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Art. 10a1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / b. Rechtskraft gegenüber Dritten
Art. 10c1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht

Art. 10b1C. Familienrecht / IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen / 5. Ehevertrag / c. Unterstellung unter das neue Recht

c. Unterstellung unter das neue Recht

1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.

2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag inskünftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

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