamenti

I Cantoni devono provvedere affinché i funzionari incaricati della confezione di tali atti li conservino essi medesimi in originale od in copia o li depongano in custodia presso un ufficio pubblico.

Art. 505 A. Testamento / I. Confezione / 3. Testamento olografo

3. Testamento olografo

1 Il testamento olografo dev’essere scritto e firmato a mano dal testatore stesso, dal principio alla fine, compresa l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno in cui fu scritto.1

2 I Cantoni devono provvedere a che tali disposizioni possano essere consegnate, aperte o chiuse, in custodia ad un pubblico ufficio.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

Art. 506 A. Testamento / I. Confezione / 4. Testamento orale / a. Disposizione

4. Testamento orale

a. Disposizione

1 Il testamento può essere fatto nella forma orale quando per effetto di circostanze straordinarie, quali pericoli di morte imminente, comunicazioni interrotte, epidemia, guerra, il testatore sia impedito di ricorrere ad una delle altre forme.

2 Il testatore deve dichiarare la sua ultima volontà a due testimoni ed incaricarli di procurarne la debita documentazione.

3 Le cause d’esclusione dei testimoni sono le stesse che nel testamento pubblico.

Art. 507 A. Testamento / I. Confezione / 4. Testamento orale / b. Documentazione

b. Documentazione

1 La disposizione orale è immediatamente redatta per iscritto da uno dei testimoni con l’indicazione del luogo, anno, mese e giorno in cui avviene, è firmata da ambedue i testimoni, poscia deposta dagli stessi senza ritardo presso un’autorità giudiziaria, con la dichiarazione che il testatore ha loro manifestato tale sua ultima volontà, trovandosi in istato di capacità a disporre, nelle particolari circostanze da loro indicate.

2 In luogo di ciò i due testimoni possono comunicare la disposizione ad un’autorità giudiziaria con le menzionate dichiarazioni affinché sia messa a protocollo.

3 Se il testamento orale è fatto da un militare in servizio, l’autorità giudiziaria può essere surrogata da un officiale avente almeno il rango di capitano.

Art. 508 A. Testamento / I. Confezione / 4. Testamento orale / c. Caducità

c. Caducità

Il testamento orale perde ogni effetto dopo quattordici giorni dacché il testatore si è trovato in condizione di poter servirsi delle altre forme ordinarie.

Art. 509 A. Testamento / II. Revoca e distruzione / 1. Revoca

II. Revoca e distruzione

1. Revoca

1 Il testamento può essere revocato in ogni tempo in una delle forme prescritte per la sua confezione.

2 La revoca può essere totale o parziale.

Art. 510 A. Testamento / II. Revoca e distruzione / 2. Distruzione dell’atto

2. Distruzione dell’atto

1 Il testatore può revocare la sua disposizione distruggendone in un qualsiasi modo il documento.

2 Ove l’atto sia stato distrutto per caso fortuito o per colpa di un terzo e non sia possibile ricostituirne esattamente ed integralmente il tenore, la disposizione perde pure ogni effetto, riservata l’azione di danni.

Art. 511 A. Testamento / II. Revoca e distruzione / 3. Disposizione posteriore

3. Disposizione posteriore

1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l’anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.

2 La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.

Art. 512 B. Contratto successorio / I. Forma

B. Contratto successorio

I. Forma

1 Il contratto successorio richiede per la sua validità le forme del testamento pubblico.

2 Le parti devono dichiarare simultaneamente la loro volontà al funzionario e firmare l’atto alla presenza del funzionario stesso e dei due testimoni.

Art. 513 B. Contratto successorio / II. Scioglimento / 1. Tra vivi / a. Per contratto o per testamento

II. Scioglimento

1. Tra vivi

a. Per contratto o per testamento

1 Il contratto successorio può sempre essere sciolto dalle parti contraenti, mediante convenzione scritta.

2 Il contraente che ha disposto della sua eredità può annullare unilateralmente l’istituzione d’erede od il legato quando l’erede od il legatario, dopo la conclusione del contratto, si fosse reso colpevole a suo riguardo di un atto costituente causa di diseredazione.

3 L’annullamento unilaterale deve essere fatto in una delle forme prescritte per i testamenti.

Art. 514 B. Contratto successorio / II. Scioglimento / 1. Tra vivi / b. Per recesso dal contratto

b. Per recesso dal contratto

Chi per effetto di un contratto successorio ha diritto di ricevere delle prestazioni tra vivi, può recedere dal contratto secondo il diritto delle obbligazioni, qualora le prestazioni non siano debitamente adempiute o garantite.

Art. 515 B. Contratto successorio / II. Scioglimento / 2. Premorienza dell’erede

2. Premorienza dell’erede

1 Il contratto è sciolto se l’erede o il legatario non sopravvive al disponente.

2 Se al momento della morte dell’erede il disponente si trova arricchito per effetto del contratto, gli eredi del defunto possono, salva disposizione contraria, pretendere la restituzione dell’arricchimento.

Art. 516 C. Limitazione della facoltà di disporre

C. Limitazione della facoltà di disporre

Verificandosi pel disponente, dopo la disposizione a causa di morte, una causa di limitazione della facoltà di disporre, la disposizione non è annullata, ma rimane soggetta all’azione di riduzione.


  Capo quinto: Degli esecutori testamentari

Art. 517 A. Nomina

A. Nomina

1 Il testatore può, mediante disposizione testamentaria, incaricare dell’esecuzione della sua ultima volontà una o più persone aventi l’esercizio dei diritti civili.

2 L’incarico dev’esser loro comunicato d’officio ed esse devono pronunciarsi sulla accettazione entro quattordici giorni. Il silenzio vale accettazione.

3 Esse hanno diritto ad un equo compenso per le loro prestazioni.

Art. 518 B. Poteri dell’esecutore

B. Poteri dell’esecutore

1 Salvo contraria disposizione del testatore, gli esecutori testamentari hanno gli stessi diritti e doveri dell’amministratore ufficiale di una successione.

2 Essi devono far rispettare la volontà del defunto e sono particolarmente incaricati di amministrare la successione, di pagarne i debiti, di soddisfare i legati e di procedere alla divisione conformemente alle disposizioni del testatore o a tenor di legge.

3 Se sono nominati più esecutori testamentari, essi esercitano il loro ufficio in comune, salvo contraria disposizione del testatore.


  Capo sesto: Della nullità e della riduzione delle disposizioni

Art. 519 A. Azione di nullità / I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale

A. Azione di nullità

I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale

1 La disposizione a causa di morte può essere giudizialmente annullata:

1.
se al momento in cui fu fatta, il disponente non aveva la capacità di disporre;
2.
se non è l’espressione di una libera volontà;
3.
se è illecita od immorale in sé stessa o per la condizione da cui dipende.

2 L’azione di nullità può essere proposta da chiunque come erede o legatario abbia interesse a far annullare la disposizione.

Art. 520 A. Azione di nullità / II. Vizi di forma / 1. In genere

II. Vizi di forma

1. In genere1

1 La disposizione affetta da un vizio di forma può essere annullata giudizialmente.

2 Se la causa di nullità consiste nella circostanza che l’atto contiene delle liberalità a favore di persone che vi hanno cooperato o di loro congiunti, la nullità si limita a queste disposizioni.

3 Circa il diritto all’azione, valgono le norme relative all’incapacità di disporre.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

Art. 520a1A. Azione di nullità / II. Vizi di forma / 2. In caso di testamento olografo

2. In caso di testamento olografo

Se l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno della confezione di un testamento olografo manca o è inesatta, il testamento può essere annullato soltanto se i dati temporali necessari non possono essere determinati in altro modo e se la data è necessaria per determinare la capacità di disporre l’ordine cronologico di più testamenti o un’altra questione relativa alla validità del testamento.


1 Introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

Art. 521 A. Azione di nullità / III. Prescrizione

III. Prescrizione

1 L’azione di nullità si prescrive in un anno dal giorno in cui l’attore ha avuto conoscenza della disposizione e della causa di nullità, ed in ogni caso, col decorso di dieci anni dalla pubblicazione della disposizione.

2 Nei casi di incapacità del disponente o di disposizione illecita od immorale, l’azione contro un beneficato di mala fede si prescrive solo dopo trent’anni.

3 La nullità può sempre essere opposta in via di eccezione.

Art. 522 B. Azione di riduzione / I. Condizioni / 1. In genere

B. Azione di riduzione

I. Condizioni

1. In genere

1 Gli eredi che non ottengono l’importo della loro legittima possono pretendere che le disposizioni eccedenti la porzione disponibile sieno ridotte alla giusta misura.

2 Se la disposizione contiene delle prescrizioni circa le quote dei singoli eredi legittimi, queste si devono considerare come semplici prescrizioni relative alla divisione, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione stessa.

Art. 523 B. Azione di riduzione / I. Condizioni / 2. Per gli eredi legittimari

2. Per gli eredi legittimari

Se la disposizione a causa di morte contiene liberalità a favore di più eredi legittimari, la riduzione in caso di sorpasso della porzione disponibile avviene tra i coeredi in proporzione degli importi attribuiti a ciascun d’essi in più della sua legittima.

Art. 524 B. Azione di riduzione / I. Condizioni / 3. Diritti dei creditori

3. Diritti dei creditori

1 Quando il disponente abbia pregiudicato la porzione legittima di un erede, la massa del suo fallimento od i creditori che al momento dell’aperta successione sono in possesso di certificati di carenza di beni, possono proporre l’azione di riduzione fino a concorrenza del loro avere, entro il termine concesso all’erede, se questi dietro loro invito non l’esercita direttamente.

2 Questo diritto è dato anche contro una diseredazione che il diseredato non contestasse.

Art. 525 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 1. In genere

II. Effetti

1. In genere

1 La riduzione è sopportata nella medesima proporzione da tutti gli eredi e legatari istituiti, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

2 Dovendosi ridurre le liberalità ad un beneficato che sia debitore alla sua volta di legati, egli può chiedere, sotto la stessa riserva, che tali legati sieno ridotti in proporzione.

Art. 526 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 2. Legato di cosa singola

2. Legato di cosa singola

Quando sia soggetto a riduzione il legato di una cosa determinata la quale non possa essere divisa senza scapito, il legatario può a sua scelta pretendere o che gli sia consegnata la cosa dietro rimborso del maggior valore o che gli sia versata la somma corrispondente al valore della porzione disponibile.

Art. 527 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 3. Disposizioni fra vivi / a. Casi

3. Disposizioni fra vivi

a. Casi

Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte:

1.
le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione;
2.
i contratti di fine e rinuncia d’eredità;
3.
le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal disponente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, eccettuati i regali d’uso;
4.
le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima.
Art. 528 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 3. Disposizioni fra vivi / b. Restituzioni

b. Restituzioni

1 Chi è in buona fede, può essere tenuto alla restituzione solo di quanto, al momento dell’apertura della successione, si trovi ancora arricchito per effetto del negozio concluso col disponente.

2 Se la riduzione dev’essere sopportata dal beneficato di un contratto successorio, egli può ripetere una corrispondente parte della controprestazione fatta al disponente.

Art. 529 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 4. Polizze di assicurazione

4. Polizze di assicurazione

Le polizze d’assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo per atto tra i vivi o per disposizione a causa di morte e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono soggette all’azione di riduzione per il loro valore di riscatto.

Art. 530 B. Azione di riduzione / II. Effetti / 5. Usufrutti e rendite

5. Usufrutti e rendite

Ove il disponente abbia gravato la sua successione di usufrutti o di rendite in modo che il loro valore capitalizzato, secondo la durata presumibile, eccede la porzione disponibile, gli eredi possono chiedere una proporzionale riduzione delle disposizioni o di esserne liberati abbandonando la porzione disponibile ai beneficati.

Art. 5311B. Azione di riduzione / II. Effetti / 6. Sostituzione di eredi

6. Sostituzione di eredi

La sostituzione fedecommissaria è nulla riguardo all’erede legittimario in quanto sia lesiva della legittima; è fatta salva la disposizione sui discendenti incapaci di discernimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 532 B. Azione di riduzione / III. Ordine della riduzione

III. Ordine della riduzione

Soggiacciono alla riduzione anzitutto le disposizioni a causa di morte, poscia le liberalità tra i vivi, procedendo dalla più recente alla più remota, finché sia reintegrata la legittima.

Art. 533 B. Azione di riduzione / IV. Prescrizione dell’azione

IV. Prescrizione dell’azione

1 L’azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momento in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti, ed in ogni caso col decorso di dieci anni computati, per le disposizioni testamentarie, dal momento della loro pubblicazione e per le altre liberalità dalla morte del disponente.

2 Qualora una disposizione anteriore sia diventata valida per l’annullamento di una posteriore, i termini decorrono dal momento della dichiarazione di nullità.

3 Il diritto alla riduzione può sempre essere opposto in via di eccezione.


  Capo settimo: Delle azioni derivanti dai contratti successori

Art. 534 A. Trapasso dei beni tra vivi

A. Trapasso dei beni tra vivi

1 L’erede contrattuale a cui il disponente prima di morire ha trasferito il possesso dei suoi beni, ne può far compilare l’inventario per atto pubblico.

2 Qualora il disponente non abbia trasferito tutti i suoi beni o ne abbia in seguito acquisiti di nuovi, il contratto non si estende che ai beni effettivamente trasferiti, salvo contraria disposizione.

3 Ove la consegna sia avvenuta in vita del disponente, i diritti e le obbligazioni derivanti dal contratto passano, salvo disposizione contraria, agli eredi dell’istituito.

Art. 535 B. Conguagli in caso di rinuncia / I. Riduzione

B. Conguagli in caso di rinuncia

I. Riduzione

1 I coeredi possono domandare la riduzione delle prestazioni eccedenti la porzione disponibile che il disponente avesse fatto in vita ad un erede rinunciante.

2 La disposizione è soggetta alla riduzione solo per l’importo che eccede la porzione legittima del rinunciante.

3 Le prestazioni sono imputate secondo le norme prescritte per la collazione.

Art. 536 B. Conguagli in caso di rinuncia / II. Restituzione

II. Restituzione

Il rinunciante che per effetto della riduzione sia obbligato a fare una restituzione all’eredità può, a sua scelta, o effettuare la restituzione, o riservare tutta la prestazione nell’eredità e prendere parte alla divisione come se non avesse rinunciato.


  Parte seconda: Della devoluzione dell’eredità

  Titolo quindicesimo: Dell’apertura della successione

Art. 537 A. Momento dell’apertura

A. Momento dell’apertura

1 La successione si apre con la morte di chi lascia l’eredità.

2 Le liberalità e le divisioni effettuate in vita del defunto, in quanto interessano il diritto di successione, sono considerate secondo lo stato in cui l’eredità si trova al momento della morte.

Art. 538 B. Luogo della apertura

B.1 Luogo della apertura

1 La successione si apre per l’intiero patrimonio nel luogo di ultimo domicilio del defunto.

2 …2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
2 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 539 C. Erede / I. Capacità di ricevere / 1. Personalità

C. Erede

I. Capacità di ricevere

1. Personalità

1 Qualunque persona che non ne sia legalmente dichiarata incapace può succedere per legge o per disposizione a causa di morte.

2 Le liberalità fatte per uno scopo determinato ad una pluralità di persone che non costituisce persona giuridica, sono acquisite alle singole persone che vi appartengono, per essere applicate al fine stabilito dal disponente, ed ove ciò non sia fattibile, valgono come fondazione.

Art. 540 C. Erede / I. Capacità di ricevere / 2. Indegnità / a. Cause

2. Indegnità

a. Cause

1 È indegno di succedere e di ricevere alcuna cosa per disposizione a causa di morte:

1.
chi volontariamente ed illecitamente ha cagionato o tentato di cagionare la morte del defunto;
2.
chi volontariamente ed illecitamente lo ha posto in stato permanente d’incapacità di disporre;
3.
chi mediante dolo, minaccia o violenza lo ha indotto a fare o revocare, o lo ha impedito di fare o di revocare una disposizione a causa di morte;
4.
chi volontariamente ed illecitamente ha soppresso o distrutto una disposizione a causa di morte in circostanze tali che il defunto non l’ha più potuta rifare.

2 L’indegnità cessa quando il testatore abbia perdonato all’indegno.

Art. 541 C. Erede / I. Capacità di ricevere / 2. Indegnità / b. Effetti pei discendenti

b. Effetti pei discendenti

1 L’incapacità esiste solo per la persona indegna.

2 I suoi discendenti ereditano dal defunto come se l’indegno fosse premorto.

Art. 542 C. Erede / II. Sopravvivenza al defunto / 1. Per l’erede

II. Sopravvivenza al defunto

1. Per l’erede

1 Per raccogliere una successione, l’erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell’apertura della successione stessa.

2 I diritti dell’erede morto dopo l’apertura della successione passano agli eredi di lui.

Art. 543 C. Erede / II. Sopravvivenza al defunto / 2. Per il legatario

2. Per il legatario

1 Il legatario acquista il diritto alla cosa legata se è vivo e capace di succedere al momento dell’apertura della successione.

2 Se premuore al disponente, il legato decade a favore di colui che era tenuto a soddisfarlo, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 544 C. Erede / II. Sopravvivenza al defunto / 3. Infante concepito

3. Infante concepito

1 L’infante è capace di succedere fin dal momento del concepimento, a condizione che nasca vivo.

1bis Se necessario per la tutela degli interessi dell’infante concepito, l’autorità di protezione dei minori istituisce una curatela.1

2 Se nasce morto, l’infante non è considerato erede.2


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
2 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 545 C. Erede / II. Sopravvivenza al defunto / 4. Eredi sostituiti

4. Eredi sostituiti

1 Mediante sostituzione nell’eredità o nel legato, l’eredità, od una cosa ad essa spettante, può essere attribuita a persona non ancora vivente al momento dell’apertura della successione.

2 Non essendo designato un primo erede, si considera come tale l’erede legittimo.

Art. 546 D. Scomparsa / I. Successione di uno scomparso / 1. Immissione in possesso e garanzie

D. Scomparsa

I. Successione di uno scomparso

1. Immissione in possesso e garanzie

1 Gli eredi e legatari che ottengono l’immissione in possesso dei beni una persona scomparsa devono prima fornire garanzia per la restituzione allo scomparso medesimo o ad altri che vi abbiano un diritto prevalente.

2 Nel caso di persona sparita in pericolo imminente di morte, le garanzie saranno fornite per cinque anni; nel caso di assenza senza notizie, per quindici anni; non mai però oltre il giorno in cui lo scomparso avrebbe compiuto gli anni cento.

3 I cinque anni decorrono dall’immissione in possesso ed i quindici dall’ultima notizia.

Art. 547 D. Scomparsa / I. Successione di uno scomparso / 2. Ricomparsa della persona e restituzione

2. Ricomparsa della persona e restituzione

1 Se lo scomparso ricompare o se dei terzi fanno valere diritti prevalenti, le persone immesse in possesso sono obbligate di restituire l’eredità secondo le norme del possesso.

2 Se sono in buona fede, rimangono obbligate verso i terzi che hanno diritti prevalenti, solo durante il termine per la petizione di eredità.

Art. 548 D. Scomparsa / II. Successione devoluta allo scomparso

II. Successione devoluta allo scomparso

1 Qualora un erede sia sparito e non si possa fornire la prova che al momento dell’aperta successione sia vivo o sia morto, la sua parte d’eredità è sottoposta all’amministrazione d’officio.

2 Coloro a cui la quota dell’erede sparito sarebbe pervenuta in di lui vece, possono, un anno dopo la sua disparizione in imminente pericolo di morte, o cinque anni dopo la sua ultima notizia, domandare al giudice la dichiarazione della sua scomparsa e quindi l’immissione nel possesso della sua quota.

3 La consegna della quota d’eredità si fa secondo le norme per la consegna agli eredi dello scomparso.

Art. 549 D. Scomparsa / III. Rapporti fra i due casi

III. Rapporti fra i due casi

1 Quando gli eredi di una persona scomparsa abbiano già ottenuto la consegna dei suoi beni ed alla stessa pervenga un’eredità, i di lei coeredi possono ottenere la consegna dei beni ad essa devoluti, senza nuova dichiarazione di scomparsa.

2 Parimenti gli eredi di una persona sparita possono prevalersi della dichiarazione di scomparsa ottenuta dai suoi coeredi.

Art. 550 D. Scomparsa / IV. Procedura d’ufficio

IV. Procedura d’ufficio

1 Quando l’amministrazione d’officio dei beni di una persona sparita sia durata dieci anni, o questa persona abbia compiuto i cento anni, l’autorità competente promuove avanti il giudice la procedura per la dichiarazione di scomparsa.

2 Se nessun avente diritto si annuncia nel termine indicato, l’eredità è devoluta all’ente pubblico chiamato alla successione, o se lo scomparso non ebbe mai domicilio nella Svizzera al Cantone di attinenza.

3 Questi rimangono responsabili della restituzione verso lo scomparso o verso i terzi che hanno diritti prevalenti, come gli eredi immessi nel possesso.


  Titolo sedicesimo: Degli effetti della devoluzione

  Capo primo: Provvedimenti assicurativi

Art. 551 A. In genere

A. In genere

1 L’autorità competente deve prendere le misure necessarie a salvaguardia della devoluzione dell’eredità.1

2 Queste misure sono particolarmente, nei casi previsti dalla legge, l’apposizione dei sigilli, l’inventario, la nomina di un amministratore e la pubblicazione dei testamenti.

3 …2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
2 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 552 B. Apposizione dei sigilli

B. Apposizione dei sigilli

L’apposizione dei sigilli può essere ordinata nei casi previsti dal diritto cantonale.

Art. 553 C. Inventario

C. Inventario

1 La compilazione dell’inventario è ordinata se:

1.
un erede minorenne è sotto tutela o deve esservi sottoposto;
2.
un erede è durevolmente assente senza rappresentante;
3.
uno degli eredi o l’autorità di protezione degli adulti la richiede;
4.
un erede maggiorenne è sotto curatela generale o deve esservi sottoposto.1

2 Essa si eseguisce secondo le prescrizioni del diritto cantonale e deve esser compiuta, di regola, entro due mesi dalla morte del defunto.

3 La compilazione dell’inventario può essere prescritta dalla legislazione cantonale per altri casi.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 554 D. Nomina di amministratore / I. In genere

D. Nomina di amministratore

I. In genere

1 L’amministrazione dell’eredità è ordinata:

1.
se un erede è durevolmente assente senza rappresentante, in quanto i suoi interessi lo richiedano;
2.
se nessuno dei pretendenti può sufficientemente giustificare i suoi diritti ereditari e quando sia incerta l’esistenza di un erede;
3.
se non sono conosciuti tutti gli eredi;
4.
nei casi particolari previsti dalla legge.

2 Se il defunto ha nominato un esecutore testamentario l’amministrazione dell’eredità è affidata ad esso.

3 Se il defunto era sotto curatela comprendente l’amministrazione dei beni, il curatore assume anche l’amministrazione dell’eredità, salvo che sia disposto altrimenti.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 555 D. Nomina di amministratore / II. Eredi ignoti

II. Eredi ignoti

1 Quando l’autorità sia in dubbio se il defunto abbia o non abbia lasciato eredi, o se tutti gli eredi le sieno conosciuti, essa deve, mediante sufficienti pubblicazioni, diffidare gli interessati ad annunciarsi entro il termine di un anno.

2 Se entro questo termine nessun erede si annuncia e l’autorità non ne conosce alcuno, l’eredità decade a favore dell’ente pubblico chiamato alla successione, riservata la petizione d’eredità.

Art. 556 E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà / I. Obbligo di consegnarle

E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà

I. Obbligo di consegnarle

1 Se alla morte di una persona si rinviene un testamento, questo deve sollecitamente essere consegnato all’autorità competente, ancorché si considerasse nullo.

2 Il funzionario che ha rogato il testamento o presso il quale è deposto, ed ognuno che l’abbia ricevuto in custodia o che l’abbia trovato tra le cose del defunto, è tenuto ad adempiere questo obbligo, sotto sua personale responsabilità, appena gli sia nota la morte del testatore.

3 Dopo la consegna, l’autorità deve, uditi se possibile gli interessati, lasciare l’eredità nel possesso provvisorio degli eredi legittimi o nominare un amministratore.

Art. 557 E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà / II. Pubblicazione

II. Pubblicazione

1 Il testamento dev’essere pubblicato dall’autorità competente entro il termine di un mese dall’avvenuta comunicazione.

2 Gli eredi sono invitati ad assistervi in quanto siano conosciuti dall’autorità.

3 Ove il defunto abbia lasciato più di un testamento, tutti devono essere presentati all’autorità e dalla medesima pubblicati.

Art. 558 E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà / III. Comunicazione ai beneficati

III. Comunicazione ai beneficati

1 Tutti i partecipanti all’eredità ricevono, a spese della medesima, una copia della disposizione pubblicata, in quanto essa li concerne.

2 Ai beneficati di ignota dimora la comunicazione è fatta mediante pubblicazione.

Art. 559 E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà / IV. Consegna dell’eredità

IV. Consegna dell’eredità

1 Trascorso un mese dalla comunicazione, gli eredi istituiti, i cui diritti non sieno espressamente contestati dagli eredi legittimi o dai beneficati di una disposizione anteriore, possono ottenere una dichiarazione dell’autorità, nel senso che essi sono riconosciuti eredi, riservate le azioni di nullità e di petizione di eredità.

2 Nello stesso tempo l’autorità invita, ove occorra, l’amministratore dell’eredità a farne loro la consegna.


  Capo secondo: Dell’acquisto dell’eredità

Art. 560 A. Acquisto / I. Eredi

A. Acquisto

I. Eredi

1 Gli eredi acquistano per legge l’universalità della successione dal momento della sua apertura.

2 Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz’altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali.

3 Per gli eredi istituiti, gli effetti dell’acquisto risalgono al momento dell’apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a consegnar loro l’eredità secondo le regole del possesso.

Art. 5611A. Acquisto / II.

II.


1 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

Art. 562 A. Acquisto / III. Legatari / 1. Acquisto del legato

III. Legatari

1. Acquisto del legato

1 Il legatario ha un’azione personale contro il debitore del legato, o se questo non è specialmente nominato, contro gli eredi legittimi od istituiti.

2 Se altro non risulta dal testamento, il suo diritto diventa esigibile dal momento in cui il gravato ha accettato la successione o non può più rinunziare alla stessa.

3 Non adempiendo gli eredi alla loro obbligazione, essi possono essere convenuti per la consegna degli oggetti legati o, qualora il legato consista nell’adempimento di un atto qualsiasi, per il risarcimento dei danni.

Art. 563 A. Acquisto / III. Legatari / 2. Oggetto

2. Oggetto

1 Se al legatario è lasciato un usufrutto, una rendita od altra prestazione periodica, la sua azione, in quanto non sia altrimenti stabilito, è regolata dalle disposizioni sui diritti reali e sulle obbligazioni.

2 Se è legata una polizza d’assicurazione sulla vita del disponente, il legatario la può direttamente esigere.

Art. 564 A. Acquisto / III. Legatari / 3. Rapporti fra il creditore ed il legatario

3. Rapporti fra il creditore ed il legatario

1 I diritti dei creditori del disponente prevalgono a quelli del legatario.

2 I creditori dell’erede che ha accettato incondizionatamente la successione sono parificati ai creditori del defunto.

Art. 565 A. Acquisto / III. Legatari / 4. Regresso

4. Regresso

1 Gli eredi che, dopo il soddisfacimento dei legati, abbiano pagato dei debiti ereditari da loro non conosciuti prima, hanno un diritto di regresso verso i legatari nella proporzione medesima nella quale avrebbero potuto pretendere la riduzione dei legati.

2 I legatari non possono però essere costretti alla restituzione oltre alla misura del loro arricchimento al momento dell’azione di regresso.

Art. 566 B. Rinuncia / I. Dichiarazione / 1. Facoltà di rinunciare

B. Rinuncia

I. Dichiarazione

1. Facoltà di rinunciare

1 Gli eredi legittimi ed istituiti possono rinunciare alla successione loro devoluta.

2 La rinuncia si presume quando l’insolvenza del defunto al momento dell’aperta successione fosse notoria o risultasse da atti officiali.

Art. 567 B. Rinuncia / I. Dichiarazione / 2. Termini / a. In genere

2. Termini

a. In genere

1 Il termine per rinunciare è di tre mesi.

2 Esso decorre, per gli eredi legittimi, dal momento in cui ebbero conoscenza della morte del loro autore, a meno che provino di aver conosciuto più tardi l’apertura della successione; per gli eredi istituiti, dal momento in cui hanno ricevuto la comunicazione officiale della disposizione che li riguarda.

Art. 568 B. Rinuncia / I. Dichiarazione / 2. Termini / b. In caso di inventario

b. In caso di inventario

Quando l’inventario sia stato eseguito come provvedimento assicurativo, il termine decorre per ogni erede dalla comunicazione officiale della chiusura dell’inventario.

Art. 569 B. Rinuncia / I. Dichiarazione / 3. Trasmissione della facoltà di rinuncia

3. Trasmissione della facoltà di rinuncia

1 Morendo un erede prima di essersi dichiarato per l’accettazione o per la rinuncia dell’eredità, la facoltà di rinunciare si trasmette ai suoi eredi.

2 Il termine per rinunciare decorre dal giorno in cui essi eredi hanno saputo che la successione era devoluta al loro autore e non si compie prima che sia spirato il termine concesso a loro medesimi per rinunciare alla successione di quest’ultimo.

3 Se per rinuncia degli eredi la successione è devoluta ad altri eredi che prima non vi avevano diritto, il termine decorre a loro favore dal momento in cui hanno conosciuto la rinuncia dei primi.

Art. 570 B. Rinuncia / I. Dichiarazione / 4. Forma della rinuncia

4. Forma della rinuncia

1 La rinuncia è fatta dall’erede, a voce o per iscritto, all’autorità competente.

2 Dev’essere senza condizioni né riserve.

3 L’autorità tiene un registro speciale per le dichiarazioni di rinuncia.

Art. 571 B. Rinuncia / II. Decadenza dal diritto di rinunciare

II. Decadenza dal diritto di rinunciare

1 Se l’erede non rinuncia entro il termine fissato, egli acquista incondizionatamente l’eredità.

2 L’erede che prima dello spirare di detto termine si è ingerito negli affari della successione, o che ha compiuto atti non richiesti dalla semplice amministrazione e continuazione degli affari in corso, o che ha sottratto o dissimulato oggetti appartenenti all’eredità, non può più rinunciare alla stessa.

Art. 572 B. Rinuncia / III. Rinuncia di un coerede

III. Rinuncia di un coerede

1 Quando il defunto non abbia lasciato disposizioni a causa di morte, ed uno fra più eredi rinunci all’eredità, la parte di questo è devoluta come se fosse premorto.

2 Se esistono disposizioni a causa di morte, la parte a cui l’istituito rinuncia passa ai prossimi eredi legittimi del defunto, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 573 B. Rinuncia / IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi / 1. In genere

IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi

1. In genere

1 L’eredità a cui abbiano rinunciato tutti gli eredi legittimi del prossimo grado è liquidata dall’ufficio dei fallimenti.

2 Fatta la liquidazione, quanto rimane dopo il pagamento dei debiti appartiene agli aventi diritto come se non avessero rinunciato.

Art. 574 B. Rinuncia / IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi / 2. Facoltà del coniuge superstite

2. Facoltà del coniuge superstite

La rinuncia dei discendenti dev’essere notificata dall’autorità competente al coniuge superstite, il quale avrà un termine di un mese per accettare l’eredità.

Art. 575 B. Rinuncia / IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi / 3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente

3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente

1 Gli eredi possono rinunciare sotto riserva che prima di ordinare la liquidazione vengano interpellati gli eredi del grado susseguente.

2 In questo caso l’autorità notifica agli eredi susseguenti la rinuncia dei precedenti, e se questi non accettano l’eredità nel termine di un mese, si ritiene che essi pure vi abbiano rinunciato.

Art. 576 B. Rinuncia / V. Proroga del termine

V. Proroga del termine

Per motivi gravi, l’autorità competente può prorogare il termine o concederne uno nuovo sia agli eredi legittimi che agli istituiti.

Art. 577 B. Rinuncia / VI. Rinuncia al legato

VI. Rinuncia al legato

La rinuncia al legato fatta dal legatario profitta al debitore di esso, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 578 B. Rinuncia / VII. Diritti dei creditori dell’erede

VII. Diritti dei creditori dell’erede

1 Quando un erede oberato abbia rinunciato all’eredità al fine di sottrarla ai suoi creditori, questi, o la massa del fallimento, hanno il diritto di contestare la rinuncia entro sei mesi, ove i loro crediti non sieno loro garantiti.

2 Se la contestazione è ammessa, la successione è liquidata d’officio.

3 L’attivo eccedente serve in prima linea a soddisfare i creditori opponenti e, pagati gli altri debiti, è devoluto agli eredi a favore dei quali è stata fatta la rinuncia.

Art. 579 B. Rinuncia / VIII. Responsabilità in caso di rinuncia

VIII. Responsabilità in caso di rinuncia

1 Se gli eredi di una persona insolvente rinunciano alla eredità, essi sono tenuti verso i creditori in quanto abbiano ricevuto dal defunto, nei cinque anni precedenti alla sua morte, dei beni che sarebbero soggetti a collazione nella divisione ereditaria.

2 Sono esclusi da questa disposizione il consueto corredo nuziale e le spese di istruzione ed educazione.

3 Gli eredi di buona fede rispondono solo nella misura dell’attuale loro arricchimento.


  Capo terzo: Del beneficio d’inventario

Art. 580 A. Condizioni

A. Condizioni

1 L’erede che ha la facoltà di rinunciare alla successione può chiedere il beneficio d’inventario.

2 La domanda dev’essere fatta all’autorità competente entro il termine di un mese e nelle stesse forme della rinuncia.

3 La domanda di uno degli eredi giova anche agli altri.

Art. 581 B. Procedura / I. Compilazione dell’inventario

B. Procedura

I. Compilazione dell’inventario

1 L’inventario è compilato dall’autorità competente secondo le prescrizioni del diritto cantonale, e consiste in una distinta dei beni e dei debiti dell’eredità, con l’indicazione della stima di ogni singolo oggetto.

2 Chiunque possa dare informazioni sulla situazione patrimoniale del defunto è obbligato, sotto propria responsabilità, a fornirle all’autorità competente che ne lo richieda.

3 In ispecie gli eredi devono comunicare all’autorità i debiti del defunto da loro conosciuti.

Art. 582 B. Procedura / II. Grida

II. Grida

1 L’autorità incaricata dell’inventario fa pubblicare una grida, con la quale i creditori ed i debitori dell’eredità, compresivi i creditori per fideiussione, sono invitati a notificare i loro debiti e crediti entro un termine stabilito.

2 La grida deve avvertire i creditori delle conseguenze della mancata notificazione.

3 Il termine dev’essere di un mese almeno dal giorno della prima pubblicazione.

Art. 583 B. Procedura / III. Inscrizione d’officio

III. Inscrizione d’officio

1 I crediti ed i debiti risultanti dai registri pubblici o dalle carte dell’eredità devono essere inventariati d’officio.

2 L’iscrizione nell’inventario è comunicata ai rispettivi creditori e debitori.

Art. 584 B. Procedura / IV. Chiusura

IV. Chiusura

1 Decorso il termine per le notificazioni, l’inventario è chiuso, poi messo per almeno un mese a disposizione degli interessati.

2 Le spese dell’inventario sono a carico dell’eredità e, dove questa non basti, degli eredi che lo hanno richiesto.

Art. 585 C. Situazione degli eredi durante l’inventario / I. Amministrazione

C. Situazione degli eredi durante l’inventario

I. Amministrazione

1 Durante la procedura d’inventario non si possono fare che gli atti della necessaria amministrazione.

2 Se l’autorità permette ad un erede di continuare un’azienda del defunto, i coeredi possono chiedere garanzia.

Art. 586 C. Situazione degli eredi durante l’inventario / II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione

II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione

1 Durante la procedura d’inventario è sospesa ogni esecuzione per i debiti del defunto.

2 ...1

3 Le cause in corso sono sospese e non se ne possono proporre di nuove, riservati i casi d’urgenza.


1 Abrogato dall’all. n. 3 della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

Art. 587 D. Effetti / I. Termine per deliberare

D. Effetti

I. Termine per deliberare

1 Chiuso l’inventario, ogni erede è invitato a dichiarare entro il termine di un mese se accetti l’eredità.

2 Quando sia giustificato dalle circostanze, l’autorità competente può accordare un nuovo termine per far procedere a stime, per la liquidazione di pretese controverse o per simili motivi.

Art. 588 D. Effetti / II. Dichiarazione

II. Dichiarazione

1 Entro il termine stabilito, l’erede può rinunciare all’eredità o chiedere che sia liquidata d’ufficio, oppure accettarla col beneficio di inventario od incondizionatamente.

2 Se non fa alcuna dichiarazione, s’intende che l’abbia accettata col beneficio d’inventario.

Art. 589 D. Effetti / III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario / 1. Responsabilità secondo l’inventario

III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario

1. Responsabilità secondo l’inventario

1 L’erede che accetta col beneficio d’inventario si assume i debiti inventariati e diventa proprietario dei beni ereditari.

2 Gli effetti dell’acquisto dell’eredità, coi suoi diritti e coi suoi obblighi, risalgono al momento dell’aperta successione.

3 L’erede risponde, tanto coi beni della successione quanto coi suoi propri, per tutti i debiti risultanti dall’inventario.

Art. 590 D. Effetti / III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario / 2. Responsabilità oltre l’inventario

2. Responsabilità oltre l’inventario

1 I creditori del defunto i cui crediti non risultano dall’inventario, perché hanno omesso di notificarli, non hanno azione né contro l’erede personalmente, né contro l’eredità.

2 Tuttavia l’erede rimane responsabile, nella misura in cui si trova arricchito dall’eredità, verso quei creditori che avessero tralasciato la notificazione senza loro colpa, od il cui credito fosse stato omesso nell’inventario benché notificato.

3 In ogni caso i creditori possono far valere i loro diritti, in quanto sieno garantiti da pegno sopra beni ereditari.

Art. 591 E. Responsabilità per le fideiussioni

E. Responsabilità per le fideiussioni

I debiti per fideiussioni del defunto sono inscritti separatamente nell’inventario, e l’erede ne è responsabile, anche se accetta la eredità, soltanto per l’ammontare corrispondente al riparto che loro verrebbe attribuito qualora l’eredità fosse liquidata in via di fallimento.

Art. 592 F. Devoluzione agli enti pubblici

F. Devoluzione agli enti pubblici

La grida deve essere pubblicata d’officio quando la successione sia devoluta ad un ente pubblico, il quale però risponde pei debiti della successione solo nella misura dei beni che acquista coll’eredità.


  Capo quarto: Della liquidazione d’officio

Art. 593 A. Condizioni / I. A istanza di un coerede

A. Condizioni

I. A istanza di un coerede

1 Ogni erede può chiedere la liquidazione d’officio, anzi che rinunciare all’eredità od accettarla con beneficio d’inventario.

2 La domanda non è ammessa quando uno dei coeredi abbia dichiarato l’accettazione.

3 In caso di liquidazione d’officio, gli eredi non sono tenuti per i debiti della successione.

Art. 594 A. Condizioni / II. A istanza dei creditori del defunto

II. A istanza dei creditori del defunto

1 I creditori del defunto che hanno fondati motivi di temere che i debiti della successione non sieno pagati, possono chiedere la liquidazione d’officio nei tre mesi dal giorno della morte, o dalla pubblicazione del testamento, salvo che sieno soddisfatti od ottengano delle garanzie.

2 I legatari possono, nelle medesime circostanze, chiedere dei provvedimenti assicurativi a tutela dei loro diritti.

Art. 595 B. Procedura / I. Amministrazione

B. Procedura

I. Amministrazione

1 La liquidazione d’officio è fatta dall’autorità competente o da uno o più amministratori da essa incaricati.

2 Essa comincia con la compilazione dell’inventario e la pubblicazione della grida.

3 L’amministratore è soggetto alla vigilanza dell’autorità alla quale gli eredi possono ricorrere contro gli atti che egli compie od intende di compiere.

Art. 596 B. Procedura / II. Liquidazione ordinaria

II. Liquidazione ordinaria

1 L’amministrazione dell’eredità liquida gli affari in corso del defunto, ne adempie le obbligazioni, ne incassa i crediti, ne soddisfa in quanto sia possibile i legali, ne fa riconoscere giudizialmente se occorre i diritti e le obbligazioni, e ne realizza i beni in quanto sia necessario.

2 L’alienazione di beni stabili della successione deve farsi ai pubblici incanti, e non può farsi a trattative private senza il consenso di tutti gli eredi.

3 Gli eredi possono domandare che già durante la liquidazione sieno loro consegnati, del tutto o in parte, le cose o il danaro non indispensabili alla medesima.

Art. 597 B. Procedura / III. Liquidazione in via di fallimento

III. Liquidazione in via di fallimento

La liquidazione delle eredità oberate è fatta dall’ufficio dei fallimenti a norma della legislazione sul fallimento.


  Capo quinto: Della petizione d’eredità

Art. 598 A. Condizioni

A. Condizioni

1 Chiunque creda di avere, quale erede legittimo od istituito, un diritto prevalente a quello del possessore sopra una successione, o sopra oggetti alla medesima appartenenti, può far valere il suo diritto mediante la petizione d’eredità.

2 …1


1 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 599 B. Effetti

B. Effetti

1 Se l’azione è confermata, il possessore deve consegnare all’attore la successione o gli oggetti della medesima, secondo le norme del possesso.

2 Il convenuto nella petizione d’eredità non può opporre la prescrizione acquisitiva di beni della successione.

Art. 600 C. Prescrizione

C. Prescrizione

1 In confronto di un convenuto di buona fede, la petizione d’eredità si prescrive in un anno dal momento in cui l’attore ha avuto conoscenza del possesso del convenuto e del proprio diritto prevalente, ed in ogni caso col decorso di dieci anni dalla morte o dalla pubblicazione del testamento.

2 In confronto di un convenuto di mala fede, il termine della prescrizione è sempre di trent’anni.

Art. 601 D. Azione del legatario

D. Azione del legatario

L’azione del legatario si prescrive in dieci anni dal giorno della comunicazione della disposizione, o dal giorno dell’esigibilità del legato, o da quello in cui il legato diventò posteriormente esigibile.


  Titolo diciassettesimo: Della divisione dell’eredità

  Capo primo: Della comunione prima della divisione

Art. 602 A. Effetto della devoluzione dell’eredità / I. Comunione ereditaria

A. Effetto della devoluzione dell’eredità

I. Comunione ereditaria

1 Quando il defunto lasci più eredi, sorge fra i medesimi una comunione di tutti i diritti e di tutte le obbligazioni che dura dall’apertura dell’eredità fino alla divisione.

2 I coeredi diventano proprietari in comune di tutti i beni della successione e dispongono in comune dei diritti inerenti alla medesima, sotto riserva delle facoltà di rappresentanza o d’amministrazione particolarmente conferite per legge o per contratto.

3 A richiesta di un coerede l’autorità competente può nominare alla comunione ereditaria un rappresentante fino alla divisione.

Art. 603 A. Effetto della devoluzione dell’eredità / II. Responsabilità degli eredi

II. Responsabilità degli eredi

1 Gli eredi sono solidalmente responsabili per i debiti della successione.

2 L’equa indennità dovuta ai figli o agli abiatici per prestazioni conferite alla comunione domestica del defunto è computata nei debiti della successione, sempreché non ne derivi l’insolvenza di questa.1


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

Art. 604 B. Azione di divisione

B. Azione di divisione

1 La divisione dell’eredità può essere domandata in ogni tempo da ciascun coerede, in quanto non sia tenuto per contratto o per legge a rimanere in comunione.

2 Ad istanza di un erede il giudice può sospendere provvisoriamente la divisione della sostanza o di singoli oggetti ove l’immediata sua esecuzione possa recare un pregiudizio considerevole al valore dell’eredità.

3 I coeredi di un erede insolvente possono domandare subito dopo l’apertura della successione dei provvedimenti conservativi a salvaguardia dei loro diritti.

Art. 605 C. Divisione differita

C. Divisione differita

1 Allorchè nella devoluzione dell’eredità debbano essere considerati i diritti di un infante concepito, la divisione deve essere differita fino alla nascita.

2 La madre conserva intanto i suoi diritti di godimento sui beni della comunione ereditaria, in quanto ciò sia richiesto per il suo mantenimento.

Art. 606 D. Diritti degli eredi conviventi

D. Diritti degli eredi conviventi

Gli eredi, che al tempo dell’aperta successione ricevevano il loro mantenimento nell’economia domestica del defunto, possono domandare che esso loro sia continuato a spese della successione fino ad un mese dopo la morte.


  Capo secondo: Del modo della divisione

Art. 607 A. In genere

A. In genere

1 Gli eredi legittimi fra loro, od in concorso con gli eredi istituiti, dividono secondo le medesime norme.

2 Salvo disposizione contraria, possono liberamente accordarsi circa il modo della divisione.

3 I coeredi possessori di oggetti della eredità o debitori del defunto sono tenuti, all’atto della divisione, di fornire ogni indicazione al riguardo.

Art. 608 B. Norme della divisione / I. Disposizioni del defunto

B. Norme della divisione

I. Disposizioni del defunto

1 Chi lascia l’eredità può, mediante disposizione a causa di morte, prescrivere determinate norme di divisione o di formazione dei lotti.

2 Tali prescrizioni sono vincolanti per gli eredi, sotto riserva del conguaglio per il caso di una disparità delle quote che non fosse nell’intenzione del disponente.

3 L’attribuzione di un oggetto della successione ad un erede vale come norma divisionale e non come legato, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 609 B. Norme della divisione / II. Intervento dell’autorità

II. Intervento dell’autorità

1 A richiesta di un creditore che abbia acquistate o pignorate le ragioni successorie di un erede, o che possieda un attestato di carenza di beni contro di lui, l’autorità interviene nella divisione in luogo dell’erede stesso.

2 È riservato al diritto cantonale di prescrivere anche per altri casi l’intervento dell’autorità nella divisione.

Art. 610 C. Esecuzione della divisione / I. Parità di diritto fra gli eredi

C. Esecuzione della divisione

I. Parità di diritto fra gli eredi

1 Ove non debbano essere applicate altre disposizioni, tutti gli eredi hanno uguali diritti sui beni della successione.

2 Essi devono comunicarsi vicendevolmente ogni loro rapporto col defunto che debba essere considerato per l’eguale e giusta divisione della eredità.

3 Ogni erede può chiedere che i debiti dell’eredità sieno soddisfatti o garantiti prima della divisione.

Art. 611 C. Esecuzione della divisione / II. Formazione dei lotti

II. Formazione dei lotti

1 Gli eredi formano coi beni ereditari altrettante parti o lotti quanti sono gli eredi stessi o le loro stirpi.

2 Se non possono accordarsi, la formazione dei lotti è eseguita, a richiesta di uno di essi, dall’autorità competente, tenuto calcolo dell’uso locale, delle condizioni personali e dei desideri della maggioranza dei coeredi.

3 L’attribuzione dei lotti succede per accordo o per sorteggio fra gli eredi.

Art. 612 C. Esecuzione della divisione / III. Attribuzione e vendita

III. Attribuzione e vendita

1 Gli oggetti, che divisi perderebbero considerevolmente di valore, devono essere attribuiti per intiero ad uno degli eredi.

2 Gli oggetti sulla cui divisione od attribuzione gli eredi non cadono d’accordo devono essere venduti per dividerne il prezzo.

3 Ciascun erede può chiedere che la vendita abbia luogo agli incanti, nel qual caso, in difetto di accordo, l’autorità decide se l’incanto debba essere pubblico o tra i soli eredi.

Art. 612a1C. Esecuzione della divisione / IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite

IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite

1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche rientrano nell’eredità, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota.

2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può essergli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione.

3 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto successorio rurale.

4 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.2


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).
2 Introdotto dall’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Art. 613 D. Oggetti particolari / I. Complessi di cose. Scritti di famiglia

D. Oggetti particolari

I. Complessi di cose. Scritti di famiglia

1 Gli oggetti che per loro natura formano un complesso non possono essere suddivisi se uno degli eredi vi si oppone.

2 Gli scritti e gli oggetti che rappresentano ricordi di famiglia non possono essere alienati senza l’accordo di tutti gli eredi.

3 In caso di disaccordo fra i coeredi, l’autorità competente decide se e come le dette cose debbano essere alienate od attribuite, con o senza imputazione, tenuto calcolo dell’uso locale, e in difetto di questo, delle condizioni personali degli eredi.

Art. 613a1D. Oggetti particolari / I.bis Pertinenze agricole

I.bis Pertinenze agricole

Alla morte dell’affittuario di un’azienda agricola, l’erede che prosegue da solo l’affitto può chiedere che tutte le pertinenze (bestiame, utensili, scorte, ecc.) gli siano attribuite in imputazione sulla sua quota, per il valore ch’esse rappresentano per l’azienda.


1 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

Art. 614 D. Oggetti particolari / II. Crediti del defunto verso gli eredi

II. Crediti del defunto verso gli eredi

I crediti del defunto verso uno degli eredi sono imputati nella sua quota.

Art. 615 D. Oggetti particolari / III. Oggetti gravati di pegno

III. Oggetti gravati di pegno

Se ad un erede è attribuito un bene ereditario gravato di pegno per debiti del defunto, gli è pure accollato il debito relativo.

Art. 6161

1 Abrogato dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

Art. 6171D. Oggetti particolari / IV. Fondi / 1. Ripresa / a. Valore d’imputazione

IV. Fondi

1. Ripresa

a. Valore d’imputazione

I fondi sono imputati agli eredi per il valore venale che hanno al momento della divisione.


1 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

Art. 618 D. Oggetti particolari / IV. Fondi / 1. Ripresa / b. Procedura di stima

b. Procedura di stima

1 Quando gli eredi non siano d’accordo circa il valore di attribuzione, questo viene stimato da periti scelti dall’autorità.1

2 …2


1 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
2 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

Art. 6191D. Oggetti particolari / V. Aziende e fondi agricoli

V. Aziende e fondi agricoli

La ripresa e l’imputazione di aziende e fondi agricoli sono rette dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale.


1 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
2 RS 211.412.11

Art. 620 a 6251

1 Abrogati dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).


  Capo terzo: Della collazione

Art. 626 A. Obbligo di collazione

A. Obbligo di collazione

1 Gli eredi legittimi sono reciprocamente obbligati a conferire tutto ciò che il defunto ha loro dato per atto tra vivi in acconto della loro quota.

2 È soggetto a collazione, salvo espressa disposizione contraria del defunto, tutto ciò che il medesimo ha dato ai suoi discendenti per causa di nozze, corredo, cessione di beni, condono di debiti o simili liberalità.

Art. 627 B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia

B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia

1 Se prima o dopo l’apertura della successione, uno degli eredi ha perduto tale sua qualità, il suo obbligo di collazione passa agli eredi che subentrano in suo luogo.

2 I discendenti di un erede sono tenuti a conferire le liberalità a lui fatte quand’anche non siano loro pervenute.

Art. 628 C. Modalità / I. Conferimento od imputazione

C. Modalità

I. Conferimento od imputazione

1 Gli eredi hanno la scelta di conferire in natura la cosa ricevuta o d’imputarne il valore, ancorché le liberalità eccedano l’importo della loro quota.

2 Sono riservate le contrarie disposizioni del defunto nonché le ragioni dei coeredi per la riduzione delle liberalità.

Art. 629 C. Modalità / II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria

II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria

1 Se le liberalità eccedono l’importo di una quota ereditaria, ma è provato che con ciò il disponente ha voluto favorire l’erede di cui si tratta, l’eccedenza non è soggetta a collazione, riservata ai coeredi l’azione di riduzione.

2 Questo favore è presunto per i corredi donati nella consueta misura ai discendenti per causa di nozze.

Art. 630 C. Modalità / III. Computo della collazione

III. Computo della collazione

1 La collazione si fa a norma del valore della liberalità al momento dell’aperta successione o, per le cose precedentemente alienate, secondo il loro prezzo di vendita.

2 Le spese fatte, le deteriorazioni ed i frutti percepiti sono computati fra gli eredi secondo le regole del possesso.

Art. 631 D. Spese di educazione

D. Spese di educazione

1 Non essendo provata una diversa volontà del defunto, le spese per l’istruzione e l’educazione dei singoli figli non sono soggette a collazione, se non in quanto eccedano la misura consueta.

2 Ai figli in tenera età o colpiti da infermità deve essere concesso nella divisione un equo prelevamento.

Art. 632 E. Regali di occasione

E. Regali di occasione

I consueti regali d’occasione non devono essere conferiti.

Art. 6331

1 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).


  Capo quarto: Della Chiusura e degli effetti della divisione

Art. 634 A. Chiusura della divisione / I. Contratto di divisione

A. Chiusura della divisione

I. Contratto di divisione

1 La divisione produce i suoi effetti tra gli eredi dal momento della formazione ed accettazione dei lotti o della firma del contratto di divisione.

2 Il contratto di divisione richiede per la sua validità la forma scritta.

Art. 635 A. Chiusura della divisione / II. Convenzioni circa eredità devolute

II. Convenzioni circa eredità devolute

1 I contratti di cessione delle ragioni ereditarie fra coeredi richiedono per la loro validità la forma scritta.1

2 Se tali contratti sono stipulati da uno degli eredi con un terzo, essi non danno a questo il diritto d’intervenire nella divisione, ma solo di pretendere la parte che nella divisione sarà attribuita al cedente.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).

Art. 636 A. Chiusura della divisione / III. Convenzioni circa eredità non devolute

III. Convenzioni circa eredità non devolute

1 Sono nulle e di nessun effetto le convenzioni stipulate a riguardo di una successione non ancora aperta dai coeredi fra loro o da alcuno d’essi con un terzo, senza l’intervento ed il consenso di quegli della cui eredità si tratta.

2 Le prestazioni date per tali contratti sono soggette a restituzione.

Art. 637 B. Responsabilità fra coeredi / I. Garanzia delle quote

B. Responsabilità fra coeredi

I. Garanzia delle quote

1 Compiuta la divisione, gli eredi sono fra di loro tenuti alla garanzia per i beni della divisione come il venditore e il compratore.

2 Essi sono reciprocamente garanti dell’esistenza dei crediti attribuiti nella divisione, ed in caso d’insolvenza del debitore rispondono reciprocamente come fideiussori semplici per l’importo del valore attribuito, eccettoché trattisi di cartevalori che hanno un prezzo di borsa o di mercato.

3 L’azione di garanzia si prescrive in un anno dalla chiusura della divisione o dalla scadenza dei crediti verificatasi più tardi.

Art. 638 B. Responsabilità fra coeredi / II. Contestazione della divisione

II. Contestazione della divisione

L’azione di rescissione del contratto di divisione è soggetta alle norme dell’azione di nullità dei contratti in genere.

Art. 639 C. Responsabilità verso i terzi / I. Solidarietà

C. Responsabilità verso i terzi

I. Solidarietà

1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all’assunzione dei debiti.

2 La responsabilità solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilità del credito verificatasi più tardi.

Art. 640 C. Responsabilità verso i terzi / II. Regresso fra coeredi C. Responsabilità verso i terzi / II. Regresso fra coeredi

II. Regresso fra coeredi

1 L’erede che avesse pagato un debito dell’eredità non attribuitogli nella divisione, o che per un debito avesse pagato più di quanto si era assunto, ha diritto di regresso verso gli altri coeredi.

2 L’azione di regresso si propone anzitutto contro l’erede che aveva assunto il debito.

3 Salvo contraria disposizione, gli eredi devono del resto contribuire al pagamento dei debiti in proporzione delle loro quote.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

  Libro quarto: Dei diritti reali

  Parte prima: Della proprietà

  Titolo diciottesimo: Disposizioni generali

Art. 641 A. Caratteri della proprietà / I. In generale

A. Caratteri della proprietà

I.1 In generale

1 Il proprietario di una cosa ne può disporre liberamente entro i limiti dell’ordine giuridico.

2 Egli può rivendicarla contro chiunque la ritenga senza diritto e respingere qualsiasi indebita ingerenza.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 641a1A. Caratteri della proprietà / II. Animali

II. Animali

1 Gli animali non sono cose.

2 Salvo disciplinamenti particolari, le prescrizioni applicabili alle cose sono parimenti valide per gli animali.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 642 B. Estensione della proprietà / I. Parti costitutive

B. Estensione della proprietà

I. Parti costitutive

1 Chi è proprietario di una cosa lo è di tutte le sue parti costitutive.

2 È parte costitutiva di una cosa tutto ciò che secondo il concetto usuale del luogo s’immedesima con essa e non ne può essere separato senza distruggerla, deteriorarla od alterarla.

Art. 643 B. Estensione della proprietà / II. Frutti naturali

II. Frutti naturali

1 Chi è proprietario di una cosa lo è anche dei suoi frutti naturali.

2 I frutti naturali di una cosa sono i prodotti periodici ed i redditi che se ne ritraggono, conformemente alla sua destinazione, secondo il concetto comune.

3 Prima della loro separazione i frutti naturali sono considerati come parti costitutive della cosa.

Art. 644 B. Estensione della proprietà / III. Accessori / 1. Definizione

III. Accessori

1. Definizione

1 Ogni atto di disposizione di una cosa si estende, se non è fatta eccezione, anche ai suoi accessori.

2 Accessori sono le cose mobili che, secondo il concetto usuale del luogo o secondo la manifesta intenzione del proprietario, sono durevolmente destinate all’uso, al godimento od alla conservazione della cosa principale e che vi furono annesse, connesse od altrimenti poste perché servissero alla medesima.

3 La temporanea separazione della cosa principale non toglie ad una cosa la qualità di accessorio.

Art. 645 B. Estensione della proprietà / III. Accessori / 2. Esclusioni

2. Esclusioni

Non possono mai reputarsi accessori quelle cose mobili che servono solo all’uso temporaneo od al consumo del possessore della cosa principale, o che sono estranee alla naturale destinazione di questa, nonché quelle che furono connesse alla cosa principale solo a scopo di custodia, di vendita o di locazione.

Art. 646 C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 1. Rapporti fra i comproprietari

C. Proprietà collettiva

I. Comproprietà

1. Rapporti fra i comproprietari

1 Più persone che abbiano per frazioni la proprietà di una cosa, senza segni apparenti di divisione, sono comproprietarie.

2 Ove non sia diversamente stabilito, esse sono comproprietarie in parti eguali.

3 Ogni comproprietario ha per la sua parte i diritti e gli obblighi di un proprietario; essa parte può essere da lui alienata o costituita in pegno o pignorata dai suoi creditori.

Art. 6471C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 2. Regolamento per l’uso e l’amministrazione

2. Regolamento per l’uso e l’amministrazione

1 I comproprietari possono convenire un regolamento per l’uso e l’amministrazione derogante alle disposizioni legali e prevedervi la facoltà di modificarlo a maggioranza di tutti i comproprietari.2

1bis La modifica delle disposizioni del regolamento concernenti l’attribuzione di diritti d’uso preclusivi richiede inoltre il consenso dei comproprietari direttamente interessati.3

2 Il regolamento non può escludere né restringere la facoltà di ogni comproprietario:

1.
di chiedere e, se occorre, di far ordinare dal giudice l’esecuzione degli atti d’amministrazione necessari a conservare il valore della cosa e a mantenerla idonea all’uso;
2.
d’attuare, a spese di tutti i comproprietari, le misure urgenti, necessarie a preservare la cosa da un danno imminente o maggiore.

1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 647a1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 3. Atti dell’ordinaria amministrazione

3. Atti dell’ordinaria amministrazione

1 Ogni comproprietario può fare gli atti dell’ordinaria amministrazione, come i lavori di miglioramento, coltivazione, raccolta, di custodia e vigilanza di breve durata, stipulare a tale fine contratti ed esercitare le facoltà che derivano dagli stessi o dai contratti di locazione o d’appalto, comprese quelle di pagare e riscuotere somme di denaro per tutti i comproprietari.

2 La competenza per tali atti d’amministrazione può essere regolata altrimenti a maggioranza di tutti i comproprietari, salvo le disposizioni della legge concernenti le misure necessarie e urgenti.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 647b1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 4. Atti di amministrazione più importanti

4. Atti di amministrazione più importanti

1 Gli atti di amministrazione più importanti, in particolare i cambiamenti di cultura o d’utilizzazione, la stipulazione o lo scioglimento di contratti di locazione, la partecipazione al miglioramento del suolo e la nomina d’un amministratore con facoltà eccedenti l’ordinaria amministrazione sono decisi a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa.

2 Sono riservate le disposizioni concernenti i lavori di costruzione necessari.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 647c1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 5. Lavori di costruzione / a. Necessari

5. Lavori di costruzione

a. Necessari

I lavori di manutenzione, di riparazione e di rinnovazione necessari a conservare il valore della cosa e a mantenerla idonea all’uso sono decisi a maggioranza di tutti i comproprietari, sempreché non siano atti d’ordinaria amministrazione che ognuno di essi può fare.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 647d1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 5. Lavori di costruzione / b. Utili

b. Utili

1 I lavori di rinnovamento e di trasformazione diretti ad aumentare il valore della cosa oppure a migliorare il rendimento o l’idoneità all’uso sono deliberati a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa.

2 Per le modificazioni che rendano notevolmente e durevolmente più difficile o meno economico per un comproprietario l’uso o il godimento cui la cosa era fino allora destinata, occorre il consenso dello stesso.

3 Le modificazioni implicanti una spesa che non si possa ragionevolmente imporre a un comproprietario, segnatamente perché sproporzionata al valore della sua quota, possono essere fatte senza il suo consenso, purché la sua parte di spesa che superi la somma a lui imponibile, sia assunta dagli altri comproprietari.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 647e1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 5. Lavori di costruzione / c. Diretti all’abbellimento e alla comodità

c. Diretti all’abbellimento e alla comodità

1 I lavori di costruzione diretti esclusivamente ad abbellire la cosa, a migliorarne l’aspetto o a renderne più comodo l’uso, possono essere fatti soltanto con il consenso di tutti i comproprietari.

2 Questi lavori possono, a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa, essere decisi anche contro la volontà d’un comproprietario che non ne risulti durevolmente impedito nel diritto d’uso e di godimento, qualora gli altri comproprietari gli risarciscano il pregiudizio temporaneo e assumano la sua parte di spesa.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 6481C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 6. Disposizione

6. Disposizione

1 Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri.

2 Per alienare la cosa, per imporle degli aggravi o per cambiarne la destinazione, occorre il consenso di tutti i comproprietari, a meno che questi abbiano unanimemente stabilito un’altra norma.

3 I comproprietari non possono gravare la cosa di diritti di pegno o di oneri fondiari, qualora ne siano già gravate singole quote.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 6491C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 7. Contribuzione alle spese ed oneri

7. Contribuzione alle spese ed oneri

1 Le spese d’amministrazione, le imposte ed altri aggravi derivanti dalla comproprietà, o che incombono alla cosa comune, sono sopportati dai comproprietari in proporzione delle loro quote, salvo patto contrario.

2 Il comproprietario che ha sopportato più della sua parte di tali spese può chiederne compenso agli altri nella stessa proporzione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 649a1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario

8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario2

1 Il regolamento per l’uso e l’amministrazione convenuto dai comproprietari, le misure amministrative da essi decise, le sentenze e gli ordini del giudice sono vincolanti anche per il successore d’un comproprietario e per l’acquirente d’un diritto reale su una quota di comproprietà.

2 Se concernono quote di comproprietà d’un fondo, possono essere menzionati nel registro fondiario.3


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 649b1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 9. Esclusione dalla comunione / a. Comproprietari

9. Esclusione dalla comunione

a. Comproprietari

1 Il comproprietario può essere escluso per sentenza del giudice dalla comunione, se il contegno suo ovvero delle persone cui ha ceduto l’uso della cosa o delle quali è responsabile, violi così gravemente gli obblighi verso tutti gli altri comproprietari o taluni di essi, da non potersi ragionevolmente pretendere che continuino la comunione.

2 Se i comproprietari sono soltanto due, l’azione spetta a ciascuno di essi; negli altri casi e salvo convenzione contraria, è necessaria l’autorizzazione della maggioranza di tutti i comproprietari meno il convenuto.

3 Il giudice che pronuncia l’esclusione condanna il convenuto ad alienare la sua quota di comproprietà e, per il caso in cui l’alienazione non sia attuata nel termine fissato, ordina che la quota sia venduta agli incanti pubblici secondo le disposizioni sulla realizzazione forzata degli immobili, eccetto quelle concernenti lo scioglimento della comproprietà.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 649c1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 9. Esclusione dalla comunione / b. Titolari di altri diritti

b. Titolari di altri diritti

Le disposizioni concernenti l’esclusione d’un comproprietario si applicano per analogia all’usufruttuario della quota di comproprietà e al titolare di altri diritti di godimento reali oppure personali annotati nel registro fondiario.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 6501C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 10. Scioglimento / a. Azione di divisione

10. Scioglimento

a. Azione di divisione

1 Ogni comproprietario ha il diritto di chiedere la cessazione della comproprietà, a meno che ciò non sia escluso dal negozio giuridico, dalla suddivisione in proprietà per piani o dal fine a cui la cosa è durevolmente destinata.

2 La divisione può essere differita fino a 50 anni mediante convenzione; se concerne un fondo, la convenzione richiede per la sua validità l’atto pubblico e può essere annotata nel registro fondiario.2

3 Lo scioglimento non può essere chiesto intempestivamente.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 651 C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 10. Scioglimento / b. Modo della divisione

b. Modo della divisione

1 Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compensando gli altri.

2 Quando i comproprietari non si accordino circa il modo della divisione, il giudice ordina la divisione della cosa in natura, ed ove questa non si possa fare senza notevole diminuzione del valore, ne ordina la licitazione fra i comproprietari od ai pubblici incanti.

3 Trattandosi di divisione in natura la differenza dei lotti può essere conguagliata in denaro.

Art. 651a1C. Proprietà collettiva / I. Comproprietà / 10. Scioglimento / c. Animali domestici

c. Animali domestici

1 Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, in caso di litigio il tribunale ne attribuisce la proprietà esclusiva alla parte in grado di garantire loro la sistemazione migliore dal profilo della protezione degli animali.

2 Il giudice può obbligare la parte a cui è attribuito l’animale a versare un adeguato indennizzo alla controparte; egli ne determina liberamente l’ammontare secondo il suo apprezzamento.

3 Il tribunale adotta le necessarie misure provvisionali, segnatamente in relazione alla sistemazione provvisoria dell’animale.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 652 C. Proprietà collettiva / II. Proprietà comune / 1. Condizioni

II. Proprietà comune

1. Condizioni

Se più persone, vincolate ad una comunione per disposizione di legge o per contratto, hanno in comune la proprietà di una cosa, il diritto di ciascuna si estende a tutta la cosa.

Art. 653 C. Proprietà collettiva / II. Proprietà comune / 2. Effetti

2. Effetti

1 I diritti e gli obblighi dei proprietari in comune si determinano secondo le norme stabilite dalla legge o dal contratto per la relativa specie di comunione.

2 In difetto di altre disposizioni l’esercizio della proprietà e il diritto di disporre della cosa richiedono l’unanime decisione dei proprietari.

3 Durante la comunione nessuno dei proprietari può domandare la divisione né disporre di una frazione della cosa.

Art. 654 C. Proprietà collettiva / II. Proprietà comune / 3. Scioglimento

3. Scioglimento

1 Lo scioglimento si effettua con l’alienazione della cosa o con la fine della comunione.

2 Salvo disposizione contraria, la divisione si fa secondo le norme della comproprietà.

Art. 654a1C. Proprietà collettiva / III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli

III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli

Lo scioglimento della proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale.


1 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
2 RS 211.412.11


  Titolo diciannovesimo: Della proprietà fondiaria

  Capo primo: Oggetto, acquisto e perdita della proprietà fondiaria

Art. 6551A. Oggetto / I. Fondi

A. Oggetto

I. Fondi2

1 La proprietà fondiaria ha per oggetto i fondi.

2 Sono fondi nel senso di questa legge:

1.
i beni immobili;
2.
i diritti per sé stanti e permanenti intavolati nel registro fondiario;
3.
le miniere;
4.
le quote di comproprietà d’un fondo.

3 La servitù su un fondo può essere intavolata nel registro fondiario come diritto per sé stante e permanente se:

1.
non è costituita né a favore di un fondo dominante né esclusivamente a favore di una determinata persona; e
2.
è costituita per almeno 30 anni o per un tempo indeterminato.3

1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 655a1A. Oggetto / II. Proprietà dipendente

II. Proprietà dipendente

1 Un fondo può essere connesso a un altro fondo in modo che il proprietario del fondo principale sia anche proprietario del fondo ad esso connesso. Quest’ultimo segue la sorte del fondo principale e non può essere alienato, costituito in pegno o gravato di un altro diritto reale separatamente.

2 Se i fondi sono connessi per un fine durevole, il diritto di prelazione legale dei comproprietari e il diritto di chiedere lo scioglimento della comproprietà non possono essere fatti valere.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 656 B. Acquisto della proprietà fondiaria / I. Iscrizione

B. Acquisto della proprietà fondiaria

I. Iscrizione

1 Per l’acquisto della proprietà fondiaria occorre l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione forzata o sentenza, l’acquirente diventa proprietario già prima dell’iscrizione, ma può disporre del fondo nel registro fondiario solo dopo che l’iscrizione fu eseguita.

Art. 657 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 1. Trasmissione

II. Modi d’acquisto

1. Trasmissione

1 Il contratto traslativo della proprietà richiede per la sua validità l’atto pubblico.

2 Le disposizioni a causa di morte e le convenzioni matrimoniali devono essere fatte nelle forme prescritte dal diritto successorio e matrimoniale.

Art. 658 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 2. Occupazione

2. Occupazione

1 L’acquisto per occupazione di un fondo intavolato nel registro fondiario può solo avvenire allorquando risulti dal registro stesso che è cosa senza padrone.

2 L’occupazione di un terreno non intavolato nel registro soggiace alle disposizioni circa le cose senza padrone.

Art. 659 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 3. Formazione di nuovi terreni

3. Formazione di nuovi terreni

1 I terreni utilizzabili formatisi sopra un’area senza padrone a seguito di alluvione, colmata, spostamento di terra, cambiamento di corso o di livello di un’acqua pubblica o per simile causa, appartengono al Cantone nel cui territorio si trovano.

2 Il diritto cantonale li può assegnare ai fronteggianti.

3 Chiunque possa provare che porzioni di terreno furono staccate dalla sua proprietà, le può riprendere entro un congruo termine.

Art. 660 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 4. Spostamenti di terreno / a. In genere

4. Spostamenti di terreno

a. In genere1

1 Gli spostamenti di terreno dall’uno all’altro fondo non producono alcuna modificazione dei confini.

2 Le porzioni di terreno ed altri materiali che per tali spostamenti passano dall’uno all’altro fondo sono soggetti alle disposizioni sulle cose trasportate e sull’unione di cose.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 660a1B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 4. Spostamenti di terreno / b. Permanenti

b. Permanenti

1 Il principio secondo il quale gli spostamenti di terreno non producono alcuna modificazione dei confini non si applica ai territori interessati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.

2 Nella designazione dei territori dev’essere presa in considerazione la natura dei fondi interessati.

3 L’appartenenza di un fondo a un tale territorio dev’essere comunicata in maniera adeguata agli interessati e menzionata nel registro fondiario.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 660b1B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 4. Spostamenti di terreno / c. Nuova determinazione del confine

c. Nuova determinazione del confine

1 Se in seguito a uno spostamento di terreno un confine non è più appropriato, ogni proprietario fondiario interessato può esigere che esso sia fissato di nuovo.

2 Il plusvalore o il minor valore deve essere compensato.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 661 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 5. Prescrizione acquisitiva / a. Prescrizione ordinaria

5. Prescrizione acquisitiva

a. Prescrizione ordinaria

Ove taluno sia indebitamente iscritto nel registro quale proprietario, la sua proprietà non può più essergli contestata se egli ha posseduto il fondo in buona fede, pacificamente e senza interruzione per anni dieci.

Art. 662 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 5. Prescrizione acquisitiva / b. Prescrizione straordinaria

b. Prescrizione straordinaria

1 Colui che possiede da trent’anni, senza interruzione, pacificamente e come proprietario un fondo non intavolato nel registro, può domandare che sia intavolato come sua proprietà.

2 Lo stesso diritto appartiene alle medesime condizioni al possessore di un fondo del quale il registro non indica alcun proprietario od il cui proprietario al cominciare del termine della prescrizione di trent’anni era morto o dichiarato scomparso.

3 Tuttavia l’iscrizione può essere fatta solo per disposizione del giudice, previa pubblicazione di una grida, ed è concessa solo se non vi fu opposizione nel termine indicato o se l’opposizione fu respinta.

Art. 663 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 5. Prescrizione acquisitiva / c. Termini

c. Termini

Per il computo dei termini, per l’interruzione e la sospensione della prescrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei crediti.

Art. 664 B. Acquisto della proprietà fondiaria / II. Modi d’acquisto / 6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico

6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico

1 Le cose senza padrone e quelle di dominio pubblico sono soggette alla sovranità dello Stato nel cui territorio si trovano.

2 Non sono soggetti alla proprietà privata, salvo la prova del contrario, le acque pubbliche, i terreni non coltivabili, come le rupi, le franate, i ghiacciai, i nevati e le sorgenti che ne scaturiscono.

3 Il diritto cantonale emana le necessarie disposizioni circa l’occupazione delle terre senza padrone ed il godimento e l’uso delle cose di dominio pubblico, come le strade, le piazze, i corsi d’acqua ed il letto dei fiumi.

Art. 665 B. Acquisto della proprietà fondiaria / III. Diritto all’iscrizione

III. Diritto all’iscrizione

1 Il titolo d’acquisto conferisce all’acquirente una azione personale contro l’alienante per far eseguire la iscrizione nel registro fondiario e, in caso di rifiuto dell’alienante, il diritto di farsi giudizialmente riconoscere la proprietà.

2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione forzata e sentenza del giudice, l’acquirente può ottenere direttamente la iscrizione.

3 Le modificazioni della proprietà fondiaria derivanti per legge dalla comunione dei beni o dal suo scioglimento sono iscritte nel registro fondiario su notificazione di un coniuge.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 666 C. Perdita

C. Perdita

1 La proprietà fondiaria si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo.

2 Riguardo all’espropriazione, il momento del trapasso della proprietà è determinato dalle rispettive leggi federali e cantonali.

Art. 666a1D. Misure giudiziarie / I. Proprietario irreperibile

D. Misure giudiziarie

I. Proprietario irreperibile

1 Se la persona iscritta nel registro fondiario quale proprietario non è identificabile o se il suo domicilio o il nome o il domicilio di uno o più dei suoi eredi è sconosciuto, il giudice può, su richiesta, ordinare le misure necessarie.

2 Il giudice può in particolare nominare un rappresentante. Su richiesta, stabilisce l’estensione del potere di rappresentanza. Se il giudice non dispone altrimenti, il rappresentante si limita a interventi conservativi.

3 Le misure possono essere chieste:

1.
da chiunque abbia un interesse degno di protezione;
2.
dall’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del fondo.

4 Le misure non comportano interruzione del termine di prescrizione acquisitiva straordinaria.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 666b1D. Misure giudiziarie / II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti

II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti

Se una persona giuridica o un altro soggetto giuridico iscritti nel registro fondiario quali proprietari non dispongono più degli organi prescritti, chiunque abbia un interesse degno di protezione o l’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del fondo può chiedere al giudice di ordinare le misure necessarie riguardo al fondo.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Capo secondo: Elementi e limiti della proprietà fondiaria

Art. 667 A. Elementi / I. Estensione

A. Elementi

I. Estensione

1 La proprietà del fondo si estende superiormente nello spazio ed inferiormente nella terra fin dove esiste per il proprietario un interesse ad esercitarla.

2 Essa comprende, salvo le restrizioni legali, tutto ciò che è piantato o costrutto sul terreno ed anche le sorgenti.

Art. 668 A. Elementi / II. Confini / 1. Modo di stabilirli

II. Confini

1. Modo di stabilirli

1 I confini sono indicati dalla mappa catastale e dai termini posti nel fondo.

2 In caso di disaccordo fra la mappa ed i termini, si presumono esatti i confini della mappa.

3 La presunzione non si applica ai territori con spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.1


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 669 A. Elementi / II. Confini / 2. Obbligo di porre i termini

2. Obbligo di porre i termini

Ogni proprietario di fondi è tenuto di prestarsi, a richiesta del vicino, all’accertamento dei rispettivi confini sia mediante rettificazione della mappa, sia piantando i termini.

Art. 670 A. Elementi / II. Confini / 3. Comproprietà delle opere divisorie

3. Comproprietà delle opere divisorie

Quando in confine tra due fondi esistano delle opere divisorie, come muri, siepi o steccati, si presumono comproprietà dei due vicini.

Art. 671 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 1. In rapporto al materiale / a. Proprietà del medesimo

III. Costruzioni sul fondo

1. In rapporto al materiale

a. Proprietà del medesimo

1 Ove taluno adoperi materiale altrui per costruire sul proprio fondo, o materiale proprio per costruire sul fondo altrui, il materiale diventa parte costitutiva del fondo.

2 Il proprietario dei materiali che furono adoperati senza il suo consenso ha il diritto di rivendicarli ed esigerne la rimozione, a spese del proprietario del fondo, in quanto si possa fare senza un danno sproporzionato.

3 Alle medesime condizioni il proprietario del fondo può domandare la rimozione a spese del costruttore dei materiali adoperati senza il suo consenso.

Art. 672 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 1. In rapporto al materiale / b. Risarcimento

b. Risarcimento

1 Non avvenendo la rimozione, il proprietario del fondo deve equamente risarcire l’altro per il suo materiale.

2 Se la costruzione fu fatta in mala fede dal proprietario del fondo, questo può essere condannato al completo risarcimento del danno.

3 Se fu fatta in mala fede dal proprietario del materiale, l’indennità può essere limitata al valore minimo che la costruzione può avere per il proprietario.

Art. 673 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 1. In rapporto al materiale / c. Attribuzione del fondo

c. Attribuzione del fondo

Nei casi in cui il valore della costruzione superi manifestamente quello del suolo, la parte in buona fede può domandare che la proprietà della costruzione e del fondo sia attribuita al proprietario del materiale mediante equa indennità.

Art. 674 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 2. Opere sporgenti sul fondo altrui

2. Opere sporgenti sul fondo altrui

1 Le costruzioni ed altre opere sporgenti da un fondo sopra un altro, rimangono parte costitutiva del fondo da cui sporgono, se il loro proprietario ha un diritto reale alla loro esistenza.

2 Tale diritto può essere iscritto nel registro fondiario come servitù.

3 Qualora l’opera sporgente sia fatta senza diritto, ma il vicino danneggiato non abbia fatto opposizione alla stessa a tempo debito, malgrado che fosse riconoscibile, il giudice può, se le circostanze lo esigono, accordare mediante equa indennità, al costruttore in buona fede il diritto reale sull’opera o la proprietà del terreno.

Art. 675 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 3. Diritto di superficie

3. Diritto di superficie

1 Le costruzioni ed altre opere scavate o murate nel fondo altrui, o in qualsiasi modo durevolmente incorporate al suolo o al sottosuolo, possono avere un proprietario speciale, quando la loro esistenza sia iscritta nel registro fondiario come servitù.

2 Questo diritto non è applicabile ai singoli piani di un edificio.

Art. 676 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 4. Condotte

4. Condotte

1 Le condotte di allacciamento che si trovano fuori del fondo a cui servono fanno parte dell’impianto da cui provengono o a cui conducono e appartengono al proprietario di questo, salvo disposizione contraria.1

2 La costituzione di tali diritti reali sui fondi altrui ha luogo a titolo di servitù, in quanto non siano applicabili le norme sui rapporti di vicinato.

3 La servitù nasce con la costruzione della condotta se questa è riconoscibile esteriormente. In caso contrario essa nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 677 A. Elementi / III. Costruzioni sul fondo / 5. Costruzioni mobiliari

5. Costruzioni mobiliari

1 Le capanne, baracche, tettoie e simili, costruite sul terreno altrui senza intenzione di incorporarvele durevolmente, rimangono del loro speciale proprietario.

2 Esse non sono inscritte nel registro fondiario.

Art. 678 A. Elementi / IV. Piantagioni sul fondo altrui

IV. Piantagioni sul fondo altrui

1 Ove alcuno collochi piante di altrui proprietà nel proprio fondo o piante proprie nel fondo altrui, ne derivano gli stessi diritti ed obblighi come se si trattasse dell’impiego di materiale di costruzione o di costruzioni mobiliari.

2 Una servitù analoga al diritto di superficie su singole piante e piantagioni può essere costituita per un minimo di dieci e un massimo di 100 anni.1

3 Il proprietario gravato può, prima della scadenza della durata pattuita, esigere il riscatto della servitù se ha concluso un contratto d’affitto sull’utilizzazione del suolo con il titolare della servitù e se tale contratto viene sciolto. Il giudice determina le conseguenze patrimoniali apprezzando tutte le circostanze.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).

Art. 679 A. Elementi / V. Responsabilità del proprietario / 1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà

V. Responsabilità del proprietario

1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà1

1 Chiunque sia danneggiato o minacciato di danno per il fatto che un proprietario trascende nell’esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno.

2 Qualora una costruzione o un’istallazione privi un fondo vicino di determinate qualità, le pretese di cui al capoverso 1 sussistono soltanto se all’atto dell’edificazione della costruzione o dell’installazione non sono state osservate le norme allora vigenti.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 679a1A. Elementi / V. Responsabilità del proprietario / 2. In caso di gestione legittima del fondo

2. In caso di gestione legittima del fondo

Se, nell’ambito della gestione legittima di un fondo, segnatamente procedendo a una costruzione, il proprietario causa temporaneamente a un vicino inconvenienti eccessivi e inevitabili che gli arrecano un danno, il vicino può esigere dal proprietario soltanto il risarcimento del danno.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 680 B. Restrizioni / I. In genere

B. Restrizioni

I. In genere

1 Le restrizioni legali del diritto di proprietà sussistono senza iscrizione nel registro fondiario.

2 La loro soppressione o modificazione per negozio giuridico richiede per la sua validità l’atto pubblico e l’inscrizione nel registro fondiario.

3 Le restrizioni della proprietà aventi carattere di interesse pubblico non possono essere soppresse né modificate.

Art. 6811B. Restrizioni / II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali / 1. Principi

II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali

1. Principi

1 I diritti di prelazione legali possono essere esercitati anche in caso di incanto forzato, ma soltanto in occasione dell’asta stessa e alle condizioni dell’aggiudicazione; per il resto, i diritti di prelazione legali possono essere fatti valere alle condizioni applicabili ai diritti di prelazione convenzionali.

2 Il diritto di prelazione decade se il fondo è alienato a una persona titolare di un diritto di prelazione dello stesso grado o di grado preferenziale.

3 I diritti di prelazione legali non sono né trasmissibili per successione né cedibili. Essi prevalgono sui diritti di prelazione convenzionali.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 681a1B. Restrizioni / II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali / 2. Esercizio

2. Esercizio

1 Il venditore ha l’obbligo di notificare ai titolari del diritto di prelazione la conclusione del contratto di vendita e il contenuto dello stesso.

2 Il titolare del diritto di prelazione, se intende esercitare il suo diritto, deve farlo valere entro tre mesi dal giorno nel quale ha avuto conoscenza della conclusione del contratto e del suo contenuto, ma al più tardi entro due anni dall’iscrizione del nuovo proprietario nel registro fondiario.

3 Entro tali termini, il titolare del diritto di prelazione può invocare il suo diritto contro qualsiasi proprietario del fondo.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 681b1B. Restrizioni / II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali / 3. Modificazione, rinuncia

3. Modificazione, rinuncia

1 La convenzione che esclude o modifica un diritto di prelazione legale richiede per la sua validità l’atto pubblico. Essa può essere annotata nel registro fondiario se il diritto di prelazione spetta al proprietario attuale di un altro fondo.

2 Sopravvenuto il caso di prelazione, l’avente diritto può rinunciare per scritto ad esercitare un diritto di prelazione legale.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 6821B. Restrizioni / II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali / 4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie

4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie2

1 I comproprietari hanno un diritto di prelazione verso qualunque terzo non comproprietario che acquisti una parte del fondo. Se più comproprietari fanno valere il diritto di prelazione, la parte è attribuita loro in proporzione alle rispettive quote di comproprietà.3

2 Il diritto di prelazione spetta anche al proprietario di un fondo gravato da un diritto di superficie per sé stante e permanente verso chiunque acquisti tale diritto, e al superficiario, nella misura in cui il fondo serva all’esercizio del suo diritto, verso chiunque acquisti il fondo.

3 …4


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
4 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 682a1B. Restrizioni / II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali / 5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli

5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli

I diritti di prelazione su aziende e fondi agricoli sono inoltre retti dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale.


1 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
2 RS 211.412.11

Art. 6831

1 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 684 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 1. Eccessi pregiudizievoli

III. Rapporti di vicinato

1. Eccessi pregiudizievoli1

1 Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un’industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino.

2 Sono vietati in particolare l’inquinamento dell’aria, i cattivi odori, i rumori, i suoni, gli scotimenti, le radiazioni e la privazione di insolazione o di luce diurna che sono di danno ai vicini e non sono giustificati dalla situazione e destinazione dei fondi o dall’uso locale.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 685 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 2. Scavi e costruzioni / a. Regola

2. Scavi e costruzioni

a. Regola

1 Il proprietario che intraprende scavi o costruzioni deve fare in modo di non danneggiare i fondi dei vicini, provocando scoscendimenti del loro terreno, o mettendolo in pericolo, o recando pregiudizio agli impianti che vi si trovano.

2 Alle costruzioni incompatibili col diritto di vicinato si applicano le disposizioni relative alle opere sporgenti sul fondo altrui.

Art. 686 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 2. Scavi e costruzioni / b. Riserva del diritto cantonale

b. Riserva del diritto cantonale

1 I Cantoni hanno facoltà di fissare le distanze da osservarsi negli scavi e costruzioni.

2 Essi possono emanare ulteriori norme edilizie.

Art. 687 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 3. Piante / a. Regola

3. Piante

a. Regola

1 Il vicino può tagliare ed appropriarsi i rami sporgenti e le radici penetranti quando danneggino la sua proprietà e dietro reclamo non sieno tolti entro un termine conveniente.

2 Se il proprietario tollera la sporgenza di rami sul suo suolo coltivato o fabbricato, egli ha diritto ai frutti che producono.

3 Queste prescrizioni non sono applicabili alle selve fra loro confinanti.

Art. 688 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 3. Piante / b. Prescrizioni cantonali

b. Prescrizioni cantonali

Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo terreno.

Art. 689 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 4. Scolo delle acque

4. Scolo delle acque

1 Ogni proprietario è tenuto a ricevere l’acqua che scola naturalmente dal fondo superiore, particolarmente l’acqua piovana, di disgelo e quella delle sorgenti non raccolte.

2 A nessuno è lecito modificare il deflusso naturale dell’acqua a danno del vicino.

3 L’acqua defluente necessaria ad un fondo inferiore gli può esser tolta solo in quanto sia indispensabile per il fondo superiore.

Art. 690 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 5. Prosciugamenti

5. Prosciugamenti

1 Il proprietario è tenuto a ricevere senza indennità le acque provenienti da opere di prosciugamento del fondo superiore, che prima scolavano naturalmente sul suo fondo.

2 Se ne subisce un danno, egli può esigere dal proprietario del fondo superiore che faccia a sue spese un acquedotto attraverso il proprio fondo inferiore.

Art. 691 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 6. Condotte / a. Obbligo di tollerarle

6. Condotte

a. Obbligo di tollerarle

1 Ogni proprietario è tenuto, dietro piena indennità, a tollerare nel suo fondo le linee e condutture destinate all’allacciamento di un altro fondo, se l’allacciamento non può essere eseguito altrimenti o può esserlo solo con spese eccessive.1

2 Queste prestazioni non possono essere richieste in virtù dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l’espropriazione.

3 Su richiesta dell’avente diritto o del proprietario gravato, tali condotte sono iscritte come servitù nel registro fondiario a spese dell’avente diritto. Il diritto di condotta è opponibile all’acquirente di buona fede anche senza iscrizione.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 692 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 6. Condotte / b. Tutela degli interessi dei gravati

b. Tutela degli interessi dei gravati

1 Il proprietario gravato può pretendere che i suoi interessi siano equamente considerati.

2 Quando ciò sia giustificato da speciali circostanze, e trattandosi di condotte aeree, egli può pretendere che gli sia comperato, contro integrale compenso e per una conveniente larghezza, il tratto di terreno sul quale dev’essere stabilita la condotta.

Art. 693 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 6. Condotte / c. Cambiamento di circostanze

c. Cambiamento di circostanze

1 Modificandosi le circostanze, il gravato può pretendere uno spostamento della condotta conforme ai propri interessi.

2 Le spese dello spostamento devono, di regola, essere sopportate dall’avente diritto.

3 Dove ciò sia giustificato da speciali circostanze un’equa parte delle spese può però essere posta a carico del gravato.

Art. 694 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 7. Diritti di passo / a. Accesso necessario

7. Diritti di passo

a. Accesso necessario

1 Il proprietario che non abbia un accesso sufficiente dal suo fondo ad una strada pubblica, può pretendere che i vicini gli consentano il passaggio necessario dietro piena indennità.

2 La domanda è diretta in primo luogo contro il vicino dal quale, a causa dello stato preesistente della proprietà e della viabilità, si può più ragionevolmente esigere la concessione del passo; in secondo luogo contro coloro per i quali il passaggio è di minor danno.

3 Nella determinazione del passo necessario devesi aver riguardo agli interessi delle due parti.

Art. 695 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 7. Diritti di passo / b. Altri diritti di passo

b. Altri diritti di passo

Rimane riservata ai Cantoni la facoltà di emanare ulteriori prescrizioni circa il diritto di servirsi del fondo del vicino per eseguire i lavori di coltivazione, miglioria o costruzione sul fondo proprio, circa i diritti di passaggio per arare od abbeverare, circa il transito nei fondi incolti od in stagione morta, la condotta del legname e simili diritti.

Art. 696 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 7. Diritti di passo / c. Iscrizione nel registro

c. Iscrizione nel registro

1 I diritti di passo stabiliti direttamente dalla legge sussistono senza iscrizione nel registro fondiario.

2 Devono però essere menzionati nel registro quando abbiano un carattere permanente.

Art. 697 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 8. Opere di cinta

8. Opere di cinta

1 Il proprietario sopporta le spese di cinta del proprio fondo, riservate le disposizioni circa la comproprietà delle opere divisorie.

2 Relativamente all’obbligo ed al modo di cintare i fondi è riservato il diritto cantonale.

Art. 698 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 9. Manutenzione

9. Manutenzione

I proprietari devono contribuire in proporzione del loro interesse alle spese per le opere relative all’esercizio dei diritti di vicinato.

Art. 699 B. Restrizioni / IV. Diritto di accesso ed opposizione / 1. Accesso

IV. Diritto di accesso ed opposizione

1. Accesso

1 L’accesso ai boschi, alle selve ed ai pascoli e la raccolta di bacche selvatiche, funghi e simili cose sono concessi ad ognuno, secondo l’uso locale, riservate le disposizioni proibitive che l’autorità competente può emanare, limitatamente a certi fondi, nell’interesse delle colture.

2 Il diritto cantonale può decretare ulteriori disposizioni circa l’accesso ai fondi altrui per l’esercizio della caccia o della pesca.

Art. 700 B. Restrizioni / IV. Diritto di accesso ed opposizione / 2. Ripresa di cose o di animali

2. Ripresa di cose o di animali

1 Il proprietario deve permettere all’avente diritto la ricerca e la ripresa delle cose trasportate sul proprio fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altra forza naturale od avvenimento fortuito, nonché del bestiame grosso o minuto, degli sciami d’api, volatili o pesci pervenuti sul proprio fondo.

2 Egli può pretendere il risarcimento del danno ed ha su dette cose il diritto di ritenzione.

Art. 701 B. Restrizioni / IV. Diritto di accesso ed opposizione / 3. Difesa da pericoli o danni

3. Difesa da pericoli o danni

1 Ove qualcuno non possa sottrarre sé od altri ad un danno sovrastante o ad un pericolo imminente se non violando la proprietà fondiaria di un terzo, questi è tenuto di soffrire la violazione, purché il danno effettivo o temuto sia assai maggiore del pregiudizio che risulta per lui.

2 Il danno che ne consegue dev’essere equamente risarcito.

Art. 702 B. Restrizioni / V. Restrizioni di diritto pubblico / 1. In genere

V. Restrizioni di diritto pubblico

1. In genere

Rimane riservata alla Confederazione, ai Cantoni ed ai Comuni la facoltà di emanare nell’interesse pubblico delle restrizioni al diritto di proprietà fondiaria, specialmente a riguardo della polizia edilizia e sanitaria, dei provvedimenti contro gli incendi, delle discipline forestali, della viabilità, delle strade di alaggio, dell’impianto dei termini e dei segnali trigonometrici, del miglioramento e frazionamento del suolo, del raggruppamento dei fondi rustici e dei terreni da costruzione, della conservazione delle antichità e delle rarità naturali, delle deturpazioni del paesaggio, della protezione dei punti di vista e delle sorgenti d’acque salubri.

Art. 7031B. Restrizioni / V. Restrizioni di diritto pubblico / 2. Miglioramenti del suolo

2. Miglioramenti del suolo

1 Quando le opere di miglioramento del suolo, come correzioni di corsi d’acqua, prosciugamenti, irrigazioni, rimboschimenti, strade, raggruppamenti di terreni e simili lavori, non possono essere compiute se non da una comunione di proprietari e siano consentite dalla maggioranza dei medesimi, rappresentanti più della metà del terreno, gli altri proprietari sono obbligati a prendervi parte. I proprietari interessati che non prendono parte alla decisione sono considerati consenzienti. L’adesione è menzionata nel registro fondiario.

2 I Cantoni stabiliscono la procedura. Essi devono, segnatamente per i raggruppamenti, emanare prescrizioni particolareggiate.

3 La legislazione cantonale può facilitare maggiormente l’esecuzione di tali miglioramenti del suolo ed estendere le stesse prescrizioni anche alle zone edificabili e ai territori interessati da spostamenti di terreno permanenti.2


1 Nuovo testo giusta l’art. 121 della L del 3 ott. 1951 sull’agricoltura, in vigore dal 1° gen. 1954 (RU 1953 1133; FF 1951 II 141 ediz. franc.).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 704 C. Sorgenti e fontane / I. Proprietà e diritto sulle sorgenti

C. Sorgenti e fontane

I. Proprietà e diritto sulle sorgenti

1 Le sorgenti sono parti costitutive del fondo e la loro proprietà può essere acquisita soltanto col suolo dal quale esse scaturiscono.

2 I diritti sopra le sorgenti nel suolo altrui sono costituiti quali servitù mediante iscrizione nel registro fondiario.

3 L’acqua del sottosuolo è parificata alle sorgenti.

Art. 705 C. Sorgenti e fontane / II. Derivazione di sorgenti

II. Derivazione di sorgenti

1 Il diritto cantonale può regolare, limitare od interdire, nel pubblico interesse, la derivazione delle sorgenti.

2 Nascendo conflitti fra Cantoni, decide definitivamente il Consiglio federale.

Art. 706 C. Sorgenti e fontane / III. Sorgenti tagliate / 1. Indennità

III. Sorgenti tagliate

1. Indennità

1 Chi, facendo costruzioni, scavi od altre opere qualsiasi, taglia, inquina, od altrimenti danneggia sorgenti o fontane considerevolmente utilizzate o raccolte a scopo di utilizzazione, è tenuto al risarcimento dei danni verso il proprietario o l’utente delle medesime.

2 Quando il danno non sia stato cagionato per dolo od imprudenza, o quando il danneggiato stesso sia in colpa, il giudice decide con libero apprezzamento se, in quale misura ed in qual modo il risarcimento sia dovuto.

Art. 707 C. Sorgenti e fontane / III. Sorgenti tagliate / 2. Ripristino

2. Ripristino

1 Essendo tagliate od inquinate sorgenti o fontane indispensabili per la coltivazione di un fondo, o per l’abitazione di un immobile, o per una condotta d’acqua potabile, può essere domandato il ripristino dello stato anteriore in quanto sia possibile.

2 Negli altri casi il ripristino può solo essere domandato se è giustificato da speciali circostanze.

Art. 708 C. Sorgenti e fontane / IV. Comunione di sorgenti

IV. Comunione di sorgenti

1 Se più sorgenti vicine, che appartengono a diversi proprietari e defluiscono da un medesimo bacino d’alimentazione, formano insieme un gruppo, ognuno dei proprietari può proporre che le sorgenti sieno raccolte in comunione e distribuite agli aventi diritto in proporzione del getto anteriore.

2 Le spese per l’impianto comune sono sopportate dagli aventi diritto in ragione del rispettivo interesse.

3 Opponendosi qualcuno degli interessati, ognuno ha diritto di raccogliere a regola d’arte e di derivare la propria sorgente, ancorché ne venga pregiudizio al getto delle altre e non deve indennità se non in quanto la sua sorgente sia aumentata in conseguenza del nuovo adattamento.

Art. 709 C. Sorgenti e fontane / V. Utilizzazione di sorgenti

V. Utilizzazione di sorgenti

È riservato al diritto cantonale lo stabilire se ed in quale misura le sorgenti, le fontane ed i rivi di proprietà privata possono essere utilizzati anche dai vicini o da altre persone per attingervi acqua, per abbeverare o per simili usi.

Art. 710 C. Sorgenti e fontane / VI. Fontana necessaria

VI. Fontana necessaria

1 Qualora manchi ad un fondo l’acqua necessaria per la casa e le sue dipendenze, e non sia possibile condurvela da altro luogo senza un lavoro ed una spesa sproporzionati, il proprietario può chiedere che il vicino gli ceda, dietro completa indennità, una parte della sorgente o fontana, di cui egli possa privarsi senza detrimento pei propri bisogni.

2 Nel determinare le modalità devesi principalmente aver riguardo all’interesse di colui che è obbligato a fornire l’acqua.

3 Mutandosi le circostanze, può essere chiesta una modificazione delle disposizioni precedenti.

Art. 711 C. Sorgenti e fontane / VII. Obbligo di cessione / 1. Dell’acqua

VII. Obbligo di cessione

1. Dell’acqua

1 Se delle sorgenti, delle fontane o dei rivi non sono di alcun utile od hanno solo un infimo vantaggio per il loro proprietario in confronto della loro possibile utilizzazione, il proprietario può essere obbligato a cederli, dietro completa indennità, per servizi di acque potabili, idranti od altre imprese di pubblica utilità.

2 L’indennità potrà consistere nella concessione di acqua dalla nuova opera.

Art. 712 C. Sorgenti e fontane / VII. Obbligo di cessione / 2. Circa il terreno

2. Circa il terreno

I proprietari di servizi d’acqua potabile possono domandare in via di espropriazione i terreni circostanti alle loro sorgenti, necessari ad impedire che sieno inquinate.


  Capo terzo:1  Della proprietà per piani

Art. 712a A. Elementi e oggetto / I. Elementi

A. Elementi e oggetto

I. Elementi

1 La proprietà per piani è la quota di comproprietà d’un fondo, alla quale è inerente il diritto esclusivo del comproprietario di godere e di sistemare internamente una parte determinata di un edificio.

2 Il comproprietario ha facoltà di amministrare, godere e sistemare i suoi locali, sempreché non comprometta l’esercizio del diritto corrispondente degli altri comproprietari, non danneggi in alcun modo le parti edilizie, le opere e gli impianti comuni e non ne pregiudichi la funzione e l’aspetto esteriore.

3 Egli è tenuto a mantenere i suoi locali in modo che sia assicurato all’edificio uno stato irreprensibile e un buon aspetto.

Art. 712b A. Elementi e oggetto / II. Oggetto

II. Oggetto

1 Possono essere oggetto del diritto esclusivo i singoli piani o porzioni di piano ordinati in appartamenti o in unità di locali per il commercio o altro scopo; essi devono costituire un tutto e avere un proprio accesso, ma possono comprendere locali accessori disgiunti.

2 Non possono essere oggetto del diritto esclusivo:

1.
il suolo su cui sorge l’edificio e il diritto di superficie in virtù del quale l’edificio è costruito;
2.
le parti della costruzione che sono importanti per l’esistenza, la membratura e la solidità dell’edificio o dei locali di altri comproprietari, oppure determinano la forma esteriore e l’aspetto dell’edificio;
3.
le opere e gli impianti che servono anche agli altri comproprietari per l’uso dei loro locali.

3 I comproprietari possono, nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva avente la medesima forma, dichiarare comuni anche altre parti dell’edificio, le quali in caso diverso si presumono assoggettate al diritto esclusivo.

Art. 712c A. Elementi e oggetto / III. Disposizione

III. Disposizione

1 Il comproprietario non ha per legge il diritto di prelazione verso qualunque terzo che acquisti una quota, ma un tale diritto può essere stabilito nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva ed essere annotato nel registro fondiario.

2 Nello stesso modo può essere stabilito che l’alienazione d’un piano o d’una porzione di piano, la costituzione d’usufrutto o d’un diritto d’abitazione sullo stesso e la sua locazione siano valide solo se gli altri comproprietari, con decisione della maggioranza, non facciano opposizione entro quattordici giorni dal ricevimento della comunicazione.

3 L’opposizione dev’essere giustificata da gravi motivi.1


1 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 712d B. Costituzione e cessazione / I. Atto costitutivo

B. Costituzione e cessazione

I. Atto costitutivo

1 La proprietà per piani è costituita con l’iscrizione nel registro fondiario.

2 L’iscrizione può essere chiesta sul fondamento di:

1.
un contratto con il quale i comproprietari sottopongono le loro quote all’ordinamento della proprietà per piani;
2.
una dichiarazione del proprietario del fondo o del titolare di un diritto di superficie per sè stante e permanente, attestante la costituzione di quote di comproprietà secondo l’ordinamento della proprietà per piani.

3 Il negozio richiede per la sua validità l’atto pubblico e, se è un testamento o una convenzione di divisione ereditaria, la forma prescritta dal diritto successorio.

Art. 712e B. Costituzione e cessazione / II. Delimitazione e quote di valore

II. Delimitazione e quote di valore1

1 L’atto costitutivo deve determinare i piani o le porzioni di piano e indicare, in frazioni aventi un denominatore comune, il valore di ciascuno di essi come quota del valore dell’immobile o del diritto di superficie.2

2 La modificazione delle quote di valore richiede per la sua validità il consenso di tutti gli interessati diretti e l’approvazione dell’assemblea dei comproprietari; ogni comproprietario può tuttavia domandare la rettificazione della sua quota, se sia stata determinata erroneamente o sia divenuta inesatta per le mutate condizioni dell’edificio o delle sue adiacenze.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 712f B. Costituzione e cessazione / III. Estinzione

III. Estinzione

1 La proprietà per piani si estingue con la perdita dell’immobile o del diritto di superficie e con la cancellazione dal registro fondiario.

2 La cancellazione può essere domandata in virtù d’una convenzione di scioglimento, oppure dal comproprietario che accentra tutte le quote, sempreché vi consentano i titolari di diritti reali su piani o porzioni di piano, che non siano trasferibili su tutto il fondo senza pregiudizio.

3 Ogni comproprietario può chiedere lo scioglimento se l’edificio:

1.
perisce per più della metà del suo valore e la ricostruzione comporterebbe per lui un onere difficilmente sopportabile; o
2.
è suddiviso in proprietà per piani da oltre 50 anni e, a causa del cattivo stato della costruzione, non può più essere utilizzato conformemente alla sua destinazione.1

4 I comproprietari che intendono continuare la comunione possono evitare lo scioglimento tacitando gli altri.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 712g C. Amministrazione e uso / I. Disposizioni applicabili

C. Amministrazione e uso

I. Disposizioni applicabili

1 Per la competenza a fare atti d’amministrazione e lavori di costruzione si applicano le norme sulla comproprietà.

2 A tali norme, qualora non dispongano altrimenti, può essere sostituito un altro ordinamento da stabilirsi nell’atto costitutivo o per decisione unanime di tutti i comproprietari.

3 Del rimanente, ogni comproprietario può chiedere che sia stabilito e menzionato nel registro fondiario un regolamento per l’amministrazione e l’uso, il quale dev’essere approvato da una maggioranza dei comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte del valore della cosa; con la medesima maggioranza può essere modificato il regolamento, anche se esso sia stabilito nell’atto costitutivo.

4 La modifica dell’attribuzione per regolamento di diritti d’uso preclusivi richiede inoltre il consenso dei comproprietari direttamente interessati.1


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 712h C. Amministrazione e uso / II. Spese ed oneri comuni / 1. Definizione e ripartizione

II. Spese ed oneri comuni

1. Definizione e ripartizione

1 I comproprietari devono contribuire agli oneri comuni e alle spese dell’amministrazione comune proporzionalmente al valore delle loro quote.

2 Tali oneri e spese sono segnatamente:

1.
le spese per la manutenzione ordinaria, le riparazioni e le rinnovazioni delle parti comuni del fondo e dell’edificio, delle opere e impianti comuni;
2.
le spese d’amministrazione, compresa l’indennità all’amministratore;
3.
i contributi di diritto pubblico e le imposte dovuti collettivamente dai comproprietari;
4.
gli interessi e gli ammortamenti dovuti ai creditori garantiti da pegno sull’immobile o verso i quali i comproprietari sono solidalmente responsabili.

3 Se si tratta di parti dell’edificio, di opere o d’impianti che non servono o servono minimamente a taluni comproprietari, ne deve essere tenuto conto nella ripartizione delle spese.

Art. 712i C. Amministrazione e uso / II. Spese ed oneri comuni / 2. Garanzia dei contributi / a. Ipoteca legale

2. Garanzia dei contributi

a. Ipoteca legale

1 Al fine di garantire i suoi crediti per i contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha il diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sulla quota di ciascun comproprietario.

2 L’iscrizione dell’ipoteca può essere domandata dall’amministratore o, in mancanza di questo, da ciascun comproprietario autorizzato per decisione della maggioranza dei comproprietari, o dal giudice, e dal creditore in favore del quale sia stato pignorato il credito per contributi.

3 Del rimanente, si applicano per analogia le disposizioni concernenti la costituzione dell’ipoteca legale degli artigiani e imprenditori.

Art. 712k C. Amministrazione e uso / II. Spese ed oneri comuni / 2. Garanzia dei contributi / b. Diritto di ritenzione

b. Diritto di ritenzione

Per i crediti da contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha, come un locatore, il diritto di ritenzione sulle cose mobili che si trovano nei locali del comproprietario e servono all’uso o al godimento dei medesimi.

Art. 712l C. Amministrazione e uso / III. Esercizio dei diritti civili

III. Esercizio dei diritti civili

1 La comunione acquista in proprio nome i beni risultanti dalla sua amministrazione, in particolare i contributi dei comproprietari e le disponibilità che ne risultano, come il fondo di rinnovazione.

2 Essa può, in proprio nome, stare in giudizio come attrice o convenuta, escutere o essere escussa.1


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Art. 712m D. Ordinamento / I. Assemblea dei comproprietari / 1. Competenza e stato giuridico

D. Ordinamento

I. Assemblea dei comproprietari

1. Competenza e stato giuridico

1 Oltre le competenze menzionate in altre disposizioni, spetta all’assemblea dei comproprietari:

1.
decidere in tutti gli affari amministrativi che non competono all’amministratore;
2.
nominare l’amministratore e vegliare sulla sua opera;
3.
nominare un comitato o un delegato con compiti amministrativi, come quelli di consigliare l’amministratore, esaminarne la gestione e fare rapporto e proposte all’assemblea a questo riguardo;
4.
approvare ogni anno il preventivo, il resoconto e la ripartizione delle spese fra i comproprietari;
5.
decidere la costituzione di un fondo di rinnovazione per i lavori di manutenzione e di rinnovazione;
6.
assicurare l’edificio contro il fuoco ed altri pericoli, stipulare le assicurazioni usuali di responsabilità civile e obbligare il comproprietario che abbia fatto delle spese straordinarie per sistemare i suoi locali, a pagare una parte del premio aggiuntivo, se non ha stipulato per suo conto un’assicurazione completiva.

2 Ove la legge non disponga altrimenti, all’assemblea e al comitato sono applicabili le norme sull’associazione concernenti gli organi e la contestazione delle risoluzioni sociali.

Art. 712n D. Ordinamento / I. Assemblea dei comproprietari / 2. Convocazione e presidenza

2. Convocazione e presidenza

1 L’assemblea dei comproprietari è convocata e presieduta dall’amministratore, salvo che essa non disponga altrimenti.

2 Delle deliberazioni è steso verbale, custodito dall’amministratore o dal comproprietario che presiede all’assemblea.

Art. 712o D. Ordinamento / I. Assemblea dei comproprietari / 3. Diritto di voto

3. Diritto di voto

1 Ove un piano o una porzione di piano appartenga in comune a più persone, esse hanno diritto collettivamente a un voto, reso da un loro rappresentante.

2 Il proprietario e l’usufruttuario di un piano o d’una porzione di piano si accordano circa l’esercizio del diritto di voto; altrimenti il voto spetta in tutte le questioni amministrative all’usufruttuario, salvo per i lavori di costruzione meramente utili oppure diretti ad abbellire o a rendere più comoda la cosa.

Art. 712p D. Ordinamento / I. Assemblea dei comproprietari / 4. Costituzione dell’assemblea

4. Costituzione dell’assemblea

1 L’assemblea dei comproprietari è legalmente costituita con l’intervento o la rappresentanza della metà degli stessi, ma di almeno due, che rappresentino in pari tempo almeno la metà del valore della cosa.

2 Se l’assemblea non è in numero, è convocata una seconda, che può essere tenuta almeno dieci giorni dopo la prima.

3 L’assemblea di seconda convocazione delibera validamente con l’intervento o la rappresentanza di un terzo di tutti i comproprietari, ma di almeno due.

Art. 712q D. Ordinamento / II. Amministratore / 1. Nomina

II. Amministratore

1. Nomina

1 Se l’assemblea dei comproprietari non s’accorda sulla nomina dell’amministratore, ciascuno di essi può chiedere al giudice di nominarlo.

2 Il medesimo diritto spetta a chiunque abbia un interesse legittimo, come il creditore pignoratizio e l’assicuratore.

Art. 712r D. Ordinamento / II. Amministratore / 2. Revoca

2. Revoca

1 L’assemblea dei comproprietari può revocare in ogni tempo l’amministratore, riservata l’azione di risarcimento.

2 Se, nonostante un grave motivo, l’assemblea nega di revocare l’amministratore, ogni comproprietario può, entro un mese, domandarne la revoca al giudice.

3 L’amministratore nominato dal giudice non può, senza il consenso di questo, essere revocato prima del decorso del tempo fissato al suo ufficio.

Art. 712s D. Ordinamento / II. Amministratore / 3. Competenze / a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministrazione e l’uso

3. Competenze

a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministrazione e l’uso

1 L’amministratore compie tutti gli atti dell’amministrazione comune in conformità della legge, del regolamento e delle decisioni dell’assemblea dei comproprietari, e prende direttamente tutte le misure urgenti a impedire o a rimuovere un danno.

2 Egli ripartisce tra i comproprietari gli oneri e le spese comuni, ne comunica loro il conto, riscuote i loro contributi, amministra ed eroga il danaro disponibile agli scopi cui è destinato.

3 Egli veglia affinché nell’esercizio dei diritti esclusivi e nell’uso delle parti e degli impianti comuni del fondo e dell’edificio siano osservati la legge, il regolamento della comunione e quello della casa.

Art. 712t D. Ordinamento / II. Amministratore / 3. Competenze / b. Rappresentanza verso i terzi

b. Rappresentanza verso i terzi

1 L’amministratore rappresenta la comunione e i comproprietari in tutti gli affari dell’amministrazione comune che gli competono per legge.

2 Egli non può stare in un giudizio civile come attore o come convenuto senz’esserne precedentemente autorizzato dall’assemblea dei comproprietari, salvo si tratti di procedura sommaria; nei casi urgenti, l’autorizzazione può essere chiesta ulteriormente.

3 Le dichiarazioni, le ingiunzioni, le sentenze e le decisioni destinate collettivamente ai comproprietari possono essere comunicate validamente all’amministratore nel suo domicilio o nel luogo dove trovasi la cosa.


  Titolo ventesimo: Della proprietà mobiliare

Art. 713 A. Oggetto

A. Oggetto

Sono oggetto della proprietà mobiliare le cose corporee che per loro natura sono mobili, nonché le forze naturali in quanto sieno suscettibili di diritti e non sieno considerate come fondi.

Art. 714 B. Modi di acquisto / I. Trasmissione / 1. Trasferimento del possesso

B. Modi di acquisto

I. Trasmissione

1. Trasferimento del possesso

1 Per la trasmissione della proprietà mobiliare è necessario il trasferimento del possesso all’acquirente.

2 Chi riceve in buona fede una cosa mobile in proprietà ne diventa proprietario anche se l’alienante non aveva diritto di trasmettere la proprietà, purché il possesso della cosa sia garantito all’acquirente secondo le regole del possesso.

Art. 715 B. Modi di acquisto / I. Trasmissione / 2. Riserva della proprietà / a. In genere

2. Riserva della proprietà

a. In genere

1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all’acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall’ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.

2 La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestiame.

Art. 716 B. Modi di acquisto / I. Trasmissione / 2. Riserva della proprietà / b. Vendita a pagamenti rateali

b. Vendita a pagamenti rateali

Il proprietario non può chiedere la restituzione degli oggetti consegnati sotto riserva della proprietà se non a condizione di restituire all’acquirente gli acconti già versati, sotto deduzione di una equa mercede per il nolo e di un’indennità per il deprezzamento.

Art. 717 B. Modi di acquisto / I. Trasmissione / 3. Acquisto senza il possesso

3. Acquisto senza il possesso

1 Quando in forza di uno speciale rapporto giuridico, la cosa sia rimasta presso l’alienante, il trasferimento della proprietà è inefficace di fronte ai terzi, se fu fatto nell’intenzione di pregiudicarli, o di eludere le disposizioni relative al pegno manuale.

2 Il giudice decide in proposito con libero apprezzamento.

Art. 718 B. Modi di acquisto / II. Occupazione / 1. Cose senza padrone

II. Occupazione

1. Cose senza padrone

Le cose senza padrone diventano proprietà di colui che se ne impossessa con l’intenzione di divenirne proprietario.

Art. 719 B. Modi di acquisto / II. Occupazione / 2. Animali sfuggiti

2. Animali sfuggiti

1 Gli animali presi e ritenuti diventano senza padrone se ricuperano la libertà, ed il loro padrone non li insegue immediatamente e senza interruzione e non cerca di riprenderli.

2 Gli animali addomesticati diventano senza padrone quando siano ridiventati selvatici e non ritornino più dal proprietario.

3 Gli sciami d’api non diventano senza padrone per il solo fatto che si trasportino sul fondo altrui.

Art. 720 B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 1. Pubblicazione ed indagine / a. In generale

III. Oggetti trovati

1. Pubblicazione ed indagine

a.1 In generale

1 Chi trova una cosa smarrita è tenuto a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso alla polizia od a fare egli stesso le indagini e le pubblicazioni indicate dalle circostanze.

2 L’avviso alla polizia è obbligatorio se il valore della cosa è manifestamente superiore ai dieci franchi.

3 Chi ritrova una cosa in una casa abitata o in uno stabilimento destinato al servizio od al trasporto pubblico, deve consegnarla al padrone di casa, al locatario od alle persone incaricate della sorveglianza.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 720a1B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 1. Pubblicazione ed indagine / b. Nel caso di animali

b. Nel caso di animali

1 Chi trova un animale smarrito è tenuto, fatto salvo l’articolo 720 capoverso 3, a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso agli oggetti smarriti.

2 I Cantoni designano l’ufficio a cui rivolgere l’avviso.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207). Il cpv. 2 entra in vigore il 1° apr. 2004.

Art. 721 B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 2. Custodia ed incanto pubblico

2. Custodia ed incanto pubblico

1 Le cose trovate devono essere debitamente custodite.

2 Esse possono essere vendute agli incanti pubblici, previa pubblicazione, col permesso dell’autorità competente quando richiedano spese di conservazione o sieno esposte a rapido deterioramento, o da più di un anno sieno custodite dalla polizia o da uno stabilimento pubblico.

3 Il ricavo della vendita sostituisce la cosa.

Art. 722 B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 3. Acquisto della proprietà, riconsegna

3. Acquisto della proprietà, riconsegna

1 Chi ha trovato la cosa ed ha adempiuto agli obblighi che gli incombevano, l’acquista in sua proprietà, qualora non se ne scopra il proprietario, entro cinque anni dalla pubblicazione o dall’avviso dato.

1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, il termine è di due mesi.1

1ter Qualora la persona che trova l’animale affida quest’ultimo a un rifugio con il proposito di rinunciare definitivamente al suo possesso, il rifugio può, trascorsi due mesi dal momento in cui gli è stato affidato l’animale, disporne liberamente.2

2 Se la cosa può essere riconsegnata, egli ha diritto al rimborso di tutte le spese e ad un’equa mercede.

3 Se una cosa fu trovata in una casa abitata o in uno stabilimento destinato al servizio od al trasporto pubblico, il padrone di casa, il locatario o lo stabilimento è considerato come ritrovatore, ma non ha diritto alla mercede.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
2 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

Art. 723 B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 4. Tesoro

4. Tesoro

1 Si considera tesoro qualsiasi oggetto di pregio del quale si debba, secondo le circostanze, ritenere con certezza che sia sotterra o nascosto da molto tempo e che più non abbia padrone.

2 Il tesoro appartiene al proprietario della cosa mobile od immobile nella quale fu trovato, riservate le disposizioni sugli oggetti di pregio scientifico.

3 Lo scopritore ha il diritto ad un equo compenso che però non deve eccedere la metà del valore del tesoro.

Art. 724 B. Modi di acquisto / III. Oggetti trovati / 5. Oggetti di pregio scientifico

5. Oggetti di pregio scientifico

1 Le rarità naturali e le antichità senza padrone e di pregio scientifico sono proprietà del Cantone nel cui territorio sono state scoperte.1

1bis Tali cose non possono essere alienate senza il consenso delle autorità cantonali competenti. Esse non possono essere acquistate né per usucapione né in buona fede. Il diritto alla riconsegna è imprescrittibile.2

2 Il proprietario nel cui fondo sono scoperti è tenuto a permetterne gli scavi, mediante il risarcimento dei danni che gliene derivano.

3 Lo scopritore, e trattandosi di tesoro anche il proprietario, hanno diritto ad un equo compenso, che non può oltrepassare, nel suo complesso, il valore degli oggetti.


1 Nuovo testo giusta l’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).
2 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

Art. 725 B. Modi di acquisto / IV. Cose trasportate e animali sfuggiti

IV. Cose trasportate e animali sfuggiti

1 Il detentore di cose mobili trasportate nell’altrui fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altre forze naturali od avvenimenti fortuiti, e il detentore di animali sfuggiti al loro padrone hanno i diritti e gli obblighi di chi li avesse ritrovati.

2 Lo sciame d’api immigrato in un altrui alveare popolato appartiene al proprietario di questo, senz’obbligo d’indennità.

Art. 726 B. Modi di acquisto / V. Specificazione

V. Specificazione

1 Se alcuno ha lavorato o trasformato una cosa altrui, la nuova cosa appartiene all’artefice ove il lavoro valga più della materia; al padrone della materia, nel caso opposto.

2 Se l’artefice è in mala fede, il giudice può aggiudicare la nuova cosa al padrone della materia, anche se il lavoro valga di più.

3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento dei danni e sull’arricchimento.

Art. 727 B. Modi di acquisto / VI. Unione e mescolanza

VI. Unione e mescolanza

1 Quando due o più cose mobili di diversi proprietari sieno siffattamente mescolate od incorporate da non poter più essere separate senza notevole deterioramento, o senza un lavoro od una spesa sproporzionati, gli interessati diventano comproprietari della nuova cosa, in proporzione del valore che le sue singole parti avevano al momento della loro unione o mescolanza.

2 Quando una cosa mobile sia stata siffattamente mescolata od unita con un’altra da sembrare una parte accessoria di questa, il tutto appartiene al proprietario della parte principale.

3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento del danno e sull’arricchimento.

Art. 728 B. Modi di acquisto / VII. Prescrizione acquisitiva

VII. Prescrizione acquisitiva

1 Chi per cinque anni possiede un’altrui cosa mobile, in buona fede, pacificamente, senza interruzione ed a titolo di proprietà, ne diventa proprietario per prescrizione acquisitiva.

1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, il termine è di due mesi.1

1ter Fatte salve le eccezioni stabilite dalla legge, il termine di prescrizione acquisitiva per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 20032 sul trasferimento dei beni culturali è di 30 anni.3

2 La perdita involontaria del possesso non interrompe questa prescrizione, se il possessore ricupera la cosa nel termine di un anno o mediante azione proposta nel medesimo termine.

3 Per il computo dei termini, l’interruzione e la sospensione della prescrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei crediti.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
2 RS 444.1
3 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

Art. 729 C. Perdita della proprietà mobiliare

C. Perdita della proprietà mobiliare

La proprietà mobiliare non si estingue con la perdita del possesso, finché il proprietario non abbia rinunciato al suo diritto o la proprietà della cosa non sia stata acquistata da un altro.


  Parte seconda: Dei diritti reali limitati

  Titolo ventesimoprimo: Delle servitù e degli oneri fondiari

  Capo primo: Delle servitù prediali

Art. 730 A. Oggetto

A. Oggetto

1 I fondi possono essere gravati da servitù l’uno a favore dell’altro nel senso che il proprietario del fondo serviente debba sopportare determinati atti del proprietario del fondo dominante, od astenersi a favore del medesimo dall’usare di qualche diritto inerente alla sua proprietà immobiliare.

2 Un obbligo di fare può essere connesso a una servitù prediale soltanto a titolo accessorio. Vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente soltanto se risulta dall’iscrizione nel registro fondiario.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 731 B. Costituzione e cessazione / I. Costituzione / 1. Iscrizione

B. Costituzione e cessazione

I. Costituzione

1. Iscrizione

1 Per la costituzione di una servitù prediale è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le norme relative alla proprietà.

3 L’acquisto della servitù mediante prescrizione è possibile solo a riguardo di fondi la cui proprietà può essere essa medesima acquistata con la prescrizione.

Art. 7321B. Costituzione e cessazione / I. Costituzione / 2. Negozio giuridico

2. Negozio giuridico

1 Il negozio giuridico di costituzione di una servitù prediale richiede per la sua validità l’atto pubblico.

2 Qualora l’esercizio della servitù sia limitato a una parte del fondo, il luogo d’esercizio dev’essere rappresentato graficamente in un estratto del piano per il registro fondiario se non è definito con sufficiente precisione nell’attestazione del titolo giuridico.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 733 B. Costituzione e cessazione / I. Costituzione / 3. Servitù sul proprio fondo

3. Servitù sul proprio fondo

Il proprietario può costituire sopra un suo fondo una servitù a favore di un altro suo fondo.

Art. 734 B. Costituzione e cessazione / II. Estinzione / 1. In genere

II. Estinzione

1. In genere

Ogni servitù si estingue con la cancellazione dell’iscrizione, o con la perdita totale del fondo serviente o del fondo dominante.

Art. 735 B. Costituzione e cessazione / II. Estinzione / 2. Riunione dei fondi

2. Riunione dei fondi

1 L’utente della servitù che diventa proprietario del fondo serviente può ottenerne la cancellazione.

2 Finché la cancellazione non sia fatta, la servitù sussiste come diritto reale.

Art. 736 B. Costituzione e cessazione / II. Estinzione / 3. Per sentenza

3. Per sentenza

1 Quando una servitù abbia perduto ogni interesse per il fondo dominante, il proprietario del fondo serviente ne può chiedere la cancellazione.

2 Se pel fondo dominante vi è ancora un interesse, ma di lieve importanza in confronto alla gravità dell’onere, la servitù può essere riscattata o ridotta mediante indennità.

Art. 737 C. Effetti / I. Estensione / 1. In genere

C. Effetti

I. Estensione

1. In genere

1 L’avente diritto ad una servitù può fare tutto ciò che è necessario per la sua conservazione e per il suo esercizio.

2 È però tenuto ad usare del suo diritto con ogni possibile riguardo.

3 Il proprietario del fondo serviente non può intraprendere nulla che possa impedire o rendere più difficile l’esercizio della servitù.

Art. 738 C. Effetti / I. Estensione / 2. Secondo l’iscrizione

2. Secondo l’iscrizione

1 L’iscrizione fa fede circa l’estensione della servitù in quanto determini chiaramente i diritti e le obbligazioni che ne derivano.

2 Entro i limiti dell’iscrizione, l’estensione della servitù può risultare dal titolo di acquisto o dal modo con cui fu esercitata per molto tempo, pacificamente ed in buona fede.

Art. 739 C. Effetti / I. Estensione / 3. Nuovi bisogni del fondo

3. Nuovi bisogni del fondo

I nuovi bisogni del fondo dominante non legittimano un aggravamento della servitù.

Art. 740 C. Effetti / I. Estensione / 4. Diritto cantonale ed usi locali

4. Diritto cantonale ed usi locali

L’estensione dei diritti di passaggio, quali i sentieri nei campi e nei boschi aperti, le vie carreggiabili, i transiti in stagione morta e per condur legna, non che dei diritti di pascolo, di far legna, di abbeveratoio, d’irrigazione e simili, è regolata, in quanto non esistano speciali disposizioni per i singoli casi, dal diritto cantonale e dall’uso locale.

Art. 740a1C. Effetti / I. Estensione / 5. Più aventi diritto

5. Più aventi diritto

1 Se più aventi diritto sono partecipi di un’installazione comune in virtù della medesima servitù, sono applicabili per analogia le norme concernenti la comproprietà, salvo diversa convenzione.

2 Il diritto di uscire dalla comunione rinunciando alla servitù può essere escluso per 30 anni al massimo mediante una convenzione stipulata nella forma prescritta per il contratto di costituzione della servitù. Tale convenzione può essere annotata nel registro fondiario.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 741 C. Effetti / II. Manutenzione

II. Manutenzione

1 Se per l’esercizio della servitù sono necessarie delle opere, spetta all’avente diritto il mantenerle.

2 Se le opere servono anche gli interessi del fondo serviente, la manutenzione è fatta in comune, in proporzione dei rispettivi vantaggi. Una diversa convenzione vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente se risulta dai documenti giustificativi del registro fondiario.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 742 C. Effetti / II. Manutenzione / III. Spostamento della servitù

III. Spostamento della servitù1

1 Se l’uso della servitù richiede solo una parte del fondo, il proprietario che giustifica un interesse può chiederne il trasporto a sue spese sopra un’altra parte non meno adatta per il fondo dominante.

2 Ciò può avvenire anche se il posto della servitù è determinato nel registro fondiario.

3 ...2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 7431C. Effetti / IV. Divisione del fondo

IV. Divisione del fondo

1 Se il fondo dominante o serviente è diviso, la servitù sussiste su tutte le sue parti.

2 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che l’esercizio della servitù è limitato a talune parti, la servitù è cancellata relativamente alle parti non interessate.

3 La procedura di aggiornamento è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione e la modifica delle iscrizioni nel registro fondiario.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 7441

1 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Capo secondo: Dell’usufrutto e delle altre servitù

Art. 745 A. Usufrutto / I. Oggetto

A. Usufrutto

I. Oggetto

1 L’usufrutto può essere costituito sopra beni mobili, fondi, diritti o un’intera sostanza.

2 Esso attribuisce all’usufruttuario il pieno godimento della cosa, salvo contraria disposizione.

3 L’esercizio dell’usufrutto su un fondo può anche essere limitato a una determinata parte di un edificio o del fondo.1


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).

Art. 746 A. Usufrutto / II. Costituzione / 1. In genere

II. Costituzione

1. In genere

1 Per la costituzione dell’usufrutto è necessaria la tradizione all’usufruttuario se si tratta di mobili o crediti, e l’iscrizione nel registro fondiario se si tratta di fondi.

2 Per l’acquisto dell’usufrutto su cose mobili e fondi e per l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le prescrizioni circa la proprietà.

Art. 7471A. Usufrutto / II. Costituzione / 2.

2.


1 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

Art. 748 A. Usufrutto / III. Cessazione / 1. Cause

III. Cessazione

1. Cause

1 L’usufrutto si estingue con la perdita totale della cosa ed inoltre, trattandosi di fondi, con la cancellazione dell’iscrizione, se questa era necessaria a costituirlo.

2 Le altre cause di cessazione, come la decorrenza del termine o la rinuncia o la morte dell’usufruttuario, trattandosi di fondi, non danno al proprietario che l’azione per la cancellazione dal registro.

3 L’usufrutto legale cessa con la cessazione della sua causa.

Art. 749 A. Usufrutto / III. Cessazione / 2. Durata

2. Durata

1 L’usufrutto cessa con la morte dell’usufruttuario e, per le persone giuridiche, col loro scioglimento.

2 Per quest’ultime non può in nessun caso durare più di cento anni.

Art. 750 A. Usufrutto / III. Cessazione / 3. Usufrutto sulla cosa sostituita

3. Usufrutto sulla cosa sostituita

1 Il proprietario non è tenuto a ristabilire la cosa perita.

2 Se la ristabilisce, rinasce l’usufrutto.

3 Quando in luogo della cosa perita ne sia fornita un’altra, come nei casi di espropriazione o d’assicurazione, l’usufrutto continua sulla cosa sostituita.

Art. 751 A. Usufrutto / III. Cessazione / 4. Restituzione / a. Obbligo

4. Restituzione

a. Obbligo

Alla fine dell’usufrutto, il possessore ne deve restituire l’oggetto al proprietario.

Art. 752 A. Usufrutto / III. Cessazione / 4. Restituzione / b. Responsabilità

b. Responsabilità

1 L’usufruttuario risponde per la perdita e la deteriorazione della cosa, in quanto non provi che il danno si è verificato senza sua colpa.

2 Egli deve sostituire le cose mancanti che in virtù dell’usufrutto non aveva diritto di consumare.

3 Non è tenuto a risarcire il minor valore degli oggetti deteriorati dall’uso ordinario.

Art. 753 A. Usufrutto / III. Cessazione / 4. Restituzione / c. Spese

c. Spese

1 L’usufruttuario che avesse fatto spese o migliorie a cui non era tenuto, può chiederne il risarcimento all’atto della restituzione, come un gestore d’affari senza mandato.

2 Quando il proprietario non gli voglia rimborsare il valore degli impianti ed apparecchi da lui fatti, egli li può togliere, ma è tenuto a rimettere le cose nel pristino stato.

Art. 754 A. Usufrutto / III. Cessazione / 5. Prescrizione dell’azione di risarcimento

5. Prescrizione dell’azione di risarcimento

Le azioni di risarcimento del proprietario per alterazioni o deprezzamento della cosa, come quelle dell’usufruttuario per rimborso di spese o per rimozione di apparecchi ed impianti, si prescrivono in un anno dalla restituzione della cosa.

Art. 755 A. Usufrutto / IV. Effetti / 1. Diritti dell’usufruttuario / a. In genere

IV. Effetti

1. Diritti dell’usufruttuario

a. In genere

1 L’usufruttuario ha diritto al possesso, all’uso ed al godimento della cosa.

2 Egli ne cura l’amministrazione.

3 Nell’esercizio di questi diritti egli deve attenersi alle norme di una diligente amministrazione.

Art. 756 A. Usufrutto / IV. Effetti / 1. Diritti dell’usufruttuario / b. Godimento dei frutti naturali

b. Godimento dei frutti naturali

1 I frutti naturali maturati durante l’usufrutto appartengono all’usufruttuario.

2 Chi ha fatto i lavori di coltivazione ha diritto di farsi equamente rimborsare le spese da colui che percepisce i frutti maturi, non però oltre il valore di questi.

3 Le parti costitutive, che non sono né frutti né prodotti, rimangono al proprietario della cosa.

Art. 757 A. Usufrutto / IV. Effetti / 1. Diritti dell’usufruttuario / c. Interessi

c. Interessi

Gli interessi dei capitali usufruiti e le altre prestazioni periodiche appartengono all’usufruttuario dal giorno in cui comincia a quello in cui finisce il suo diritto, anche se scadono più tardi.

Art. 758 A. Usufrutto / IV. Effetti / 1. Diritti dell’usufruttuario / d. Cedibilità

d. Cedibilità

1 L’usufruttuario il cui diritto non abbia un carattere strettamente personale può cederne l’esercizio ad un terzo.

2 Il proprietario può far valere i suoi diritti direttamente verso il terzo.

Art. 759 A. Usufrutto / IV. Effetti / 2. Diritti del proprietario / a. Sorveglianza

2. Diritti del proprietario

a. Sorveglianza

Il proprietario può fare opposizione ad ogni uso illecito o non conforme alla natura della cosa.

Art. 760 A. Usufrutto / IV. Effetti / 2. Diritti del proprietario / b. Garanzie

b. Garanzie

1 Il proprietario può chiedere garanzia all’usufruttuario, quando provi che i suoi diritti sono esposti a pericolo.

2 Indipendentemente da questa prova, e già prima della consegna della cosa, può chiedere garanzia quando gli oggetti dell’usufrutto sieno cartevalori o cose che si consumano coll’uso.

3 A garantire le cartevalori basta che sieno collocate in deposito.

Art. 761 A. Usufrutto / IV. Effetti / 2. Diritti del proprietario / c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale

c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale

1 La garanzia non può essere chiesta a quegli che donando l’oggetto se ne è riservato l’usufrutto.

2 In caso di usufrutto legale, il diritto alla garanzia è regolato dalle speciali disposizioni del rapporto giuridico di cui si tratta.

Art. 762 A. Usufrutto / IV. Effetti / 2. Diritti del proprietario / d. Conseguenze della omissione di garanzia

d. Conseguenze della omissione di garanzia

Quando l’usufruttuario non presti, entro un congruo termine assegnatogli, la garanzia per la cosa usufruita, o non desiste dall’uso illecito della cosa, malgrado l’opposizione del proprietario, il giudice gliene toglie il possesso ed ordina la nomina di un curatore fino a nuova disposizione.

Art. 763 A. Usufrutto / IV. Effetti / 3. Obbligo dell’inventario

3. Obbligo dell’inventario

Tanto il proprietario quanto l’usufruttuario hanno diritto di chiedere in ogni tempo la compilazione, a spese comuni, di un pubblico inventario degli oggetti in usufrutto.

Art. 764 A. Usufrutto / IV. Effetti / 4. Oneri dell’usufrutto / a. Conservazione della cosa

4. Oneri dell’usufrutto

a. Conservazione della cosa

1 L’usufruttuario deve conservare la cosa nel suo stato e fare direttamente le migliorie e le rinnovazioni richieste dalla manutenzione ordinaria.

2 Essendo necessari dei lavori o provvedimenti più importanti per la conservazione della cosa, l’usufruttuario deve avvertirne il proprietario e permettergli che li intraprenda.

3 Se questo non provvede, l’usufruttuario può prendere le misure opportune a spese del proprietario.

Art. 765 A. Usufrutto / IV. Effetti / 4. Oneri dell’usufrutto / b. Manutenzione ed esercizio

b. Manutenzione ed esercizio

1 Le spese di manutenzione ordinaria e di amministrazione della cosa, gli interessi dei debiti che la gravano, le imposte e le tasse, sono sopportate dall’usufruttuario, per la durata del suo usufrutto.

2 Ove le imposte e le tasse sieno pagate dal proprietario, l’usufruttuario gliele deve risarcire nella stessa misura.

3 Gli altri aggravi sono a carico del proprietario, il quale ha però il diritto di adoperare a questo scopo dei beni dell’usufrutto, quando l’usufruttuario, così richiesto, non gli anticipi gratuitamente il denaro necessario.

Art. 766 A. Usufrutto / IV. Effetti / 4. Oneri dell’usufrutto / c. Interessi sopra una sostanza

c. Interessi sopra una sostanza

Quando l’usufrutto comprenda un’intera sostanza, l’usufruttuario deve sopportare gli interessi dei debiti, ma se le circostanze lo giustificano, può domandare di esserne liberato limitando il suo usufrutto all’eccedenza attiva dopo pagati i debiti.

Art. 767 A. Usufrutto / IV. Effetti / 4. Oneri dell’usufrutto / d. Assicurazione

d. Assicurazione

1 L’usufruttuario deve assicurare la cosa, a favore del proprietario, contro il fuoco ed altri pericoli, in quanto, secondo l’uso locale, l’assicurazione sia richiesta da un’amministrazione diligente.

2 I premi di assicurazione sono sopportati dall’usufruttuario per la durata del suo usufrutto, così in questo caso come quando riceve in usufrutto una cosa già assicurata.

Art. 768 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 1. Fondi / a. Frutti

V. Casi particolari

1. Fondi

a. Frutti

1 L’usufruttuario di un fondo deve usarne in modo che non sia sfruttato oltre la misura ordinaria.

2 In quanto i frutti ottenuti oltrepassino questa misura, appartengono al proprietario.

Art. 769 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 1. Fondi / b. Destinazione economica

b. Destinazione economica

1 L’usufruttuario non può introdurre nella destinazione economica del fondo alcun cambiamento che pregiudichi notevolmente il proprietario.

2 L’immobile non può essere trasformato né essenzialmente modificato.

3 L’apertura di cave di pietra o di marna, di torbiere e simili, è permessa solo dopo averne avvertito il proprietario ed alla condizione che non ne risulti essenzialmente alterata la destinazione economica del fondo.

Art. 770 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 1. Fondi / c. Selve

c. Selve

1 L’usufruttuario di una selva può pretenderne il godimento nella misura corrispondente ad un sistema normale di coltivazione.

2 Così il proprietario come l’usufruttuario possono esigere che il godimento avvenga secondo un piano di utilizzazione conforme ai loro diritti.

3 Se per causa di bufera, neve, incendio, invasione di insetti, o per altra causa, si verifica un ricavo considerevolmente superiore all’ordinario, il godimento successivo sarà ridotto in modo da compensare a poco a poco il danno, oppure sarà adattato alle nuove circostanze il piano di utilizzazione; il ricavo straordinario è collocato ad interesse e serve a compensare la diminuzione del reddito.

Art. 771 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 1. Fondi / d. Miniere e simili

d. Miniere e simili

Le disposizioni circa l’usufrutto delle selve sono applicabili per analogia agli usufrutti sopra le cose, la cui utilizzazione consiste nell’estrazione di parti costitutive del suolo, come le miniere.

Art. 772 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 2. Cose che si consumano e cose stimate

2. Cose che si consumano e cose stimate

1 L’usufruttuario acquista, salvo contraria disposizione, la proprietà delle cose delle quali non si può far uso senza consumarle, ma è tenuto al risarcimento fino a concorrenza del valore che avevano al principio dell’usufrutto.

2 Se altre cose mobili gli vengono consegnate dietro stima, l’usufruttuario può disporne liberamente, salvo patto contrario, ma disponendone si assume l’obbligo di compensarne il valore.

3 Trattandosi di arredamenti agricoli, di mandre o greggi, fondi di negozio e simili, il compenso può consistere nel procurare oggetti della medesima specie e qualità.

Art. 773 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 3. Crediti / a. Misura del godimento

3. Crediti

a. Misura del godimento

1 L’usufruttuario può incassare il reddito dei crediti usufruiti.

2 Le disdette al debitore e gli atti di disposizione circa le cartevalori devono seguire da parte dell’usufruttuario e del creditore; le disdette del debitore devono essere date ad entrambi.

3 Il creditore e l’usufruttuario hanno diritto di esigere l’uno dall’altro il consenso necessario alle misure suggerite da una diligente amministrazione, per il caso in cui un credito sia esposto a pericolo.

Art. 774 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 3. Crediti / b. Rimborsi e reimpieghi

b. Rimborsi e reimpieghi

1 Quando il debitore non sia autorizzato a fare il pagamento al creditore o all’usufruttuario, egli deve farlo ai due congiuntamente o procedere al deposito.

2 L’oggetto della prestazione, specialmente il capitale restituito, soggiace all’usufrutto.

3 Tanto il creditore quanto l’usufruttuario hanno diritto ad un nuovo impiego sicuro e rimunerativo del capitale.

Art. 775 A. Usufrutto / V. Casi particolari / 3. Crediti / c. Cessione del credito all’usufruttuario

c. Cessione del credito all’usufruttuario

1 Entro tre mesi dall’apertura dell’usufrutto, l’usufruttuario ha diritto di domandare la cessione delle cartevalori e dei crediti usufruiti.

2 Avvenendo la loro cessione, egli diventa debitore verso il primo proprietario per il valore di questi titoli al momento della stessa e deve fornire cauzione per questo importo salvo che il proprietario non rinunci a chiederla.

3 Il trapasso della proprietà si verifica con la prestazione della garanzia se alla stessa non si è rinunciato.

Art. 776 B. Diritto di abitazione / I. In genere

B. Diritto di abitazione

I. In genere

1 Il diritto di abitazione consiste nella facoltà di abitare in un edificio o in una parte di esso.

2 Non si può cedere, né si trasmette per successione.

3 Soggiace alle disposizioni circa l’usufrutto, in quanto la legge non disponga altrimenti.

Art. 777 B. Diritto di abitazione / II. Diritto dell’usuario

II. Diritto dell’usuario

1 Il diritto di abitazione è generalmente commisurato ai bisogni personali dell’usuario.

2 Gli è però lecito, ove il diritto non sia espressamente limitato alla sua persona, di tener presso di sè i membri della propria famiglia e le persone con lui conviventi.

3 Quando il diritto d’abitazione sia limitato ad una parte di un edificio, l’usuario partecipa al godimento degli adattamenti fatti per l’uso comune.

Art. 778 B. Diritto di abitazione / III. Oneri

III. Oneri

1 L’usuario sopporta gli oneri della manutenzione ordinaria quando il suo diritto di abitazione sia esclusivo di ogni altro.

2 Se ha solo un diritto di coabitazione, le spese di manutenzione incombono al proprietario.

Art. 779 C. Diritto di superficie / I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario

C. Diritto di superficie

I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario1

1 Il proprietario può costituire una servitù a favore di alcuno, consistente nel diritto di fare e mantenere una costruzione sul suo fondo, sopra o sotto la superficie del suolo.

2 Questo diritto si può cedere e si trasmette per successione, salvo patto contrario.

3 Trattandosi di un diritto di costruzione per sé stante e permanente, può essere iscritto2 nel registro come fondo.


1 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
2 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato».

Art. 779a1C. Diritto di superficie / II. Negozio giuridico

II. Negozio giuridico

1 Il negozio giuridico di costituzione di un diritto di superficie richiede per la sua validità l’atto pubblico.

2 Se devono essere annotati nel registro fondiario, anche il canone del diritto di superficie e le eventuali altre disposizioni contrattuali richiedono per la loro validità l’atto pubblico.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 779b1C. Diritto di superficie / III. Effetti, estensione e annotazione

III. Effetti, estensione e annotazione2

1 Le disposizioni contrattuali sugli effetti e l’estensione del diritto di superficie, segnatamente circa la situazione, la struttura, il volume e la destinazione delle costruzioni, come anche l’uso delle superficie non costruite necessarie per l’esercizio del diritto sono vincolanti per qualsiasi acquirente del diritto di superficie e del fondo gravato.

2 Se le parti lo convengono, altre disposizioni contrattuali possono essere annotate nel registro fondiario.3


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 779c1C. Diritto di superficie / IV. Conseguenze della scadenza / 1. Riversione

IV. Conseguenze della scadenza

1. Riversione

All’estinzione del diritto di superficie, le costruzioni sono devolute al proprietario del fondo, di cui diventano parti costitutive.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779d1C. Diritto di superficie / IV. Conseguenze della scadenza / 2. Indennità

2. Indennità

1 Il proprietario del fondo deve al superficiario una equa indennità per le costruzioni devolute; tuttavia, l’indennità garantisce i creditori, in favore dei quali il diritto di superficie era costituito in pegno, per il saldo dei loro crediti e non può essere pagata al superficiario senza il loro consenso.

2 Se l’indennità non è pagata né garantita, il superficiario o un creditore, in favore del quale il diritto di superficie era costituito in pegno, può esigere che, in vece del diritto di superficie cancellato, un’ipoteca dello stesso grado sia iscritta in garanzia dell’indennità dovuta.

3 L’iscrizione deve essere effettuata entro tre mesi dalla estinzione del diritto di superficie.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779e1

1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537). Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 779f1C. Diritto di superficie / V. Riversione anticipata / 1. Condizioni

V. Riversione anticipata

1. Condizioni

Se il superficiario eccede gravemente nel suo diritto reale o viola gli obblighi contrattuali, il proprietario del fondo può provocare la riversione anticipata, domandando il trasferimento a sè del diritto di superficie, con tutti i diritti e gli oneri.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779g1C. Diritto di superficie / V. Riversione anticipata / 2. Esercizio

2. Esercizio

1 Il diritto di riversione può essere esercitato solo se una equa indennità è pagata per le costruzioni devolute al proprietario del fondo; per il calcolo dell’indennità, la colpa del superficiario può essere considerata motivo di riduzione.

2 Il diritto di superficie è trasferito al proprietario del fondo solo quando l’indennità è pagata o garantita.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779h1C. Diritto di superficie / V. Riversione anticipata / 3. Altri casi di applicazione

3. Altri casi di applicazione

Le disposizioni sull’esercizio del diritto di riversione sono applicabili a ogni diritto, che il proprietario del fondo si è riservato per lo scioglimento anticipato o la restituzione del diritto di superficie in caso di violazione di obblighi da parte del superficiario.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779i1C. Diritto di superficie / VI. Garanzia per il canone / 1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca

VI. Garanzia per il canone

1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca

1 Il proprietario del fondo può domandare a qualunque superficiario di garantire il canone del diritto di superficie mediante una ipoteca dell’importo massimo di tre prestazioni annue costituita sul diritto di superficie intavolato nel registro fondiario.

2 Se il canone non consta di prestazioni annue uguali, l’ipoteca è iscritta per l’importo che, ripartendo uniformemente il canone, rappresenta tre prestazioni annue.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779k1C. Diritto di superficie / VI. Garanzia per il canone / 2. Iscrizione

2. Iscrizione

1 L’ipoteca può essere iscritta in ogni tempo durante l’esistenza del diritto di superficie e non è cancellata nel caso di realizzazione forzata.

2 Nel rimanente, le disposizioni sulla costituzione dell’ipoteca degli artigiani e imprenditori sono applicabili per analogia.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 779l1C. Diritto di superficie / VII. Durata massima

VII. Durata massima

1 Il diritto di superficie, come diritto per sé stante, può essere costituito per cento anni al massimo.

2 Esso può, in ogni tempo, essere prolungato, nella forma prescritta per la costituzione, per una nuova durata di cento anni al massimo, ma qualsiasi obbligo assunto prima a tale scopo non è vincolante.


1 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Art. 780 D. Diritti sulle sorgenti

D. Diritti sulle sorgenti

1 Il diritto ad una sorgente nel fondo altrui grava il fondo su cui nasce la sorgente con una servitù di presa e di condotta dell’acqua sorgiva.

2 Esso è cedibile e passa in eredità, salvo patto contrario.

3 Trattandosi di un diritto per sé stante e permanente, può essere iscritto1 nel registro come fondo.


1 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato».

Art. 781 E. Altre servitù

E. Altre servitù

1 Possono essere costituite delle servitù d’altra natura, a favore di qualsiasi persona o collettività, sopra determinati fondi, in quanto questi possano servire a determinati usi come all’esercizio del tiro a segno od al transito.

2 Salvo patto contrario, essi non sono cedibili e la loro estensione si determina secondo i bisogni ordinari degli aventi diritto.

3 Soggiacciono del resto alle disposizioni sulle servitù fondiarie.

Art. 781a1F. Misure giudiziarie

F. Misure giudiziarie

Ai titolari di una servitù iscritti nel registro fondiario si applicano per analogia le disposizioni concernenti le misure giudiziarie in caso di proprietario irreperibile o in caso di persona giuridica o altro soggetto giuridico privi degli organi prescritti.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Capo terzo: Degli oneri fondiari

Art. 782 A. Oggetto

A. Oggetto

1 L’onere fondiario assoggetta il proprietario attuale di un fondo ad una prestazione a favore di un avente diritto, per la quale risponde col solo fondo.

2 Quale avente diritto può essere designato il proprietario di un altro fondo.

3 Fatti salvi gli oneri di diritto pubblico, l’onere fondiario può consistere solo in una prestazione dipendente dalla natura economica del fondo gravato o destinata ai bisogni economici del fondo a favore del quale è costituito.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 783 B. Costituzione ed estinzione / I. Costituzione / 1. Iscrizione e modi di acquisto

B. Costituzione ed estinzione

I. Costituzione

1. Iscrizione e modi di acquisto

1 Per la costituzione dell’onere fondiario è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Nell’iscrizione dev’essere indicato il valore dell’onere in una somma determinata in moneta svizzera, il quale valore, ove trattisi di prestazioni periodiche, corrisponderà, salvo patto contrario, a venti volte la prestazione di un anno.

3 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo contraria disposizione, le norme sulla proprietà fondiaria.

Art. 7841B. Costituzione ed estinzione / I. Costituzione / 2. Oneri di diritto pubblico

2. Oneri di diritto pubblico

Le disposizioni concernenti le ipoteche legali di diritto cantonale sono applicabili per analogia alla costituzione degli oneri fondiari di diritto pubblico e ai loro effetti nei confronti dei terzi di buona fede.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 7851

1 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 786 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 1. In genere

II. Estinzione

1. In genere

1 L’onere fondiario si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo gravato.

2 La rinuncia, il riscatto e le altre cause di estinzione danno un’azione al proprietario del fondo gravato per chiedere dal debitore1 che l’iscrizione sia cancellata.


1 Nel testo tedesco «Berechtigte» e in quello francese «créancier», ossia «creditore».

Art. 787 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 2. Riscatto / a. Da parte del creditore

2. Riscatto

a. Da parte del creditore

1 Il creditore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del contratto e inoltre:1

1.2
se il fondo gravato è diviso ed egli non accetta il trasferimento del debito sulle singole parti;
2.
se il proprietario diminuisce il valore del fondo e non offre altre garanzie in sostituzione;
3.
se il debitore è in arretrato delle prestazioni di tre anni.

2 Se chiede il riscatto a causa della divisione del fondo, il creditore deve disdire l’onere fondiario, con preavviso di un anno, entro un mese dal giorno in cui il trasferimento del debito è divenuto definitivo.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 788 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 2. Riscatto / b. Da parte del debitore

b. Da parte del debitore

1 Il debitore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del contratto ed inoltre:

1.
se l’avente diritto non rispetta il contratto costitutivo dell’onere;
2.
dopo trent’anni dalla costituzione, anche se l’onere fu convenuto per una durata maggiore od in perpetuo.

2 Se il riscatto ha luogo dopo trent’anni, esso deve essere preceduto in ogni caso dalla disdetta di un anno.

3 Non può essere chiesto il riscatto quando l’onere fondiario sia collegato con una servitù prediale non riscattabile.

Art. 789 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 2. Riscatto / c. Prezzo del riscatto

c. Prezzo del riscatto

Il riscatto si fa per la somma iscritta nel registro come valore totale dell’onere fondiario, riservata la prova del minor valore effettivo.

Art. 790 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 3. Prescrizione

3. Prescrizione

1 Gli oneri fondiari non si prescrivono.

2 La singola prestazione soggiace alla prescrizione dal momento in cui diventa un debito personale dell’obbligato.

Art. 791 C. Effetti / I. Diritto del creditore

C. Effetti

I. Diritto del creditore

1 Il creditore dell’onere fondiario non ha un credito personale contro il debitore, ma solo il diritto di essere soddisfatto sul valore del fondo gravato.

2 Col decorso di tre anni dalla sua esigibilità, la singola prestazione diventa un debito personale, per il quale il fondo non è più vincolato.

Art. 792 C. Effetti / II. Obbligo del debitore

II. Obbligo del debitore

1 Se il fondo cambia di proprietario, l’acquirente diventa senz’altro debitore dell’onere.

2 Se il fondo è diviso, i proprietari delle singole parti diventano debitori dell’onere. Il debito è trasferito sulle singole parti secondo le disposizioni concernenti la divisione dei fondi gravati da ipoteca.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Titolo ventesimosecondo: Del pegno immobiliare

  Capo primo: Disposizioni generali

Art. 793 A. Condizioni / I. Specie

A. Condizioni

I. Specie

1 Il pegno immobiliare può essere costituito come ipoteca o come cartella ipotecaria.1

2 Non è ammessa la costituzione di pegno immobiliare sotto altra forma.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 794 A. Condizioni / II. Forma / 1. Importo

II. Forma

1. Importo

1 Nella costituzione del pegno immobiliare dev’essere in ogni caso determinato l’importo del credito in moneta svizzera.

2 Se l’obbligazione è indeterminata, deve essere indicato l’importo massimo della garanzia immobiliare per tutte le pretese del creditore.

Art. 795 A. Condizioni / II. Forma / 2. Interesse

2. Interesse

1 Gli interessi possono essere fissati liberamente, riservate le disposizioni contro l’usura.

2 La legislazione cantonale può determinare il saggio massimo dell’interesse per i crediti garantiti da pegno immobiliare.

Art. 796 A. Condizioni / III. Fondo / 1. Condizioni per il pegno

III. Fondo

1. Condizioni per il pegno

1 Il pegno immobiliare può essere costituito solamente sopra fondi intavolati nel registro fondiario.

2 I Cantoni sono autorizzati a sottoporre a speciali disposizioni od anche a vietare la costituzione in pegno di fondi del demanio pubblico, di terreni patriziali o pascoli appartenenti a corporazioni, e degli inerenti diritti d’uso.

Art. 797 A. Condizioni / III. Fondo / 2. Designazione / a. Fondo unico

2. Designazione

a. Fondo unico

1 Nella costituzione del pegno immobiliare si deve specialmente indicare il fondo dato in pegno.

2 Le parti di un fondo non possono essere costituite in pegno prima che la divisione sia iscritta nel registro fondiario.

Art. 798 A. Condizioni / III. Fondo / 2. Designazione / b. Più fondi

b. Più fondi

1 Il pegno immobiliare può essere costituito per il medesimo credito sopra più fondi, se questi appartengono al medesimo proprietario o sono proprietà di più condebitori solidali.

2 In tutti gli altri casi, a costituire più fondi in pegno per il medesimo credito, occorre che ognuno di essi ne sia gravato per una determinata parte.

3 Salvo patto contrario, l’onere è ripartito in proporzione del valore di ogni fondo.

Art. 798a1A. Condizioni / III. Fondo / 3. Fondi agricoli

3. Fondi agricoli

La costituzione in pegno dei fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale.


1 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).
2 RS 211.412.11

Art. 799 B. Costituzione ed estinzione / I. Costituzione / 1. Iscrizione

B. Costituzione ed estinzione

I. Costituzione

1. Iscrizione

1 Il pegno immobiliare nasce coll’iscrizione nel registro fondiario, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.

2 Il negozio giuridico di costituzione del pegno immobiliare richiede per la sua validità l’atto pubblico.1


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 800 B. Costituzione ed estinzione / I. Costituzione / 2. Proprietà collettiva

2. Proprietà collettiva

1 Se il fondo è una comproprietà, ogni comproprietario può costituire in pegno la sua quota.

2 Se è una proprietà comune, non può essere costituito in pegno che nel suo complesso ed in nome di tutti i proprietari.

Art. 801 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione

II. Estinzione

1 Il pegno immobiliare si estingue colla cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo.

2 L’estinzione a seguito di espropriazione è regolata dalle relative leggi della Confederazione e dei Cantoni.

Art. 802 B. Costituzione ed estinzione / III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento / 1. Trasferimento dei diritti di pegno

III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento

1. Trasferimento dei diritti di pegno

1 In caso di raggruppamento di fondi eseguito col concorso o sotto la sorveglianza di pubbliche autorità, i diritti di pegno gravanti sui fondi ceduti devono essere trasferiti sopra i fondi dati in sostituzione e conservano il loro grado.

2 Quando un fondo sia assegnato in luogo di più fondi che erano gravati per crediti diversi, o che non erano tutti gravati, i diritti di pegno si trasferiscono su tutto il nuovo fondo, conservando possibilmente il loro grado originario.

Art. 803 B. Costituzione ed estinzione / III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento / 2. Disdetta del debitore

2. Disdetta del debitore

Il debitore può riscattare i diritti di pegno esistenti sopra i fondi compresi nel raggruppamento, all’atto della sua esecuzione, con un preavviso di tre mesi.

Art. 804 B. Costituzione ed estinzione / III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento / 3. Indennità

3. Indennità

1 Il danaro pagato come indennità per fondi gravati da pegno, è distribuito ai creditori pignoratizi secondo il loro grado, o proporzionalmente al totale dei loro crediti, se sono nel medesimo grado.

2 Se l’indennità supera la ventesima parte del credito pignoratizio o se il nuovo fondo non offre più una sufficiente garanzia, il denaro non può essere versato al debitore senza il consenso dei creditori.

Art. 805 C. Effetti del pegno immobiliare / I. Estensione della garanzia

C. Effetti del pegno immobiliare

I. Estensione della garanzia

1 Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori.

2 Sono ritenuti accessori gli oggetti che nell’atto costitutivo del pegno e nel registro fondiario sono menzionati come tali, così le macchine od il mobilio di un albergo, finché non sia dimostrato che per disposizione di legge non può esser loro attribuita questa qualità.

3 Sono riservati i diritti dei terzi sugli accessori.

Art. 806 C. Effetti del pegno immobiliare / II. Pigioni e fitti

II. Pigioni e fitti

1 Se il fondo gravato è dato in locazione, il diritto del creditore si estende anche ai crediti per pigioni e fitti decorrenti dopo introdotta l’esecuzione per realizzazione del pegno o dopo la dichiarazione di fallimento del debitore, fino alla realizzazione.

2 Tale diritto è opponibile ai locatari dal momento in cui fu loro notificata l’esecuzione o fu pubblicato il fallimento.

3 Le convenzioni con cui il proprietario avesse disposto delle mercedi non ancora scadute ed i pignoramenti di queste da parte di altri creditori, non sono opponibili al creditore pignoratizio, che avesse promosso l’esecuzione in via di realizzazione del pegno, prima della scadenza delle mercedi stesse.

Art. 807 C. Effetti del pegno immobiliare / III. Prescrizione

III. Prescrizione

I crediti garantiti da pegno immobiliare iscritto non sono soggetti a prescrizione.

Art. 808 C. Effetti del pegno immobiliare / IV. Provvedimenti conservativi / 1. In caso di deprezzamento / a. Misure di difesa

IV. Provvedimenti conservativi

1. In caso di deprezzamento

a. Misure di difesa

1 Se il proprietario diminuisce il valore del pegno, il creditore può fargli interdire dal giudice ogni ulteriore atto pregiudicevole.

2 Il creditore può farsi autorizzare dal giudice a prendere egli medesimo le misure opportune e, se c’è pericolo nel ritardo, può agire anche senza autorizzazione.

3 Il creditore può pretendere dal proprietario il rimborso delle relative spese e ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.1

4 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quattro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 809 C. Effetti del pegno immobiliare / IV. Provvedimenti conservativi / 1. In caso di deprezzamento / b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti

b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti

1 Verificatosi un deprezzamento del fondo, il creditore può esigere che il debitore fornisca garanzia per i suoi diritti o ristabilisca lo stato anteriore.

2 In caso di pericolo di deprezzamento, può chiedere garanzia.

3 Non ottemperando il debitore alla richiesta entro il termine fissato dal giudice, può pretendere il pagamento di una parte del credito sufficiente a garantirlo.

Art. 810 C. Effetti del pegno immobiliare / IV. Provvedimenti conservativi / 2. Deprezzamento senza colpa

2. Deprezzamento senza colpa

1 I deprezzamenti che si verificano senza colpa del proprietario conferiscono al creditore il diritto alle garanzie od al pagamento parziale, solo in quanto il proprietario sia risarcito del danno.

2 Tuttavia il creditore può prendere le misure opportune per togliere o evitare il deprezzamento. Per le spese incorse a tal fine ha un diritto di pegno sul fondo, senza responsabilità personale del proprietario. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.1

3 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quattro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 811 C. Effetti del pegno immobiliare / IV. Provvedimenti conservativi / 3. Alienazione di parcelle

3. Alienazione di parcelle

Qualora venga alienata una parte del fondo di un valore inferiore al ventesimo del credito pignoratizio, il creditore non può rifiutare lo svincolo di questa parcella, purché gli sia rimborsata una parte proporzionata del credito od il rimanente del fondo gli offra una garanzia sufficiente.

Art. 812 C. Effetti del pegno immobiliare / V. Oneri ulteriori

V. Oneri ulteriori

1 La rinuncia del proprietario del fondo costituito in pegno al diritto di imporre altri oneri sul medesimo, è nulla.

2 Se dopo il pegno viene costituito sul fondo una servitù od un onere fondiario senza il consenso del creditore, il pegno ha la precedenza sul nuovo onere e questo è cancellato, tostoché risulti dalla procedura di realizzazione del pegno che esso è di pregiudizio al creditore.

3 In confronto di creditori posteriormente iscritti, l’avente diritto alla servitù od all’onere fondiario può però pretendere di essere soddisfatto in precedenza per il valore dell’onere o della servitù sul ricavo della realizzazione.

Art. 813 C. Effetti del pegno immobiliare / VI. Posto del pegno / 1. Effetti

VI. Posto del pegno

1. Effetti

1 La garanzia del pegno immobiliare è limitata al posto risultante dall’iscrizione.

2 Possono essere costituiti diritti di pegno immobiliare in secondo grado o in qualsiasi altro, purché nell’iscrizione sia riservata la precedenza per una determinata somma.

Art. 814 C. Effetti del pegno immobiliare / VI. Posto del pegno / 2. Relazioni tra i posti

2. Relazioni tra i posti

1 Se sul medesimo fondo sono costituiti diritti pignoratizi di diverso grado, il creditore di grado posteriore non ha diritto di subentrare nel posto anteriore rimasto vacante per cancellazione.

2 Il proprietario può costituire un nuovo diritto di pegno nello stesso grado di quello estinto.

3 Le convenzioni che danno ad un creditore il diritto di subentrare in un posto anteriore hanno efficacia di diritto reale solo in quanto siano annotate nel registro.

Art. 815 C. Effetti del pegno immobiliare / VI. Posto del pegno / 3. Posto vacante

3. Posto vacante

Qualora un diritto di pegno sia stato costituito in grado posteriore senza che ne esista uno anteriore, o quando un titolo di pegno anteriore non sia stato utilizzato, od un credito anteriore sia di una somma minore di quella iscritta, il ricavo del pegno, in caso di realizzazione, è attribuito ai creditori pignoratizi effettivi secondo il loro grado, senza riguardo ai posti rimasti vacanti.

Art. 816 C. Effetti del pegno immobiliare / VII. Realizzazione del pegno / 1. Modo

VII. Realizzazione del pegno

1. Modo

1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del fondo nel caso che non sia altrimenti soddisfatto.

2 Il patto che in difetto di pagamento il pegno immobiliare debba decadere in proprietà del creditore, è nullo.

3 Se più fondi sono costituiti in pegno per il medesimo credito, l’esecuzione in via di realizzazione del pegno deve essere intrapresa simultaneamente su tutti, ma la realizzazione sarà compiuta solo nella misura ritenuta necessaria dall’ufficio delle esecuzioni.

Art. 817 C. Effetti del pegno immobiliare / VII. Realizzazione del pegno / 2. Riparto del ricavo

2. Riparto del ricavo

1 Il ricavo della vendita del fondo è ripartito fra i creditori secondo il loro grado.

2 I creditori del medesimo grado hanno fra di loro diritto ad un pagamento proporzionale.

Art. 818 C. Effetti del pegno immobiliare / VII. Realizzazione del pegno / 3. Estensione della garanzia

3. Estensione della garanzia

1 Il pegno immobiliare garantisce il creditore:

1.
per il credito capitale;
2.
per le spese dell’esecuzione e per gli interessi di mora;
3.1
per tre interessi annuali scaduti all’epoca della dichiarazione di fallimento o della domanda di realizzazione e per gli interessi decorsi dall’ultima scadenza; la cartella ipotecaria garantisce il creditore soltanto per gli interessi effettivamente dovuti.

2 L’interesse originariamente convenuto non può essere elevato oltre il cinque per cento a pregiudizio dei creditori pignoratizi posteriori.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 8191C. Effetti del pegno immobiliare / VII. Realizzazione del pegno / 4. Garanzia per le spese di conservazione

4. Garanzia per le spese di conservazione

1 Se ha sostenuto spese necessarie per la conservazione del fondo costituito in pegno, segnatamente pagando i premi di assicurazione dovuti dal proprietario, il creditore pignoratizio ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.

2 Se supera l’importo di 1 000 franchi e non è stato iscritto entro quattro mesi dal compimento dell’atto in questione, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 820 C. Effetti del pegno immobiliare / VIII. Pegno per miglioramenti del suolo / 1. Grado

VIII. Pegno per miglioramenti del suolo

1. Grado

1 Quando il valore di un fondo rustico sia aumentato in conseguenza di miglioramenti compiuti col concorso di pubbliche autorità, il proprietario può far iscrivere per l’importo della sua parte di spese, a favore dei suoi creditori, un diritto di pegno prevalente ad ogni altro onere iscritto.

2 Se il miglioramento è stato compiuto senza sussidio dello Stato, il proprietario non può far iscrivere questo credito per una somma maggiore dei due terzi della detta spesa.

Art. 821 C. Effetti del pegno immobiliare / VIII. Pegno per miglioramenti del suolo / 2. Estinzione del credito e del pegno

2. Estinzione del credito e del pegno

1 In caso di miglioramento del suolo senza sussidio dello Stato, il debito pignoratizio dev’essere rimborsato in rate annuali non minori del cinque per cento della somma iscritta.

2 Il diritto di pegno si estingue, così per il credito come per ogni rata, col decorso di tre anni dalla scadenza e vi subentrano secondo il loro grado i creditori posteriori.

Art. 822 C. Effetti del pegno immobiliare / IX. Indennità d’assicurazione

IX. Indennità d’assicurazione

1 Una indennità d’assicurazione scaduta non può essere pagata al proprietario del fondo assicurato senza il consenso di tutti i creditori garantiti sul fondo.

2 Quando però sia data garanzia sufficiente, la somma deve essere rimessa al proprietario per la ricostituzione del fondo soggetto al pegno.

3 Sono riservate del resto le prescrizioni dei Cantoni sopra l’assicurazione contro gli incendi.

Art. 8231C. Effetti del pegno immobiliare / X. Creditore irreperibile

X. Creditore irreperibile

Se un creditore pignoratizio non è identificabile o se il suo domicilio è sconosciuto, il giudice, ad istanza del debitore o di altri interessati, può ordinare le misure necessarie nei casi in cui la legge preveda l’intervento personale del creditore e occorra decidere d’urgenza.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Capo secondo: Dell’ipoteca

Art. 824 A. Scopo e carattere

A. Scopo e carattere

1 Qualsiasi credito, presente, futuro od anche solamente possibile può essere garantito con ipoteca.

2 Non è necessario che il fondo ipotecato sia proprietà del debitore.

Art. 825 B. Costituzione ed estinzione / I. Costituzione

B. Costituzione ed estinzione

I. Costituzione

1 L’ipoteca è costituita in un posto di pegno determinato, anche pei crediti di somma variabile od indeterminata, e conserva il suo grado, secondo la iscrizione nel registro fondiario, malgrado qualsiasi variazione del credito.

2 Il creditore può ottenere, a richiesta, un estratto del registro fondiario relativo all’ipoteca iscritta, il quale però vale soltanto come mezzo di prova e non come cartavalore.

3 Questo mezzo di prova può essere sostituito da un certificato d’iscrizione sul contratto.

Art. 826 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 1. Diritto alla cancellazione

II. Estinzione

1. Diritto alla cancellazione

Se il credito è estinto, il proprietario del fondo ipotecato può esigere dal creditore che autorizzi la cancellazione dell’iscrizione.

Art. 827 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 2. Posizione del proprietario

2. Posizione del proprietario

1 Il proprietario del fondo, che non è personalmente debitore, può riscattare il pegno alle medesime condizioni alle quali il debitore è autorizzato all’estinzione del debito.

2 Pagando il creditore, il proprietario è surrogato nei di lui diritti.

Art. 828 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 3. Purgazione delle ipoteche / a. Condizioni e procedura

3. Purgazione delle ipoteche

a. Condizioni e procedura

1 Il diritto cantonale può autorizzare l’acquirente di un fondo non personalmente responsabile per i debiti che lo gravano, e finché non sia promossa un’esecuzione, a purgare il fondo stesso dalle ipoteche che ne sorpassano il valore, pagando ai creditori il prezzo d’acquisto, od in caso di acquisto a titolo gratuito, il valore ch’egli attribuisce al fondo.

2 Egli deve notificare per iscritto ai creditori la sua offerta col preavviso di sei mesi.

3 Il prezzo offerto è ripartito fra i creditori secondo il grado dei loro crediti.

Art. 829 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 3. Purgazione delle ipoteche / b. Incanti pubblici

b. Incanti pubblici

1 I creditori possono chiedere, entro un mese dalla notificazione dell’acquirente ed anticipandone le spese, che il fondo gravato sia venduto agli incanti pubblici, i quali avranno luogo, previa pubblicazione, entro un altro mese dalla richiesta.

2 Essendo raggiunto un prezzo maggiore di quello d’acquisto od offerto, la purgazione avviene in base a questo maggior prezzo.

3 Le spese degli incanti pubblici sono a carico dell’acquirente se fu raggiunto un prezzo maggiore; in caso diverso, a carico dei creditori istanti.

Art. 830 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 3. Purgazione delle ipoteche / c. Stima officiale

c. Stima officiale

In luogo degli incanti pubblici, il diritto cantonale può prescrivere una stima officiale il cui importo debba valere per la purgazione delle ipoteche.

Art. 831 B. Costituzione ed estinzione / II. Estinzione / 4. Disdetta

4. Disdetta

La disdetta del creditore per il pagamento non è efficace in confronto del proprietario del fondo ipotecato ove non sia data tanto a lui quanto al debitore.

Art. 832 C. Effetti dell’ipoteca / I. Proprietà e rapporti di debito / 1. Alienazione totale

C. Effetti dell’ipoteca

I. Proprietà e rapporti di debito

1. Alienazione totale

1 In caso di alienazione totale del fondo ipotecato, i vincoli del debitore e del fondo rimangono invariati, salvo convenzione contraria.

2 Nel caso però in cui il nuovo proprietario si sia assunto di pagare il debito ipotecario, il primo debitore è liberato, se il creditore non gli dichiara per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbligato.

Art. 833 C. Effetti dell’ipoteca / I. Proprietà e rapporti di debito / 2. Frazionamento del fondo

2. Frazionamento del fondo

1 In caso di alienazione parziale del fondo ipotecato, o di uno tra più fondi ipotecati del medesimo proprietario ed in caso di divisione, il vincolo dell’ipoteca, in difetto di accordo speciale, dev’essere suddiviso in modo che ogni parte rimanga gravata proporzionalmente al suo valore.

2 Il creditore che non accetta questo riparto può domandare, entro un mese dal giorno in cui divenne definitivo, che il credito gli sia pagato entro un anno.

3 Se gli acquirenti si sono assunti l’obbligo di pagare i debiti gravanti le loro parti, il primo debitore è liberato, ove il creditore non gli dichiari per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbligato.

Art. 834 C. Effetti dell’ipoteca / I. Proprietà e rapporti di debito / 3. Comunicazione dell’assunzione del debito

3. Comunicazione dell’assunzione del debito

1 L’assunzione del debito da parte dell’acquirente dev’essere notificata al creditore dall’ufficiale del registro.

2 Il termine di un anno per la dichiarazione del creditore decorre da questa notificazione.

Art. 835 C. Effetti dell’ipoteca / II. Cessione del credito

II. Cessione del credito

La cessione del credito ipotecario non richiede per la sua validità l’iscrizione nel registro.

Art. 8361D. Ipoteche legali / I. Di diritto cantonale

D. Ipoteche legali

I. Di diritto cantonale

1 Se il diritto cantonale accorda al creditore il diritto alla costituzione di un pegno immobiliare per crediti direttamente connessi con il fondo gravato, tale pegno nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Scaduti i termini di cui al presente capoverso, le ipoteche legali di importo superiore a 1 000 franchi che nascono senza iscrizione in virtù del diritto cantonale non sono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario se non vi sono state iscritte entro quattro mesi dall’esigibilità del credito su cui si fondano, ma in ogni caso entro due anni dalla nascita dello stesso.

3 Sono fatte salve le normative cantonali più restrittive.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 8371D. Ipoteche legali / II. Di diritto privato federale / 1. Casi

II. Di diritto privato federale

1. Casi

1 Danno diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale:

1.
il credito del venditore, sopra il fondo venduto;
2.
i crediti derivanti dalla divisione fra coeredi o membri di un’indivisione, sopra i fondi che spettavano alla comunione;
3.
i crediti di artigiani o imprenditori che avessero fornito materiali e lavoro, o lavoro soltanto, per una costruzione o per altre opere, per la demolizione delle stesse, il montaggio di impalcature, il consolidamento di scavi o lavori simili su un dato fondo, e ciò sopra il fondo stesso, se il debitore è il proprietario, un artigiano o un imprenditore, un conduttore, un affittuario o un altro titolare di diritti sul fondo.

2 Qualora il debitore dei crediti degli artigiani o degli imprenditori sia un conduttore, un affittuario o un altro titolare di diritti sul fondo, il diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sussiste soltanto se il proprietario del fondo ha acconsentito all’esecuzione dei lavori.

3 Gli aventi diritto non possono rinunciare preventivamente ai diritti di ipoteca legale di cui al presente articolo.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 838 D. Ipoteche legali / II. Di diritto privato federale / 2. Venditori, coeredi, ecc.

2. Venditori, coeredi, ecc.

L’iscrizione dell’ipoteca del venditore, dei coeredi o dei membri di un’indivisione dev’essere fatta al più tardi entro tre mesi dalla trasmissione della proprietà.

Art. 8391D. Ipoteche legali / II. Di diritto privato federale / 3. Artigiani e imprenditori / a. Iscrizione

3. Artigiani e imprenditori

a. Iscrizione

1 L’ipoteca degli artigiani e imprenditori può essere iscritta nel registro fondiario dal momento in cui si sono assunti il lavoro.

2 L’iscrizione dev’essere fatta al più tardi entro quattro mesi dal compimento del lavoro.

3 L’iscrizione può farsi soltanto se la somma garantita dall’ipoteca è riconosciuta dal proprietario o giudizialmente accertata; non può inoltre essere chiesta se il proprietario presta sufficiente garanzia per il credito preteso.

4 Se è incontroverso che il fondo appartiene al patrimonio amministrativo e se il debito del proprietario non deriva da obblighi contrattuali, questi risponde verso gli artigiani o imprenditori, per i crediti riconosciuti o giudizialmente accertati, secondo le disposizioni sulla fideiussione semplice, purché il credito gli sia stato notificato per scritto nei quattro mesi dal compimento del lavoro con esplicito richiamo alla fideiussione legale.

5 Nel caso in cui sia controverso se il fondo appartenga al patrimonio amministrativo, l’artigiano o l’imprenditore può, nei quattro mesi dal compimento del lavoro, chiedere l’iscrizione provvisoria della sua ipoteca nel registro fondiario.

6 Se è accertato con sentenza che il fondo appartiene al patrimonio amministrativo, l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca è cancellata. Questa è sostituita dalla fideiussione legale, purché siano adempiute le condizioni di cui al capoverso 4. Il termine è considerato osservato con l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 840 D. Ipoteche legali / II. Di diritto privato federale / 3. Artigiani e imprenditori / b. Grado

b. Grado

Essendo iscritte più ipoteche legali di artigiani ed imprenditori esse danno eguale diritto ai creditori di essere soddisfatti sul pegno, anche se le iscrizioni sieno di diversa data.

Art. 841 D. Ipoteche legali / II. Di diritto privato federale / 3. Artigiani e imprenditori / c. Privilegio

c. Privilegio

1 Se nella realizzazione del pegno i crediti degli artigiani od imprenditori subiscono una perdita, la differenza dovrà essere risarcita sulla quota del ricavo assegnata ai creditori pignoratizi anteriori, dedotto il valore del suolo, in quanto questi potevano riconoscere che la costituzione dei loro diritti di pegno tornava di pregiudizio agli artigiani ed imprenditori.

2 Se il creditore di grado anteriore aliena il suo titolo di pegno, egli deve compensare gli artigiani ed imprenditori di ciò che perdono per il fatto dell’alienazione.

3 Dal momento in cui il principiare dei lavori è menzionato nel registro fondiario ad istanza di un interessato, non si possono inscrivere, fino a decorrenza del termine, altri pegni immobiliari fuorché le ipoteche.


  Capo terzo:2  Della cartella ipotecaria

Art. 842 A. Disposizioni generali / I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale

A. Disposizioni generali

I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale

1 La cartella ipotecaria costituisce un credito personale garantito da pegno immobiliare.

2 Salvo diversa convenzione, il credito risultante dalla cartella ipotecaria sussiste, se del caso, accanto a quello da garantire derivante dal rapporto fondamentale tra il creditore e il debitore.

3 Per quanto concerne il credito risultante dalla cartella ipotecaria, il debitore può opporre al creditore e ai suoi aventi causa che non siano in buona fede le eccezioni personali derivanti dal rapporto fondamentale.

Art. 843 A. Disposizioni generali / II. Tipi

II. Tipi

La cartella ipotecaria è costituita come cartella ipotecaria registrale o come cartella ipotecaria documentale.

Art. 844 A. Disposizioni generali / III. Diritti del proprietario

III. Diritti del proprietario

1 La posizione giuridica del proprietario della cosa costituita in pegno che non è personalmente debitore è regolata secondo le norme relative all’ipoteca.

2 Le eccezioni del debitore a riguardo della cartella ipotecaria competono anche al proprietario della cosa costituita in pegno.

Art. 845 A. Disposizioni generali / IV. Alienazione, divisione

IV. Alienazione, divisione

Per le conseguenze dell’alienazione e della divisione del fondo valgono le disposizioni relative all’ipoteca.

Art. 846 A. Disposizioni generali / V. Credito risultante dalla cartella ipotecaria e convenzioni accessorie / 1. In genere

V. Credito risultante dalla cartella ipotecaria e convenzioni accessorie

1. In genere

1 Il credito risultante dalla cartella ipotecaria non può riferirsi al rapporto fondamentale né implicare condizioni o controprestazioni.

2 La cartella ipotecaria può contenere convenzioni accessorie concernenti l’interesse, l’ammortamento del debito e la disdetta nonché altre clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella. È ammesso il rinvio a una convenzione separata.

Art. 847 A. Disposizioni generali / V. Credito risultante dalla cartella ipotecaria e convenzioni accessorie / 2. Disdetta

2. Disdetta

1 Salvo diversa convenzione, il creditore o il debitore può disdire la cartella ipotecaria per la fine di un mese con preavviso di sei mesi.

2 Una tale convenzione non può accordare al creditore un termine di preavviso inferiore a tre mesi, salvo che il debitore sia in mora riguardo all’ammortamento o agli interessi.

Art. 848 A. Disposizioni generali / VI. Protezione della buona fede

VI. Protezione della buona fede

Il credito risultante dalla cartella ipotecaria e il diritto di pegno sussistono a norma dell’iscrizione per chiunque in buona fede si sia riferito al registro fondiario.

Art. 849 A. Disposizioni generali / VII. Eccezioni del debitore

VII. Eccezioni del debitore

1 Il debitore può far valere soltanto le eccezioni risultanti dall’iscrizione nel registro fondiario e quelle che gli spettano personalmente contro il creditore procedente nonché, per la cartella ipotecaria documentale, quelle risultanti dal titolo.

2 Le convenzioni che prevedono clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella ipotecaria sono opponibili all’acquirente di buona fede della stessa soltanto se risultano dal registro fondiario e, per la cartella ipotecaria documentale, anche dal titolo.

Art. 850 A. Disposizioni generali / VIII. Procuratore

VIII. Procuratore

1 Nell’ambito della costituzione delle cartelle ipotecarie può essere designato un procuratore. Questi è incaricato di fare e ricevere i pagamenti, di ricevere le notificazioni, di accordare gli svincoli del pegno e, in generale, di provvedere con ogni diligenza e imparzialità alla tutela dei diritti dei creditori, del debitore e del proprietario.

2 Il nome del procuratore deve figurare nel registro fondiario e nel titolo di pegno.

3 Se la procura cessa e gli interessati non riescono ad accordarsi, il giudice prende le misure necessarie.

Art. 851 A. Disposizioni generali / IX. Luogo di pagamento

IX. Luogo di pagamento

1 Salvo diversa convenzione, il debitore deve fare ogni pagamento al domicilio del creditore.

2 Se il creditore non ha un domicilio conosciuto o ha cambiato domicilio a pregiudizio del debitore, questi può liberarsi mediante deposito presso l’autorità competente del proprio domicilio o del domicilio precedente del creditore.

Art. 852 A. Disposizioni generali / X. Modifica del rapporto giuridico

X. Modifica del rapporto giuridico

1 Se il rapporto giuridico è modificato a favore del debitore, segnatamente mediante un ammortamento parziale, questi può esigere che il creditore acconsenta all’iscrizione della modifica nel registro fondiario.

2 Per la cartella ipotecaria documentale, l’ufficio del registro fondiario menziona tale modifica anche nel titolo.

3 Senza l’iscrizione nel registro fondiario o la menzione nel titolo, le modifiche sopravvenute non sono opponibili all’acquirente di buona fede della cartella ipotecaria.

Art. 853 A. Disposizioni generali / XI. Pagamento integrale

XI. Pagamento integrale

Se il debito risultante dalla cartella ipotecaria è integralmente pagato, il debitore può esigere che il creditore:

1.
consenta che la cartella ipotecaria registrale gli sia intestata;
2.
gli rimetta il titolo della cartella ipotecaria documentale non invalidato.
Art. 854 A. Disposizioni generali / XII. Estinzione / 1. Mancanza del creditore

XII. Estinzione

1. Mancanza del creditore

1 Se non c’è più un creditore o se il creditore ha rinunciato al diritto di pegno, il debitore è libero o di far cancellare l’iscrizione dal registro fondiario o di lasciarla sussistere.

2 Il debitore può anche reimpiegare la cartella ipotecaria.

Art. 855 A. Disposizioni generali / XII. Estinzione / 2. Cancellazione

2. Cancellazione

La cartella ipotecaria documentale non può essere cancellata dal registro fondiario prima che il titolo sia stato invalidato o giudizialmente annullato.

Art. 856 A. Disposizioni generali / XIII. Diffida al creditore

XIII. Diffida al creditore

1 Se il creditore di una cartella ipotecaria è ignoto da dieci anni, durante i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi entro sei mesi.

2 Se il creditore non si annuncia entro tale termine e se dalle indagini risulta che secondo ogni probabilità il credito non sussiste più, il giudice ordina:

1.
per la cartella ipotecaria registrale, la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario;
2.
per la cartella ipotecaria documentale, l’annullamento della stessa e la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario.
Art. 857 B. Cartella ipotecaria registrale / I. Costituzione

B. Cartella ipotecaria registrale

I. Costituzione

1 La cartella ipotecaria registrale nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.

2 È iscritta a nome del creditore o del proprietario del fondo.

Art. 858 B. Cartella ipotecaria registrale / II. Trasmissione

II. Trasmissione

1 La cartella ipotecaria registrale è trasmessa mediante iscrizione del nuovo creditore nel registro fondiario, effettuata in base a una dichiarazione scritta del creditore precedente.

2 Il debitore può eseguire le proprie prestazioni con effetto liberatorio soltanto pagando al creditore iscritto nel registro fondiario.

Art. 859 B. Cartella ipotecaria registrale / III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto

III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto

1 La cartella ipotecaria registrale è costituita in pegno mediante iscrizione del creditore pignoratizio nel registro fondiario, effettuata in base a una dichiarazione scritta del creditore iscritto.

2 Il pignoramento avviene mediante iscrizione della restrizione della facoltà di disporre nel registro fondiario.

3 L’usufrutto è costituito mediante iscrizione nel registro fondiario.

Art. 860 C. Cartella ipotecaria documentale / I. Costituzione / 1. Iscrizione

C. Cartella ipotecaria documentale

I. Costituzione

1. Iscrizione

1 Per ogni cartella ipotecaria documentale iscritta nel registro fondiario è rilasciato un titolo.

2 Come creditori delle cartelle ipotecarie documentali possono essere designati il portatore o una determinata persona, segnatamente il proprietario del fondo.

3 L’iscrizione produce gli effetti della cartella ipotecaria già prima della confezione del titolo.

Art. 861 C. Cartella ipotecaria documentale / I. Costituzione / 2. Titolo di pegno

2. Titolo di pegno

1 I titoli delle cartelle ipotecarie documentali sono rilasciati dall’ufficio del registro fondiario.

2 I titoli sono validi soltanto se firmati dall’ufficiale del registro fondiario. Per il rimanente, il Consiglio federale ne definisce la forma.

3 I titoli possono essere consegnati al creditore o al suo mandatario soltanto con il consenso esplicito del debitore e del proprietario del fondo gravato.

Art. 862 C. Cartella ipotecaria documentale / II. Protezione della buona fede

II. Protezione della buona fede

1 Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria documentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede.

2 Se il tenore letterale non corrisponde all’iscrizione o l’iscrizione non è stata eseguita, fa stato il registro fondiario.

3 Chi ha acquistato il titolo in buona fede ha tuttavia diritto al risarcimento dei danni secondo le norme concernenti il registro fondiario.

Art. 863 C. Cartella ipotecaria documentale / III. Diritti del creditore / 1. Esercizio

III. Diritti del creditore

1. Esercizio

1 Il credito risultante da una cartella ipotecaria documentale non può essere alienato, dato in pegno o in qualsiasi modo negoziato se non con il possesso del titolo.

2 Rimane salvo il diritto di far valere il credito nei casi in cui il titolo sia stato annullato o non sia ancora stato rilasciato.

Art. 864 C. Cartella ipotecaria documentale / III. Diritti del creditore / 2. Trasmissione

2. Trasmissione

1 Per la trasmissione del credito risultante da una cartella ipotecaria documentale occorre la consegna del titolo all’acquirente.

2 Se il titolo è nominativo, occorre inoltre la menzione della trasmissione sul titolo, con l’indicazione dell’acquirente.

Art. 865 C. Cartella ipotecaria documentale / IV. Annullamento

IV. Annullamento

1 Qualora un titolo sia stato smarrito o sia stato distrutto senza intenzione di estinguere il debito, il creditore può farlo annullare dal giudice e chiedere il pagamento o, se il credito non è ancora esigibile, il rilascio di un nuovo titolo.

2 L’annullamento avviene secondo le norme concernenti l’ammortamento dei titoli al portatore previa diffida a produrre il titolo entro sei mesi.

3 Il debitore può, nello stesso modo, chiedere l’annullamento di un titolo pagato che è stato smarrito.

Art. 866 a 874

Abrogati


  Capo quarto: Della emissione di titoli di prestito con garanzia immobiliare

Art. 875 A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare

A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare

Le obbligazioni di un prestito, nominative od al portatore, possono essere garantite con pegno immobiliare:

1.
mediante costituzione di un’ipoteca o di una cartella ipotecaria per l’intiero prestito, con designazione di un rappresentante dei creditori e del debitore;
2.
mediante costituzione di un pegno immobiliare per l’intiero prestito a favore dell’istituto o della persona incaricata dell’emissione e la costituzione, a favore dei creditori delle obbligazioni, di un diritto di pegno sul titolo ipotecario complessivo.
Art. 876 a 8831

1 Abrogati dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


  Titolo ventesimoterzo: Del pegno mobiliare

  Capo primo: Del pegno manuale e del diritto di ritenzione

Art. 884 A. Pegno manuale / I. Costituzione / 1. Possesso del creditore

A. Pegno manuale

I. Costituzione

1. Possesso del creditore

1 Salvo le eccezioni previste dalla legge, una cosa mobile può essere costituita in pegno soltanto col trasferimento del possesso al creditore pignoratizio.

2 Chi in buona fede riceve la cosa in pegno acquista il diritto di pegno sulla stessa, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso anteriore, ancorché il pignorante non ne avesse la libera disposizione.

3 Il diritto di pegno non è costituito finché il datore del pegno conservi la cosa in suo esclusivo potere.

Art. 885 A. Pegno manuale / I. Costituzione / 2. Pegno sul bestiame

2. Pegno sul bestiame

1 La costituzione di pegno sul bestiame senza trasferimento del possesso può essere fatta soltanto a garanzia di crediti di istituti di prestito e società cooperative autorizzati a far tali operazioni dall’autorità competente del Cantone di domicilio e mediante iscrizione in un registro pubblico, notificata all’ufficio delle esecuzioni.

2 La tenuta del registro è regolata dal Consiglio federale.1

3 I Cantoni possono riscuotere tasse per le iscrizioni nel registro e per le operazioni connesse; essi designano i circondari e i funzionari incaricati della tenuta del registro.2


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).
2 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 886 A. Pegno manuale / I. Costituzione / 3. Pegno posteriore

3. Pegno posteriore

Il diritto di pegno posteriore è costituito mediante avviso scritto dato al primo creditore pignoratizio con diffida di rilasciare il pegno, dopo che sarà soddisfatto, al creditore pignoratizio susseguente.

Art. 887 A. Pegno manuale / I. Costituzione / 4. Dazione in pegno da parte del creditore

4. Dazione in pegno da parte del creditore

Il creditore pignoratizio non può senza il consenso del pignorante dare in pegno ad altri la cosa impegnata.

Art. 888 A. Pegno manuale / II. Estinzione / 1. Perdita del possesso

II. Estinzione

1. Perdita del possesso

1 Il diritto di pegno si estingue tostoché il creditore non abbia più il possesso della cosa impegnata e non possa rivendicarla da terzi.

2 Esso non ha effetto alcuno finché il pegno rimanga, col consenso del creditore, nell’esclusivo potere di chi l’ha costituito.

Art. 889 A. Pegno manuale / II. Estinzione / 2. Obbligo di riconsegna

2. Obbligo di riconsegna

1 Cessando il diritto di pegno, sia per estinzione del credito che per altro motivo, il creditore deve riconsegnare la cosa a chi di diritto.

2 Il creditore non è tenuto a riconsegnare la cosa impegnata neppure in parte, se prima non è completamente soddisfatto.

Art. 890 A. Pegno manuale / II. Estinzione / 3. Responsabilità del creditore

3. Responsabilità del creditore

1 Il creditore risponde del danno derivante dal deterioramento o dalla perdita della cosa impegnata, in quanto non provi che si è verificato senza sua colpa.

2 Se il creditore di suo arbitrio ha alienato od ulteriormente impegnato la cosa, risponde di tutti i danni che ne derivano.

Art. 891 A. Pegno manuale / III. Effetti / 1. Diritti del creditore

III. Effetti

1. Diritti del creditore

1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del pegno in caso che non venga soddisfatto.

2 Il diritto di pegno gli garantisce il credito, compresi gli interessi convenzionali, le spese di esecuzione e gli interessi di mora.

Art. 892 A. Pegno manuale / III. Effetti / 2. Estensione della garanzia

2. Estensione della garanzia

1 Il diritto di pegno si estende alla cosa ed ai suoi accessori.

2 Salvo diversa pattuizione, i frutti naturali della cosa impegnata devono essere consegnati dal creditore al proprietario, dal momento in cui cessano di essere parti costitutive della stessa.

3 Il pegno si estende ai frutti che al momento della realizzazione sono parti costitutive della cosa.

Art. 893 A. Pegno manuale / III. Effetti / 3. Grado dei diritti pignoratizi

3. Grado dei diritti pignoratizi

1 Ove più diritti di pegno sieno costituiti sulla stessa cosa, i creditori devono essere soddisfatti secondo il loro grado.

2 Il grado è determinato dal tempo della costituzione del pegno.

Art. 894 A. Pegno manuale / III. Effetti / 4. Patto di caducità

4. Patto di caducità

È nullo qualunque patto che autorizza il creditore ad appropriarsi il pegno in difetto di pagamento.

Art. 895 B. Diritto di ritenzione / I. Condizioni

B. Diritto di ritenzione

I. Condizioni

1 Le cose mobili e le cartevalori che per volontà del debitore si trovano in possesso del creditore possono da questi essere ritenute in garanzia del suo credito, purché il credito sia scaduto e, secondo la sua natura, vi sia connessione fra il credito e la cosa.

2 Fra commercianti, tale connessione esiste già pel fatto che tanto il possesso della cosa quanto il credito derivano dalle loro relazioni di affari.

3 Il creditore ha il diritto di ritenzione, ancora che la cosa da lui ricevuta in buona fede non appartenga al debitore, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso anteriore.

Art. 896 B. Diritto di ritenzione / II. Eccezioni

II. Eccezioni

1 Il diritto di ritenzione non può essere esercitato sulle cose che secondo la loro natura non possono essere realizzate.

2 Il diritto di ritenzione è escluso quando sia incompatibile con una obbligazione assunta dal creditore, o con la disposizione data dal debitore prima o al momento della consegna della cosa, o coll’ordine pubblico.

Art. 897 B. Diritto di ritenzione / III. Insolvenza

III. Insolvenza

1 In caso d’insolvenza del debitore, il diritto di ritenzione si esercita anche per i crediti non esigibili.

2 Se l’insolvenza si è verificata o fu conosciuta dal creditore solo dopo la consegna della cosa, questo può far valere il diritto di ritenzione ancora che vi si opponga un’obbligazione precedentemente da lui assunta od una particolare disposizione del debitore.

Art. 898 B. Diritto di ritenzione / IV. Effetti

IV. Effetti

1 Non adempiendo il debitore alle sue obbligazioni, il creditore può, se non è sufficientemente garantito, realizzare la cosa ritenuta, come se fosse un pegno manuale, previa diffidazione al debitore.

2 Per la realizzazione di titoli di credito nominativi, l’ufficiale delle esecuzioni o dei fallimenti, provvede agli atti necessari in luogo del debitore.


  Capo secondo: Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti

Art. 899 A. In genere

A. In genere

1 I crediti ed altri diritti possono essere dati a pegno purché sieno cedibili.

2 Il diritto di pegno sugli stessi soggiace, salvo contraria disposizione, alle norme del pegno manuale.

Art. 900 B. Costituzione / I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento

B. Costituzione

I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento

1 Per impegnare un credito che non risulta da documento o che risulta da un semplice riconoscimento scritto del debito, occorre la scrittura del contratto di pegno e la consegna del titolo se esiste.

2 Il creditore ed il pignorante possono notificare la costituzione del pegno al debitore.

3 Per la costituzione di pegno sopra altri diritti, è necessaria, oltre la scrittura di pegno, l’osservanza delle formalità prescritte per la loro trasmissione.

Art. 901 B. Costituzione / II. Per cartevalori

II. Per cartevalori

1 Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro consegna al creditore pignoratizio.

2 Per quella di altre cartevalori occorre la consegna del documento con la girata o la dichiarazione di cessione.

3 La costituzione in pegno di titoli contabili è retta esclusivamente dalla legge del 3 ottobre 20081 sui titoli contabili.2


1 RS 957.1
2 Introdotto dall’all. n. 1 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

Art. 902 B. Costituzione / III. Per titoli rappresentanti merci

III. Per titoli rappresentanti merci

1 Il pegno di cartevalori che rappresentano delle merci conferisce il diritto di pegno sulle merci stesse.

2 Se oltre alla cartavalore esiste uno speciale atto di pegno (warrant), la costituzione in pegno di questo titolo basta per impegnare la merce, purché la costituzione del pegno sia annotata nella cartavalore, con la indicazione della somma garantita e della scadenza.

Art. 903 B. Costituzione / IV. Pegno posteriore

IV. Pegno posteriore

Il pegno posteriore di un credito richiede per la sua validità l’avviso scritto dato dal titolare del credito o dal creditore pignoratizio posteriore al creditore pignoratizio anteriore.

Art. 904 C. Effetti / I. Estensione della garanzia

C. Effetti

I. Estensione della garanzia

1 Il diritto di pegno sopra un credito produttivo d’interessi o di altri redditi periodici, come i dividendi, si estende, salvo patto contrario, solo alla prestazione corrente; il creditore non ha diritto alle prestazioni già scadute.

2 Se però tali redditi accessori risultano da titoli speciali si ritengono compresi nel pegno in quanto siano formalmente impegnati essi medesimi e salvo patto contrario.

Art. 905 C. Effetti / II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno

II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno1

1 Nelle assemblee generali, le azioni costituite in pegno sono rappresentate dall’azionista e non dal creditore pignoratizio.

Nelle assemblee dei soci, le quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno sono rappresentate dal socio e non dal creditore pignoratizio.2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

Art. 906 C. Effetti / III. Amministrazione e riscossione

III. Amministrazione e riscossione

1 Qualora la diligente amministrazione richieda la disdetta e la riscossione del credito impegnato, il creditore le può fare ed il creditore pignoratizio può pretendere che le compia.

2 Il debitore avvertito della costituzione del pegno, non può fare il pagamento ad uno di essi senza il consenso dell’altro.

3 In difetto di consenso, egli deve depositare la somma dovuta.


  Capo terzo: Del prestito a pegno

Art. 907 A. Istituti di prestiti a pegno / I. Autorizzazione

A. Istituti di prestiti a pegno

I. Autorizzazione

1 Chi intende esercitare un istituto di prestiti a pegno deve ottenere l’autorizzazione del governo cantonale.

2 I Cantoni possono stabilire che questa autorizzazione sia data soltanto ad istituti pubblici del Cantone o dei Comuni o ad istituti di utilità pubblica.

3 Essi possono imporre tasse particolari sull’esercizio di tali imprese.

Art. 908 A. Istituti di prestiti a pegno / II. Durata

II. Durata

1 Agli istituti privati l’autorizzazione può essere data solo per un determinato tempo, ma può essere rinnovata.

2 L’autorizzazione può essere in ogni tempo revocata, se l’istituto non osserva le prescrizioni a cui è sottoposto il suo esercizio.

Art. 909 B. Prestito a pegno / I. Costituzione

B. Prestito a pegno

I. Costituzione

Il pegno è costituito con la consegna dell’oggetto impegnato all’istituto e col distacco della relativa polizza.

Art. 910 B. Prestito a pegno / II. Effetti / 1. Vendita del pegno

II. Effetti

1. Vendita del pegno

1 Se il pegno non è riscattato nel termine convenuto, l’istituto può far vendere l’oggetto dall’autorità, dopo aver diffidato con bando pubblico il debitore.

2 L’istituto non può far valere un credito personale.

Art. 911 B. Prestito a pegno / II. Effetti / 2. Diritto sull’eccedenza

2. Diritto sull’eccedenza

1 Se dal ricavo della vendita risulta un’eccedenza sulla somma garantita, l’avente diritto ne può chiedere il pagamento.

2 Più crediti verso lo stesso debitore possono essere addizionati per il calcolo dell’eccedenza.

3 Il diritto sull’eccedenza si prescrive in cinque anni dalla vendita della cosa.

Art. 912 B. Prestito a pegno / III. Riscatto del pegno / 1. Diritto al riscatto

III. Riscatto del pegno

1. Diritto al riscatto

1 Finché il pegno non sia venduto, l’interessato può riscattarlo contro restituzione della polizza.

2 Non potendo produrre la polizza, egli può ancora riscattare il pegno, dopo la scadenza del termine, se può altrimenti provare il proprio diritto.

3 Questa facoltà spetta all’interessato, dopo sei mesi dalla scadenza, anche se l’istituto si è espressamente riservato di riconsegnare l’oggetto soltanto contro restituzione della polizza.

Art. 913 B. Prestito a pegno / III. Riscatto del pegno / 2. Diritto dell’istituto

2. Diritto dell’istituto

1 L’istituto ha diritto di esigere, al momento del riscatto, l’interesse di tutto il mese corrente.

2 Se l’istituto si è riservato di riconsegnare il pegno a qualunque persona, dietro presentazione della polizza, esso è autorizzato alla riconsegna in quanto non sappia o non debba sapere che il portatore si è illecitamente impossessato della polizza.

Art. 914 C. Compera a patto di ricupera

C. Compera a patto di ricupera

La compera a patto di ricupera, professionalmente esercitata, è parificata al prestito a pegno.

Art. 915 D. Regolamenti cantonali

D. Regolamenti cantonali

1 I Cantoni possono emanare ulteriori disposizioni circa l’esercizio del prestito a pegno.

2 …1


1 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).


  Capo quarto:

Art. 916 a 9181

1 Abrogati dall’art. 52 cpv. 2 della L del 25 giu. 1930 sulle obbligazioni fondiarie, con effetto dal 1° feb. 1931 (CS 2 732; BBl 1925 III 527, FF 1925 III 547).


  Parte terza: Del possesso e del registro fondiario

  Titolo ventesimoquarto: Del possesso

Art. 919 A. Nozione e specie / I. Concetto

A. Nozione e specie

I. Concetto

1 È possessore di una cosa colui che la tiene effettivamente in suo potere.

2 Trattandosi di servitù prediali ed oneri fondiari, l’effettivo esercizio del diritto è parificato al possesso della cosa.

Art. 920 A. Nozione e specie / II. Possesso originario e derivato

II. Possesso originario e derivato

1 Se il possessore ha consegnato la cosa ad un altro per conferirgli un diritto reale limitato od un diritto personale, ambedue ne sono possessori.

2 Chi possiede la cosa quale proprietario ne ha il possesso originario, ogni altro un possesso derivato.

Art. 921 A. Nozione e specie / III. Interruzione transitoria

III. Interruzione transitoria

Il possesso non si perde per un impedimento od un’interruzione del suo esercizio che sia di natura transitoria.

Art. 922 B. Trasferimento / I. Tra presenti

B. Trasferimento

I. Tra presenti

1 Il possesso viene trasferito con la consegna della cosa medesima, oppure col mettere a disposizione dell’acquirente i mezzi di avere la cosa in suo potere.

2 La consegna è adempiuta tosto che l’acquirente si trovi in condizione, per volontà del possessore precedente, di esercitare la potestà sulla cosa.

Art. 923 B. Trasferimento / II. Fra assenti

II. Fra assenti

Se la consegna ha luogo fra assenti, essa è compiuta con la consegna della cosa all’acquirente od al suo rappresentante.

Art. 924 B. Trasferimento / III. Senza consegna

III. Senza consegna

1 Il possesso di una cosa può essere acquistato senza consegna quando un terzo o l’alienante medesimo rimane in possesso della cosa in causa di uno speciale rapporto giuridico.

2 Questa trasmissione di possesso è efficace in confronto del terzo solo allora che l’alienante ne lo ha avvertito.

3 Il terzo può rifiutare la consegna all’acquirente per gli stessi motivi per i quali l’avrebbe potuta rifiutare all’alienante.

Art. 925 B. Trasferimento / IV. Titoli rappresentanti merci

IV. Titoli rappresentanti merci

1 Se per merci consegnate ad un vettore o ad un magazzino di deposito sono state emesse cartevalori che le rappresentino, la trasmissione di tali documenti vale come consegna delle merci.

2 Tuttavia in confronto di chi ha ricevuto il titolo in buona fede, prevale il diritto di chi in buona fede ha ricevuto la merce stessa.

Art. 926 C. Effetti / I. Protezione del possesso / 1. Diritto di difesa

C. Effetti

I. Protezione del possesso

1. Diritto di difesa

1 Ogni possessore ha il diritto di difendersi con la forza contro l’altrui illecita violenza.

2 Se la cosa gli è tolta violentemente o clandestinamente egli può riprenderne immediatamente il possesso espellendone l’usurpatore se si tratta di un immobile o, se si tratta di una cosa mobile, togliendola all’usurpatore colto sul fatto od immediatamente inseguito.

3 Egli deve astenersi da ogni via di fatto non giustificata dalle circostanze.

Art. 927 C. Effetti / I. Protezione del possesso / 2. Azione di reintegra

2. Azione di reintegra

1 Chi ha tolto altrui una cosa con atti di illecita violenza è tenuto a restituirla, ancorché pretenda avere sulla medesima un diritto prevalente.

2 Non è tenuto a restituire la cosa il convenuto che giustifica immediatamente un diritto prevalente in virtù del quale egli potrebbe subito ritoglierla all’attore.

3 L’azione ha per oggetto la restituzione della cosa ed il risarcimento del danno.

Art. 928 C. Effetti / I. Protezione del possesso / 3. Azione di manutenzione

3. Azione di manutenzione

1 Quando il possessore sia turbato nel suo possesso da un atto di illecita violenza, egli può proporre l’azione di manutenzione contro l’autore della turbativa anche se questi pretende di agire con diritto.

2 L’azione ha per oggetto la cessazione della turbativa, il divieto di turbative ulteriori ed il risarcimento dei danni.

Art. 929 C. Effetti / I. Protezione del possesso / 4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione

4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione

1 Le azioni contro l’illecita violenza sono ammissibili solo quando il possessore abbia immediatamente reclamato la restituzione della cosa o la cessazione della turbativa, appena conosciuto l’atto di violenza e l’autore di esso.

2 L’azione si prescrive in un anno, il quale comincia a decorrere dalla spogliazione o dalla turbativa, anche se il possessore ha avuto più tardi conoscenza del fatto e del suo autore.

Art. 930 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 1. Presunzione della proprietà

II. Protezione giuridica

1. Presunzione della proprietà

1 Il possessore di una cosa mobile ne è presunto proprietario.

2 Ogni precedente possessore è presunto essere stato proprietario al tempo del suo possesso.

Art. 931 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 2. Presunzione in caso di possesso derivato

2. Presunzione in caso di possesso derivato

1 Chi possiede una cosa mobile senza l’intenzione di esserne proprietario, può far valere la presunzione di proprietà di colui dal quale l’ha ricevuta in buona fede.

2 Se uno possiede una cosa mobile allegando un diritto reale limitato od un diritto personale, si presume l’esistenza di questo diritto, ma la presunzione cessa verso colui dal quale l’ha ricevuta.

Art. 932 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 3. Azione contro il possessore

3. Azione contro il possessore

Il possessore di una cosa mobile può opporre a qualsiasi azione la presunzione nascente dal possesso a favore del proprio diritto, riservate le disposizioni circa lo spoglio o la turbativa violenta del possesso.

Art. 933 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 4. Diritto di disposizione e di rivendicazione / a. Cose affidate

4. Diritto di disposizione e di rivendicazione

a. Cose affidate

Chi in buona fede ha ricevuto una cosa mobile a titolo di proprietà o di un diritto reale limitato dev’essere protetto nel suo possesso, anche se la cosa fosse stata affidata all’alienante senza facoltà di disporne.

Art. 934 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 4. Diritto di disposizione e di rivendicazione / b. Cose smarrite o sottratte

b. Cose smarrite o sottratte

1 Il possessore, a cui fu rubata una cosa mobile, o che l’ha smarrita, o che ne fu altrimenti privato contro la sua volontà, la può rivendicare entro cinque anni da qualsiasi acquirente. È fatto salvo l’articolo 722.1

1bis Il diritto di rivendicazione per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 20032 sul trasferimento dei beni culturali, andati persi contro la volontà del proprietario, si prescrive in un anno dopo che il proprietario è venuto a conoscenza dell’ubicazione e del detentore dei beni, ma al più tardi in 30 anni dopo la perdita dei beni.3

2 Se la cosa è stata acquistata all’asta pubblica, in un mercato, o da un negoziante di cose della medesima specie, essa può del pari essere rivendicata contro il primo od ogni successivo acquirente di buona fede, ma solo dietro compenso del prezzo sborsato.

3 Del resto la restituzione ha luogo secondo le norme relative ai diritti del possessore di buona fede.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
2 RS 444.1
3 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

Art. 935 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 4. Diritto di disposizione e di rivendicazione / c. Denaro e titoli al portatore

c. Denaro e titoli al portatore

Il denaro ed i titoli al portatore non possono essere rivendicati contro il detentore di buona fede, anche se il precedente possessore ne sia stato privato contro la sua volontà.

Art. 936 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 4. Diritto di disposizione e di rivendicazione / d. Mala fede

d. Mala fede

1 Chi ha acquistato il possesso della cosa mobile non essendo in buona fede, può sempre essere costretto alla restituzione da parte del precedente possessore.

2 Se però lo stesso possessore precedente non l’aveva acquistata in buona fede, egli non può rivendicarla da un possessore susseguente.

Art. 937 C. Effetti / II. Protezione giuridica / 5. Presunzione per i fondi

5. Presunzione per i fondi

1 Per i fondi iscritti1 nel registro fondiario, la presunzione del diritto e le azioni possessorie stanno solo a favore della persona iscritta.

2 Chi però esercita sul fondo un effettivo potere, può proporre le azioni possessorie di spoglio e di turbativa contro ogni illecita violenza.


1 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculés», ossia «intavolati».

Art. 938 C. Effetti / III. Responsabilità / 1. Possessore di buona fede / a. Godimento

III. Responsabilità

1. Possessore di buona fede

a. Godimento

1 Chi possiede una cosa in buona fede non è tenuto a risarcire il rivendicante per l’uso ed il profitto che ne ha avuto conformemente al suo presunto diritto.

2 Egli non è responsabile della perdita o del deterioramento che ne sono derivati.

Art. 939 C. Effetti / III. Responsabilità / 1. Possessore di buona fede / b. Indennità

b. Indennità

1 Se l’avente diritto rivendica la cosa, il possessore di buona fede può chiedere dal rivendicante un’indennità per le spese necessarie ed utili e rifiutare la consegna fino al pagamento della medesima.

2 Egli non può pretendere indennità per altre spese, ma ha diritto, nel caso che l’indennità non gli sia offerta, di togliere, prima di restituire la cosa, ciò che vi avesse aggiunto, in quanto si possa fare senza danneggiarla.

3 I frutti percepiti dal possessore sono compensati con le spese che gli sono dovute.

Art. 940 C. Effetti / III. Responsabilità / 2. Possessore di mala fede

2. Possessore di mala fede

1 Chi possiede una cosa in mala fede deve restituirla all’avente diritto, e risarcire tutti i danni cagionati dalla illecita detenzione, nonché i frutti che ha percepito o trascurato di percepire.

2 Egli può farsi rimborsare solo quelle spese, che sarebbero state necessarie anche per il rivendicante.

3 Fintanto che il possessore non sa a chi deve restituire la cosa, risponde solo dei danni cagionati per sua colpa.

Art. 941 C. Effetti / IV. Prescrizione acquisitiva

IV. Prescrizione acquisitiva

Il possessore che vuol far valere la prescrizione acquisitiva ha diritto di aggiungere al suo possesso quello del suo autore, in quanto fosse idoneo a prescrivere.


  Titolo ventesimoquinto: Del registro fondiario

Art. 942 A. Impianto / I. Oggetto / 1. In genere

A. Impianto

I. Oggetto

1. In genere

1 È istituito un registro dei diritti sui fondi.

2 Il registro fondiario consiste nel libro mastro cogli atti che lo completano, mappa catastale, sommarione, documenti giustificativi, descrizioni degli immobili, e nel libro giornale.

3 Il registro fondiario può essere tenuto su carta o su supporti informatici.1

4 In caso di tenuta informatizzata del registro fondiario, i dati iscritti sono giuridicamente efficaci se sono correttamente registrati nel sistema e se gli apparecchi dell’ufficio del registro fondiario ne permettono la lettura sotto forma di cifre e di lettere mediante procedimenti tecnici o la loro presentazione sotto forma di piani.2


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).
2 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

Art. 9431A. Impianto / I. Oggetto / 2. Intavolazione / a. Oggetto

2. Intavolazione

a. Oggetto

1 Nel registro fondiario sono intavolati come fondi:

1.
i beni immobili;
2.
i diritti per sè stanti e permanenti costituiti sui fondi;
3.
le miniere;
4.
le quote di comproprietà d’un fondo.

2 Un regolamento del Consiglio federale darà le norme particolari su le condizioni e il modo d’intavolazione dei diritti per sé stanti e permanenti, delle miniere e delle quote di comproprietà d’un fondo.


1 Nuovo testo giusta il n. III della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 944 A. Impianto / I. Oggetto / 2. Intavolazione / b. Eccezioni

b. Eccezioni

1 I fondi che non sono di proprietà privata e quelli che servono all’uso pubblico, si intavolano solo in quanto debbano essere iscritti dei diritti reali sopra i medesimi, o se il diritto cantonale lo prescrive.

2 Ove un fondo intavolato sia convertito in uno non soggetto all’intavolazione, viene eliminato dal registro.

3 …1


1 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 945 A. Impianto / I. Oggetto / 3. Registri / a. Libro mastro

3. Registri

a. Libro mastro

1 Ogni fondo è intavolato nel mastro in un foglio e con un numero proprio.

2 Le norme da seguirsi in caso di divisione di un fondo o di riunione di più fondi, verranno stabilite con regolamento del Consiglio federale.

Art. 946 A. Impianto / I. Oggetto / 3. Registri / b. Foglio del mastro

b. Foglio del mastro

1 Ogni foglio è diviso in rubriche speciali dove sono iscritti:

1.
la proprietà;
2.
le servitù e gli oneri fondiari a favore od a carico del fondo;
3.
i diritti di pegno di cui il fondo è gravato.

2 Gli accessori possono essere menzionati a richiesta del proprietario e, quando sono menzionati, non possono essere cancellati senza il consenso di tutti gli aventi diritto risultanti dal registro.

Art. 947 A. Impianto / I. Oggetto / 3. Registri / c. Foglio collettivi

c. Foglio collettivi

1 Col consenso del proprietario, possono essere intavolati in un foglio unico più fondi sebbene non contigui.

2 Le iscrizioni in questo foglio valgono per tutti i fondi insieme, eccezion fatta per le servitù prediali.

3 Il proprietario può sempre domandare che una singola parcella sia intavolata a parte, sotto riserva dei diritti acquisiti.

Art. 948 A. Impianto / I. Oggetto / 3. Registri / d. Libro giornale, documenti

d. Libro giornale, documenti

1 Le notificazioni per l’iscrizione nel registro fondiario sono registrate senza indugio in un giornale nell’ordine cronologico della loro presentazione, con l’indicazione del richiedente e della relativa domanda.

2 I documenti all’appoggio dei quali sono fatte le iscrizioni devono essere debitamente allegati e conservati.

3 Nei Cantoni che avranno incaricato l’ufficiale del registro della celebrazione degli atti pubblici, i documenti potranno essere sostituiti da un protocollo avente i caratteri del documento pubblico.

Art. 949 A. Impianto / I. Oggetto / 4. Regolamenti / a. In genere

4. Regolamenti

a. In genere1

1 Il Consiglio federale stabilisce i formulari per il registro fondiario, emana i necessari regolamenti e può prescrivere l’uso di altri registri ausiliari.

2 I Cantoni possono prescrivere delle norme speciali per l’iscrizione di quei diritti immobiliari che rimangono soggetti al diritto cantonale; esse richiedono per la loro validità l’approvazione della Confederazione.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

Art. 949a1A. Impianto / I. Oggetto / 4. Regolamenti / b. Tenuta informatizzata del registro fondiario

b. Tenuta informatizzata del registro fondiario

1 Il Cantone che intenda tenere il registro fondiario su supporti informatici dev’esserne autorizzato dal Dipartimento federale di giustizia e polizia.

2 Il Consiglio federale disciplina:

1.
la procedura di autorizzazione;
2.
l’estensione e i dettagli tecnici della tenuta del registro informatizzato, in particolare il processo attraverso il quale le iscrizioni sono giuridicamente efficaci;
3.
se e a quali condizioni le pratiche con il registro fondiario possono svolgersi per via elettronica;
4.
se e a quali condizioni i dati del libro mastro consultabili senza dover far valere un interesse sono messi a disposizione del pubblico;
5.
l’accesso ai dati, la registrazione delle interrogazioni e le condizioni che giustificano la revoca del diritto d’accesso in caso di abuso;
6.
la protezione dei dati;
7.
la conservazione dei dati a lungo termine e la loro archiviazione.

3 Il Dipartimento federale di giustizia e polizia e il Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport definiscono modelli di dati e interfaccia uniformi per il registro fondiario e per la misurazione catastale.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

Art. 949b1A. Impianto / I. Oggetto / 4a. ...

4a. ...


1 Non ancora in vigore (RU 2018 4017).

Art. 949c1A. Impianto / I. Oggetto / 4b. ...

4b. ...


1 Non ancora in vigore (RU 2018 4017).

Art. 949d1A. Impianto / I. Oggetto / 4c. Ricorso a privati per l’uso del registro fondiario informatizzato

4c. Ricorso a privati per l’uso del registro fondiario informatizzato

1 I Cantoni che tengono il registro fondiario su supporti informatici possono incaricare organizzazioni private di realizzare i compiti seguenti:

1.
garantire l’accesso ai dati del registro fondiario mediante procedura di richiamo;
2.
garantire l’accesso pubblico ai dati del libro mastro consultabili senza dover far valere un interesse;
3.
svolgere le pratiche con l’ufficio del registro fondiario per via elettronica.

2 Le organizzazioni incaricate sottostanno alla vigilanza dei Cantoni e all’alta vigilanza della Confederazione.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 15 dic. 2017 (Atti dello stato civile e registro fondiario), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4017; FF 2014 3059).

Art. 9501A. Impianto / I. Oggetto / 5. Misurazione ufficiale

5. Misurazione ufficiale

1 L’iscrizione e la descrizione dei singoli fondi nel registro fondiario ha luogo sulla base della misurazione ufficiale, segnatamente sulla base di un piano per il registro fondiario.

2 La legge del 5 ottobre 20072 sulla geoinformazione disciplina i requisiti qualitativi e tecnici della misurazione ufficiale.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
2 RS 510.62

Art. 951 A. Impianto / II. Tenuta del registro / 1. Circondari / a. Competenza

II. Tenuta del registro

1. Circondari

a. Competenza

1 Per la tenuta dei registri fondiari sono stabiliti dei circondari.

2 I fondi sono intavolati nel registro del circondario in cui si trovano.

Art. 952 A. Impianto / II. Tenuta del registro / 1. Circondari / b. Fondi i più circondari

b. Fondi i più circondari

1 Ove un fondo si trovi in più circondari, deve essere intavolato registro di ognuno d’essi con richiamo al registro degli altri.

2 Le notificazioni e le iscrizioni costitutive di diritti reali devono aver luogo nel registro del circondario dove si trova la maggior parte del fondo.

3 Le iscrizioni in questo registro sono comunicate dall’ufficiale del registro agli altri uffici.

Art. 953 A. Impianto / II. Tenuta del registro / 2. Uffici del registro

2. Uffici del registro

1 L’organizzazione degli uffici di registro fondiario, la delimitazione dei circondari, la nomina e la retribuzione dei funzionari nonché l’ordinamento della vigilanza spettano ai Cantoni.

2 Le prescrizioni cantonali, eccettuate quelle sulla nomina e lo stipendio dei funzionari, richiedono l’approvazione della Confederazione.1


1 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

Art. 954 A. Impianto / II. Tenuta del registro / 3. Tariffe

3. Tariffe

1 I Cantoni possono stabilire delle tasse per le iscrizioni nel registro fondiario e per le operazioni geometriche che richiedono.

2 Sono dispensate da ogni tassa le iscrizioni dipendenti da lavori di miglioramento del suolo o da permute a scopo di arrotondare una tenuta agricola.

Art. 955 A. Impianto / III. Responsabilità

III. Responsabilità1

1 I Cantoni sono responsabili di tutti i danni derivanti dalla tenuta dei registri.

2 Essi hanno regresso verso i funzionari ed impiegati e verso gli organi della vigilanza immediata che fossero in colpa.

3 Possono esigere che i funzionari e gli impiegati prestino garanzia.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 9561A. Impianto / IV. Vigilanza amministrativa

IV. Vigilanza amministrativa

1 La gestione degli uffici del registro fondiario sottostà alla vigilanza amministrativa dei Cantoni.

2 La Confederazione esercita l’alta vigilanza.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 956a1A. Impianto / V. Tutela giurisdizionale / 1. Diritto di ricorso

V. Tutela giurisdizionale

1. Diritto di ricorso

1 Le decisioni dell’ufficio del registro fondiario sono impugnabili con ricorso all’autorità designata dal Cantone; è considerato decisione anche l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale.

2 Ha diritto di interporre ricorso:

1.
chiunque è particolarmente toccato da una decisione dell’ufficio del registro fondiario e ha un interesse degno di protezione all’annullamento o alla modifica della stessa;
2.
l’autorità cantonale di vigilanza amministrativa, in quanto il diritto cantonale le accordi tale diritto;
3.
l’autorità federale di alta vigilanza.

3 Contro l’avvenuta iscrizione, modifica o cancellazione di diritti reali o annotazioni nel libro mastro non può essere interposto ricorso.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 956b1A. Impianto / V. Tutela giurisdizionale / 2. Procedura di ricorso

2. Procedura di ricorso

1 Il termine di ricorso alle autorità cantonali è di 30 giorni.

2 Contro l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale può essere interposto ricorso in ogni tempo.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 9571

1 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 958 B. Iscrizione / I. Diritti da iscriversi / 1. Proprietà e diritti reali

B. Iscrizione

I. Diritti da iscriversi

1. Proprietà e diritti reali

Nel registro fondiario sono iscritti i seguenti diritti fondiari:

1.
La proprietà;
2.
le servitù e gli oneri fondiari;
3.
i diritti di pegno.
Art. 959 B. Iscrizione / I. Diritti da iscriversi / 2. Annotazioni / a. Diritti personali

2. Annotazioni

a. Diritti personali

1 Possono essere annotati nel registro i diritti personali, quando la loro annotazione sia espressamente prevista dalla legge come nei casi di prelazione, di ricupera, di promessa di vendita, di affitto o di pigione.

2 Mediante l’annotazione diventano efficaci in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.

Art. 960 B. Iscrizione / I. Diritti da iscriversi / 2. Annotazioni / b. Restrizioni della facoltà di disporre

b. Restrizioni della facoltà di disporre

1 Le restrizioni della facoltà di disporre possono essere annotate per singoli fondi:

1.
in virtù di un ordine dell’autorità a garanzia di pretese contestate od esecutive;
2.1
per effetto di un pignoramento;
3.2
in virtù di un negozio giuridico per il quale l’annotazione è prevista dalla legge, come nel caso di sostituzioni fedecommissarie.

2 Mediante l’annotazione, le limitazioni della facoltà di disporre diventano efficaci, in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Art. 961 B. Iscrizione / I. Diritti da iscriversi / 2. Annotazioni / c. Iscrizioni provvisorie

c. Iscrizioni provvisorie

1 Possono essere fatte iscrizioni provvisorie:

1.
a sicurezza di asserti diritti reali;
2.
nei casi in cui sia ammessa per legge la completazione della prova.

2 Esse hanno luogo per consenso di tutti gli interessati o per ordine del giudice e fanno sì che il diritto diventi efficace dal momento dell’iscrizione, per il caso in cui venga posteriormente confermato.

3 Il giudice decide queste domande, accorda l’iscrizione provvisoria dietro giustificazione di un interesse da parte del richiedente, ne stabilisce esattamente la durata e gli effetti e fissa, se occorre, un termine per far valere giudizialmente la pretesa.1


1 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 961a1B. Iscrizione / I. Diritti da iscriversi / 2. Annotazioni / d. Iscrizione di diritti di grado posteriore

d. Iscrizione di diritti di grado posteriore

Un’annotazione non impedisce l’iscrizione di un diritto di grado posteriore.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 9621B. Iscrizione / II. Menzioni / 1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà

II. Menzioni

1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà

1 L’ente pubblico o un altro titolare di un compito pubblico deve far menzionare nel registro fondiario la restrizione di diritto pubblico di cui ha gravato un determinato fondo con decisione che limita durevolmente l’uso del fondo o la facoltà di disporne o che impone durevolmente al proprietario un obbligo inerente al fondo.

2 Se la restrizione della proprietà decade, l’ente pubblico o il titolare di un compito pubblico deve chiedere la cancellazione della relativa menzione dal registro fondiario. Se la cancellazione non è chiesta, l’ufficio del registro fondiario può procedervi d’ufficio.

3 Il Consiglio federale determina in quali materie del diritto cantonale le restrizioni della proprietà devono essere menzionate nel registro fondiario. I Cantoni possono prevedere altre menzioni. Stabiliscono un elenco dei casi di specie da menzionare e lo comunicano alla Confederazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 962a1B. Iscrizione / II. Menzioni / 2. Di rappresentanti

2. Di rappresentanti

Nel registro fondiario può essere menzionata l’identità:

1.
del rappresentante legale, su sua richiesta o su quella dell’autorità competente;
2.
dell’amministratore dell’eredità, del rappresentante degli eredi, del liquidatore ufficiale e dell’esecutore testamentario, su loro richiesta o su quella di un erede o dell’autorità competente;
3.
del rappresentante di un proprietario, di un creditore pignoratizio o del titolare di una servitù irreperibili, su sua richiesta o su quella del giudice;
4.
del rappresentante di una persona giuridica o di un altro soggetto giuridico privi degli organi prescritti, su sua richiesta o su quella del giudice;
5.
dell’amministratore della comunione dei comproprietari per piani, su sua richiesta o su quella dell’assemblea dei comproprietari o del giudice.

1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 963 B. Iscrizione / III. Condizioni dell’iscrizione / 1. Indicazioni / a. Per le iscrizioni

III. Condizioni dell’iscrizione

1. Indicazioni

a. Per le iscrizioni

1 Le iscrizioni hanno luogo in virtù di una dichiarazione scritta del proprietario del fondo al quale si riferisce la disposizione.

2 Non occorre una dichiarazione del proprietario se il richiedente si appoggia ad una disposizione di legge, ad una sentenza esecutiva o ad un documento parificato ad una sentenza.

3 I funzionari ai quali è commessa dal diritto cantonale la celebrazione degli atti pubblici, possono essere incaricati dai Cantoni di notificare per l’iscrizione nel registro fondiario i rapporti giuridici risultanti dai loro atti.

Art. 964 B. Iscrizione / III. Condizioni dell’iscrizione / 1. Indicazioni / b. Per le cancellazioni

b. Per le cancellazioni

1 Per cancellare o per variare un’iscrizione occorre una dichiarazione scritta delle persone che vi hanno diritto a norma della medesima.

2 Quest’autorizzazione può essere data con la loro firma nel libro giornale.

Art. 965 B. Iscrizione / III. Condizioni dell’iscrizione / 2. Legittimazione / a. Prova

2. Legittimazione

a. Prova

1 Le operazioni del registro fondiario, come le iscrizioni, le modificazioni, le cancellazioni, possono esser fatte solo quando il richiedente fornisca la prova del diritto di disporre e del titolo giuridico.

2 La prova del diritto di disporre consiste nello stabilire che il richiedente è quella persona che secondo i dati del registro può chiedere l’operazione, od è un suo procuratore.

3 La prova del titolo giuridico consiste nella dimostrazione che sono state osservate le forme richieste per la sua validità.

Art. 966 B. Iscrizione / III. Condizioni dell’iscrizione / 2. Legittimazione / b. Complemento della prova

b. Complemento della prova

1 Quando non siano fornite le prove richieste per un’operazione del registro fondiario, la notificazione deve essere rifiutata.

2 Se però il titolo giuridico è stabilito e si tratta solo di completare la prova del diritto di disporre, si può far luogo ad un’iscrizione provvisoria col consenso del proprietario o per ordine del giudice.

Art. 967 B. Iscrizione / IV. Modo dell’iscrizione / 1. In genere

IV. Modo dell’iscrizione

1. In genere

1 Le iscrizioni nel libro mastro avvengono nell’ordine in cui le notificazioni furono presentate, od in cui furono firmati i documenti o fatte le dichiarazioni davanti all’ufficiale del registro.

2 Di ogni iscrizione è rilasciato agli interessati un estratto a loro richiesta.

3 La forma dell’iscrizione, della cancellazione e degli estratti, è stabilita da un regolamento del Consiglio federale.

Art. 968 B. Iscrizione / IV. Modo dell’iscrizione / 2. Servitù

2. Servitù

L’iscrizione e la cancellazione delle servitù prediali devono aver luogo sui fogli del fondo dominante e del fondo servente.

Art. 969 B. Iscrizione / V. Comunicazione d’officio

V. Comunicazione d’officio

1 L’ufficiale del registro deve notificare agli interessati le operazioni che avvengono a loro insaputa; in particolare, comunica l’acquisto della proprietà da parte di un terzo alle persone il cui diritto di prelazione è annotato nel registro fondiario o è dato per legge e risulta dal registro fondiario.1

2 I termini stabiliti per contestarle decorrono dalla notificazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 9701C. Pubblicità del registro / I. Comunicazione di informazioni e consultazione

C. Pubblicità del registro

I. Comunicazione di informazioni e consultazione

1 Chi rende verosimile un interesse ha diritto di consultare il registro fondiario o di farsene rilasciare estratti.

2 Anche senza far valere un interesse, ognuno ha diritto di essere informato sui dati seguenti del libro mastro:

1.
la designazione e la descrizione del fondo;
2.
il nome e l’identità del proprietario;
3.
la forma di proprietà e la data d’acquisto.

3 Il Consiglio federale stabilisce quali altre indicazioni in materia di servitù, di oneri fondiari e di menzioni possono essere messe a disposizione del pubblico senza che si debba rendere verosimile un interesse. Esso tiene conto della protezione della personalità.

4 Nessuno può eccepire di non aver avuto conoscenza di un’iscrizione nel registro fondiario.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

Art. 970a1C. Pubblicità del registro / II. Pubblicazioni

II. Pubblicazioni

1 I Cantoni possono prevedere la pubblicazione degli acquisti di proprietà fondiaria.

2 Non possono però pubblicare la controprestazione in caso di divisione ereditaria, acconto della quota ereditaria, convenzione matrimoniale o liquidazione dei rapporti patrimoniali tra i coniugi.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

Art. 971 D. Effetti / I. Conseguenze della mancata iscrizione

D. Effetti

I. Conseguenze della mancata iscrizione

1 Ove per la costituzione di un diritto reale sia prevista la iscrizione nel registro fondiario, il diritto reale esiste solo in virtù della iscrizione medesima.

2 L’estensione del diritto può essere dimostrata coi documenti od in altro modo entro i limiti dell’iscrizione.

Art. 972 D. Effetti / II. Effetti dell’iscrizione / 1. In genere

II. Effetti dell’iscrizione

1. In genere

1 I diritti reali nascono e ricevono grado e data dall’iscrizione nel libro mastro.

2 Il loro effetto risale al giorno dell’iscrizione nel giornale a condizione che siano in pari tempo prodotti i documenti giustificativi prescritti dalla legge, o che, trattandosi di iscrizioni provvisorie, questi siano posteriormente prodotti in tempo utile.

3 Dove, secondo il diritto cantonale, la celebrazione degli atti pubblici è fatta dall’ufficiale del registro mediante iscrizione in un protocollo, questa tiene luogo dell’iscrizione nel giornale.

Art. 973 D. Effetti / II. Effetti dell’iscrizione / 2. Terzi di buona fede

2. Terzi di buona fede

1 Chi in buona fede, riferendosi ad un’iscrizione nel registro, ha acquistato una proprietà od altri diritti reali, dev’essere protetto nel suo acquisto.

2 La presente disposizione non si applica ai confini dei fondi compresi nei territori interessati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.1


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Art. 974 D. Effetti / II. Effetti dell’iscrizione / 3. Terzi di mala fede

3. Terzi di mala fede

1 Quando un diritto reale sia stato iscritto indebitamente, il terzo che ne conosceva o ne doveva conoscere il vizio, non può invocare l’iscrizione.

2 È indebita l’iscrizione avvenuta senza titolo giuridico o per un atto giuridico non vincolante.

3 Chi da una simile iscrizione è pregiudicato in un diritto reale, può opporre direttamente il vizio dell’iscrizione al terzo di mala fede.

Art. 974a1E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / I. Aggiornamento / 1. In caso di divisione del fondo

E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni

I. Aggiornamento

1. In caso di divisione del fondo

1 Se un fondo è diviso, le iscrizioni relative alle servitù, alle annotazioni e alle menzioni sono aggiornate per ogni sua parte.

2 Il proprietario del fondo da dividere indica all’ufficio del registro fondiario le iscrizioni che devono essere cancellate e quelle che devono essere riportate. In caso contrario la richiesta di divisione è respinta.

3 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che un’iscrizione non concerne una parte, l’iscrizione è cancellata relativamente a tale parte. La procedura è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione integrale delle iscrizioni.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 974b1E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / I. Aggiornamento / 2. In caso di riunione di fondi

2. In caso di riunione di fondi

1 Più fondi appartenenti allo stesso proprietario possono essere riuniti soltanto se nessun pegno immobiliare od onere fondiario dev’essere trasferito sul nuovo fondo o se i creditori vi acconsentono.

2 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a carico di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se gli aventi diritto vi acconsentono o non sono pregiudicati nei loro diritti, data la natura dell’onere.

3 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a favore di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se i proprietari dei fondi gravati vi acconsentono o se la riunione non comporta un aggravamento dell’onere.

4 Le disposizioni concernenti l’aggiornamento in caso di divisione del fondo sono applicabili per analogia.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 975 E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / II. In caso di iscrizione indebita

II. In caso di iscrizione indebita1

1 Essendo stato indebitamente iscritto un diritto reale, od essendo stata indebitamente cancellata o modificata una giusta iscrizione, ognuno che ne sia pregiudicato nei propri diritti reali può chiedere che l’iscrizione sia cancellata o modificata.

2 Rimangono riservati i diritti reali acquisiti da terzi in buona fede in conseguenza dell’iscrizione, e le azioni di risarcimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 9761E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / III. Cancellazione agevolata / 1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti

III. Cancellazione agevolata

1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti

L’ufficio del registro fondiario può cancellare d’ufficio un’iscrizione se:

1.
è limitata nel tempo e ha perso ogni valore giuridico per scadenza del termine;
2.
concerne un diritto che non si può cedere e non si trasmette per successione di cui è titolare una persona defunta;
3.
per ragioni territoriali, essa non può concernere il fondo in questione;
4.
concerne un fondo perito.

1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 976a1E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / III. Cancellazione agevolata / 2. Di altre iscrizioni / a. In genere

2. Di altre iscrizioni

a. In genere

1 Se un’iscrizione non ha con ogni probabilità valore giuridico, in particolare poiché risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che essa non concerne il fondo in questione, chiunque ne sia gravato può chiederne la cancellazione.

2 Qualora consideri giustificata la richiesta, l’ufficio del registro fondiario comunica all’avente diritto che, se non fa opposizione entro 30 giorni, l’iscrizione sarà cancellata.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 976b1E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / III. Cancellazione agevolata / 2. Di altre iscrizioni / b. In caso di opposizione

b. In caso di opposizione

1 Se l’avente diritto fa opposizione, l’ufficio del registro fondiario, ad istanza del gravato, riesamina la richiesta di cancellazione.

2 Qualora concluda che la richiesta debba essere accolta nonostante l’opposizione, l’ufficio del registro fondiario comunica all’avente diritto che, se non propone entro tre mesi un’azione giudiziaria volta ad accertare che l’iscrizione ha valore giuridico, questa sarà cancellata dal libro mastro.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 976c1E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / III. Cancellazione agevolata / 3. Procedura di aggiornamento pubblica

3. Procedura di aggiornamento pubblica

1 Se in una determinata area le circostanze giuridiche o di fatto sono mutate, sicché un gran numero di servitù, annotazioni o menzioni è divenuto totalmente o in gran parte privo di oggetto o l’ubicazione non è più determinabile, l’autorità designata dal Cantone può ordinare il relativo aggiornamento.

2 Questa misura è menzionata nei fogli dei fondi interessati.

3 I Cantoni disciplinano i dettagli e la procedura. Possono facilitare ulteriormente l’aggiornamento o emanare disposizioni deroganti al diritto federale.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 977 E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / IV. Rettificazioni E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / IV. Rettificazioni

IV. Rettificazioni1

1 L’ufficiale del registro non può eseguire una rettificazione senza il consenso scritto degli interessati, se non per disposizione del giudice.

2 Invece di rettificarla, si può cancellare l’iscrizione erronea e farne una nuova.

3 La correzione di meri errori di scritturazione si fa d’officio, a norma di analogo regolamento da emanarsi dal Consiglio federale.


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


1 Introdotto dal n. II della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

  Titolo finale: Dell’entrata in vigore e dell’applicazione del Codice civile

  Capo primo: Dell’applicazione del vecchio e del nuovo diritto

Art. 1 A. Disposizioni generali / I. Regola della non retroattività

A. Disposizioni generali

I. Regola della non retroattività

1 Gli effetti giuridici di fatti anteriori all’entrata in vigore di questo codice sono regolati, anche posteriormente, dalle disposizioni del diritto federale e cantonale che vigevano al tempo in cui detti fatti si sono verificati.

2 Perciò gli atti compiuti prima dell’entrata in vigore del codice sono regolati, per quanto riguarda la loro forza obbligatoria ed i loro effetti, anche per l’avvenire, dalle disposizioni vigenti quando vennero compiuti.

3 Invece i fatti compiutisi posteriormente sono regolati dal diritto nuovo, salve le eccezioni previste dalla legge.

Art. 2 A. Disposizioni generali / II. Retroattività / 1. Ordine pubblico e buoni costumi

II. Retroattività

1. Ordine pubblico e buoni costumi

1 Le disposizioni di questo codice fondate sull’ordine pubblico e sui buoni costumi sono applicabili in tutti i casi dal momento della sua entrata in vigore, salvo le eccezioni previste dalla legge.

2 Perciò le disposizioni del diritto anteriore incompatibili con l’ordine pubblico ed i buoni costumi secondo il concetto della nuova legge si ritengono abrogate.

Art. 3 A. Disposizioni generali / II. Retroattività / 2. Rapporti regolati dalla legge

2. Rapporti regolati dalla legge

I rapporti giuridici, il cui oggetto è regolato dalla legge indipendentemente dalla volontà delle parti, sono sottoposti alla nuova legge dal momento della sua entrata in vigore, anche se compiuti anteriormente.

Art. 4 A. Disposizioni generali / II. Retroattività / 3. Diritti non acquisiti

3. Diritti non acquisiti

I fatti verificatisi sotto l’impero del diritto anteriore, ma dai quali al momento dell’entrata in vigore di questo codice non derivava ancora un diritto acquisito, sono da questo momento regolati nei loro effetti giuridici dalla legge nuova.

Art. 5 B. Diritto delle persone / I. Esercizio dei diritti civili

B. Diritto delle persone

I. Esercizio dei diritti civili

1 L’esercizio dei diritti civili è sottoposto in ogni caso alle disposizioni di questo codice.

2 Tuttavia se al momento dell’entrata in vigore della legge nuova qualcuno avesse l’esercizio dei diritti civili secondo la legge anteriore, ma non secondo la legge nuova, egli sarà riconosciuto capace anche posteriormente.

Art. 6 B. Diritto delle persone / II. Scomparsa

II. Scomparsa

1 La dichiarazione di scomparsa è sottoposta alla legge nuova dal momento della sua entrata in vigore.

2 La dichiarazione di morte o di assenza del diritto precedente avrà, dopo l’entrata in vigore di questo codice, gli effetti della dichiarazione di scomparsa della legge nuova, rimanendo però in vigore le conseguenze giuridiche verificatesi precedentemente secondo la legge anteriore, come la devoluzione d’eredità o lo scioglimento del matrimonio.

3 Le procedure in corso al momento dell’entrata in vigore del Codice civile saranno ricominciate secondo le disposizioni della legge nuova, tenuto calcolo del tempo già trascorso, oppure, a richiesta degli interessati, saranno proseguite secondo la legge anteriore, osservati i termini della medesima.

Art. 6a1B. Diritto delle persone / IIa. Banca dati centrale dello stato civile

IIa. Banca dati centrale dello stato civile

1 Il Consiglio federale disciplina il passaggio alla gestione elettronica dei registri.

2 La Confederazione si assume le spese d’investimento fino a 5 milioni di franchi.


1 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

Art. 6b1B. Diritto delle persone / III. Persone giuridiche / 1. In genere

III. Persone giuridiche

1. In genere2

1 Le organizzazioni corporative, gli istituti e le fondazioni che hanno acquisito la personalità giuridica sotto la legge precedente, la conservano sotto questo codice, anche se non potessero acquistarla secondo le sue disposizioni.

2 Le persone giuridiche già esistenti, per la cui costituzione, secondo le prescrizioni della nuova legge sarebbe necessaria l’iscrizione in un registro pubblico, devono, entro il termine di cinque anni dall’entrata in vigore della medesima, ottenere questa iscrizione, anche se non era prescritta dal diritto anteriore; decorso questo termine senza essere iscritte, la loro personalità non è più riconosciuta.

2bis Le fondazioni ecclesiastiche e le fondazioni di famiglia che al momento dell’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014 (art. 52 cpv. 2) non sono iscritte nel registro di commercio conservano la personalità giuridica. Devono tuttavia farsi iscrivere nel registro di commercio entro cinque anni. Nello stabilire i requisiti dell’iscrizione, il Consiglio federale tiene conto della situazione particolare delle fondazioni ecclesiastiche.3

3 I diritti inerenti alla personalità sono determinati per tutte le persone giuridiche da questo codice, dal momento della sua entrata in vigore.


1 Originario art. 7 e art. 6a.
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
3 Introdotto dal n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

Art. 6c1B. Diritto delle persone / IV. Protezione della personalità da violenze, minacce e insidie 

2. Contabilità e ufficio di revisione

Le disposizioni della modifica del 16 dicembre 20052 concernenti la contabilità e l’ufficio di revisione si applicano dal primo esercizio che comincia con l’entrata in vigore della presente legge o successivamente.

Art. 6d3

IV. Protezione della personalità da violenze, minacce e insidie 

Ai procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del 14 dicembre 2018 si applica la legge nuova.


1 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).
2RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545
3 Introdotto dal n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 intesa a migliorare la protezione delle vittime di violenza, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2019 2273; FF 2017 6267).

Art. 71C. Diritto di famiglia / I. Celebrazione del matrimonio

C. Diritto di famiglia

I. Celebrazione del matrimonio

1 Il matrimonio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 19982.

2 Dall’entrata in vigore della legge nuova, i matrimoni per cui il diritto anteriore prevede una causa di nullità possono essere annullati solo secondo le disposizioni della nuova legge, computando tuttavia nei termini il tempo decorso anteriormente.


1 Introdotto dall’all. n. 4 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2RU 1999 1118; FF 1996 I 1

Art. 7a1C. Diritto di famiglia / Ibis. Divorzio / 1. Principio

Ibis. Divorzio

1. Principio

1 Il divorzio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 19982.

2 I divorzi passati in giudicato secondo il diritto anteriore conservano i loro effetti; le nuove disposizioni sull’esecuzione sono applicabili alle rendite o alle liquidazioni in capitale statuite per sopperire alla perdita del diritto al mantenimento o a titolo di contributi di mantenimento.

3 La modifica della sentenza di divorzio è retta dalla legge anteriore, fatte salve le disposizioni relative ai figli e alla procedura.


1 Introdotto dall’all. n. 4 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2RU 1999 1118; FF 1996 I 1

Art. 7b1C. Diritto di famiglia / Ibis. Divorzio / 2. Processi di divorzio pendenti

2. Processi di divorzio pendenti

1 Ai processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 19982 e che devono essere giudicati da un’istanza cantonale, si applica la legge nuova.

2 Le parti possono presentare nuove conclusioni sulle questioni toccate dal cambiamento del diritto applicabile; i punti della sentenza che non sono stati impugnati rimangono vincolanti, a meno che siano così strettamente connessi con le conclusioni non ancora giudicate da giustificarsi una decisione complessiva.

3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.


1 Introdotto dall’all. n. 4 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2RU 1999 1118; FF 1996 I 1

Art. 7c1C. Diritto di famiglia / Ibis. Divorzio / 3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti

3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti

Nei processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 dicembre 20032 e che devono essere giudicati da un’istanza cantonale si applica il termine di separazione previsto dalla legge nuova.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).
2RU 2004 2161

Art. 7d1C. Diritto di famiglia / Ibis. Divorzio / 4. Previdenza professionale

4. Previdenza professionale

1 La previdenza professionale in caso di divorzio è retta dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015.

2 Ai processi di divorzio pendenti dinanzi a un’autorità cantonale al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015 si applica la legge nuova.

3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

Art. 7e1C. Diritto di famiglia / Ibis. Divorzio / 5. Conversione di rendite in corso

5. Conversione di rendite in corso

1 Se, in un divorzio pronunciato dopo che sia sopraggiunto un caso di previdenza, il giudice ha assegnato al coniuge creditore, secondo la legge anteriore, un’indennità sotto forma di rendita che si estingue soltanto con la morte del coniuge debitore o del coniuge creditore, quest’ultimo può chiedere al giudice, entro un anno dall’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015, di assegnargli invece una rendita vitalizia secondo l’articolo 124a, sempre che il coniuge debitore percepisca una rendita d’invalidità e abbia già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento oppure percepisca una rendita di vecchiaia.

2 Per quanto concerne le decisioni straniere, la competenza è regolata secondo l’articolo 64 della legge federale del 18 dicembre 19872 sul diritto internazionale privato.

3 La rendita secondo la legge anteriore vale come parte di rendita assegnata.


1 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).
2 RS 291

Art. 81C. Diritto di famiglia / Iter. Effetti del matrimonio in generale / 1. Principio

Iter. Effetti del matrimonio in generale

1. Principio

Gli effetti del matrimonio in generale sono retti dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984.


1 Nuovo testo giusta dall’all. n. 4 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Art. 8a1C. Diritto di famiglia / Iter. Effetti del matrimonio in generale / 2. Cognome

2. Cognome

Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 può in ogni tempo dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 8b1C. Diritto di famiglia / Iter. Effetti del matrimonio in generale / 3. Cittadinanza

3. Cittadinanza

La svizzera maritatasi sotto la legge anteriore può entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare all’autorità competente del suo vecchio Cantone d’origine di voler riprendere la cittadinanza che aveva da nubile.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 91C. Diritto di famiglia / II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912

II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912

Gli effetti patrimoniali dei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 sono retti dalle disposizioni del presente codice sull’applicazione del vecchio e del nuovo diritto, entrate in vigore a quella data.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).
2 Per l’applicazione del diritto transitorio vedi anche le previgenti disposizioni del titolo sesto, alla fine del Codice civile.

Art. 9a1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 1. In genere

II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912

1. In genere

1 Salvo diversa disposizione, i matrimoni esistenti al momento dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono sottoposti alla legge nuova.

2 Gli effetti patrimoniali dei matrimoni sciolti prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono retti dalla legge anteriore.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 9b1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti / a. Modificazione delle masse patrimoniali

2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti

a. Modificazione delle masse patrimoniali

1 I coniugi che vivevano nel regime dell’unione dei beni sotto la legge anteriore sottostanno, nei loro rapporti reciproci e verso i terzi, alle nuove norme sulla partecipazione agli acquisti.

2 I beni appartenenti a ciascun coniuge diventano suoi beni propri o suoi acquisti conformemente alle norme sulla partecipazione agli acquisti; i beni riservati costituiti per convenzione matrimoniale diventano beni propri.

3 La moglie ricupera la proprietà dei suoi apporti passati in proprietà del marito o ha un credito compensativo corrispondente.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 9c1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti / b. Privilegio

b. Privilegio

Le disposizioni della legge anteriore sui crediti della moglie per gli apporti che più non si rinvenissero in caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del medesimo rimangono applicabili per dieci anni dopo l’entrata in vigore della legge nuova.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 9d1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti / c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova

c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova

1 Dopo l’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione fra i coniugi del regime dei beni è retta, per tutta la durata del precedente regime comune e del nuovo regime ordinario, dalle norme sulla partecipazione agli acquisti, salvo che i coniugi, al momento di questa entrata in vigore, abbiano già terminato la liquidazione secondo le disposizioni sull’unione dei beni.

2 Prima dell’entrata in vigore della legge nuova, ogni coniuge può comunicare per scritto all’altro che il loro regime d’unione dei beni sarà sciolto secondo le disposizioni della legge anteriore.

3 Se il regime dei beni è sciolto in seguito all’accoglimento di un’azione proposta prima dell’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione si fa secondo la legge anteriore.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 9e1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 3. Mantenimento dell’unione dei beni

3. Mantenimento dell’unione dei beni

1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler mantenere questo regime purché non l’abbiano modificato per convenzione matrimoniale; l’ufficio del registro dei beni matrimoniali tiene un elenco pubblico di queste dichiarazioni.

2 Il regime dei beni è però opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dovevano essere a conoscenza.

3 I beni riservati dei coniugi sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 9f1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale

4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale

I coniugi che vivevano nel regime della separazione dei beni legale o giudiziale sotto la legge anteriore sottostanno alle nuove norme sulla separazione dei beni.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 101C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / a. In genere

5. Convenzioni matrimoniali

a. In genere

1 Se i coniugi hanno conchiuso una convenzione matrimoniale giusta le disposizioni del Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907, tale convenzione conserva la sua validità e, salve le disposizioni del presente titolo concernenti i beni riservati, l’efficacia verso i terzi e la separazione convenzionale dei beni, il loro intero regime dei beni rimane sottoposto alle norme della legge anteriore.

2 I beni riservati dei coniugi sottostanno alle nuove norme sulla separazione dei beni.

3 Le convenzioni che modificano la partecipazione all’aumento o alle diminuzioni nel regime dell’unione dei beni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 10a1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / b. Efficacia verso i terzi

b. Efficacia verso i terzi

1 Il regime dei beni è opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dovevano essere a conoscenza.

2 Se la convenzione matrimoniale non è giuridicamente efficace verso i terzi, rispetto a loro valgono le nuove norme sulla partecipazione agli acquisti.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 10b1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / c. Sottoposizione alla legge nuova

c. Sottoposizione alla legge nuova

1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore, ma lo avevano modificato per convenzione matrimoniale, possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler sottoporre i loro rapporti giuridici al nuovo regime ordinario della partecipazione agli acquisti.

2 In tal caso, la partecipazione convenzionale all’aumento vale per la somma totale degli aumenti della sostanza d’ambo i coniugi, salvo che si sia altrimenti stabilito per convenzione matrimoniale.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 10c1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore

d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore

I coniugi che avevano adottato la separazione dei beni sotto la legge anteriore sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 10d1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova

e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova

Le convenzioni matrimoniali concluse prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 ma efficaci soltanto sotto la legge nuova non sottostanno all’approvazione dell’autorità tutoria.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 10e1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 5. Convenzioni matrimoniali / f. Registro dei beni matrimoniali

f. Registro dei beni matrimoniali

1 Con l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 non saranno più fatte nuove iscrizioni nel registro dei beni matrimoniali.

2 Il diritto di consultare il registro rimane garantito.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 111C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni

6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni

Il coniuge che, in una liquidazione connessa con l’entrata in vigore della legge nuova, deve pagare debiti pecuniari o restituire cose può, qualora dovesse per ciò incorrere in serie difficoltà, chiedere dilazioni; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 11a1C. Diritto di famiglia / II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 / 7. Protezione dei creditori

7. Protezione dei creditori

Le norme sulla protezione dei creditori in caso di modificazione del regime dei beni s’applicano, quanto alla responsabilità, anche alle modificazioni determinate dall’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

Art. 121C. Diritto di famiglia / III. Filiazione in genere

III. Filiazione in genere

1 Il sorgere e gli effetti della filiazione sono soggetti alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice; è riservato l’acquisto del cognome e della cittadinanza verificatosi sotto la legge anteriore.

2 Se all’entrata in vigore della legge nuova si trovano sotto tutela dei figli che secondo la stessa soggiacciono per legge all’autorità parentale, la tutela, al più tardi un anno dopo, sarà sostituita da questa salvo che non sia stato ordinato il contrario giusta le disposizioni sulla privazione dell’autorità parentale.

3 Il trasferimento o la privazione dell’autorità parentale deciso dall’autorità secondo la legge anteriore rimane efficace anche dopo l’entrata in vigore della legge nuova.

4 Se all’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013 l’autorità parentale spetta a un solo genitore, l’altro genitore può, entro un anno dall’entrata in vigore del nuovo diritto, chiedere all’autorità competente di disporre l’autorità parentale congiunta. L’articolo 298b si applica per analogia.2

5 Il genitore che in occasione del divorzio è stato privato dell’autorità parentale può rivolgersi individualmente al giudice competente soltanto se il divorzio non risale a più di cinque anni dall’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013.3


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
3 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Art. 12a1C. Diritto di famiglia / IIIbis. Adozione / 1. Mantenimento del diritto anteriore

IIIbis. Adozione

1. Mantenimento del diritto anteriore

1 L’adozione pronunciata prima dell’entrata in vigore delle nuove norme della legge federale del 30 giugno 1972 che modifica il Codice civile svizzero rimane sottoposta al diritto entrato in vigore il lo gennaio 19122; i consensi dati validamente secondo tale diritto rimangono in ogni caso efficaci.

Le persone che non hanno ancora compiuto venti anni al momento dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994, anche se sono maggiorenni, possono ancora essere adottate secondo le disposizioni applicabili ai minorenni nella misura in cui la domanda sia presentata prima del compimento del ventesimo anno d’età e nei due anni successivi all’entrata in vigore della legge suddetta.3


1 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).
2 Art. 465 CC nel testo del 1° gen. 1912: 1 Il figlio adottivo ed i suoi discendenti hanno, verso l’adottante, i medesimi diritti ereditari dei discendenti legittimi. 2 L’adottante ed i suoi parenti consanguinei non hanno diritto all’eredità dell’adottato.
3 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

Art. 12b1C. Diritto di famiglia / IIIbis. Adozione / 2. Procedure pendenti

2. Procedure pendenti

Alle procedure di adozione pendenti all’entrata in vigore della modifica del 17 giugno 2016 si applica il nuovo diritto.


1 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 12c1C. Diritto di famiglia / IIIbis. Adozione / 3. Soggezione al nuovo diritto

3. Soggezione al nuovo diritto

Le disposizioni della modifica del 17 giugno 2016 relative al segreto dell’adozione, all’informazione circa i genitori biologici e i loro discendenti nonché alla possibile convenzione sulle relazioni personali tra i genitori biologici e l’adottato si applicano anche alle adozioni pronunciate prima dell’entrata in vigore o pendenti al momento dell’entrata in vigore di dette disposizioni.


1 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 12cbis1

1 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, (RU 2002 3988; FF 1999 4799). Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Art. 12d1C. Diritto di famiglia / IIIter. Contestazione della legittimazione

IIIter. Contestazione della legittimazione

Le disposizioni della legge nuova sulla contestazione del riconoscimento dopo il matrimonio dei genitori si applicano per analogia alla contestazione della legittimazione avvenuta sotto la legge anteriore.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 131C. Diritto di famiglia / IV. Azione di paternità / 1. Azioni pendenti

IV. Azione di paternità

1. Azioni pendenti

1 Le azioni pendenti al momento dell’entrata in vigore della legge nuova sono giudicate secondo questa.

2 Gli effetti fino all’entrata in vigore della legge nuova sono determinati secondo la legge anteriore.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 13a1C. Diritto di famiglia / IV. Azione di paternità / 2. Nuove azioni

2. Nuove azioni

1 Se l’obbligo del padre di fornire prestazioni pecuniarie è stato costituito mediante decisione giudiziale o contratto prima dell’entrata in vigore della legge nuova, il figlio che al momento dell’entrata in vigore della legge nuova non ha ancora compiuto il decimo anno di età può, entro due anni, proporre l’azione di accertamento della filiazione paterna secondo le nuove disposizioni.

2 Se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno verosimile di quella altrui, il diritto al mantenimento futuro si estingue.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Art. 13b1C. Diritto di famiglia / IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione

IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione

Chi raggiunge la maggiore età in virtù dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994 può in ogni caso proporre ancora entro un anno azione di accertamento o contestazione del rapporto di filiazione.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

Art. 13c1C. Diritto di famiglia / IVter. Contributi di mantenimento / 1. Titoli di mantenimento esistenti

IVter. Contributi di mantenimento

1. Titoli di mantenimento esistenti

I contributi di mantenimento del figlio fissati prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 in un contratto di mantenimento approvato o in una decisione sono ridefiniti ad istanza del figlio. Se sono stati fissati unitamente ai contributi di mantenimento per il genitore, possono essere modificati soltanto se le circostanze sono notevolmente mutate.


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 13cbis1C. Diritto di famiglia / IVter. Contributi di mantenimento / 2. Procedimenti pendenti

2. Procedimenti pendenti

1 Ai procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 si applica il nuovo diritto.

2 Il Tribunale federale applica il diritto anteriore se la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.


1 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

Art. 13d1C. Diritto di famiglia / IVquater. Cognome del figlio

IVquater. Cognome del figlio

1 Se dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 non portano più un cognome coniugale in virtù di una dichiarazione secondo l’articolo 8a del presente titolo, i genitori possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare che il figlio assume il cognome da celibe o nubile del genitore che ha fatto la dichiarazione suddetta.

2 Se l’autorità parentale su un figlio di genitori non uniti in matrimonio è stata attribuita in comune ai genitori o soltanto al padre prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011, la dichiarazione di cui all’articolo 270a capoversi 2 e 3 può essere fatta entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova.

3 È fatto salvo il consenso del figlio secondo l’articolo 270b.


1 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

Art. 141C. Diritto di famiglia / V. Protezione degli adulti / 1. Misure sussistenti

V. Protezione degli adulti

1. Misure sussistenti

1 La protezione degli adulti è retta dal nuovo diritto non appena la modifica del 19 dicembre 20082 entra in vigore.

2 Con l’entrata in vigore della legge nuova, le persone interdette secondo il diritto anteriore sono sottoposte a curatela generale. Non appena possibile, l’autorità di protezione degli adulti provvede d’ufficio ai necessari adeguamenti al nuovo diritto. In caso di autorità parentale protratta, i genitori sono dispensati dagli obblighi di compilare un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi, finché l’autorità di protezione degli adulti non decida altrimenti.

3 Le altre misure ordinate secondo il diritto anteriore decadono al più tardi tre anni dopo l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 2008, eccetto che l’autorità di protezione degli adulti le abbia convertite in una misura prevista dal nuovo diritto.

4 Sono mantenute le misure di privazione della libertà a scopo d’assistenza che un medico ha ordinato per una durata illimitata, in virtù dell’articolo 397b capoverso 2 nel tenore del 1° gennaio 19813, per una persona affetta da malattia psichica. Al più tardi sei mesi dopo l’entrata in vigore della legge nuova, l’istituto comunica all’autorità di protezione degli adulti se considera che permangono adempite le condizioni del ricovero. L’autorità di protezione degli adulti procede agli accertamenti necessari secondo le disposizioni sulla verifica periodica e, se del caso, conferma la decisione di ricovero.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
2RU 2011 725
3 RU 1980 31

Art. 14a1C. Diritto di famiglia / V. Protezione degli adulti / 2. Procedimenti pendenti

2. Procedimenti pendenti

1 Con l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 20082, i procedimenti pendenti sono continuati dalla nuova autorità competente.

2 Si applica il nuovo diritto di procedura.

3 L’autorità decide se e in quale misura il procedimento di cui si tratta debba essere completato.


1 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 3l; FF 1977 III 1). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
2RU 2011 725

Art. 15 D. Diritto successorio / I. Eredi e devoluzione

D. Diritto successorio

I. Eredi e devoluzione

1 I rapporti di diritto successorio e gli effetti del regime matrimoniale inseparabilmente collegati cogli stessi secondo la legge cantonale e che nascono dalla morte di un padre, di una madre, o di un coniuge avvenuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono regolati anche dopo quest’epoca dal diritto anteriore.

2 Questa disposizione si riferisce tanto agli eredi quanto alla devoluzione dell’eredità.

Art. 16 D. Diritto successorio / II. Disposizioni a causa di morte

II. Disposizioni a causa di morte

1 La confezione o l’annullazione di una disposizione a causa di morte, compiuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, da una persona capace di disporre conformemente alla legge allora vigente, non può essere impugnata per il motivo che il disponente è morto dopo l’entrata in vigore del nuovo codice e che, secondo le disposizioni di questo, non sarebbe capace di disporre.

2 Una disposizione d’ultima volontà non può essere impugnata per difetto di forma, quando sieno state osservate le formalità richieste al tempo della confezione o al tempo della morte.

3 Quando il disponente sia morto dopo l’entrata in vigore di questo codice, l’azione di riduzione per sorpasso della porzione disponibile e quella di nullità circa il modo di disporre, sono regolate dal nuovo codice, per tutte le disposizioni a causa di morte.

Art. 17 E. Diritti reali / I. In genere

E. Diritti reali

I. In genere

1 I diritti reali acquisiti prima dell’entrata in vigore di questo codice continuano a sussistere sotto riserva delle disposizioni sul registro fondiario.

2 Tuttavia l’estensione della proprietà e dei diritti reali limitati è soggetta al diritto nuovo dopo l’entrata in vigore del Codice civile, in quanto non sia fatta da questo una eccezione.

3 Se questi diritti non potessero essere costituiti secondo il nuovo codice, rimangono sottoposti alla legge anteriore.

Art. 18 E. Diritti reali / II. Azione per l’iscrizione nel registro

II. Azione per l’iscrizione nel registro

1 Le azioni personali per la costituzione di un diritto reale, nate prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono riconosciute, in quanto corrispondano ai requisiti formali del precedente o del nuovo diritto.

2 Il regolamento sulla tenuta del registro fondiario conterrà le disposizioni circa le giustificazioni da fornirsi per la iscrizione di tali diritti.

3 L’estensione di un diritto reale costituito mediante atto giuridico, prima dell’entrata in vigore di questo codice, è mantenuta anche sotto l’impero della legge nuova, in quanto non sia incompatibile con la stessa.

Art. 19 E. Diritti reali / III. Prescrizione acquisitiva

III. Prescrizione acquisitiva

1 La prescrizione acquisitiva è sottoposta alla nuova legge dal momento dell’entrata in vigore di questa.

2 Se però una prescrizione acquisitiva, ammessa anche dalla nuova legge, era già cominciata sotto la legge anteriore, il tempo trascorso fino all’entrata in vigore di questo codice è computato proporzionalmente nel termine della legge nuova.

Art. 201E. Diritti reali / IV. Diritti di proprietà speciali / 1. Alberi nell’altrui fondo

IV. Diritti di proprietà speciali

1. Alberi nell’altrui fondo

1 I preesistenti diritti di proprietà sopra gli alberi nel fondo altrui sono ancora riconosciuti secondo il diritto cantonale.

2 I Cantoni sono autorizzati ad abolire od a restringere questi diritti preesistenti.


1 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 20bis1E. Diritti reali / IV. Diritti di proprietà speciali / 2. Proprietà per piani / a. Originaria

2. Proprietà per piani

a. Originaria

La proprietà per piani secondo il vecchio diritto cantonale è assoggettata alle nuove disposizioni, anche se i piani o le porzioni di piano non siano appartamenti o locali commerciali costituenti un tutto.


1 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 20ter1E. Diritti reali / IV. Diritti di proprietà speciali / 2. Proprietà per piani / b. Trasformata

b. Trasformata

1 Cantoni possono assoggettare alle nuove prescrizioni anche la proprietà per piani iscritta nel registro fondiario nelle forme previste dalla legge entrata in vigore il 1° gennaio 1912.

2 L’assoggettamento avrà effetto non appena l’iscrizione del registro fondiario sia stata modificata in maniera corrispondente.


1 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 20quater1E. Diritti reali / IV. Diritti di proprietà speciali / 2. Proprietà per piani / c. Epurazione dei registri fondiari

c. Epurazione dei registri fondiari

Per assoggettare alla nuova legge la proprietà per piani trasformata e iscrivere quella vecchia originaria, i Cantoni possono ordinare l’epurazione dei registri fondiari ed emanare a questo scopo disposizioni speciali di procedura.


1 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 21 E. Diritti reali / V. Servitù

V. Servitù

1 Le servitù costituite prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono in vigore senza iscrizione anche dopo l’introduzione del registro fondiario, ma finché non sono iscritte non sono opponibili ai terzi di buona fede.

2 Gli obblighi connessi a titolo accessorio a una servitù costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 20091 e risultanti soltanto dai documenti giustificativi del registro fondiario rimangono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.2


1RU 2011 4637
2 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 22 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 1. Riconoscimento dei titoli preesistenti

VI. Pegno immobiliare

1. Riconoscimento dei titoli preesistenti

1 I titoli di pegno immobiliare costituiti prima dell’entrata in vigore di questo codice, rimangono in vigore senza bisogno di essere coordinati con la legge nuova.

2 È però riservato ai Cantoni di prescrivere la rinnovazione dei titoli preesistenti entro dati termini, secondo le norme della legge nuova.

Art. 23 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 2. Costituzione di diritti nuovi

2. Costituzione di diritti nuovi

1 Dopo l’entrata in vigore del nuovo codice, i nuovi diritti di pegno immobiliare potranno essere costituiti solo nei modi da esso stabiliti.

2 Fino all’introduzione del registro fondiario rimangono però in vigore per la loro costituzione le precedenti forme del diritto cantonale.

Art. 24 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 3. Estinzione di titoli

3. Estinzione di titoli

1 L’estinzione e la conversione dei titoli, la liberazione del pegno e simili operazioni sono soggette alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice.

2 Fino all’introduzione del registro fondiario si osservano le forme del diritto cantonale.

Art. 25 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 4. Estensione della garanzia

4. Estensione della garanzia

1 L’estensione della garanzia del pegno immobiliare è determinata, in ogni caso, dalla legge nuova.

2 Però se con speciale convenzione, il creditore avesse validamente ricevuto in pegno determinati oggetti insieme con un fondo, il diritto di pegno sui medesimi sussiste anche se non sia conforme alle disposizioni del nuovo codice.

Art. 26 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 5. Diritti ed obblighi delle parti / a. In genere

5. Diritti ed obblighi delle parti

a. In genere

1 I diritti e le obbligazioni del creditore e del debitore circa i pegni immobiliari esistenti al momento dell’entrata in vigore del Codice civile, sono regolati dalla legge anteriore, in quanto trattisi di effetti contrattuali.

2 Gli effetti stabiliti per legge e che non possono essere modificati mediante convenzione sono regolati da quel momento dalla legge nuova anche per i diritti di pegno precedentemente costituiti.

3 Se il diritto di pegno si estende a più fondi, l’estensione del diritto rimane regolata dalla legge precedente.

Art. 27 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 5. Diritti ed obblighi delle parti / b. Provvedimenti conservativi

b. Provvedimenti conservativi

I diritti del creditore per tutta la durata del vincolo pignoratizio, in ispecie i diritti di ottenere provvedimenti conservativi, sono regolati dalla nuova legge, per tutte le forme di pegno immobiliare, a datare dall’entrata in vigore di questo codice; lo stesso avviene per i diritti del debitore.

Art. 28 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 5. Diritti ed obblighi delle parti / c. Disdetta e trasmissione

c. Disdetta e trasmissione

La disdetta dei crediti garantiti da pegno immobiliare e la trasmissione dei titoli sono regolati dalla legge anteriore per tutti i diritti già costituiti al momento dell’entrata in vigore di questo codice, riservate le prescrizioni imperative del diritto nuovo.

Art. 29 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 6. Grado

6. Grado

1 Il grado dei diritti di pegno è determinato dal diritto anteriore fino alla iscrizione1 dei fondi nel registro fondiario.

2 Dopo l’introduzione del registro il grado dei crediti sarà determinato dalle disposizioni di questo codice.


1 Nel testo tedesco «Aufnahme» e in quello francese «immatriculation», ossia «intavolazione».

Art. 30 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 7. Posto di pegno

7. Posto di pegno

1 Il diritto ad un posto di pegno fisso od il diritto del creditore di subentrare in un altro posto sarà regolato dalla legge nuova, dopo cinque anni dall’entrata in vigore del nuovo codice, o prima d’allora con l’introduzione del registro, sotto riserva dei diritti particolari garantiti al creditore.

2 I Cantoni possono emanare disposizioni transitorie complementari.1


1 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

Art. 31 e 321E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 8.

8.


1 Abrogati dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 33 E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove

9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove

1 Le leggi introduttive cantonali possono decretare che determinate forme di pegno immobiliare previste dal diritto anteriore siano parificate in genere, o per determinati effetti, alle corrispondenti forme di questo codice.

2 In questo caso le disposizioni della nuova legge diventano applicabili, con la sua entrata in vigore, anche a tali diritti di pegno delle leggi cantonali.

3 …1


1 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

Art. 33a1E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste

10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste

1 Le rendite fondiarie nonché le cartelle ipotecarie emesse per serie rimangono iscritte nel registro fondiario.

2 Esse rimangono disciplinate dalle disposizioni della legge anteriore.

3 Il diritto cantonale può prevedere che le rendite fondiarie costituite in virtù del diritto federale o del diritto cantonale anteriore siano trasformate in forme di pegno secondo la legge nuova. Per gli importi di lieve entità, può essere inoltre prevista una responsabilità personale del proprietario del fondo costituito in pegno.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 33b1E. Diritti reali / VI. Pegno immobiliare / 11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria

11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria

Il proprietario del fondo e gli aventi diritto sulla cartella possono, di comune accordo, chiedere per scritto che una cartella ipotecaria documentale iscritta prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 20092 sia trasformata in cartella ipotecaria registrale.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2RU 2011 4637

Art. 34 E. Diritti reali / VII. Pegno mobiliare / 1. Formalità

VII. Pegno mobiliare

1. Formalità

1 Dall’entrata in vigore di questo codice, il pegno mobiliare si potrà costituire soltanto nelle forme dal medesimo previste.

2 In quanto un pegno mobiliare fosse costituito in una forma diversa già prima di tal momento, esso si estinguerà nel termine di sei mesi dall’entrata in vigore della nuova legge per i crediti esigibili, e dalla scadenza o dal giorno in cui potrà essere data la disdetta, per quelli che diventeranno esigibili più tardi.

Art. 35 E. Diritti reali / VII. Pegno mobiliare / 2. Effetti

2. Effetti

1 Gli effetti del pegno mobiliare, i diritti e le obbligazioni del creditore, del terzo datore del pegno e del debitore saranno determinati dalla legge nuova, dal momento della entrata in vigore di questo codice, sebbene il pegno fosse costituito anteriormente.

2 Il patto di decadenza del pegno a favore del creditore, stipulato prima dell’entrata in vigore del nuovo codice diventa inefficace a partire da questo momento.

Art. 36 E. Diritti reali / VIII. Diritto di ritenzione

VIII. Diritto di ritenzione

1 Il diritto di ritenzione di questo codice si estende anche alle cose venute in potere del creditore prima della sua entrata in vigore.

2 Compete al creditore anche per i crediti nati prima di questo momento.

3 Gli effetti dei diritti di ritenzione già costituiti sono soggetti alle disposizioni della legge nuova.

Art. 37 E. Diritti reali / IX. Possesso

IX. Possesso

Il possesso è soggetto alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice.

Art. 38 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 1. Impianto del registro

X. Registro fondiario

1. Impianto del registro

1 Il Consiglio federale stabilisce, sentito il parere dei Cantoni, il calendario d’introduzione del registro fondiario. Può delegare tale competenza al dipartimento o all’ufficio competente.1

2 …2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).
2 Abrogato dall’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

Art. 391E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 2. Misurazione ufficiale / a.

2. Misurazione ufficiale

a.


1 Abrogato dall’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

Art. 40 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 2. Misurazione ufficiale / b. Relazione col registro fondiario

b. Relazione col registro fondiario

1 Di regola la misurazione del terreno deve precedere l’impianto del registro fondiario.

2 Tuttavia questo può essere introdotto anche prima con l’autorizzazione della Confederazione, in quanto esistano registri d’estimo sufficienti.

Art. 41 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 2. Misurazione ufficiale / c. Epoca dell’esecuzione

c. Epoca dell’esecuzione

1 …1

2 La misurazione e l’introduzione del registro fondiario possono avvenire successivamente per i singoli distretti di un medesimo Cantone.


1 Abrogato dall’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

Art. 421

1 Abrogato dall’all. n. II della L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

Art. 43 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 3. Iscrizione dei diritti reali / a. Procedura

3. Iscrizione dei diritti reali

a. Procedura

1 I diritti reali preesistenti devono essere iscritti nel registro fondiario all’atto della sua introduzione.

2 A questo fine sarà pubblicato un bando per la notificazione e la iscrizione dei diritti reali preesistenti.

3 I diritti reali già iscritti nei libri pubblici conformemente al diritto anteriore, saranno trascritti d’officio nel registro fondiario in quanto possano essere costituiti secondo la legge nuova.

Art. 44 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 3. Iscrizione dei diritti reali / b. Conseguenza della non iscrizione

b. Conseguenza della non iscrizione

1 I diritti reali preesistenti che non vengono iscritti conserveranno bensì la loro validità, ma non saranno opponibili ai terzi di buona fede che si fossero affidati al registro fondiario.

2 Rimane riservato alla futura legislazione della Confederazione e dei Cantoni il dichiarare perenti, dopo una certa epoca ed a seguito di un bando, tutti i diritti reali non ancora iscritti nel registro.

3 Gli oneri fondiari di diritto pubblico e le ipoteche legali di diritto cantonale non iscritti ma costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 20091 rimangono opponibili, nei dieci anni successivi all’entrata in vigore di tale modifica, ai terzi di buona fede che si affidano al registro fondiario.2


1RU 2011 4637
2 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 451E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 4. Diritti reali soppressi

4. Diritti reali soppressi

1 I diritti reali che non potrebbero più essere costituiti secondo le disposizioni sul registro fondiario, come le piante nel fondo altrui, i diritti di anticresi e simili non vi possono essere iscritti, ma vi devono essere menzionati in modo opportuno.

2 Estinguendosi per qualsiasi causa, questi diritti eccezionali non possono più essere ristabiliti.


1 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

Art. 46 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 5. Introduzione del registro differita

5. Introduzione del registro differita

1 L’introduzione del registro fondiario secondo le prescrizioni di questa legge può essere differita dai Cantoni, con l’autorizzazione del Consiglio federale, in quanto le forme prescritte dai Cantoni, completate o meno, sembrino sufficienti per garantire gli effetti del registro fondiario nel senso della legge nuova.

2 A questo fine sarà esattamente stabilito a quali forme del diritto cantonale sono attribuiti gli effetti previsti dalla nuova legge.

Art. 47 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario

6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario

Le disposizioni di questo codice sui diritti reali sono applicabili in generale anche prima dell’impianto del registro fondiario.

Art. 48 E. Diritti reali / X. Registro fondiario / 7. Effetti delle forme del diritto cantonale

7. Effetti delle forme del diritto cantonale

1 Coll’entrata in vigore delle disposizioni sui diritti reali e prima dell’introduzione del registro fondiario, i Cantoni possono designare le forme, come l’omologazione, l’iscrizione nei catasti, nei registri delle ipoteche e delle servitù, alle quali sono attribuiti immediatamente gli effetti del registro stesso.

2 I Cantoni possono prescrivete che queste forme, anche prima o senza l’introduzione del registro fondiario, abbiano gli effetti di questo per la nascita, la trasmissione, le modificazioni e l’estinzione dei diritti reali.

3 Per contro, fin che non sia introdotto il registro fondiario od un altro organo di pubblicità parificato al medesimo, non possono verificarsi gli effetti derivanti dal registro a favore dei terzi di buona fede.

Art. 491F. Prescrizione

F. Prescrizione

1 Se il nuovo diritto stabilisce un termine più lungo rispetto al diritto anteriore, si applica il nuovo diritto, purché secondo il diritto anteriore non sia ancora sopravvenuta la prescrizione.

2 Se il nuovo diritto stabilisce un termine più breve, si applica il diritto anteriore.

3 L’entrata in vigore del nuovo diritto non ha effetti sull’inizio di una prescrizione in corso, salvo che la legge disponga altrimenti.

4 Per il resto, il nuovo diritto si applica alla prescrizione dalla sua entrata in vigore.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

Art. 50 G. Forme dei contratti

G. Forme dei contratti

I contratti conchiusi prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono validi anche se la loro forma non corrisponde alle prescrizioni della legge nuova.


  Capo secondo: Disposizioni introduttive e transitorie

Art. 51 A. Abrogazione del diritto civile cantonale

A. Abrogazione del diritto civile cantonale

Con l’entrata in vigore di questo codice rimangono abrogate le disposizioni di diritto civile dei Cantoni, salvo diversa disposizione del diritto federale.

Art. 52 B. Leggi cantonali complementari / I. Diritti e doveri dei Cantoni

B. Leggi cantonali complementari

I. Diritti e doveri dei Cantoni

1 I Cantoni emanano le disposizioni di complemento di questo codice, in ispecie a riguardo della competenza delle autorità, dell’organizzazione degli uffici di stato civile, di tutela1 e di registro fondiario.

2 In quanto tali disposizioni complementari siano richieste per l’esecuzione della nuova legge, i Cantoni sono obbligati ad emanarle, e possono farlo provvisoriamente in via di regolamento.2

3 Le disposizioni di complemento dei Cantoni in materia di registri sottostanno all’approvazione della Confederazione.3

4 Le altre disposizioni di complemento dei Cantoni devono essere comunicate all’Ufficio federale di giustizia.4


1 Ora: le autorità di vigilanza (vedi art. 440).
2 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).
4 Introdotto dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione (RU 1991 362; FF 1988 II 1149). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Art. 53 B. Leggi cantonali complementari / II. Disposizioni della Confederazione in luogo dei Cantoni

II. Disposizioni della Confederazione in luogo dei Cantoni

1 Se un Cantone non adempie in tempo debito all’obbligo di emanare le complementari disposizioni necessarie, il Consiglio federale le emana provvisoriamente in sua vece, dandone avviso all’Assemblea federale.

2 Se un Cantone non fa uso delle facoltà di emanare disposizioni complementari in una materia nella quale non sono necessarie si applicheranno semplicemente le disposizioni di questo codice.

Art. 54 C. Designazione delle autorità competenti

C. Designazione delle autorità competenti

1 Dove questo codice parla di un’autorità competente, i Cantoni stabiliscono quale essa sia fra le autorità costituite o da costituirsi.

2 Se non parla espressamente del giudice o dell’autorità amministrativa, i Cantoni possono dichiarare competente una autorità dell’ordine amministrativo o giudiziario.

3 Per quanto non sia applicabile il Codice di procedura civile del 19 dicembre 20081, la procedura è stabilita dai Cantoni.2


1 RS 272
2 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Art. 55 D. Atti pubblici / I. In genere

D. Atti pubblici

I. In genere1

1 I Cantoni possono stabilire per il loro territorio le norme relative alla celebrazione degli atti pubblici.

2 Stabiliscono pure le norme relative alla celebrazione degli atti pubblici in lingua straniera.


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Art. 55a1D. Atti pubblici / II. Copie e certificazioni elettroniche

II. Copie e certificazioni elettroniche

1 I Cantoni possono autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a realizzare copie elettroniche degli atti pubblici da loro redatti.

2 Possono inoltre autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a certificare elettronicamente la conformità agli originali cartacei di copie da loro realizzate in forma elettronica nonché l’autenticità di firme.

3 Il pubblico ufficiale rogatore deve utilizzare una firma elettronica qualificata fondata su un certificato qualificato di un prestatore di servizi di certificazione riconosciuto ai sensi della legge del 18 marzo 20162 sulla firma elettronica.3

4 Il Consiglio federale emana disposizioni di esecuzione atte a garantire l’interoperabilità dei sistemi informatici nonché l’integrità, l’autenticità e la sicurezza dei dati.


1 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 RS 943.03
3 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).

Art. 561E. Concessioni idrauliche

E. Concessioni idrauliche

Fino all’emanazione di una legge federale sulle concessioni di diritti d’acqua vale la disposizione seguente:

Le concessioni di acque pubbliche, in quanto siano date per almeno trent’anni od a tempo indeterminato e non costituiscano una servitù a favore di un dato fondo dominante, possono essere intavolate nel registro fondiario come diritti reali per sé stanti e permanenti.


1 Vedi ora l’art. 59 della LF del 22 dic. 1916 sulla utilizzazione delle forze idriche (RS 721.80).

Art. 571F. a H.

F. a H.


1 Abrogato dall’art. 53 cpv. 1 lett. b della LF dell’8 nov. 1934 su le banche e le casse di risparmio, con effetto dal 1° mar. 1935 (RU 51 129 e CS 10 331; ediz. ted. BBl 1934 I 171, ediz. franc. FF 1934 I 172).

Art. 581J. Modificazioni della legge sull’esecuzione e sul fallimento

J. Modificazioni della legge sull’esecuzione e sul fallimento

La legge federale dell’11 aprile 18892 sulla esecuzione e sul fallimento rimarrà modificata come segue dall’entrata in vigore del presente codice:

3


1 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
2 RS 281.1
3 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233. Per il testo degli art. 132bis, 141 cpv. 3 e 258 cpv. 4 vedi RU 24 233 tit. fin. art. 60.

Art. 591K. Applicazione del diritto svizzero e straniero

K. Applicazione del diritto svizzero e straniero

1 La legge federale del 25 giugno 18912 sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti rimane in vigore per ciò che riguarda i rapporti giuridici degli svizzeri all’estero e degli stranieri nella Svizzera e per i casi di conflitto di leggi cantonali.

2 …3

3 La stessa legge è completata come segue:

4


1 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
2 [CS 2 723; RU 1972 2653 n. II 1, 1977 237 n. II 1, 1986 122 n. II 1. RU 1988 1776 all. n. I lett. a]. Vedi ora la LF del 18 dic. 1987 sul diritto internazionale privato (RS 291).
3 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).
4 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233

Art. 601L. Abrogazione di leggi federali

L. Abrogazione di leggi federali

1 Colla entrata in vigore di questa legge rimangono abrogate le disposizioni di diritto civile federale incompatibili colla medesima.

2 Sono abrogate in particolare:

La legge federale del 24 dicembre 18742 sugli atti dello stato civile e sul matrimonio.

La legge federale del 22 giugno 18813 sulla capacità civile.

Il Codice federale delle obbligazioni del 14 giugno 18814.

3 Rimangono in vigore le leggi speciali sul diritto delle strade ferrate, dei battelli a vapore, delle poste, dei telefoni e dei telegrafi, sulla costituzione d’ipoteca e la liquidazione forzata delle ferrovie, quelle relative al lavoro delle fabbriche e alla responsabilità civile dei padroni di fabbrica e di altre imprese, nonché tutte le leggi federali sopra materie del diritto delle obbligazioni, che furono emanate allato della legge federale sul diritto delle obbligazioni.


1 Nuovo testo giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).
2 [RU 1 508]
3 [RU 5 556]
4 [RU 5 577, 11 490; RS 221.229.1 art. 103 cpv. 1]

Art. 611M. Disposizioni finali M. Disposizioni finali

M. Disposizioni finali

1 La presente legge entrerà in vigore col 1° gennaio 1912.

2 Il Consiglio federale potrà, con l’autorizzazione dell’Assemblea federale, anticipare l’entrata in vigore di singole disposizioni.


1 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. del CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

  Testo delle disposizioni previgenti del titolo sesto1 

  Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi

  Capo primo: Disposizioni generali

Art. 178 A. Regime comune

A. Regime comune

I coniugi sono sottoposti al regime dell’unione dei beni in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime eccezionale.

Art. 179 B. Regime convenzionale / I. Scelta del regime

B. Regime convenzionale

I. Scelta del regime

1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate sia prima che dopo la celebrazione del matrimonio.

2 Gli sposi od i coniugi devono adottare nel loro contratto uno dei regimi previsti da questo codice.

3 Il contratto stipulato dopo la celebrazione del matrimonio non può però pregiudicare i diritti dei terzi sopra i beni che precedentemente li garantivano.

Art. 180 B. Regime convenzionale / II. Capacità di contrattare

II. Capacità di contrattare

1 Per concludere, modificare o sciogliere una convenzione matrimoniale, le parti contraenti devono essere capaci di discernimento.

2 Se sono minorenni od interdette abbisognano del consenso del legale rappresentante.

Art. 181 B. Regime convenzionale / III. Forma del contratto

III. Forma del contratto

1 Per concludere, modificare o sciogliere validamente una convenzione matrimoniale è necessario un atto pubblico firmato dalle persone contraenti e dai loro rappresentanti legali.

2 Le convenzioni stipulate durante il matrimonio richiedono inoltre l’approvazione dell’autorità tutoria.

3 La convenzione matrimoniale diventa opponibile ai terzi secondo le prescrizioni relative al registro dei beni matrimoniali.

Art. 182 C. Regime eccezionale / I. Separazione legale

C. Regime eccezionale

I. Separazione legale

1 Se nel fallimento di uno dei coniugi rimangono dei creditori insoddisfatti, subentra per legge la separazione dei beni.

2 Qualora una persona, i cui creditori possiedono dei certificati di carenza di beni, voglia contrarre matrimonio, il regime di separazione dei beni può essere conseguito da ciascuno degli sposi mediante iscrizione nel registro dei beni matrimoniali fatta prima della celebrazione.

Art. 183 C. Regime eccezionale / II. Separazione giudiziale / 1. Ad istanza della moglie

II. Separazione giudiziale

1. Ad istanza della moglie

Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza della moglie:

1.
se il marito non provvede debitamente al mantenimento della moglie e dei figli;
2.
se non fornisce le garanzie richieste per i beni apportati dalla moglie;
3.
se il marito o la comunione risultano oberati.
Art. 184 C. Regime eccezionale / II. Separazione giudiziale / 2. Ad istanza del marito

2. Ad istanza del marito

Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza del marito:

1.
se la moglie è oberata;
2.
se la moglie rifiuta al marito senza giusto motivo il consenso richiesto dalla legge o dal regime dei beni per disporre della sostanza coniugale;
3.
se la moglie domanda garanzia per i suoi apporti.
Art. 185 C. Regime eccezionale / II. Separazione giudiziale / 3. Ad istanza dei creditori

3. Ad istanza dei creditori

Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza di un creditore ove questi sia rimasto perdente in una procedura di pignoramento contro uno dei coniugi.

Art. 186 C. Regime eccezionale / III. Data della separazione

III. Data della separazione

1 La separazione dei beni per causa di fallimento comincia dal rilascio dei certificati di carenza di beni, ma per i beni pervenuti ai coniugi dopo l’apertura del fallimento, per successione o in altro modo, ha effetto dal tempo dell’acquisto.

2 La separazione giudiziale ha effetto dal momento della presentazione dell’istanza.

3 In caso di fallimento o di decisione giudiziaria, la separazione è comunicata d’officio al registro dei beni matrimoniali perché vi sia iscritta.

Art. 187 C. Regime eccezionale / IV. Cessazione della separazione

IV. Cessazione della separazione

1 La separazione per causa di fallimento o di perdita in una procedura di pignoramento non cessa per il solo fatto della tacitazione dei creditori.

2 Tuttavia il giudice può ordinare il ripristino del regime anteriore ad istanza di ognuno dei coniugi.

3 Il ripristino è comunicato d’officio, per la sua iscrizione, al registro dei beni matrimoniali.

Art. 188 D. Cambiamento di regime / I. Garanzie dei creditori

D. Cambiamento di regime

I. Garanzie dei creditori

1 Le liquidazioni fra i coniugi ed i cambiamenti di regime non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniuge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti.

2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questo è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento integrale.

3 I creditori del marito non hanno diritto su ciò che la moglie percepisce nel fallimento o nella partecipazione al pignoramento dei beni del marito, se non in quanto sieno creditori anche della moglie.

Art. 189 D. Cambiamento di regime / II. Liquidazione a seguito della separazione

II. Liquidazione a seguito della separazione

1 Se la separazione dei beni si verifica durante il matrimonio, la sostanza coniugale passa nei beni propri di ciascun coniuge, impregiudicati i diritti dei creditori.

2 Gli aumenti sono attribuiti ai coniugi secondo il loro precedente regime; le diminuzioni sono sopportate dal marito in quanto non provi che furono cagionate dalla moglie.

3 Il marito è obbligato, a richiesta della moglie, a fornire garanzia per i beni di questa che rimangono a sua disposizione durante la liquidazione.

Art. 190 E. Beni riservati / I. Costituzione / 1. In genere

E. Beni riservati

I. Costituzione

1. In genere

1 I beni riservati sono costituiti per contratto matrimoniale, per liberalità di terzi o per legge.

2 La porzione legittima di un coniuge nella successione di un parente non può essergli assegnata a titolo di bene riservato.

Art. 191 E. Beni riservati / I. Costituzione / 2. Per legge

2. Per legge

Sono beni riservati per legge:

1.
le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi;
2.
i beni della moglie che servono all’esercizio della sua professione o del suo mestiere;
3.
il guadagno che la moglie fa lavorando per conto proprio.
Art. 192 E. Beni riservati / II. Effetti

II. Effetti

1 I beni riservati sono soggetti in generale alle regole della separazione dei beni, specialmente riguardo al dovere della moglie di concorrere a sopportare gli oneri del matrimonio.

2 La moglie deve convertire il guadagno del proprio lavoro ai bisogni dell’economia domestica, in quanto essi lo richiedano.

Art. 193 E. Beni riservati / III. Onere della prova

III. Onere della prova

Se un coniuge afferma che un oggetto è bene riservato deve fornirne la prova.


  Capo secondo: Dell’unione dei beni

Art. 194 A. Proprietà / I. Sostanza coniugale

A. Proprietà

I. Sostanza coniugale

1 L’unione dei beni riunisce in una sola sostanza coniugale tutti i beni che i coniugi possiedono al momento della celebrazione o che acquistano durante il matrimonio.

2 Non vi sono compresi i beni riservati della moglie.

Art. 195 A. Proprietà / II. Proprietà del marito e della moglie

II. Proprietà del marito e della moglie

1 La parte di sostanza coniugale che apparteneva alla moglie al momento della celebrazione del matrimonio o che le perviene per eredità od altro titolo gratuito durante il matrimonio, costituisce il di lei apporto e rimane di sua proprietà.

2 Il marito è proprietario dei beni da lui apportati e di ogni sostanza coniugale che non sia apporto della moglie.

3 Le rendite della moglie ed i frutti naturali dei di lei apporti diventano proprietà del marito dal momento della scadenza o della separazione, sotto riserva delle disposizioni circa i beni riservati.

Art. 196 A. Proprietà / III. Prova

III. Prova

1 Se un coniuge afferma che un bene sia apporto della moglie deve fornirne la prova.

2 Gli acquisti fatti durante il matrimonio in sostituzione di altri beni della moglie si presumono apporti di lei.

Art. 197 A. Proprietà / IV. Inventario / 1. Compilazione e valore probatorio

IV. Inventario

1. Compilazione e valore probatorio

1 Così il marito come la moglie possono in ogni tempo domandare che sia fatto per atto pubblico un inventario dei loro apporti.

2 L’inventario così compilato nei sei mesi dall’apporto dei beni si presume esatto.

Art. 198 A. Proprietà / IV. Inventario / 2. Effetti della stima

2. Effetti della stima

1 Se all’inventario va unita una stima risultante da pubblico documento, l’obbligo reciproco dei coniugi di risarcire gli oggetti mancanti si determina secondo la medesima.

2 Se durante il matrimonio furono alienati in buona fede degli oggetti al disotto del valore di stima, il prezzo ricavato sostituisce il prezzo d’inventario.

Art. 199 A. Proprietà / V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie

V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie

Insieme con la stima, ed entro il termine di sei mesi dall’apporto della moglie, può essere convenuto, con le norme stabilite per le convenzioni matrimoniali, che il marito diventi proprietario dell’apporto medesimo e che il credito della moglie per il valore di stima rimanga invariato.

Art. 200 B. Amministrazione, godimento e disposizione / I. Amministrazione

B. Amministrazione, godimento e disposizione

I. Amministrazione

1 Il marito amministra la sostanza coniugale.

2 Le spese dell’amministrazione sono a suo carico.

3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.

Art. 201 B. Amministrazione, godimento e disposizione / II. Godimento

II. Godimento

1 Il marito ha il godimento della sostanza apportata dalla moglie e ne risponde come un usufruttuario.

2 La stima degli apporti della moglie risultante dall’inventario non aggrava questa responsabilità.

3 Il denaro contante, le altre cose fungibili ed i titoli al portatore indicati soltanto nella specie passano in proprietà del marito e la moglie diventa creditrice del loro valore.

Art. 202 B. Amministrazione, godimento e disposizione / III. Facoltà di disporre / 1. Da parte del marito

III. Facoltà di disporre

1. Da parte del marito

1 Il marito non può, senza il consenso della moglie, fare atti eccedenti la ordinaria amministrazione sui beni da essa apportati e che non sono passati in sua proprietà.

2 Il terzo può però presumere questo consenso a meno che sappia o debba sapere che manca, o si tratti di beni da tutti riconoscibili come proprietà della moglie.

Art. 203 B. Amministrazione, godimento e disposizione / III. Facoltà di disporre / 2. Da parte della moglie / a. In genere

2. Da parte della moglie

a. In genere

La moglie dispone della sostanza coniugale nella misura in cui rappresenta l’unione coniugale.

Art. 204 B. Amministrazione, godimento e disposizione / III. Facoltà di disporre / 2. Da parte della moglie / b. Rinuncia di eredità

b. Rinuncia di eredità

1 La moglie non può rinunciare ad una eredità senza il consenso del marito.

2 Se il marito lo rifiuta, la moglie può ricorrere all’autorità tutoria.

Art. 205 C. Garanzia degli apporti della moglie

C. Garanzia degli apporti della moglie

1 Il marito è sempre tenuto ad informare la moglie che ne lo richieda circa lo stato dei di lei apporti.

2 La moglie può chiedere in ogni tempo che questi siano garantiti.

3 È riservata l’azione rivocatoria secondo la legge federale dell’11 aprile 18891 sulla esecuzione e sul fallimento.


1 RS 281.1

Art. 206 D. Responsabilità / I. Del marito

D. Responsabilità

I. Del marito

Il marito è responsabile:

1.
per i propri debiti anteriori al matrimonio;
2.
per quelli da esso contratti durante il matrimonio;
3.
per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione coniugale.
Art. 207 D. Responsabilità / II. Della moglie / 1. Con tutta la sostanza

II. Della moglie

1. Con tutta la sostanza

1 La moglie risponde con tutta la sua sostanza senza riguardo ai diritti che il regime matrimoniale conferisce al marito:

1.
per i propri debiti anteriori al matrimonio;
2.
per i debiti da essa contratti con consenso del marito, o mediante obbligazione da essa assunta a favore di lui col consenso della autorità tutoria;
3.
per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua professione o del suo mestiere;
4.
per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute;
5.
per i debiti derivanti da atti illeciti.

2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti dal marito o da lei stessa per l’economia domestica comune, se non in caso di insolvenza del marito.

Art. 208 D. Responsabilità / II. Della moglie / 2. Col valore dei beni riservati

2. Col valore dei beni riservati

1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde, ma solo col valore dei suoi beni riservati:

1.
per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva;
2.
per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito;
3.
per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappresentanza dell’unione coniugale.

2 È riservata in ogni caso l’azione di indebito arricchimento.

Art. 209 E. Compensi / I. Scadenza

E. Compensi

I. Scadenza

1 Qualora con beni del marito sieno stati estinti debiti gravanti gli apporti della moglie, o con beni apportati dalla moglie sieno stati estinti debiti del marito, nasce per ciascuno dei coniugi il diritto al compenso; il quale però, se la legge non dispone altrimenti, diventa esigibile soltanto con lo scioglimento dell’unione dei beni.

2 Il conguaglio può essere già chiesto durante il matrimonio, se coi denari della sostanza coniugale sono stati pagati debiti contratti dalla moglie a carico dei suoi beni riservati, o se con denaro della sostanza riservata della moglie furono pagati debiti gravanti la sostanza coniugale.

Art. 210 E. Compensi / II. Fallimento del marito e pignoramento / 1. Credito della moglie

II. Fallimento del marito e pignoramento

1. Credito della moglie

1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del medesimo, la moglie può far valere un credito per i suoi beni apportati che più non si rinvenissero.

2 Se esistono dei crediti del marito, sono dedotti.

3 La moglie ricupera in proprietà gli enti patrimoniali che si rinvengono in natura.

Art. 211 E. Compensi / II. Fallimento del marito e pignoramento / 2. Privilegio

2. Privilegio

1 Se colla restituzione della sua proprietà, o colle garanzie date per i suoi apporti, la moglie consegue meno della metà degli apporti stessi, il di lei credito per il complemento di questa metà è privilegiato a norma della legge federale dell’11 aprile 18891 sulla esecuzione e sul fallimento.

2 La cessione di questo privilegio nonché la rinuncia del medesimo a favore di singoli creditori sono nulle.


1 RS 281.1

Art. 212 F. Scioglimento della unione dei beni / I. Premorienza della moglie

F. Scioglimento della unione dei beni

I. Premorienza della moglie

1 Morendo la moglie, gli apporti passano ai di lei eredi riservati i diritti di successione del marito.

2 Il marito deve risarcire tutto ciò che manca, in quanto ne sia responsabile, salvo compensazione dei suoi crediti verso la moglie.

Art. 213 F. Scioglimento della unione dei beni / II. Premorienza del marito

II. Premorienza del marito

Morendo il marito, la moglie ricupera i beni da lei apportati che si rinvenissero in natura e può domandare agli eredi il risarcimento di ciò che manca.

Art. 214 F. Scioglimento della unione dei beni / III. Aumenti e diminuzioni

III. Aumenti e diminuzioni

1 Se, fatta la separazione dei beni apportati da ciascuno dei coniugi, risulta un aumento, questo appartiene per un terzo alla moglie e suoi discendenti e per il resto al marito od a’ suoi eredi.

2 Se risulta una diminuzione della sostanza coniugale, essa è a carico del marito o dei suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie.

3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.


  Capo terzo: Della comunione di beni

Art. 215 A. Comunione universale / I. Beni matrimoniali

A. Comunione universale

I. Beni matrimoniali

1 La comunione universale dei beni riunisce tutti i beni e tutti i redditi del marito e della moglie in un’unica sostanza indivisa che appartiene ad entrambi i coniugi.

2 Nessuno dei coniugi può disporre della sua parte.

3 Se un coniuge afferma che un bene non appartiene alla comunione deve fornirne la prova.

Art. 216 A. Comunione universale / II. Amministrazione e disposizione / 1. Ordinaria

II. Amministrazione e disposizione

1. Ordinaria

1 Il marito amministra la comunione.

2 Le spese dell’amministrazione sono a carico della medesima.

3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.

Art. 217 A. Comunione universale / II. Amministrazione e disposizione / 2. Facoltà di disporre / a. Sui beni della comunione

2. Facoltà di disporre

a. Sui beni della comunione

1 Per disporre dei beni della comunione è necessario il concorso dei due coniugi od il consenso dell’uno agli atti di disposizione dell’altro, in quanto eccedano la semplice amministrazione.

2 Il terzo può però presumere il consenso a meno che sappia o debba sapere che manca o si tratti di beni da tutti riconoscibili come appartenenti alla sostanza comune.

Art. 218 A. Comunione universale / II. Amministrazione e disposizione / 2. Facoltà di disporre / b. Rinuncia di eredità

b. Rinuncia di eredità

1 Durante il matrimonio uno dei coniugi non può rinunciare ad una eredità senza il consenso dell’altro.

2 Se il consenso gli è rifiutato, può ricorrere all’autorità tutoria.

Art. 219 A. Comunione universale / III. Responsabilità per i debiti / 1. Debiti del marito

III. Responsabilità per i debiti

1. Debiti del marito

Il marito risponde personalmente e con la sostanza comune:

1.
per i debiti d’ambedue i coniugi anteriori al matrimonio;
2.
per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione coniugale;
3.
per tutti gli altri debiti fatti da lui durante il matrimonio, o dalla moglie a carico della comunione.
Art. 220 A. Comunione universale / III. Responsabilità per i debiti / 2. Debiti della moglie / a. Della moglie e della comunione

2. Debiti della moglie

a. Della moglie e della comunione

1 A lato della comunione la moglie risponde personalmente:

1.
per i propri debiti anteriori al matrimonio;
2.
per i debiti contratti da lei col consenso del marito o mediante obbligazione assunta a favore di lui col consenso dell’autorità tutoria;
3.
per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua professione o del suo mestiere;
4.
per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute;
5.
per i debiti derivanti da atti illeciti.

2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti da lei o dal marito per l’economia domestica comune, se non in caso d’insolvenza della comunione.

3 Non risponde personalmente per gli altri debiti della comunione.

Art. 221 A. Comunione universale / III. Responsabilità per i debiti / 2. Debiti della moglie / b. Debiti della sostanza riservata della moglie

b. Debiti della sostanza riservata della moglie

1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde per il solo valore dei suoi beni riservati:

1.
per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva;
2.
per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito;
3.
per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappresentanza dell’unione coniugale.

2 È in ogni caso riservata l’azione di indebito arricchimento.

Art. 222 A. Comunione universale / III. Responsabilità per i debiti / 3. Procedura esecutiva

3. Procedura esecutiva

Durante la comunione le procedure di esecuzione per debiti a carico dei beni comuni si promuovono contro il marito.

Art. 223 A. Comunione universale / IV. Compensi / 1. In genere

IV. Compensi

1. In genere

1 I debiti a carico della comunione estinti coi beni della stessa non danno ragione di compenso tra i coniugi.

2 Ove coi beni riservati sieno stati estinti dei debiti della comunione o dei debiti della sostanza riservata coi beni della comunione, nasce il diritto al compenso esercibile già durante il matrimonio.

Art. 224 A. Comunione universale / IV. Compensi / 2. Pei crediti della mogli

2. Pei crediti della mogli

1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni della comunione, la moglie può far valere il credito per i suoi apporti e gode per la metà dello stesso il privilegio previsto dalla legge federale dell’11 aprile 18891 sulla esecuzione e sul fallimento.

2 La cessione del privilegio nonché la rinuncia dello stesso a favore di singoli creditori sono nulle.


1 RS 281.1

Art. 225 A. Comunione universale / V. Scioglimento della comunione / 1. Divisione / a. Per legge

V. Scioglimento della comunione

1. Divisione

a. Per legge

1 Alla morte di uno dei coniugi la metà della sostanza comune passa al coniuge superstite.

2 L’altra metà passa agli eredi del defunto, riservati i diritti ereditari del coniuge superstite.

3 Se il coniuge superstite è indegno di succedere non può in alcun caso pretendere una parte della sostanza comune maggiore di quella che gli sarebbe spettata in caso di divorzio.

Art. 226 A. Comunione universale / V. Scioglimento della comunione / 1. Divisione / b. Per contratto

b. Per contratto

1 Invece della divisione per metà si può, mediante convenzione matrimoniale, stabilire un altro modo di riparto.

2 Tuttavia i discendenti del coniuge defunto non possono essere privati del quarto della sostanza comune esistente al tempo della morte.

Art. 227 A. Comunione universale / V. Scioglimento della comunione / 2. Responsabilità del superstite

2. Responsabilità del superstite

1 Il marito superstite rimane personalmente responsabile per tutti i debiti della comunione.

2 La moglie superstite può, rinunciando alla sua porzione, liberarsi da ogni debito per cui non sia tenuta anche personalmente.

3 Accettando la sua parte, essa è tenuta al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano al pagamento integrale.

Art. 228 A. Comunione universale / V. Scioglimento della comunione / 3. Attribuzione degli apporti

3. Attribuzione degli apporti

Il coniuge superstite può domandare che nella divisione i beni da esso apportati nella comunione gli sieno attribuiti imputandoli alla sua quota.

Art. 229 B. Comunione prorogata / I. Condizioni

B. Comunione prorogata

I. Condizioni

1 Il coniuge superstite può continuare la comunione coi figli nati dallo stesso matrimonio.

2 Se i figli sono minorenni è necessario il consenso della autorità tutoria.

3 Continuando la comunione, l’esercizio dei diritti ereditari è sospeso fino allo scioglimento.

Art. 230 B. Comunione prorogata / II. Oggetto

II. Oggetto

1 La comunione prorogata comprende, oltre i beni della sostanza coniugale, le rendite ed i guadagni delle parti, eccettuata la sostanza riservata.

2 I beni che durante tale comunione pervengono al coniuge superstite od ai figli, per successione od altro titolo gratuito, appartengono alla loro sostanza riservata salvo contraria disposizione.

3 La procedura esecutiva fra i membri della comunione è soggetta alle restrizioni stabilite per i coniugi.

Art. 231 B. Comunione prorogata / III. Amministrazione e rappresentanza

III. Amministrazione e rappresentanza

1 Se i figli sono minorenni, l’amministrazione e la rappresentanza della comunione prorogata appartengono al coniuge superstite.

2 Se sono maggiorenni, può essere altrimenti convenuto.

Art. 232 B. Comunione prorogata / IV. Scioglimento / 1. Per volontà delle parti

IV. Scioglimento

1. Per volontà delle parti

1 Il coniuge superstite può sciogliere in ogni tempo la comunione prorogata.

2 I figli maggiorenni possono in ogni tempo uscire dalla comunione, individualmente od insieme.

3 Per i figli minorenni lo scioglimento può essere dichiarato dall’autorità tutoria.

Art. 233 B. Comunione prorogata / IV. Scioglimento / 2. Per legge

2. Per legge

1 La comunione prorogata è sciolta in virtù di legge:

1.
per morte o per nuove nozze del coniuge superstite;
2.
per fallimento del coniuge superstite o dei figli.

2 In caso di fallimento di uno solo dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione.

3 In caso di fallimento del padre o di pignoramento dei beni della comunione, i figli subentrano nei diritti della madre defunta.

Art. 234 B. Comunione prorogata / IV. Scioglimento / 3. Per sentenza

3. Per sentenza

1 Il creditore rimasto perdente in una procedura di pignoramento contro il coniuge superstite o contro uno dei figli può domandare al giudice lo scioglimento della comunione.

2 Se lo scioglimento è chiesto dal creditore di uno dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione.

Art. 235 B. Comunione prorogata / IV. Scioglimento / 4. Per matrimonio o per morte di un figlio

4. Per matrimonio o per morte di un figlio

1 In caso di matrimonio di uno dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione.

2 Se muore uno dei figli lasciando discendenti, gli altri membri della comunione possono domandarne l’esclusione.

3 Morendo senza discendenti, la sua parte rimane in comune, riservato ogni diritto degli eredi estranei alla comunione.

Art. 236 B. Comunione prorogata / IV. Scioglimento / 5. Modo della divisione

5. Modo della divisione

1 In caso di scioglimento della comunione prorogata o di esclusione di un figlio, la divisione o la tacitazione delle ragioni di quest’ultimo avviene secondo la situazione patrimoniale di quel momento.

2 Il genitore superstite conserva i suoi diritti di successione sulle parti spettanti ai figli.

3 La liquidazione non può essere fatta intempestivamente.

Art. 237 C. Comunione limitata / I. Con separazione di beni

C. Comunione limitata

I. Con separazione di beni

1 I coniugi possono adottare per convenzione matrimoniale una comunione limitata, escludendo dalla comunione determinati beni o categorie di beni, come gli immobili.

2 I beni esclusi sono soggetti alle norme della separazione dei beni.

Art. 238 C. Comunione limitata / II. Comunione dei beni

II. Comunione dei beni

1 Gli apporti della moglie esclusi dalla comunione possono per convenzione matrimoniale essere sottoposti alle norme dell’unione dei beni.

2 Tale patto si presume quando per convenzione matrimoniale la moglie abbia lasciato al marito l’amministrazione od il godimento di questi beni.

Art. 239 C. Comunione limitata / III. Comunione d’acquisti / 1. Concetto

III. Comunione d’acquisti

1. Concetto

1 La comunione di beni può, per convenzione matrimoniale, essere limitata agli acquisti.

2 I beni acquisiti durante il matrimonio, salvo che fossero acquistati in sostituzione di beni apportati, costituiscono gli acquisti e sono soggetti al regime della comunione.

3 Gli apporti dei singoli coniugi, compresi i beni che loro pervengono durante il matrimonio, sono soggetti alle norme dell’unione dei beni.

Art. 240 C. Comunione limitata / III. Comunione d’acquisti / 2. Aumenti e diminuzioni

2. Aumenti e diminuzioni

1 L’aumento risultante allo scioglimento della comunione viene diviso per metà fra i coniugi od i loro eredi.

2 La diminuzione è sopportata dal marito o dai suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie.

3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.


  Capo quarto: Della separazione dei beni

Art. 241 A. In genere

A. In genere

1 La separazione dei beni prescritta per legge o per sentenza del giudice si riferisce sempre all’intiera sostanza di ciascuno dei coniugi.

2 Se è stabilita per convenzione matrimoniale, si riferisce pure all’intiera sostanza in quanto il contratto medesimo non contenga speciali eccezioni.

Art. 242 B. Proprietà, amministrazione e godimento

B. Proprietà, amministrazione e godimento

1 Ognuno dei coniugi conserva la proprietà, l’amministrazione ed il godimento della propria sostanza.

2 Quando la moglie ne abbia rimesso l’amministrazione al marito, si presume che questo non sia tenuto a darne conto durante il matrimonio e che possa convertire le rendite di quella sostanza a sopportare gli oneri del matrimonio.

3 La rinuncia della moglie al diritto di riprendere in ogni tempo l’amministrazione della sua sostanza è nulla.

Art. 243 C. Responsabilità pei debiti / I. In genere

C. Responsabilità pei debiti

I. In genere

1 Il marito risponde personalmente per i propri debiti anteriori al matrimonio e per i debiti contratti durante il matrimonio da esso o dalla moglie in rappresentanza dell’unione coniugale.

2 La moglie risponde personalmente per i suoi debiti anteriori al matrimonio e per quelli risultanti a suo carico durante il matrimonio.

3 In caso di insolvenza del marito, la moglie è tenuta per i debiti contratti dall’uno o dall’altro dei coniugi per l’economia domestica comune.

Art. 244 C. Responsabilità pei debiti / II. Fallimento del marito o pignoramento

II. Fallimento del marito o pignoramento

1 La moglie non ha alcun privilegio nel fallimento del marito o nel pignoramento dei di lui beni, anche se gli abbia rimesso l’amministrazione dei propri.

2 Sono riservate le disposizioni circa la dote.

Art. 245 D. Rendite e guadagni

D. Rendite e guadagni

Le rendite ed i guadagni appartengono al coniuge dalla cui sostanza o dal cui lavoro provengono.

Art. 246 E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni

E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni

1 Il marito può esigere che la moglie contribuisca in equa misura a sostenere gli oneri del matrimonio.

2 Ove i coniugi non possono accordarsi, l’ammontare del contributo è stabilito dall’autorità competente a richiesta di uno di essi.

3 Il marito non è tenuto a restituire i contributi della moglie.

Art. 247 F. Dote

F. Dote

1 La convenzione matrimoniale può fissare un determinato importo della sostanza della moglie che questa conferisce al marito, a titolo di dote, per sopportare gli oneri del matrimonio.

2 I beni così conferiti al marito soggiacciono alle norme dell’unione dei beni, salva convenzione contraria.


  Capo quinto: Del registro dei beni matrimoniali

Art. 248 A. Effetti

A. Effetti

1 Le convenzioni matrimoniali, le decisioni giudiziarie relative al regime dei beni matrimoniali ed i negozi giuridici fra coniugi concernenti gli apporti della moglie o la sostanza comune, diventano opponibili ai terzi mediante l’inscrizione nel registro dei beni matrimoniali e la pubblicazione.

2 Gli eredi del coniuge defunto non sono considerati come terzi.

Art. 249 B. Iscrizione / I. Oggetto

B. Iscrizione

I. Oggetto

1 L’iscrizione deve contenere le disposizioni che i coniugi intendono rendere opponibili ai terzi.

2 L’iscrizione può essere domandata da ciascuno dei coniugi a meno che la legge non disponga altrimenti o la convenzione matrimoniale espressamente lo escluda.

Art. 250 B. Iscrizione / II. Luogo della iscrizione

II. Luogo della iscrizione

1 L’iscrizione avviene nel registro del luogo di domicilio del marito.

2 Se il marito trasferisce il proprio domicilio in un altro circondario di registro, l’iscrizione deve avvenire anche al nuovo domicilio, entro tre mesi dal trasferimento.

3 L’iscrizione nel registro del domicilio precedente perde i suoi effetti col decorso di tre mesi dal trasferimento del domicilio.

Art. 251 C. Tenuta dei registri C. Tenuta dei registri

C. Tenuta dei registri

1 Il registro dei beni matrimoniali è tenuto dall’ufficio del registro di commercio in quanto i Cantoni non designino speciali circondari ed ufficiali.

2 Ognuno ha il diritto di esaminare il registro dei beni matrimoniali e di chiederne degli estratti.

3 La pubblicazione delle convenzioni matrimoniali indica soltanto il regime dei beni adottato dai coniugi.


1 CS 2 3. Tuttora applicabile come diritto transitorio in quanto previsto dagli art. 9a e segg. del titolo finale (revisione del diritto matrimoniale, del 5 ott. 1984).

  Indice

A. Applicazione del diritto Art. 1

I. Osservanza della buona fede Art. 2

II. Effetti della buona fede Art. 3

III. Apprezzamento del giudice Art. 4

I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale Art. 5

II. Diritto pubblico cantonale Art. 6

D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni Art. 7

I. Onere della prova Art. 8

II. Prova dei documenti pubblici Art. 9

Art. 10

I. Godimento dei diritti civili Art. 11

1. Oggetto Art. 12

2. Condizioni

a. In genere Art. 13

b. Maggiore età Art. 14

c. Art. 15

d. Capacità di discernimento Art. 16

1. In genere Art. 17

2. Mancanza di discernimento Art. 18

3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire

a. Principio Art. 19

b. Consenso del rappresentante legale Art. 19a

c. Difetto di ratifica Art. 19b

4. Diritti strettamente personali Art. 19c

IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili Art. 19d

1. Parentela Art. 20

2. Affinità Art. 21

1. Cittadinanza Art. 22

2. Domicilio

a. Nozione Art. 23

b. Cambiamento di domicilio o dimora Art. 24

c. Domicilio dei minorenni Art. 25

d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale Art. 26

I. Contro impegni eccessivi Art. 27

1. Principio Art. 28

2. Azioni

a. In genere Art. 28a

b. Violenza, minacce o insidie Art. 28b

3. Art. 28c a 28f

4. Diritto di risposta

a. Principio Art. 28g

b. Forma e contenuto Art. 28h

c. Procedura Art. 28i

d. Diffusione Art. 28k

e. Intervento del giudice Art. 28l

1. Protezione Art. 29

2. Cambiamento del nome

a. In genere Art. 30

b. In caso di morte di un coniuge Art. 30a

I. Nascita e morte Art. 31

1. Onere della prova Art. 32

2. Mezzi di prova

a. In genere Art. 33

b. Indizio di morte Art. 34

1. In genere Art. 35

2. Procedura Art. 36

3. Caducità della istanza Art. 37

4. Effetti della scomparsa Art. 38

I. In genere Art. 39

II. Obbligo di notificazione Art. 40

III. Prova di dati non controversi Art. 41

1. Da parte del giudice Art. 42

2. Da parte delle autorità dello stato civile Art. 43

V. Protezione e divulgazione dei dati Art. 43a

1. Ufficiali dello stato civile Art. 44

2. Autorità di vigilanza Art. 45

Ia. Sistema centrale d’informazione sulle persone Art. 45a

II. Responsabilità Art. 46

III. Misure disciplinari Art. 47

I. Diritto federale Art. 48

II. Diritto cantonale Art. 49

Art. 50 e 51

A. Personalità Art. 52

B. Godimento dei diritti civili Art. 53

I. Condizioni Art. 54

II. Modo Art. 55

D. Sede Art. 56

I. Devoluzione del patrimonio Art. 57

II. Liquidazione Art. 58

F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare Art. 59

I. Unioni corporative Art. 60

II. Iscrizione nel registro di commercio Art. 61

III. Associazioni senza personalità Art. 62

IV. Relazioni fra gli statuti e la legge Art. 63

1. Funzioni e convocazione Art. 64

2. Competenze Art. 65

3. Risoluzioni sociali

a. Forma Art. 66

b. Diritto di voto e maggioranza Art. 67

c. Esclusione dal diritto di voto Art. 68

1. Diritti e doveri in generale Art. 69

2. Contabilità Art. 69a

III. Ufficio di revisione Art. 69b

IV. Lacune nell’organizzazione Art. 69c

I. Ammissione e dimissione Art. 70

II. Contributi Art. 71

III. Esclusione Art. 72

IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione Art. 73

V. Protezione del fine Art. 74

VI. Protezione dei diritti dei soci Art. 75

Cbis. Responsabilità Art. 75a

1. Per risoluzione Art. 76

2. Per legge Art. 77

3. Per sentenza del giudice Art. 78

II. Cancellazione dal registro Art. 79

I. In genere Art. 80

II. Forma Art. 81

III. Contestazione Art. 82

I. In genere Art. 83

II. Contabilità Art. 83a

1. Obbligo di revisione e diritto applicabile Art. 83b

2. Rapporto con l’autorità di vigilanza Art. 83c

IV. Lacune nell’organizzazione Art. 83d

C. Vigilanza Art. 84

Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza Art. 84a

Abrogato Art. 84b

I. Dell’organizzazione Art. 85

1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione Art. 86

2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte Art. 86a

III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione Art. 86b

E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche Art. 87

I. Soppressione da parte dell’autorità competente Art. 88

II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro Art. 89

G. Fondazioni di previdenza a favore del personale Art. 89a

A. Difetto di amministrazione Art. 89b

B. Competenza Art. 89c

A. Promessa nuziale Art. 90

I. Regali Art. 91

II. Partecipazione finanziaria Art. 92

III. Prescrizione Art. 93

A. Capacità al matrimonio Art. 94

I. Parentela Art. 95

II. Matrimonio antecedente Art. 96

A. Principi Art. 97

Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri Art. 97a

I. Domanda Art. 98

II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria Art. 99

III. Termine Art. 100

I. Luogo Art. 101

II. Forma Art. 102

D. Disposizioni d’esecuzione Art. 103

A. Principio Art. 104

I. Cause Art. 105

II. Azione Art. 106

I. Cause Art. 107

II. Azione Art. 108

D. Effetti della sentenza Art. 109

Abrogato Art. 110

I. Accordo completo Art. 111

II. Accordo parziale Art. 112

Abrogato Art. 113

I. Dopo la sospensione della vita comune Art. 114

II. Rottura del vincolo coniugale Art. 115

Abrogato Art. 116

A. Condizioni e procedura Art. 117

B. Effetti della separazione Art. 118

A. Cognome Art. 119

B. Regime matrimoniale e diritto successorio Art. 120

C. Abitazione familiare Art. 121

I. Principio Art. 122

II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita Art. 123

III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento Art. 124

IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia Art. 124a

V. Eccezioni Art. 124b

VI. Compensazione di pretese reciproche Art. 124c

VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile Art. 124d

VIII. Conguaglio impossibile Art. 124e

I. Condizioni Art. 125

II. Modalità del contributo di mantenimento Art. 126

1. Disposizioni speciali Art. 127

2. Adeguamento al rincaro Art. 128

3. Modifica mediante sentenza Art. 129

4. Estinzione per legge Art. 130

1. Aiuto all’incasso Art. 131

2. Anticipi Art. 131a

3. Diffida ai debitori e garanzia Art. 132

I. Diritti e doveri dei genitori Art. 133

II. Modificazione delle circostanze Art. 134

Abrogati Art. 135 a 158

A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi Art. 159

B. Cognome Art. 160

C. Cittadinanza Art. 161

D. Abitazione coniugale Art. 162

I. In genere Art. 163

II. Somma a libera disposizione Art. 164

III. Contributi straordinari di un coniuge Art. 165

F. Rappresentanza dell’unione coniugale Art. 166

G. Professione e impresa dei coniugi Art. 167

I. In genere Art. 168

II. Abitazione familiare Art. 169

J. Obbligo d’informazione Art. 170

I. Consultori Art. 171

1. In genere Art. 172

2. Durante la convivenza

a. Prestazioni pecuniarie Art. 173

b. Privazione della rappresentanza Art. 174

3. Sospensione della comunione domestica

a. Motivi Art. 175

b. Organizzazione della vita separata Art. 176

4. Esecuzione

a. Aiuto all’incasso e anticipi Art. 176a

b. Diffida ai debitori Art. 177

5. Restrizioni del potere di disporre Art. 178

6. Modificazione delle circostanze Art. 179

Abrogato Art. 180

A. Regime ordinario Art. 181

I. Scelta del regime Art. 182

II. Capacità di contrattare Art. 183

III. Forma Art. 184

1. Pronuncia Art. 185

2. Art. 186

3. Revoca Art. 187

1. Fallimento Art. 188

2. Pignoramento

a. Pronuncia Art. 189

b. Istanza Art. 190

3. Cessazione Art. 191

III. Liquidazione del regime precedente Art. 192

D. Protezione dei creditori Art. 193

E. Art. 194

F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro Art. 195

G. Inventario Art. 195a

I. Composizione Art. 196

II. Acquisti Art. 197

1. Per legge Art. 198

2. Per convenzione matrimoniale Art. 199

IV. Prova Art. 200

B. Amministrazione, godimento e disposizione Art. 201

C. Responsabilità verso i terzi Art. 202

D. Debiti tra coniugi Art. 203

I. Momento dello scioglimento Art. 204

1. In genere Art. 205

2. Partecipazione al plusvalore Art. 206

1. Separazione degli acquisti e dei beni propri Art. 207

2. Reintegrazione negli acquisti Art. 208

3. Compensi tra acquisti e beni propri Art. 209

4. Aumento Art. 210

1. Valore venale Art. 211

2. Valore di reddito

a. In genere Art. 212

b. Circostanze speciali Art. 213

3. Momento determinante Art. 214

1. Per legge Art. 215

2. Per convenzione

a. In genere Art. 216

b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale Art. 217

1. Dilazione Art. 218

2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 219

3. Azione contro i terzi Art. 220

I. Composizione Art. 221

1. Comunione universale Art. 222

2. Comunioni limitate

a. Comunione d’acquisti Art. 223

b. Altre comunioni Art. 224

III. Beni propri Art. 225

IV. Prova Art. 226

1. Amministrazione ordinaria Art. 227

2. Amministrazione straordinaria Art. 228

3. Professione od impresa comune Art. 229

4. Rinuncia e accettazione di eredità Art. 230

5. Responsabilità e spese dell’amministrazione Art. 231

II. Beni propri Art. 232

I. Debiti integrali Art. 233

II. Debiti propri Art. 234

D. Debiti tra coniugi Art. 235

I. Momento dello scioglimento Art. 236

II. Attribuzione ai beni propri Art. 237

III. Compensi tra beni comuni e beni propri Art. 238

IV. Partecipazione al plusvalore Art. 239

V. Determinazione del valore Art. 240

1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni Art. 241

2. Negli altri casi Art. 242

1. Beni propri Art. 243

2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 244

3. Altri beni Art. 245

4. Altre norme di ripartizione Art. 246

I. In genere Art. 247

II. Prova Art. 248

B. Responsabilità verso i terzi Art. 249

C. Debiti fra coniugi Art. 250

D. Attribuzione in caso di comproprietà Art. 251

A. Sorgere della filiazione in genere Art. 252

B. Art. 253 e 254

Abrogati

A. Presunzione Art. 255

I. Diritto all’azione Art. 256

1. Concepimento nel matrimonio Art. 256a

2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica Art. 256b

III. Termine Art. 256c

C. Duplice presunzione Art. 257

D. Azione dei genitori Art. 258

E. Matrimonio dei genitori Art. 259

I. Condizioni e forma Art. 260

1. Diritto all’azione Art. 260a

2. Motivo Art. 260b

3. Termine Art. 260c

I. Diritto all’azione Art. 261

II. Presunzione Art. 262

III. Termine Art. 263

I. Condizioni generali Art. 264

II. Adozione congiunta Art. 264a

III. Adozione singola Art. 264b

IV. Adozione del figliastro Art. 264c

V. Differenza d’età Art. 264d

VI. Consenso dell’adottando e dell’autorità di protezione dei minori Art. 265

1. Forma Art. 265a

2. Termini Art. 265b

3. Astrazione

a. Condizioni Art. 265c

b. Decisione Art. 265d

B. Adozione di maggiorenni Art. 266

I. In generale Art. 267

II. Nome Art. 267a

III. Cittadinanza Art. 267b

I. In generale Art. 268

II. Istruttoria Art. 268a

III. Audizione dell’adottando Art. 268abis

IV. Rappresentanza dell’adottando Art. 268ater

V. Considerazione dell’atteggiamento dei congiunti Art. 268aquater

Dbis. Segreto dell’adozione Art. 268b

Dter. Informazione circa l’adozione, i genitori biologici e i loro discendenti Art. 268c

Dquater. Servizio cantonale preposto all’informazione e servizi di ricerca Art. 268d

Dquinquies. Relazioni personali con i genitori biologici Art. 268e

1. Mancanza del consenso Art. 269

2. Altri vizi Art. 269a

II. Termine Art. 269b

F. Collocamento in vista d’adozione Art. 269c

I. Figlio di genitori coniugati Art. 270

II. Figlio di genitori non coniugati Art. 270a

III. Consenso del figlio Art. 270b

B. Cittadinanza Art. 271

C. Doveri vicendevoli Art. 272

1. Principio Art. 273

2. Limiti Art. 274

II. Terzi Art. 274a

III. Competenza Art. 275

E. Informazione e schiarimenti Art. 275a

I. Oggetto e estensione Art. 276

II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne Art. 276a

B. Durata Art. 277

C. Genitori coniugati Art. 278

I. Diritto Art. 279

II e III Art. 280 a 284

1. Contributo dei genitori Art. 285

2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio Art. 285a

1. In genere Art. 286

2. Casi di ammanco Art. 286a

I. Prestazioni periodiche Art. 287

II. Contenuto del contratto di mantenimento Art. 287a

III. Tacitazione Art. 288

I. Creditore Art. 289

1. Aiuto all’incasso Art. 290

2. Diffida ai debitori Art. 291

III. Garanzie Art. 292

G. Diritto pubblico Art. 293

H. Genitori affilianti Art. 294

J. Azione della donna nubile Art. 295

A. Principi Art. 296

Abis. Morte di un genitore Art. 297

Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali Art. 298

I. Dichiarazione comune dei genitori Art. 298a

II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori Art. 298b

III. Azione di paternità Art. 298c

IV. Modificazione delle circostanze Art. 298d

Aquinquies. Modificazione delle circostanze dopo l’adozione del figliastro del convivente di fatto Art. 298e

Asexies. Patrigno e matrigna Art. 299

Asepties. Genitori affilianti Art. 300

I. In genere Art. 301

II. Determinazione del luogo di dimora Art. 301a

III. Educazione Art. 302

IV. Educazione religiosa Art. 303

1. Verso i terzi

a. In genere Art. 304

b. Stato giuridico del figlio Art. 305

2. Nei rapporti interni della comunione Art. 306

I. Misure opportune Art. 307

II. Curatela Art. 308

Abrogato Art. 309

III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora Art. 310

1. D’ufficio Art. 311

2. Col consenso dei genitori Art. 312

V. Modificazione delle circostanze Art. 313

1. In genere Art. 314

2. Audizione del figlio Art. 314a

3. Rappresentanza del figlio Art. 314abis

4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica Art. 314b

5. Diritti di avviso Art. 314c

6. Obblighi di avviso Art. 314d

7. Collaborazione e assistenza amministrativa Art. 314e

1. In genere Art. 315

2. Nella procedura matrimoniale

a. Competenza del giudice Art. 315a

b. Modifica di misure giudiziarie Art. 315b

VIII. Vigilanza sugli affiliati Art. 316

IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù Art. 317

A. Amministrazione Art. 318

B. Impiego dei redditi Art. 319

C. Prelevamento sulla sostanza del figlio Art. 320

I. Liberalità Art. 321

II. Porzione legittima Art. 322

III. Provento del lavoro, assegno professionale Art. 323

I. Misure opportune Art. 324

II. Privazione dell’amministrazione Art. 325

I. Restituzione Art. 326

II. Responsabilità Art. 327

A. Principio Art. 327a

I. Del minorenne Art. 327b

II. Del tutore Art. 327c

A. Persone obbligate Art. 328

B. Oggetto e modo dell’azione Art. 329

C. Assistenza di trovatelli Art. 330

A. Condizioni Art. 331

I. Ordine interno e cura Art. 332

II. Responsabilità Art. 333

1. Condizioni Art. 334

2. Procedura Art. 334bis

A. Fondazioni di famiglia Art. 335

1. Facoltà Art. 336

2. Forma Art. 337

II. Durata Art. 338

1. Modo Art. 339

2. Direzione e rappresentanza

a. In genere Art. 340

b. Delegazione ad un capo Art. 341

3. Beni comuni e beni riservati Art. 342

1. Cause Art. 343

2. Disdetta, insolvenza, matrimonio Art. 344

3. Morte di un partecipante Art. 345

4. Norme per la divisione Art. 346

1. Definizione Art. 347

2. Speciali motivi di scioglimento Art. 348

Abrogati Art. 349 a 359

A. Principio Art. 360

I. Costituzione Art. 361

II. Revoca Art. 362

C. Convalida e accettazione Art. 363

D. Interpretazione e completamento Art. 364

E. Adempimento Art. 365

F. Compenso e spese Art. 366

G. Disdetta Art. 367

H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 368

I. Ricupero della capacità di discernimento Art. 369

A. Principio Art. 370

B. Costituzione e revoca Art. 371

C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento Art. 372

D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 373

A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza Art. 374

B. Esercizio del diritto di rappresentanza Art. 375

C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 376

A. Piano terapeutico Art. 377

B. Persone con diritto di rappresentanza Art. 378

C. Situazioni d’urgenza Art. 379

D. Trattamento di una turba psichica Art. 380

E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 381

A. Contratto d’assistenza Art. 382

I. Condizioni Art. 383

II. Verbalizzazione e informazione Art. 384

III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 385

C. Protezione della personalità Art. 386

D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura Art. 387

A. Scopo Art. 388

B. Sussidiarietà e proporzionalità Art. 389

A. Condizioni Art. 390

B. Sfere di compiti Art. 391

C. Rinuncia a una curatela Art. 392

A. Amministrazione di sostegno Art. 393

I. In genere Art. 394

II. Amministrazione dei beni Art. 395

C. Curatela di cooperazione Art. 396

D. Combinazione di curatele Art. 397

E. Curatela generale Art. 398

Abrogato Art. 399

I. Condizioni generali Art. 400

II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine Art. 401

III. Conferimento dell’ufficio a più persone Art. 402

B. Impedimento e collisione di interessi Art. 403

C. Compenso e spese Art. 404

A. Assunzione dell’ufficio Art. 405

B. Relazione con l’interessato Art. 406

C. Atti autonomi dell’interessato Art. 407

I. Compiti Art. 408

II. Importi a libera disposizione Art. 409

III. Contabilità Art. 410

E. Rapporto Art. 411

F. Negozi particolari Art. 412

G. Obbligo di diligenza e di discrezione Art. 413

H. Modificazione delle circostanze Art. 414

A. Esame della contabilità e del rapporto Art. 415

I. Per legge Art. 416

II. Su ordine dell’autorità Art. 417

III. Mancanza del consenso Art. 418

Abrogato Art. 419

Abrogato Art. 420

A. Per legge Art. 421

I. Su richiesta del curatore Art. 422

II. Altri casi Art. 423

C. Atti e negozi indifferibili Art. 424

D. Rapporto e conto finali Art. 425

I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza Art. 426

II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente Art. 427

I. Autorità di protezione degli adulti Art. 428

1. Competenza Art. 429

2. Procedura Art. 430

C. Verifica periodica Art. 431

D. Persona di fiducia Art. 432

I. Piano terapeutico Art. 433

II. Trattamento in assenza di consenso Art. 434

III. Situazioni d’urgenza Art. 435

IV. Colloquio d’uscita Art. 436

V. Diritto cantonale Art. 437

F. Misure restrittive della libertà di movimento Art. 438

G. Ricorso al giudice Art. 439

A. Autorità di protezione degli adulti Art. 440

B. Autorità di vigilanza Art. 441

C. Competenza per territorio Art. 442

A. Diritti e obblighi di avviso Art. 443

B. Esame della competenza Art. 444

C. Provvedi- menti cautelari Art. 445

D. Principi procedurali Art. 446

E. Audizione Art. 447

F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa Art. 448

G. Ricovero per perizia Art. 449

H. Designazione di un rappresentante Art. 449a

I. Consultazione degli atti Art. 449b

J. Obbligo di comunicazione Art. 449c

A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva Art. 450

B. Motivi di reclamo Art. 450a

C. Termine di reclamo Art. 450b

D. Effetto sospensivo Art. 450c

E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame Art. 450d

F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza Art. 450e

Abrogato Art. 450f

Abrogato Art. 450g

A. Obbligo di discrezione e informazione Art. 451

B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi Art. 452

C. Obbligo di collaborazione Art. 453

A. Principio Art. 454

B. Prescrizione Art. 455

C. Responsa- bilità secondo le norme sul mandato Art. 456

I. Discendenti Art. 457

II. Stirpe dei genitori Art. 458

III. Stirpe degli avi Art. 459

IV. Estensione del diritto di successione Art. 460

Abrogato Art. 461

B. Coniuge superstite e partner registrato superstite Art. 462

Abrogati Art. 463 e 464

C. ... Art. 465

D. Enti pubblici Art. 466

A. Per testamento Art. 467

B. Per contratto successorio Art. 468

C. Disposizioni nulle Art. 469

I. Limiti Art. 470

II. Porzione legittima Art. 471

III. Art. 472

IV. Liberalità al coniuge superstite Art. 473

1. Deduzione dei debiti Art. 474

2. Liberalità Art. 475

3. Polizze di assicurazione Art. 476

I. Motivi di diseredazione Art. 477

II. Effetti della diseredazione Art. 478

III. Onere della prova Art. 479

IV. Diseredazione di un insolvente Art. 480

A. In genere Art. 481

B. Oneri e condizioni Art. 482

C. Istituzione d’erede Art. 483

I. Oggetto Art. 484

II. Obblighi del debitore Art. 485

III. Rapporti con la successione Art. 486

E. Sostituzione volgare Art. 487

I. Designazione del sostituito Art. 488

II. Apertura della sostituzione Art. 489

III. Garanzia Art. 490

1. Per l’istituito Art. 491

2. Per il sostituito Art. 492

V. Discendenti incapaci di discernimento Art. 492a

G. Fondazioni Art. 493

I. Istituzione d’erede e legato contrattuali Art. 494

1. Condizioni Art. 495

2. Devoluzione per vacanza Art. 496

3. Diritti dei creditori Art. 497

1. In genere Art. 498

2. Testamento pubblico

a. In genere Art. 499

b. Ufficio del funzionario Art. 500

c. Ufficio dei testimoni Art. 501

d. Omissione della lettura e della firma Art. 502

e. Persone cooperanti Art. 503

f. Conservazione dei testamenti Art. 504

3. Testamento olografo Art. 505

4. Testamento orale

a. Disposizione Art. 506

b. Documentazione Art. 507

c. Caducità Art. 508

1. Revoca Art. 509

2. Distruzione dell’atto Art. 510

3. Disposizione posteriore Art. 511

I. Forma Art. 512

1. Tra vivi

a. Per contratto o per testamento Art. 513

b. Per recesso dal contratto Art. 514

2. Premorienza dell’erede Art. 515

C. Limitazione della facoltà di disporre Art. 516

A. Nomina Art. 517

B. Poteri dell’esecutore Art. 518

I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale Art. 519

1. In genere Art. 520

2. In caso di testamento olografo Art. 520a

III. Prescrizione Art. 521

1. In genere Art. 522

2. Per gli eredi legittimari Art. 523

3. Diritti dei creditori Art. 524

1. In genere Art. 525

2. Legato di cosa singola Art. 526

3. Disposizioni fra vivi

a. Casi Art. 527

b. Restituzioni Art. 528

4. Polizze di assicurazione Art. 529

5. Usufrutti e rendite Art. 530

6. Sostituzione di eredi Art. 531

III. Ordine della riduzione Art. 532

IV. Prescrizione dell’azione Art. 533

A. Trapasso dei beni tra vivi Art. 534

I. Riduzione Art. 535

II. Restituzione Art. 536

A. Momento dell’apertura Art. 537

B. Luogo della apertura Art. 538

1. Personalità Art. 539

2. Indegnità

a. Cause Art. 540

b. Effetti pei discendenti Art. 541

1. Per l’erede Art. 542

2. Per il legatario Art. 543

3. Infante concepito Art. 544

4. Eredi sostituiti Art. 545

1. Immissione in possesso e garanzie Art. 546

2. Ricomparsa della persona e restituzione Art. 547

II. Successione devoluta allo scomparso Art. 548

III. Rapporti fra i due casi Art. 549

IV. Procedura d’ufficio Art. 550

A. In genere Art. 551

B. Apposizione dei sigilli Art. 552

C. Inventario Art. 553

I. In genere Art. 554

II. Eredi ignoti Art. 555

I. Obbligo di consegnarle Art. 556

II. Pubblicazione Art. 557

III. Comunicazione ai beneficati Art. 558

IV. Consegna dell’eredità Art. 559

I. Eredi Art. 560

II. Art. 561

1. Acquisto del legato Art. 562

2. Oggetto Art. 563

3. Rapporti fra il creditore ed il legatario Art. 564

4. Regresso Art. 565

1. Facoltà di rinunciare Art. 566

2. Termini

a. In genere Art. 567

b. In caso di inventario Art. 568

3. Trasmissione della facoltà di rinuncia Art. 569

4. Forma della rinuncia Art. 570

II. Decadenza dal diritto di rinunciare Art. 571

III. Rinuncia di un coerede Art. 572

1. In genere Art. 573

2. Facoltà del coniuge superstite Art. 574

3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente Art. 575

V. Proroga del termine Art. 576

VI. Rinuncia al legato Art. 577

VII. Diritti dei creditori dell’erede Art. 578

VIII. Responsabilità in caso di rinuncia Art. 579

A. Condizioni Art. 580

I. Compilazione dell’inventario Art. 581

II. Grida Art. 582

III. Inscrizione d’officio Art. 583

IV. Chiusura Art. 584

I. Amministrazione Art. 585

II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione Art. 586

I. Termine per deliberare Art. 587

II. Dichiarazione Art. 588

1. Responsabilità secondo l’inventario Art. 589

2. Responsabilità oltre l’inventario Art. 590

E. Responsabilità per le fideiussioni Art. 591

F. Devoluzione agli enti pubblici Art. 592

I. A istanza di un coerede Art. 593

II. A istanza dei creditori del defunto Art. 594

I. Amministrazione Art. 595

II. Liquidazione ordinaria Art. 596

III. Liquidazione in via di fallimento Art. 597

A. Condizioni Art. 598

B. Effetti Art. 599

C. Prescrizione Art. 600

D. Azione del legatario Art. 601

I. Comunione ereditaria Art. 602

II. Responsabilità degli eredi Art. 603

B. Azione di divisione Art. 604

C. Divisione differita Art. 605

D. Diritti degli eredi conviventi Art. 606

A. In genere Art. 607

I. Disposizioni del defunto Art. 608

II. Intervento dell’autorità Art. 609

I. Parità di diritto fra gli eredi Art. 610

II. Formazione dei lotti Art. 611

III. Attribuzione e vendita Art. 612

IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite Art. 612a

I. Complessi di cose. Scritti di famiglia Art. 613

I.bis Pertinenze agricole Art. 613a

II. Crediti del defunto verso gli eredi Art. 614

III. Oggetti gravati di pegno Art. 615

Abrogato Art. 616

1. Ripresa

a. Valore d’imputazione Art. 617

b. Procedura di stima Art. 618

V. Aziende e fondi agricoli Art. 619

Abrogati Art. 620 a 625

A. Obbligo di collazione Art. 626

B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia Art. 627

I. Conferimento od imputazione Art. 628

II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria Art. 629

III. Computo della collazione Art. 630

D. Spese di educazione Art. 631

E. Regali di occasione Art. 632

Abrogato Art. 633

I. Contratto di divisione Art. 634

II. Convenzioni circa eredità devolute Art. 635

III. Convenzioni circa eredità non devolute Art. 636

I. Garanzia delle quote Art. 637

II. Contestazione della divisione Art. 638

I. Solidarietà Art. 639

II. Regresso fra coeredi Art. 640

I. In generale Art. 641

II. Animali Art. 641a

I. Parti costitutive Art. 642

II. Frutti naturali Art. 643

1. Definizione Art. 644

2. Esclusioni Art. 645

1. Rapporti fra i comproprietari Art. 646

2. Regolamento per l’uso e l’amministrazione Art. 647

3. Atti dell’ordinaria amministrazione Art. 647a

4. Atti di amministrazione più importanti Art. 647b

5. Lavori di costruzione

a. Necessari Art. 647c

b. Utili Art. 647d

c. Diretti all’abbellimento e alla comodità Art. 647e

6. Disposizione Art. 648

7. Contribuzione alle spese ed oneri Art. 649

8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario Art. 649a

9. Esclusione dalla comunione

a. Comproprietari Art. 649b

b. Titolari di altri diritti Art. 649c

10. Scioglimento

a. Azione di divisione Art. 650

b. Modo della divisione Art. 651

c. Animali domestici Art. 651a

1. Condizioni Art. 652

2. Effetti Art. 653

3. Scioglimento Art. 654

III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli Art. 654a

I. Fondi Art. 655

II. Proprietà dipendente Art. 655a

I. Iscrizione Art. 656

1. Trasmissione Art. 657

2. Occupazione Art. 658

3. Formazione di nuovi terreni Art. 659

4. Spostamenti di terreno

a. In genere Art. 660

b. Permanenti Art. 660a

c. Nuova determinazione del confine Art. 660b

5. Prescrizione acquisitiva

a. Prescrizione ordinaria Art. 661

b. Prescrizione straordinaria Art. 662

c. Termini Art. 663

6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico Art. 664

III. Diritto all’iscrizione Art. 665

C. Perdita Art. 666

I. Proprietario irreperibile Art. 666a

II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti Art. 666b

I. Estensione Art. 667

1. Modo di stabilirli Art. 668

2. Obbligo di porre i termini Art. 669

3. Comproprietà delle opere divisorie Art. 670

1. In rapporto al materiale

a. Proprietà del medesimo Art. 671

b. Risarcimento Art. 672

c. Attribuzione del fondo Art. 673

2. Opere sporgenti sul fondo altrui Art. 674

3. Diritto di superficie Art. 675

4. Condotte Art. 676

5. Costruzioni mobiliari Art. 677

IV. Piantagioni sul fondo altrui Art. 678

1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà Art. 679

2. In caso di gestione legittima del fondo Art. 679a

I. In genere Art. 680

1. Principi Art. 681

2. Esercizio Art. 681a

3. Modificazione, rinuncia Art. 681b

4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie Art. 682

5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli Art. 682a

Abrogato Art. 683

1. Eccessi pregiudizievoli Art. 684

2. Scavi e costruzioni

a. Regola Art. 685

b. Riserva del diritto cantonale Art. 686

3. Piante

a. Regola Art. 687

b. Prescrizioni cantonali Art. 688

4. Scolo delle acque Art. 689

5. Prosciugamenti Art. 690

6. Condotte

a. Obbligo di tollerarle Art. 691

b. Tutela degli interessi dei gravati Art. 692

c. Cambiamento di circostanze Art. 693

7. Diritti di passo

a. Accesso necessario Art. 694

b. Altri diritti di passo Art. 695

c. Iscrizione nel registro Art. 696

8. Opere di cinta Art. 697

9. Manutenzione Art. 698

1. Accesso Art. 699

2. Ripresa di cose o di animali Art. 700

3. Difesa da pericoli o danni Art. 701

1. In genere Art. 702

2. Miglioramenti del suolo Art. 703

I. Proprietà e diritto sulle sorgenti Art. 704

II. Derivazione di sorgenti Art. 705

1. Indennità Art. 706

2. Ripristino Art. 707

IV. Comunione di sorgenti Art. 708

V. Utilizzazione di sorgenti Art. 709

VI. Fontana necessaria Art. 710

1. Dell’acqua Art. 711

2. Circa il terreno Art. 712

I. Elementi Art. 712a

II. Oggetto Art. 712b

III. Disposizione Art. 712c

I. Atto costitutivo Art. 712d

II. Delimitazione e quote di valore Art. 712e

III. Estinzione Art. 712f

I. Disposizioni applicabili Art. 712g

1. Definizione e ripartizione Art. 712h

2. Garanzia dei contributi

a. Ipoteca legale Art. 712

b. Diritto di ritenzione Art. 712k

III. Esercizio dei diritti civili Art. 712l

1. Competenza e stato giuridico Art. 712m

2. Convocazione e presidenza Art. 712n

3. Diritto di voto Art. 712o

4. Costituzione dell’assemblea Art. 712p

1. Nomina Art. 712q

2. Revoca Art. 712r

3. Competenze

a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministrazione e l’uso Art. 712s

b. Rappresentanza verso i terzi Art. 712t

A. Oggetto Art. 713

1. Trasferimento del possesso Art. 714

2. Riserva della proprietà

a. In genere Art. 715

b. Vendita a pagamenti rateali Art. 716

3. Acquisto senza il possesso Art. 717

1. Cose senza padrone Art. 718

2. Animali sfuggiti Art. 719

1. Pubblicazione ed indagine

a. In generale Art. 720

b. Nel caso di animali Art. 720a

2. Custodia ed incanto pubblico Art. 721

3. Acquisto della proprietà, riconsegna Art. 722

4. Tesoro Art. 723

5. Oggetti di pregio scientifico Art. 724

IV. Cose trasportate e animali sfuggiti Art. 725

V. Specificazione Art. 726

VI. Unione e mescolanza Art. 727

VII. Prescrizione acquisitiva Art. 728

C. Perdita della proprietà mobiliare Art. 729

A. Oggetto Art. 730

1. Iscrizione Art. 731

2. Negozio giuridico Art. 732

3. Servitù sul proprio fondo Art. 733

1. In genere Art. 734

2. Riunione dei fondi Art. 735

3. Per sentenza Art. 736

1. In genere Art. 737

2. Secondo l’iscrizione Art. 738

3. Nuovi bisogni del fondo Art. 739

4. Diritto cantonale ed usi locali Art. 740

5. Più aventi diritto Art. 740a

II. Manutenzione Art. 741

III. Spostamento della servitù Art. 742

IV. Divisione del fondo Art. 743

Abrogato Art. 744

I. Oggetto Art. 745

1. In genere Art. 746

2. Art. 747

1. Cause Art. 748

2. Durata Art. 749

3. Usufrutto sulla cosa sostituita Art. 750

4. Restituzione

a. Obbligo Art. 751

b. Responsabilità Art. 752

c. Spese Art. 753

5. Prescrizione dell’azione di risarcimento Art. 754

1. Diritti dell’usufruttuario

a. In genere Art. 755

b. Godimento dei frutti naturali Art. 756

c. Interessi Art. 757

d. Cedibilità Art. 758

2. Diritti del proprietario

a. Sorveglianza Art. 759

b. Garanzie Art. 760

c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale Art. 761

d. Conseguenze della omissione di garanzia Art. 762

3. Obbligo dell’inventario Art. 763

4. Oneri dell’usufrutto

a. Conservazione della cosa Art. 764

b. Manutenzione ed esercizio Art. 765

c. Interessi sopra una sostanza Art. 766

d. Assicurazione Art. 767

1. Fondi

a. Frutti Art. 768

b. Destinazione economica Art. 769

c. Selve Art. 770

d. Miniere e simili Art. 771

2. Cose che si consumano e cose stimate Art. 772

3. Crediti

a. Misura del godimento Art. 773

b. Rimborsi e reimpieghi Art. 774

c. Cessione del credito all’usufruttuario Art. 775

I. In genere Art. 776

II. Diritto dell’usuario Art. 777

III. Oneri Art. 778

I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario Art. 779

II. Negozio giuridico Art. 779a

III. Effetti, estensione e annotazione Art. 779b

1. Riversione Art. 779c

2. Indennità Art. 779d

Abrogato Art. 779e

1. Condizioni Art. 779f

2. Esercizio Art. 779g

3. Altri casi di applicazione Art. 779h

1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca Art. 779i

2. Iscrizione Art. 779k

VII. Durata massima Art. 779l

D. Diritti sulle sorgenti Art. 780

E. Altre servitù Art. 781

F. Misure giudiziarie Art. 781a

A. Oggetto Art. 782

1. Iscrizione e modi di acquisto Art. 783

2. Oneri di diritto pubblico Art. 784

Abrogato Art. 785

1. In genere Art. 786

2. Riscatto

a. Da parte del creditore Art. 787

b. Da parte del debitore Art. 788

c. Prezzo del riscatto Art. 789

3. Prescrizione Art. 790

I. Diritto del creditore Art. 791

II. Obbligo del debitore Art. 792

I. Specie Art. 793

1. Importo Art. 794

2. Interesse Art. 795

1. Condizioni per il pegno Art. 796

2. Designazione

a. Fondo unico Art. 797

b. Più fondi Art. 798

3. Fondi agricoli Art. 798a

1. Iscrizione Art. 799

2. Proprietà collettiva Art. 800

II. Estinzione Art. 801

1. Trasferimento dei diritti di pegno Art. 802

2. Disdetta del debitore Art. 803

3. Indennità Art. 804

I. Estensione della garanzia Art. 805

II. Pigioni e fitti Art. 806

III. Prescrizione Art. 807

1. In caso di deprezzamento

a. Misure di difesa Art. 808

b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti Art. 809

2. Deprezzamento senza colpa Art. 810

3. Alienazione di parcelle Art. 811

V. Oneri ulteriori Art. 812

1. Effetti Art. 813

2. Relazioni tra i posti Art. 814

3. Posto vacante Art. 815

1. Modo Art. 816

2. Riparto del ricavo Art. 817

3. Estensione della garanzia Art. 818

4. Garanzia per le spese di conservazione Art. 819

1. Grado Art. 820

2. Estinzione del credito e del pegno Art. 821

IX. Indennità d’assicurazione Art. 822

X. Creditore irreperibile Art. 823

A. Scopo e carattere Art. 824

I. Costituzione Art. 825

1. Diritto alla cancellazione Art. 826

2. Posizione del proprietario Art. 827

3. Purgazione delle ipoteche

a. Condizioni e procedura Art. 828

b. Incanti pubblici Art. 829

c. Stima officiale Art. 830

4. Disdetta Art. 831

1. Alienazione totale Art. 832

2. Frazionamento del fondo Art. 833

3. Comunicazione dell’assunzione del debito Art. 834

II. Cessione del credito Art. 835

I. Di diritto cantonale Art. 836

1. Casi Art. 837

2. Venditori, coeredi, ecc. Art. 838

3. Artigiani e imprenditori

a. Iscrizione Art. 839

b. Grado Art. 840

c. Privilegio Art. 841

I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale Art. 842

II. Tipi Art. 843

III. Diritti del proprietario Art. 844

IV. Alienazione, divisione Art. 845

1. In genere Art. 846

2. Disdetta Art. 847

VI. Protezione della buona fede Art. 848

VII. Eccezioni del debitore Art. 849

VIII. Procuratore Art. 850

IX. Luogo di pagamento Art. 851

X. Modifica del rapporto giuridico Art. 852

XI. Pagamento integrale Art. 853

1. Mancanza del creditore Art. 854

2. Cancellazione Art. 855

XIII. Diffida al creditore Art. 856

I. Costituzione Art. 857

II. Trasmissione Art. 858

III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto Art. 859

1. Iscrizione Art. 860

2. Titolo di pegno Art. 861

II. Protezione della buona fede Art. 862

1. Esercizio Art. 863

2. Trasmissione Art. 864

IV. Annullamento Art. 865

Abrogatti Art. 866 a 874

A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare Art. 875

Abrogati Art. 876 a 883

1. Possesso del creditore Art. 884

2. Pegno sul bestiame Art. 885

3. Pegno posteriore Art. 886

4. Dazione in pegno da parte del creditore Art. 887

1. Perdita del possesso Art. 888

2. Obbligo di riconsegna Art. 889

3. Responsabilità del creditore Art. 890

1. Diritti del creditore Art. 891

2. Estensione della garanzia Art. 892

3. Grado dei diritti pignoratizi Art. 893

4. Patto di caducità Art. 894

I. Condizioni Art. 895

II. Eccezioni Art. 896

III. Insolvenza Art. 897

IV. Effetti Art. 898

A. In genere Art. 899

I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento Art. 900

II. Per cartevalori Art. 901

III. Per titoli rappresentanti merci Art. 902

IV. Pegno posteriore Art. 903

I. Estensione della garanzia Art. 904

II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno Art. 905

III. Amministrazione e riscossione Art. 906

I. Autorizzazione Art. 907

II. Durata Art. 908

I. Costituzione Art. 909

1. Vendita del pegno Art. 910

2. Diritto sull’eccedenza Art. 911

1. Diritto al riscatto Art. 912

2. Diritto dell’istituto Art. 913

C. Compera a patto di ricupera Art. 914

D. Regolamenti cantonali Art. 915

I. Concetto Art. 919

II. Possesso originario e derivato Art. 920

III. Interruzione transitoria Art. 921

I. Tra presenti Art. 922

II. Fra assenti Art. 923

III. Senza consegna Art. 924

IV. Titoli rappresentanti merci Art. 925

1. Diritto di difesa Art. 926

2. Azione di reintegra Art. 927

3. Azione di manutenzione Art. 928

4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione Art. 929

1. Presunzione della proprietà Art. 930

2. Presunzione in caso di possesso derivato Art. 931

3. Azione contro il possessore Art. 932

4. Diritto di disposizione e di rivendicazione

a. Cose affidate Art. 933

b. Cose smarrite o sottratte Art. 934

c. Denaro e titoli al portatore Art. 935

d. Mala fede Art. 936

5. Presunzione per i fondi Art. 937

1. Possessore di buona fede

a. Godimento Art. 938

b. Indennità Art. 939

2. Possessore di mala fede Art. 940

IV. Prescrizione acquisitiva Art. 941

1. In genere Art. 942

2. Intavolazione

a. Oggetto Art. 943

b. Eccezioni Art. 944

3. Registri

a. Libro mastro Art. 945

b. Foglio del mastro Art. 946

c. Foglio collettivi Art. 947

d. Libro giornale, documenti Art. 948

4. Regolamenti

a. In genere Art. 949

b. Tenuta informatizzata del registro fondiario Art. 949a

4a. ... Art. 949b

4b. ... Art. 949c

4c. Ricorso a privati per l’uso del registro fondiario informatizzato Art. 949d

5. Misurazione ufficiale Art. 950

1. Circondari

a. Competenza Art. 951

b. Fondi i più circondari Art. 952

2. Uffici del registro Art. 953

3. Tariffe Art. 954

III. Responsabilità Art. 955

IV. Vigilanza amministrativa Art. 956

1. Diritto di ricorso Art. 956a

2. Procedura di ricorso Art. 956b

Abrogato Art. 957

1. Proprietà e diritti reali Art. 958

2. Annotazioni

a. Diritti personali Art. 959

b. Restrizioni della facoltà di disporre Art. 960

c. Iscrizioni provvisorie Art. 961

d. Iscrizione di diritti di grado posteriore Art. 961a

1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà Art. 962

2. Di rappresentanti Art. 962a

1. Indicazioni

a. Per le iscrizioni Art. 963

b. Per le cancellazioni Art. 964

2. Legittimazione

a. Prova Art. 965

b. Complemento della prova Art. 966

1. In genere Art. 967

2. Servitù Art. 968

V. Comunicazione d’officio Art. 969

I. Comunicazione di informazioni e consultazione Art. 970

II. Pubblicazioni Art. 970a

I. Conseguenze della mancata iscrizione Art. 971

1. In genere Art. 972

2. Terzi di buona fede Art. 973

3. Terzi di mala fede Art. 974

1. In caso di divisione del fondo Art. 974a

2. In caso di riunione di fondi Art. 974b

II. In caso di iscrizione indebita Art. 975

1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti Art. 976

2. Di altre iscrizioni

a. In genere Art. 976a

b. In caso di opposizione Art. 976b

3. Procedura di aggiornamento pubblica Art. 976c

IV. Rettificazioni Art. 977

I. Regola della non retroattività Art. 1

1. Ordine pubblico e buoni costumi Art. 2

2. Rapporti regolati dalla legge Art. 3

3. Diritti non acquisiti Art. 4

I. Esercizio dei diritti civili Art. 5

II. Scomparsa Art. 6

IIa. Banca dati centrale dello stato civile Art. 6a

1. In genere Art. 6b

2. Contabilità e ufficio di revisione Art. 6c

VI. Protezione della personalità da violenze, minacce e insidie Art. 6d

I. Celebrazione del matrimonio Art. 7

1. Principio Art. 7a

2. Processi di divorzio pendenti Art. 7b

3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti Art. 7c

4. Previdenza professionale Art. 7d

5. Conversione di rendite in corso Art. 7e

1. Principio Art. 8

2. Cognome Art. 8a

3. Cittadinanza Art. 8b

II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 Art. 9

1. In genere Art. 9a

2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti

a. Modificazione delle masse patrimoniali Art. 9b

b. Privilegio Art. 9c

c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova Art. 9d

3. Mantenimento dell’unione dei beni Art. 9e

4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale Art. 9f

5. Convenzioni matrimoniali

a. In genere Art. 10

b. Efficacia verso i terzi Art. 10a

c. Sottoposizione alla legge nuova Art. 10b

d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore Art. 10c

e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova Art. 10d

f. Registro dei beni matrimoniali Art. 10e

6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni Art. 11

7. Protezione dei creditori Art. 11a

III. Filiazione in genere Art. 12

1. Mantenimento del diritto anteriore Art. 12a

2. Procedure pendenti Art. 12b

3. Soggezione al nuovo diritto Art. 12c

Abrogato Art. 12cbis

IIIter. Contestazione della legittimazione Art. 12d

1. Azioni pendenti Art. 13

2. Nuove azioni Art. 13a

IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione Art. 13b

1. Titoli di mantenimento esistenti Art. 13c

2. Procedimenti pendenti Art. 13cbis

IVquater. Cognome del figlio Art. 13d

1. Misure sussistenti Art. 14

2. Procedimenti pendenti Art. 14a

I. Eredi e devoluzione Art. 15

II. Disposizioni a causa di morte Art. 16

I. In genere Art. 17

II. Azione per l’iscrizione nel registro Art. 18

III. Prescrizione acquisitiva Art. 19

1. Alberi nell’altrui fondo Art. 20

2. Proprietà per piani

a. Originaria Art. 20bis

b. Trasformata Art. 20ter

c. Epurazione dei registri fondiari Art. 20quater

V. Servitù Art. 21

1. Riconoscimento dei titoli preesistenti Art. 22

2. Costituzione di diritti nuovi Art. 23

3. Estinzione di titoli Art. 24

4. Estensione della garanzia Art. 25

5. Diritti ed obblighi delle parti

a. In genere Art. 26

b. Provvedimenti conservativi Art. 27

c. Disdetta e trasmissione Art. 28

6. Grado Art. 29

7. Posto di pegno Art. 30

8. Art. 31 e 32

9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove Art. 33

10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste Art. 33a

11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria Art. 33b

1. Formalità Art. 34

2. Effetti Art. 35

VIII. Diritto di ritenzione Art. 36

IX. Possesso Art. 37

1. Impianto del registro Art. 38

2. Misurazione ufficiale

a. Art. 39

b. Relazione col registro fondiario Art. 40

c. Epoca dell’esecuzione Art. 41

Abrogato Art. 42

3. Iscrizione dei diritti reali

a. Procedura Art. 43

b. Conseguenza della non iscrizione Art. 44

4. Diritti reali soppressi Art. 45

5. Introduzione del registro differita Art. 46

6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario Art. 47

7. Effetti delle forme del diritto cantonale Art. 48

F. Prescrizione Art. 49

G. Forme dei contratti Art. 50

A. Abrogazione del diritto civile cantonale Art. 51

I. Diritti e doveri dei Cantoni Art. 52

II. Disposizioni della Confederazione in luogo dei Cantoni Art. 53

C. Designazione delle autorità competenti Art. 54

I. In genere Art. 55

II. Copie e certificazioni elettroniche Art. 55a

E. Concessioni idrauliche Art. 56

F. a H. Art. 57

J. Modificazioni della legge sull’esecuzione e sul fallimento Art. 58

K. Applicazione del diritto svizzero e straniero Art. 59

L. Abrogazione di leggi federali Art. 60

M. Disposizioni finali Art. 61

A. Regime comune Art. 178

I. Scelta del regime Art. 179

II. Capacità di contrattare Art. 180

III. Forma del contratto Art. 181

I. Separazione legale Art. 182

1. Ad istanza della moglie Art. 183

2. Ad istanza del marito Art. 184

3. Ad istanza dei creditori Art. 185

III. Data della separazione Art. 186

IV. Cessazione della separazione Art. 187

I. Garanzie dei creditori Art. 188

II. Liquidazione a seguito della separazione Art. 189

1. In genere Art. 190

2. Per legge Art. 191

II. Effetti Art. 192

III. Onere della prova Art. 193

I. Sostanza coniugale Art. 194

II. Proprietà del marito e della moglie Art. 195

III. Prova Art. 196

1. Compilazione e valore probatorio Art. 197

2. Effetti della stima Art. 198

V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie Art. 199

I. Amministrazione Art. 200

II. Godimento Art. 201

1. Da parte del marito Art. 202

2. Da parte della moglie

a. In genere Art. 203

b. Rinuncia di eredità Art. 204

C. Garanzia degli apporti della moglie Art. 205

I. Del marito Art. 206

1. Con tutta la sostanza Art. 207

2. Col valore dei beni riservati Art. 208

I. Scadenza Art. 209

1. Credito della moglie Art. 210

2. Privilegio Art. 211

I. Premorienza della moglie Art. 212

II. Premorienza del marito Art. 213

III. Aumenti e diminuzioni Art. 214

I. Beni matrimoniali Art. 215

1. Ordinaria Art. 216

2. Facoltà di disporre

a. Sui beni della comunione Art. 217

b. Rinuncia di eredità Art. 218

1. Debiti del marito Art. 219

2. Debiti della moglie

a. Della moglie e della comunione Art. 220

b. Debiti della sostanza riservata della moglie Art. 221

3. Procedura esecutiva Art. 222

1. In genere Art. 223

2. Pei crediti della mogli Art. 224

1. Divisione

a. Per legge Art. 225

b. Per contratto Art. 226

2. Responsabilità del superstite Art. 227

3. Attribuzione degli apporti Art. 228

I. Condizioni Art. 229

II. Oggetto Art. 230

III. Amministrazione e rappresentanza Art. 231

1. Per volontà delle parti Art. 232

2. Per legge Art. 233

3. Per sentenza Art. 234

4. Per matrimonio o per morte di un figlio Art. 235

5. Modo della divisione Art. 236

I. Con separazione di beni Art. 237

II. Comunione dei beni Art. 238

1. Concetto Art. 239

2. Aumenti e diminuzioni Art. 240

A. In genere Art. 241

B. Proprietà, amministrazione e godimento Art. 242

I. In genere Art. 243

II. Fallimento del marito o pignoramento Art. 244

D. Rendite e guadagni Art. 245

E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni Art. 246

F. Dote Art. 247

A. Effetti Art. 248

I. Oggetto Art. 249

II. Luogo della iscrizione Art. 250

C. Tenuta dei registri Art. 251


 RU 24 233, 27 263 e CS 2 3


1 [CS 1 3]. A questa disp. corrisponde ora l’art. 122 della Cost. del 18 apr. 1999 (RS 101).2 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).


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