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Art. 51 A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 52 B. Ergänzende kantonale Anordnungen / I. Recht und Pflicht der Kantone

B. Ergänzende kantonale Anordnungen

I. Recht und Pflicht der Kantone

1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen, wie namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands—, Vormundschafts-1 und Grundbuchämter.

2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Verordnungswege erlassen.2

3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Genehmigung des Bundes.3

4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.4


1 Heute: Erwachsenenschutzbehörden (siehe Art. 440).
2 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 53 B. Ergänzende kantonale Anordnungen / II. Ersatzverordnungen des Bundes

II. Ersatzverordnungen des Bundes

1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so verbleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 54 C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.

2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.

3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.2


1 SR 272
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 55 D. Öffentliche Beurkundung / I. Im Allgemeinen
Art. 55a1D. Öffentliche Beurkundung / II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.

2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 20162 über die elektronische Signatur beruht.3

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 SR 943.03
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 561E. Wasserrechtsverleihungen

E. Wasserrechtsverleihungen

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung:

Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.


1 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).

Art. 571F.–H. ...

F.–H. ...


1 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und Sparkassen, mit Wirkung seit 1. März 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).

Art. 581J. Schuldbetreibung und Konkurs

J. Schuldbetreibung und Konkurs

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:

...3


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 SR 281.1
3 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4 siehe AS 24 233 SchlT Art. 60.

Art. 591K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 18912 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.

2 ...3

3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i

...


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

Art. 601L. Aufhebung von Bundeszivilrecht

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2 Insbesondere sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 24. Dezember 18742 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe; das Bundesgesetz vom 22. Juni 18813 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; das Bundesgesetz vom 14. Juni 18814 über das Obligationenrecht.

3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [AS 1 506]
3 [AS 5 556]
4 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1]

Art. 611M. Schlussbestimmung M. Schlussbestimmung

M. Schlussbestimmung

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.


1 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

  Wortlaut der früheren Bestimmungen1  des sechsten Titels

  Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

  Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 178 A. Ordentlicher Güterstand

A. Ordentlicher Güterstand

Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

Art. 179 B. Güterstand des Ehevertrages / I. Inhalt des Vertrages

B. Güterstand des Ehevertrages

I. Inhalt des Vertrages

1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden.

2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen.

Art. 180 B. Güterstand des Ehevertrages / II. Vertragsfähigkeit

II. Vertragsfähigkeit

1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit.

2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Art. 181 B. Güterstand des Ehevertrages / III. Form des Vertrages

III. Form des Vertrages

1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unterschrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter.

2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das Güterrechtsregister.

Art. 182 C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Gesetzliche Gütertrennung

C. Ausserordentlicher Güterstand

I. Gesetzliche Gütertrennung

1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlustscheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.

Art. 183 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 1. Auf Begehren der Ehefrau

II. Gerichtliche Gütertrennung

1. Auf Begehren der Ehefrau

Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:

1.
wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
2.
wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
3.
wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.
Art. 184 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 2. Auf Begehren des Ehemannes

2. Auf Begehren des Ehemannes

Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:

1.
wenn die Ehefrau überschuldet ist;
2.
wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
3.
wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.
Art. 185 C. Ausserordentlicher Güterstand / II. Gerichtliche Gütertrennung / 3. Auf Begehren der Gläubiger

3. Auf Begehren der Gläubiger

Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.

Art. 186 C. Ausserordentlicher Güterstand / III. Beginn der Gütertrennung

III. Beginn der Gütertrennung

1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in Betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.

2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.

3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.

Art. 187 C. Ausserordentlicher Güterstand / IV. Aufhebung der Gütertrennung

IV. Aufhebung der Gütertrennung

1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben.

2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.

Art. 188 D. Wechsel des Güterstandes / I. Haftung

D. Wechsel des Güterstandes

I. Haftung

1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht.

3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.

Art. 189 D. Wechsel des Güterstandes / II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung

1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.

2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat.

3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten.

Art. 190 E. Sondergut / I. Entstehung / 1. Im Allgemeinen

E. Sondergut

I. Entstehung

1. Im Allgemeinen

1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes.

2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.

Art. 191 E. Sondergut / I. Entstehung / 2. Kraft Gesetzes

2. Kraft Gesetzes

Kraft Gesetzes sind Sondergut:

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen;
2.
die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
3.
der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.
Art. 192 E. Sondergut / II. Wirkung

II. Wirkung

1 Das Sondergut steht im Allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.

2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

Art. 193 E. Sondergut / III. Beweislast

III. Beweislast

Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.


  Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung

Art. 194 A. Eigentumsverhältnisse / I. Eheliches Vermögen

A. Eigentumsverhältnisse

I. Eheliches Vermögen

1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

Art. 195 A. Eigentumsverhältnisse / II. Eigentum von Mann und Frau

II. Eigentum von Mann und Frau

1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.

2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.

3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes.

Art. 196 A. Eigentumsverhältnisse / III. Beweis

III. Beweis

1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauengute gehören.

Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Inventar / 1. Errichtung und Beweiskraft

IV. Inventar

1. Errichtung und Beweiskraft

1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.

2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Inventar / 2. Bedeutung der Schätzung

2. Bedeutung der Schätzung

1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.

2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.

Art. 199 A. Eigentumsverhältnisse / V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

Art. 200 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / I. Verwaltung

B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis

I. Verwaltung

1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.

2 Er trägt die Kosten der Verwaltung.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 201 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / II. Nutzung

II. Nutzung

1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich.

2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht.

3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatzforderung.

Art. 202 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 1. Des Ehemannes

III. Verfügungsbefugnis

1. Des Ehemannes

1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind.

Art. 203 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 2. Der Ehefrau / a. Im Allgemeinen

2. Der Ehefrau

a. Im Allgemeinen

Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.

Art. 204 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis / III. Verfügungsbefugnis / 2. Der Ehefrau / b. Ausschlagung von Erbschaften

b. Ausschlagung von Erbschaften

1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes.

2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 205 C. Sicherung der Ehefrau

C. Sicherung der Ehefrau

1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.

2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.

3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.


1 SR 281.1

Art. 206 D. Haftung / I. Haftung des Ehemannes

D. Haftung

I. Haftung des Ehemannes

Der Ehemann ist haftbar:

1.
für seine vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die er während der Ehe begründet;
3.
für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
Art. 207 D. Haftung / II. Haftung der Ehefrau / 1. Mit dem ganzen Vermögen

II. Haftung der Ehefrau

1. Mit dem ganzen Vermögen

1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:

1.
für ihre vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3.
für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

Art. 208 D. Haftung / II. Haftung der Ehefrau / 2. Mit dem Sondergut

2. Mit dem Sondergut

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1.
für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet;
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Art. 209 E. Ersatzforderungen / I. Fälligkeit

E. Ersatzforderungen

I. Fälligkeit

1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.

2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sondergute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.

Art. 210 E. Ersatzforderungen / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung / 1. Anspruch der Ehefrau

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1. Anspruch der Ehefrau

1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.

3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen.

Art. 211 E. Ersatzforderungen / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung / 2. Vorrecht

2. Vorrecht

1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.


1 SR 281.1

Art. 212 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / I. Tod der Ehefrau

F. Auflösung des ehelichen Vermögens

I. Tod der Ehefrau

1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau.

2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.

Art. 213 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / II. Tod des Ehemannes

II. Tod des Ehemannes

Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Fehlende die Ersatzforderung geltend machen.

Art. 214 F. Auflösung des ehelichen Vermögens / III. Vor- und Rückschlag

III. Vor- und Rückschlag

1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.

2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.


  Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 215 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / I. Eheliches Vermögen

A. Allgemeine Gütergemeinschaft

I. Eheliches Vermögen

1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.

2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.

3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Art. 216 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 1. Verwaltung

II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis

1. Verwaltung

1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 217 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 2. Verfügungsbefugnis / a. Verfügung über Gesamtgut

2. Verfügungsbefugnis

a. Verfügung über Gesamtgut

1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.

Art. 218 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis / 2. Verfügungsbefugnis / b. Ausschlagung von Erbschaften

b. Ausschlagung von Erbschaften

1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern.

2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 219 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 1. Schulden des Ehemannes

III. Haftung

1. Schulden des Ehemannes

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

1.
für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
2.
für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
3.
für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.
Art. 220 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 2. Schulden der Ehefrau / a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes

2. Schulden der Ehefrau

a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes

1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:

1.
für ihre vorehelichen Schulden;
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3.
für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.

3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.

Art. 221 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 2. Schulden der Ehefrau / b. Sondergutsschulden

b. Sondergutsschulden

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1.
für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet;
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Art. 222 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / III. Haftung / 3. Zwangsvollstreckung

3. Zwangsvollstreckung

Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.

Art. 223 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / IV. Ersatzforderungen / 1. Im Allgemeinen

IV. Ersatzforderungen

1. Im Allgemeinen

1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.

2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.

Art. 224 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / IV. Ersatzforderungen / 2. Frauengutsforderung

2. Frauengutsforderung

1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.


1 SR 281.1

Art. 225 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 1. Grösse der Anteile / a. Nach Gesetz

V. Auflösung des ehelichen Vermögens

1. Grösse der Anteile

a. Nach Gesetz

1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu.

2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über.

3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.

Art. 226 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 1. Grösse der Anteile / b. Nach Vertrag

b. Nach Vertrag

1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden.

2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden.

Art. 227 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 2. Haftung des Überlebenden

2. Haftung des Überlebenden

1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.

2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind.

3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.

Art. 228 A. Allgemeine Gütergemeinschaft / V. Auflösung des ehelichen Vermögens / 3. Anrechnung

3. Anrechnung

Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.

Art. 229 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / I. Voraussetzung

B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

I. Voraussetzung

1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen.

2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Art. 230 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / II. Umfang

II. Umfang

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.

2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.

3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.

Art. 231 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / III. Verwaltung und Vertretung

III. Verwaltung und Vertretung

1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.

2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.

Art. 232 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 1. Durch Erklärung

IV. Aufhebung

1. Durch Erklärung

1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.

2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.

3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.

Art. 233 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 2. Von Gesetzes wegen

2. Von Gesetzes wegen

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:

1.
mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
2.
mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.

2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.

Art. 234 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 3. Durch Urteil

3. Durch Urteil

1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.

2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

Art. 235 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.

3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

Art. 236 B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft / IV. Aufhebung / 5. Teilungsart

5. Teilungsart

1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage.

2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.

3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.

Art. 237 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / I. Mit Gütertrennung

C. Beschränkte Gütergemeinschaft

I. Mit Gütertrennung

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.

Art. 238 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / II. Mit Güterverbindung

II. Mit Güterverbindung

1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.

2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.

Art. 239 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / III. Errungenschaftsgemeinschaft / 1. Umfang

III. Errungenschaftsgemeinschaft

1. Umfang

1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.

2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.

3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

Art. 240 C. Beschränkte Gütergemeinschaft / III. Errungenschaftsgemeinschaft / 2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag

1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.

2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.


  Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 241 A. Ausdehnung

A. Ausdehnung

1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten.

2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.

Art. 242 B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung

1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung.

2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.

3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

Art. 243 C. Haftung / I. Im Allgemeinen

C. Haftung

I. Im Allgemeinen

1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden.

2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe entstandenen Schulden.

3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 244 C. Haftung / II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

Art. 245 D. Einkünfte und Erwerb

D. Einkünfte und Erwerb

Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

Art. 246 E. Tragung der ehelichen Lasten

E. Tragung der ehelichen Lasten

1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt.

3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

Art. 247 F. Ehesteuer

F. Ehesteuer

1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.

2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.


  Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister

Art. 248 A. Rechtskraft

A. Rechtskraft

1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung.

2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.

Art. 249 B. Eintragung / I. Gegenstand

B. Eintragung

I. Gegenstand

1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen.

2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.

Art. 250 B. Eintragung / II. Ort der Eintragung

II. Ort der Eintragung

1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.

2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.

3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.

Art. 251 C. Registerführung C. Registerführung

C. Registerführung

1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.

2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.

3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.


1 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.

  Inhaltsverzeichnis

A. Anwendung des Rechts Art. 1

I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2

II. Guter Glaube Art. 3

III. Gerichtliches Ermessen Art. 4

I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5

II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes Art. 7

I. Beweislast Art. 8

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9

Aufgehoben Art. 10

I. Rechtsfähigkeit Art. 11

1. Inhalt Art. 12

2. Voraussetzungen

a. Im Allgemeinen Art. 13

b. Volljährigkeit Art. 14

c. ... Art. 15

d. Urteilsfähigkeit Art. 16

1. Im Allgemeinen Art. 17

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 18

3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen

a. Grundsatz Art. 19

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19a

c. Fehlen der Zustimmung Art. 19b

4. Höchstpersönliche Rechte Art. 19c

IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19d

1. Verwandtschaft Art. 20

2. Schwägerschaft Art. 21

1. Heimatangehörigkeit Art. 22

2. Wohnsitz

a. Begriff Art. 23

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24

c. Wohnsitz Minderjähriger Art. 25

d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Art. 26

I. Vor übermässiger Bindung Art. 27

1. Grundsatz Art. 28

2. Klage

a. Im Allgemeinen Art. 28a

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 28b

3. ...

Aufgehoben Art. 28c–28f

4. Recht auf Gegendarstellung

a. Grundsatz Art. 28g

b. Form und Inhalt Art. 28h

c. Verfahren Art. 28i

d. Veröffentlichung Art. 28k

e. Anrufung des Gerichts Art. 28l

1. Namensschutz Art. 29

2. Namensänderung

a. Im Allgemeinen Art. 30

b. Bei Tod eines Ehegatten Art. 30a

I. Geburt und Tod Art. 31

1. Beweislast Art. 32

2. Beweismittel

a. Im Allgemeinen Art. 33

b. Anzeichen des Todes Art. 34

1. Im Allgemeinen Art. 35

2. Verfahren Art. 36

3. Wegfallen des Gesuches Art. 37

4. Wirkung Art. 38

I. Allgemeines Art. 39

II. Meldepflicht Art. 40

III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41

1. Durch das Gericht Art. 42

2. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Art. 43a

1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 44

2. Aufsichtsbehörden Art. 45

Ia. Zentrales Personeninformationssystem Art. 45a

II. Haftung Art. 46

III. Disziplinarmassnahmen Art. 47

I. Bundesrecht Art. 48

II. Kantonales Recht Art. 49

Art. 50 und 51

A. Persönlichkeit Art. 52

B. Rechtsfähigkeit Art. 53

I. Voraussetzung Art. 54

II. Betätigung Art. 55

D. Sitz Art. 56

I. Vermögensverwendung Art. 57

II. Liquidation Art. 58

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes Art. 59

I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60

II. Eintragung ins Handelsregister Art. 61

III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63

1. Bedeutung und Einberufung Art. 64

2. Zuständigkeit Art. 65

3. Vereinsbeschluss

a. Beschlussfassung Art. 66

b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67

c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68

1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 69

2. Buchführung Art. 69a

III. Revisionsstelle Art. 69b

IV. Mängel in der Organisation Art. 69c

I. Ein- und Austritt Art. 70

II. Beitragspflicht Art. 71

III. Ausschliessung Art. 72

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73

V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74

VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75

Cbis. Haftung Art. 75a

1. Vereinsbeschluss Art. 76

2. Von Gesetzes wegen Art. 77

3. Urteil Art. 78

II. Löschung des Registereintrages Art. 79

I. Im Allgemeinen Art. 80

II. Form der Errichtung Art. 81

III. Anfechtung Art. 82

I. Im Allgemeinen Art. 83

II. Buchführung Art. 83a

1. Revisionspflicht und anwendbares Recht Art. 83b

2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 83c

IV. Mängel in der Organisation Art. 83d

C. Aufsicht Art. 84

Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Art. 84a

Art. 84b

D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation Art. 85

1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans Art. 86

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen Art. 86a

III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde Art. 86b

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87

I. Aufhebung durch die zuständige Behörde Art. 88

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register Art. 89

G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a

A. Fehlende Verwaltung Art. 89b

B. Zuständigkeit Art. 89c

A. Verlobung Art. 90

I. Geschenke Art. 91

II. Beitragspflicht Art. 92

III. Verjährung Art. 93

A. Ehefähigkeit Art. 94

I. Verwandtschaft Art. 95

II. Frühere Ehe Art. 96

A. Grundsätze Art. 97

Abis. Umgehung des Ausländerrechts Art. 97a

B. Vorbereitungsverfahren

I. Gesuch Art. 98

II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Art. 99

III. Frist Art. 100

I. Ort Art. 101

II. Form Art. 102

D. Ausführungsbestimmungen Art. 103

A. Grundsatz Art. 104

I. Gründe Art. 105

II. Klage Art. 106

I. Gründe Art. 107

II. Klage Art. 108

D. Wirkungen des Urteils Art. 109

Aufgehoben Art. 110

I. Umfassende Einigung Art. 111

II. Teileinigung Art. 112

Aufgehoben Art. 113

I. Nach Getrenntleben Art. 114

II. Unzumutbarkeit Art. 115

Aufgehoben Art. 116

A. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117

B. Trennungsfolgen Art. 118

A. Name Art. 119

B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120

C. Wohnung der Familie Art. 121

I. Grundsatz Art. 122

II. Ausgleich bei Austrittsleistungen Art. 123

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter Art. 124

IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten Art. 124a

V. Ausnahmen Art. 124b

VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Art. 124c

VII. Unzumutbarkeit Art. 124d

VIII. Unmöglichkeit Art. 124e

I. Voraussetzungen Art. 125

II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126

1. Besondere Vereinbarungen Art. 127

2. Anpassung an die Teuerung Art. 128

3. Abänderung durch Urteil Art. 129

4. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130

1. Inkassohilfe Art. 131

2. Vorschüsse Art. 131a

3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132

I. Elternrechte und -pflichten Art. 133

II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134

Aufgehoben Art. 135–158

A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159

B. Name Art. 160

C. Bürgerrecht Art. 161

D. Eheliche Wohnung Art. 162

I. Im Allgemeinen Art. 163

II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164

III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten Art. 165

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166

G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167

I. Im Allgemeinen Art. 168

II. Wohnung der Familie Art. 169

J. Auskunftspflicht Art. 170

I. Beratungsstellen Art. 171

1. Im Allgemeinen Art. 172

2. Während des Zusammenlebens

a. Geldleistungen Art. 173

b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 174

3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

a. Gründe Art. 175

b. Regelung des Getrenntlebens Art. 176

4. Vollstreckung

a. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 176a

b. Anweisungen an die Schuldner Art. 177

5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 178

6. Änderung der Verhältnisse Art. 179

Aufgehoben Art. 180

A. Ordentlicher Güterstand Art. 181

I. Inhalt des Vertrages Art. 182

II. Vertragsfähigkeit Art. 183

III. Form des Vertrages Art. 184

1. Anordnung Art. 185

2. ... Art. 186

3. Aufhebung Art. 187

1. Bei Konkurs Art. 188

2. Bei Pfändung

a. Anordnung Art. 189

b. Begehren Art. 190

3. Aufhebung Art. 191

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192

D. Schutz der Gläubiger Art. 193

E. ... Art. 194

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern Art. 195

G. Inventar Art. 195a

I. Zusammensetzung Art. 196

II. Errungenschaft Art. 197

1. Nach Gesetz Art. 198

2. Nach Ehevertrag Art. 199

IV. Beweis Art. 200

B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201

C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204

1. Im Allgemeinen Art. 205

2. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206

1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes Art. 207

2. Hinzurechnung Art. 208

3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut Art. 209

4. Vorschlag Art. 210

1. Verkehrswert Art. 211

2. Ertragswert

a. Im Allgemeinen Art. 212

b. Besondere Umstände Art. 213

3. Massgebender Zeitpunkt Art. 214

1. Nach Gesetz Art. 215

2. Nach Vertrag

a. Im Allgemeinen Art. 216

b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217

VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils

1. Zahlungsaufschub Art. 218

2. Wohnung und Hausrat Art. 219

3. Klage gegen Dritte Art. 220

I. Zusammensetzung Art. 221

1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222

2. Beschränkte Gütergemeinschaften

a. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223

b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224

III. Eigengut Art. 225

IV. Beweis Art. 226

1. Ordentliche Verwaltung Art. 227

2. Ausserordentliche Verwaltung Art. 228

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 229

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 230

5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231

II. Eigengut Art. 232

I. Vollschulden Art. 233

II. Eigenschulden Art. 234

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236

II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237

III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut Art. 238

IV. Mehrwertanteil Art. 239

V. Wertbestimmung Art. 240

1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes Art. 241

2. In den übrigen Fällen Art. 242

1. Eigengut Art. 243

2. Wohnung und Hausrat Art. 244

3. Andere Vermögenswerte Art. 245

4. Andere Teilungsvorschriften Art. 246

I. Im Allgemeinen Art. 247

II. Beweis Art. 248

B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249

C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250

D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251

A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Art. 252

Aufgehoben Art. 253 und 254

A. Vermutung Art. 255

I. Klagerecht Art. 256

1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a

2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Art. 256b

III. Klagefrist Art. 256c

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257

D. Klage der Eltern Art. 258

E. Heirat der Eltern Art. 259

I. Zulässigkeit und Form Art. 260

1. Klagerecht Art. 260a

2. Klagegrund Art. 260b

3. Klagefrist Art. 260c

I. Klagerecht Art. 261

II. Vermutung Art. 262

III. Klagefrist Art. 263

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264

II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264a

III. Einzeladoption Art. 264b

IV. Stiefkindadoption Art. 264c

V. Altersunterschied Art. 264d

VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde Art. 265

1. Form Art. 265a

2. Zeitpunkt Art. 265b

3. Absehen von der Zustimmung

a. Voraussetzungen Art. 265c

b. Entscheid Art. 265d

B. Adoption einer volljährigen Person Art. 266

I. Im Allgemeinen Art. 267

II. Name Art. 267a

III. Bürgerrecht Art. 267b

I. Im Allgemeinen Art. 268

II. Untersuchung Art. 268a

III. Anhörung des Kindes Art. 268abis

IV. Vertretung des Kindes Art. 268ater

V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen Art. 268aquater

Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268b

Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen Art. 268c

Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste Art. 268d

Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern Art. 268e

1. Fehlen der Zustimmung Art. 269

2. Andere Mängel Art. 269a

II. Klagefrist Art. 269b

F. Adoptivkindervermittlung Art. 269c

I. Kind verheirateter Eltern Art. 270

II. Kind unverheirateter Eltern Art. 270a

III. Zustimmung des Kindes Art. 270b

B. Bürgerrecht Art. 271

C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272

1. Grundsatz Art. 273

2. Schranken Art. 274

II. Dritte Art. 274a

III. Zuständigkeit Art. 275

E. Information und Auskunft Art. 275a

A. Allgemeines

I. Gegenstand und Umfang Art. 276

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Art. 276a

B. Dauer Art. 277

C. Verheiratete Eltern Art. 278

I. Klagerecht Art. 279

II. und III.

Aufgehoben Art. 280–284

IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages

1. Beitrag der Eltern Art. 285

2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen Art. 285a

V. Veränderung der Verhältnisse

1. Im Allgemeinen Art. 286

2. Mankofälle Art. 286a

I. Periodische Leistungen Art. 287

II. Inhalt des Unterhaltsvertrages Art. 287a

III. Abfindung Art. 288

I. Gläubiger Art. 289

1. Inkassohilfe Art. 290

2. Anweisungen an die Schuldner Art. 291

III. Sicherstellung Art. 292

G. Öffentliches Recht Art. 293

H. Pflegeeltern Art. 294

J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295

A. Grundsätze Art. 296

Abis. Tod eines Elternteils Art. 297

Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 298

I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a

II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b

III. Vaterschaftsklage Art. 298c

IV. Veränderung der Verhältnisse Art. 298d

Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften Art. 298e

Asexies. Stiefeltern Art. 299

Asepties. Pflegeeltern Art. 300

I. Im Allgemeinen Art. 301

II. Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a

III. Erziehung Art. 302

IV. Religiöse Erziehung Art. 303

1. Dritten gegenüber

a. Im Allgemeinen Art. 304

b. Rechtsstellung des Kindes Art. 305

2. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306

I. Geeignete Massnahmen Art. 307

II. Beistandschaft Art. 308

Aufgehoben Art. 309

III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310

1. Von Amtes wegen Art. 311

2. Mit Einverständnis der Eltern Art. 312

V. Änderung der Verhältnisse Art. 313

1. Im Allgemeinen Art. 314

2. Anhörung des Kindes Art. 314a

3. Vertretung des Kindes Art. 314abis

4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik Art. 314b

5. Melderechte Art. 314c

6. Meldepflichten Art. 314d

7. Mitwirkung und Amtshilfe Art. 314e

1. Im Allgemeinen Art. 315

2. In eherechtlichen Verfahren

a. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315a

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b

VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316

IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317

A. Verwaltung Art. 318

B. Verwendung der Erträge Art. 319

C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320

I. Zuwendungen Art. 321

II. Pflichtteil Art. 322

III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323

I. Geeignete Massnahmen Art. 324

II. Entziehung der Verwaltung Art. 325

I. Rückerstattung Art. 326

II. Verantwortlichkeit Art. 327

A. Grundsatz Art. 327a

I. Des Kindes Art. 327b

II. Des Vormunds Art. 327c

A. Unterstützungspflichtige Art. 328

B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329

C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330

A. Voraussetzung Art. 331

I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332

II. Verantwortlichkeit Art. 333

1. Voraussetzungen Art. 334

2. Geltendmachung Art. 334bis

A. Familienstiftungen Art. 335

1. Befugnis Art. 336

2. Form Art. 337

II. Dauer Art. 338

1. Art der Gemeinderschaft Art. 339

2. Leitung und Vertretung

a. Im Allgemeinen Art. 340

b. Befugnis des Hauptes Art. 341

3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342

1. Gründe Art. 343

2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 344

3. Tod eines Gemeinders Art. 345

4. Teilungsregel Art. 346

1. Inhalt Art. 347

2. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348

Aufgehoben Art. 349–359

A. Grundsatz Art. 360

I. Errichtung Art. 361

II. Widerruf Art. 362

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme Art. 363

D. Auslegung und Ergänzung Art. 364

E. Erfüllung Art. 365

F. Entschädigung und Spesen Art. 366

G. Kündigung Art. 367

H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 368

I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Art. 369

A. Grundsatz Art. 370

B. Errichtung und Widerruf Art. 371

C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Art. 372

D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 373

A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374

B. Ausübung des Vertretungsrechts Art. 375

C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 376

A. Behandlungsplan Art. 377

B. Vertretungsberechtigte Person Art. 378

C. Dringliche Fälle Art. 379

D. Behandlung einer psychischen Störung Art. 380

E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 381

A. Betreuungsvertrag Art. 382

I. Voraussetzungen Art. 383

II. Protokollierung und Information Art. 384

III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 385

C. Schutz der Persönlichkeit Art. 386

D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 387

A. Zweck Art. 388

B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389

A. Voraussetzungen Art. 390

B. Aufgabenbereiche Art. 391

C. Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392

A. Begleitbeistandschaft Art. 393

I. Im Allgemeinen Art. 394

II. Vermögensverwaltung Art. 395

C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396

D. Kombination von Beistandschaften Art. 397

E. Umfassende Beistandschaft Art. 398

Art. 399

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 400

II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen Art. 401

III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Art. 402

B. Verhinderung und Interessenkollision Art. 403

C. Entschädigung und Spesen Art. 404

A. Übernahme des Amtes Art. 405

B. Verhältnis zur betroffenen Person Art. 406

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person Art. 407

I. Aufgaben Art. 408

II. Beträge zur freien Verfügung Art. 409

III. Rechnung Art. 410

E. Berichterstattung Art. 411

F. Besondere Geschäfte Art. 412

G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 413

H. Änderung der Verhältnisse Art. 414

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts Art. 415

I. Von Gesetzes wegen Art. 416

II. Auf Anordnung Art. 417

III. Fehlen der Zustimmung Art. 418

Art. 419

Art. 420

A. Von Gesetzes wegen Art. 421

I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin Art. 422

II. Übrige Fälle Art. 423

C. Weiterführung der Geschäfte Art. 424

D. Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425

I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426

II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427

I. Erwachsenenschutzbehörde Art. 428

1. Zuständigkeit Art. 429

2. Verfahren Art. 430

C. Periodische Überprüfung Art. 431

D. Vertrauensperson Art. 432

I. Behandlungsplan Art. 433

II. Behandlung ohne Zustimmung Art. 434

III. Notfälle Art. 435

IV. Austrittsgespräch Art. 436

V. Kantonales Recht Art. 437

F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438

G. Anrufung des Gerichts Art. 439

A. Erwachsenenschutzbehörde Art. 440

B. Aufsichtsbehörde Art. 441

C. Örtliche Zuständigkeit Art. 442

A. Melderechte und -pflichten Art. 443

B. Prüfung der Zuständigkeit Art. 444

C. Vorsorgliche Massnahmen Art. 445

D. Verfahrensgrundsätze Art. 446

E. Anhörung Art. 447

F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe Art. 448

G. Begutachtung in einer Einrichtung Art. 449

H. Anordnung einer Vertretung Art. 449a

I. Akteneinsicht Art. 449b

J. Mitteilungspflicht Art. 449c

A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis Art. 450

B. Beschwerdegründe Art. 450a

C. Beschwerdefrist Art. 450b

D. Aufschiebende Wirkung Art. 450c

E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung Art. 450d

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung Art. 450e

Art. 450f

Art. 450g

A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft Art. 451

B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten Art. 452

C. Zusammenarbeitspflicht Art. 453

A. Grundsatz Art. 454

B. Verjährung Art. 455

C. Haftung nach Auftragsrecht Art. 456

I. Nachkommen Art. 457

II. Elterlicher Stamm Art. 458

III. Grosselterlicher Stamm Art. 459

IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460

Art. 461

B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Art. 462

Aufgehoben Art. 463–464

C. ... Art. 465

D. Gemeinwesen Art. 466

A. Letztwillige Verfügung Art. 467

B. Erbvertrag Art. 468

C. Mangelhafter Wille Art. 469

I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470

II. Pflichtteil Art. 471

III. ... Art. 472

IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473

1. Schuldenabzug Art. 474

2. Zuwendungen unter Lebenden Art. 475

3. Versicherungsansprüche Art. 476

I. Gründe Art. 477

II. Wirkung Art. 478

III. Beweislast Art. 479

IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480

A. Im Allgemeinen Art. 481

B. Auflagen und Bedingungen Art. 482

C. Erbeinsetzung Art. 483

I. Inhalt Art. 484

II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485

III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486

I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488

II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489

III. Sicherungsmittel Art. 490

1. Des Vorerben Art. 491

2. Des Nacherben Art. 492

V. Urteilsunfähige Nachkommen Art. 492a

G. Stiftungen Art. 493

I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494

1. Bedeutung Art. 495

2. Lediger Anfall Art. 496

3. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497

1. Im Allgemeinen Art. 498

2. Öffentliche Verfügung

a. Errichtungsform Art. 499

b. Mitwirkung des Beamten Art. 500

c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers Art. 502

e. Mitwirkende Personen Art. 503

f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 504

3. Eigenhändige Verfügung Art. 505

4. Mündliche Verfügung

a. Verfügung Art. 506

b. Beurkundung Art. 507

c. Verlust der Gültigkeit Art. 508

1. Widerruf Art. 509

2. Vernichtung Art. 510

3. Spätere Verfügung Art. 511

I. Errichtung Art. 512

1. Unter Lebenden

a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513

b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 514

2. Vorabsterben des Erben Art. 515

C. Verfügungsbeschränkung Art. 516

A. Erteilung des Auftrages Art. 517

B. Inhalt des Auftrages Art. 518

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519

1. Im Allgemeinen Art. 520

2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a

III. Verjährung Art. 521

1. Im Allgemeinen Art. 522

2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 523

3. Rechte der Gläubiger Art. 524

1. Herabsetzung im Allgemeinen Art. 525

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 526

3. Bei Verfügungen unter Lebenden

a. Fälle Art. 527

b. Rückleistung Art. 528

4. Versicherungsansprüche Art. 529

5. Bei Nutzniessung und Renten Art. 530

6. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531

III. Durchführung Art. 532

IV. Verjährung Art. 533

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers Art. 534

I. Herabsetzung Art. 535

II. Rückleistung Art. 536

A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537

B. Ort der Eröffnung Art. 538

1. Rechtsfähigkeit Art. 539

2. Erbunwürdigkeit

a. Gründe Art. 540

b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541

1. Als Erbe Art. 542

2. Als Vermächtnisnehmer Art. 543

3. Das Kind vor der Geburt Art. 544

4. Nacherben Art. 545

1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 546

2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547

II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548

III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549

IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550

A. Im Allgemeinen Art. 551

B. Siegelung der Erbschaft Art. 552

C. Inventar Art. 553

I. Im Allgemeinen Art. 554

II. Bei unbekannten Erben Art. 555

I. Pflicht zur Einlieferung Art. 556

II. Eröffnung Art. 557

III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558

IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559

I. Erben Art. 560

II. ... Art. 561

1. Erwerb Art. 562

2. Gegenstand Art. 563

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 564

4. Herabsetzung Art. 565

1. Befugnis Art. 566

2. Befristung

a. Im Allgemeinen Art. 567

b. Bei Inventaraufnahme Art. 568

3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 569

4. Form Art. 570

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571

III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572

1. Im Allgemeinen Art. 573

2. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 574

3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575

V. Fristverlängerung Art. 576

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579

A. Voraussetzung Art. 580

I. Inventar Art. 581

II. Rechnungsruf Art. 582

III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583

IV. Ergebnis Art. 584

I. Verwaltung Art. 585

II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586

I. Frist zur Erklärung Art. 587

II. Erklärung Art. 588

1. Haftung nach Inventar Art. 589

2. Haftung ausser Inventar Art. 590

E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591

F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592

I. Begehren eines Erben Art. 593

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594

I. Verwaltung Art. 595

II. Ordentliche Liquidation Art. 596

III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597

A. Voraussetzung Art. 598

B. Wirkung Art. 599

C. Verjährung Art. 600

D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601

I. Erbengemeinschaft Art. 602

II. Haftung der Erben Art. 603

B. Teilungsanspruch Art. 604

C. Verschiebung der Teilung Art. 605

D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606

A. Im Allgemeinen Art. 607

I. Verfügung des Erblassers Art. 608

II. Mitwirkung der Behörde Art. 609

I. Gleichberechtigung der Erben Art. 610

II. Bildung von Losen Art. 611

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen Art. 612

IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten Art. 612a

I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften Art. 613

I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613a

II. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614

III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615

Aufgehoben Art. 616

1. Übernahme

a. Anrechnungswert Art. 617

b. Schatzungsverfahren Art. 618

V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619

Aufgehoben Art. 620–625

A. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627

I. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628

II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629

III. Ausgleichungswert Art. 630

D. Erziehungskosten Art. 631

E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632

Aufgehoben Art. 633

I. Teilungsvertrag Art. 634

II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635

III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636

I. Gewährleistung Art. 637

II. Anfechtung der Teilung Art. 638

I. Solidare Haftung Art. 639

II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640

I. Im Allgemeinen Art. 641

II. Tiere Art. 641a

I. Bestandteile Art. 642

II. Natürliche Früchte Art. 643

1. Umschreibung Art. 644

2. Ausschluss Art. 645

1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 646

2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 647

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b

5. Bauliche Massnahmen

a. Notwendige Art. 647c

b. Nützliche Art. 647d

c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e

6. Verfügung über die Sache Art. 648

7. Tragung der Kosten und Lasten Art. 649

8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch Art. 649a

9. Ausschluss aus der Gemeinschaft

a. Miteigentümer Art. 649b

b. Andere Berechtigte Art. 649c

10. Aufhebung

a. Anspruch auf Teilung Art. 650

b. Art der Teilung Art. 651

c. Tiere des häuslichen Bereichs Art. 651a

1. Voraussetzung Art. 652

2. Wirkung Art. 653

3. Aufhebung Art. 654

III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 654a

A. Gegenstand

I. Grundstücke Art. 655

II. Unselbstständiges Eigentum Art. 655a

I. Eintragung Art. 656

1. Übertragung Art. 657

2. Aneignung Art. 658

3. Bildung neuen Landes Art. 659

4. Bodenverschiebung

a. im Allgemeinen Art. 660

b. dauernde Art. 660a

c. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b

5. Ersitzung

a. Ordentliche Ersitzung Art. 661

b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662

c. Fristen Art. 663

6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664

III. Recht auf Eintragung Art. 665

C. Verlust Art. 666

D. Richterliche Massnahmen

I. Bei unauffindbarem Eigentümer Art. 666a

II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b

I. Umfang Art. 667

1. Art der Abgrenzung Art. 668

2. Abgrenzungspflicht Art. 669

3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670

1. Boden- und Baumaterial

a. Eigentumsverhältnis Art. 671

b. Ersatz Art. 672

c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 673

2. Überragende Bauten Art. 674

3. Baurecht Art. 675

4. Leitungen Art. 676

5. Fahrnisbauten Art. 677

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678

1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts Art. 679

2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Art. 679a

I. Im Allgemeinen Art. 680

1. Grundsätze Art. 681

2. Ausübung Art. 681a

3. Abänderung, Verzicht Art. 681b

4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis Art. 682

5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 682a

Aufgehoben Art. 683

1. Übermässige Einwirkungen Art. 684

2. Graben und Bauen

a. Regel Art. 685

b. Kantonale Vorschriften Art. 686

3. Pflanzen

a. Regel Art. 687

b. Kantonale Vorschriften Art. 688

4. Wasserablauf Art. 689

5. Entwässerungen Art. 690

6. Durchleitungen

a. Pflicht zur Duldung Art. 691

b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692

c. Änderung der Verhältnisse Art. 693

7. Wegrechte

a. Notweg Art. 694

b. Andere Wegrechte Art. 695

c. Anmerkung im Grundbuch Art. 696

8. Einfriedigung Art. 697

9. Unterhaltspflicht Art. 698

1. Zutritt Art. 699

2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 700

3. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701

1. Im Allgemeinen Art. 702

2. Bodenverbesserungen Art. 703

I. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704

II. Ableitung von Quellen Art. 705

1. Schadenersatz Art. 706

2. Wiederherstellung Art. 707

IV. Quellengemeinschaft Art. 708

V. Benutzung von Quellen Art. 709

VI. Notbrunnen Art. 710

1. Des Wassers Art. 711

2. Des Bodens Art. 712

I. Inhalt Art. 712a

II. Gegenstand Art. 712b

III. Verfügung Art. 712c

I. Begründungsakt Art. 712d

II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten Art. 712e

III. Untergang Art. 712f

I. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712g

1. Bestand und Verteilung Art. 712h

2. Haftung für Beiträge

a. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712i

b. Retentionsrecht Art. 712k

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712l

1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m

2. Einberufung und Leitung Art. 712n

3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o

4. Beschlussfähigkeit Art. 712p

1. Bestellung Art. 712q

2. Abberufung Art. 712r

3. Aufgaben

a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung Art. 712s

b. Vertretung nach aussen Art. 712t

A. Gegenstand Art. 713

1. Besitzübergang Art. 714

2. Eigentumsvorbehalt

a. Im Allgemeinen Art. 715

b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 716

3. Erwerb ohne Besitz Art. 717

1. Herrenlose Sachen Art. 718

2. Herrenlos werdende Tiere Art. 719

1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen Art. 720

b. Bei Tieren Art. 720a

2. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 721

3. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 722

4. Schatz Art. 723

5. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724

IV. Zuführung Art. 725

V. Verarbeitung Art. 726

VI. Verbindung und Vermischung Art. 727

VII. Ersitzung Art. 728

C. Verlust Art. 729

A. Gegenstand Art. 730

1. Eintragung Art. 731

2. Rechtsgeschäft Art. 732

3. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733

1. Im Allgemeinen Art. 734

2. Vereinigung Art. 735

3. Ablösung durch das Gericht Art. 736

1. Im Allgemeinen Art. 737

2. Nach dem Eintrag Art. 738

3. Bei verändertem Bedürfnis Art. 739

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740

5. Bei mehreren Berechtigten Art. 740a

II. Last des Unterhaltes Art. 741

III. Verlegung der Belastung Art. 742

IV. Teilung eines Grundstücks Art. 743

Aufgehoben Art. 744

I. Gegenstand Art. 745

1. Im Allgemeinen Art. 746

2. ... Art. 747

1. Gründe Art. 748

2. Dauer Art. 749

3. Ersatz bei Untergang Art. 750

4. Rückleistung

a. Pflicht Art. 751

b. Verantwortlichkeit Art. 752

c. Verwendungen Art. 753

5. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754

1. Rechte des Nutzniessers

a. Im Allgemeinen Art. 755

b. Natürliche Früchte Art. 756

c. Zinse Art. 757

d. Übertragbarkeit Art. 758

2. Rechte des Eigentümers

a. Aufsicht Art. 759

b. Sicherstellung Art. 760

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung Art. 761

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 762

3. Inventarpflicht Art. 763

4. Lasten

a. Erhaltung der Sache Art. 764

b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766

d. Versicherung Art. 767

1. Grundstücke

a. Früchte Art. 768

b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769

c. Wald Art. 770

d. Bergwerke Art. 771

2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 772

3. Forderungen

a. Inhalt Art. 773

b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774

c. Recht auf Abtretung Art. 775

I. Im Allgemeinen Art. 776

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777

III. Lasten Art. 778

I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch Art. 779

II. Rechtsgeschäft Art. 779a

III. Inhalt, Umfang und Vormerkung Art. 779b

1. Heimfall Art. 779c

2. Entschädigung Art. 779d

Aufgehoben Art. 779e

1. Voraussetzungen Art. 779f

2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g

3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h

1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i

2. Eintragung Art. 779k

VII. Höchstdauer Art. 779l

D. Quellenrecht Art. 780

E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781

F. Richterliche Massnahmen Art. 781a

A. Gegenstand Art. 782

1. Eintragung und Erwerbsart Art. 783

2. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 784

Aufgehoben Art. 785

1. Im Allgemeinen Art. 786

2. Ablösung

a. Durch den Gläubiger Art. 787

b. Durch den Schuldner Art. 788

c. Ablösungsbetrag Art. 789

3. Verjährung Art. 790

I. Gläubigerrecht Art. 791

II. Schuldpflicht Art. 792

I. Arten Art. 793

1. Betrag Art. 794

2. Zinse Art. 795

1. Verpfändbarkeit Art. 796

2. Bestimmtheit

a. Bei einem Grundstück Art. 797

b. Bei mehreren Grundstücken Art. 798

3. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a

1. Eintragung Art. 799

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800

II. Untergang Art. 801

1. Verlegung der Pfandrechte Art. 802

2. Kündigung durch den Schuldner Art. 803

3. Entschädigung in Geld Art. 804

I. Umfang der Pfandhaft Art. 805

II. Miet- und Pachtzinse Art. 806

III. Verjährung Art. 807

1. Massregeln bei Wertverminderung

a. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808

b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 809

2. Unverschuldete Wertverminderung Art. 810

3. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811

V. Weitere Belastung Art. 812

1. Wirkung der Pfandstellen Art. 813

2. Pfandstellen untereinander Art. 814

3. Leere Pfandstellen Art. 815

1. Art der Befriedigung Art. 816

2. Verteilung des Erlöses Art. 817

3. Umfang der Sicherung Art. 818

4. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819

1. Vorrang Art. 820

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822

X. Unauffindbarer Gläubiger Art. 823

A. Zweck und Gestalt Art. 824

I. Errichtung Art. 825

1. Recht auf Löschung Art. 826

2. Stellung des Eigentümers Art. 827

3. Einseitige Ablösung

a. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828

b. Öffentliche Versteigerung Art. 829

c. Amtliche Schätzung Art. 830

4. Kündigung Art. 831

1. Veräusserung Art. 832

2. Zerstückelung Art. 833

3. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834

II. Übertragung der Forderung Art. 835

I. Des kantonalen Rechts Art. 836

1. Fälle Art. 837

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 838

3. Handwerker und Unternehmer

a. Eintragung Art. 839

b. Rang Art. 840

c. Vorrecht Art. 841

I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis Art. 842

II. Arten Art. 843

III. Stellung des Eigentümers Art. 844

IV. Veräusserung. Teilung Art. 845

1. Im Allgemeinen Art. 846

2. Kündigung Art. 847

VI. Schutz des guten Glaubens Art. 848

VII. Einreden des Schuldners Art. 849

VIII. Bevollmächtigte Person Art. 850

IX. Zahlungsort Art. 851

X. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 852

XI. Tilgung Art. 853

1. Wegfall des Gläubigers Art. 854

2. Löschung Art. 855

XIII. Aufrufung des Gläubigers Art. 856

I. Errichtung Art. 857

II. Übertragung Art. 858

III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung Art. 859

1. Eintragung Art. 860

2. Pfandtitel Art. 861

II. Schutz des guten Glaubens Art. 862

1. Geltendmachung Art. 863

2. Übertragung Art. 864

IV. Kraftloserklärung Art. 865

Aufgehoben Art. 866–874

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875

Aufgehoben Art. 876–883

1. Besitz des Gläubigers Art. 884

2. Viehverpfändung Art. 885

3. Nachverpfändung Art. 886

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887

1. Besitzesverlust Art. 888

2. Rückgabepflicht Art. 889

3. Haftung des Gläubigers Art. 890

1. Rechte des Gläubigers Art. 891

2. Umfang der Pfandhaft Art. 892

3. Rang der Pfandrechte Art. 893

4. Verfallsvertrag Art. 894

I. Voraussetzungen Art. 895

II. Ausnahmen Art. 896

III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897

IV. Wirkung Art. 898

A. Im Allgemeinen Art. 899

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein Art. 900

II. Bei Wertpapieren Art. 901

III. Bei Warenpapieren Art. 902

IV. Nachverpfändung Art. 903

I. Umfang der Pfandhaft Art. 904

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Art. 905

III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906

I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907

II. Dauer Art. 908

I. Errichtung Art. 909

1. Verkauf des Pfandes Art. 910

2. Recht auf den Überschuss Art. 911

1. Recht auf Auslösung Art. 912

2. Rechte der Anstalt Art. 913

I. Begriff Art. 919

II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920

III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921

I. Unter Anwesenden Art. 922

II. Unter Abwesenden Art. 923

III. Ohne Übergabe Art. 924

IV. Bei Warenpapieren Art. 925

1. Abwehr von Angriffen Art. 926

2. Klage aus Besitzesentziehung Art. 927

3. Klage aus Besitzesstörung Art. 928

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929

1. Vermutung des Eigentums Art. 930

2. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 931

3. Klage gegen den Besitzer Art. 932

4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht

a. Bei anvertrauten Sachen Art. 933

b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934

c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935

d. Bei bösem Glauben Art. 936

5. Vermutung bei Grundstücken Art. 937

1. Gutgläubiger Besitzer

a. Nutzung Art. 938

b. Ersatzforderungen Art. 939

2. Bösgläubiger Besitzer Art. 940

IV. Ersitzung Art. 941

1. Im Allgemeinen Art. 942

2. Aufnahme

a. Gegenstand Art. 943

b. Ausnahmen Art. 944

3. Bücher

a. Hauptbuch Art. 945

b. Grundbuchblatt Art. 946

c. Kollektivblätter Art. 947

d. Tagebuch, Belege Art. 948

4. Verordnungen

a. Im Allgemeinen Art. 949

b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik Art. 949a

4a. ... Art. 949b

4b. ... Art. 949c

4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs 949d

5. Amtliche Vermessung Art. 950

1. Kreise

a. Zugehörigkeit Art. 951

b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 952

2. Grundbuchämter Art. 953

3. Gebühren Art. 954

III. Haftung Art. 955

IV. Administrative Aufsicht Art. 956

1. Beschwerdebefugnis Art. 956a

2. Beschwerdeverfahren Art. 956b

Aufgehoben Art. 957

1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 958

2. Vormerkungen

a. Persönliche Rechte Art. 959

b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960

c. Vorläufige Eintragung Art. 961

d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a

1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Art. 962

2. Von Vertretungen Art. 962a

1. Anmeldungen

a. Bei Eintragungen Art. 963

b. Bei Löschungen Art. 964

2. Ausweise

a. Gültiger Ausweis Art. 965

b. Ergänzung des Ausweises Art. 966

1. Im Allgemeinen Art. 967

2. Bei Dienstbarkeiten Art. 968

V. Anzeigepflicht Art. 969

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970

II. Veröffentlichungen Art. 970a

I. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971

1. Im Allgemeinen Art. 972

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 973

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974

1. Bei der Teilung des Grundstücks Art. 974a

2. Bei der Vereinigung von Grundstücken Art. 974b

II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975

1. Zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge Art. 976

2. Anderer Einträge

a. Im Allgemeinen Art. 976a

b. Bei Einspruch Art. 976b

3. Öffentliches Bereinigungsverfahren Art. 976c

IV. Berichtigungen Art. 977

I. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 2

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 3

3. Nicht erworbene Rechte Art. 4

I. Handlungsfähigkeit Art. 5

II. Verschollenheit Art. 6

IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen Art. 6a

1. Im Allgemeinen Art. 6b

2. Buchführung und Revisionsstelle Art. 6c

IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 6d

I. Eheschliessung Art. 7

1. Grundsatz Art. 7a

2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b

3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen Art. 7c

4. Berufliche Vorsorge Art. 7d

5. Umwandlung bestehender Renten Art. 7e

1. Grundsatz Art. 8

2. Name Art. 8a

3. Bürgerrecht Art. 8b

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen Art. 9

1. Im Allgemeinen Art. 9a

2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung

a. Änderung der Vermögensmassen Art. 9b

b. Vorrecht Art. 9c

c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht Art. 9d

3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung Art. 9

5. Ehevertrag

a. Im Allgemeinen Art. 10

b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10a

c. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10b

d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10c

e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge Art. 10

f. Güterrechtsregister Art. 10e

6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Art. 11

7. Schutz der Gläubiger Art. 11a

III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Art. 12

1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a

2. Hängige Verfahren Art. 12b

3. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12c

Aufgehoben Art. 12cbis

IIIter. Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12d

1. Hängige Klagen Art. 13

2. Neue Klagen Art. 13a

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13b

IVter. Unterhaltsbeiträge

1. Bestehende Unterhaltstitel Art. 13c

2. Rechtshängige Verfahren Art. 13cbis

IVquater. Name des Kindes Art. 13d

1. Bestehende Massnahmen Art. 14

2. Hängige Verfahren Art. 14a

I. Erbe und Erbgang Art. 15

II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16

I. Dingliche Rechte im Allgemeinen Art. 17

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18

III. Ersitzung Art. 19

1. Bäume auf fremdem Boden Art. 20

2. Stockwerkeigentum

a. Ursprüngliches Art. 20bis

b. Umgewandeltes Art. 20ter

c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater

V. Grunddienstbarkeiten Art. 21

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 22

2. Errichtung von Pfandrechten Art. 23

3. Tilgung von Titeln Art. 24

4. Umfang der Pfandhaft Art. 25

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand

a. Im Allgemeinen Art. 26

b. Sicherungsrechte Art. 27

c. Kündigung, Übertragung Art. 28

6. Rang Art. 29

7. Pfandstelle Art. 30

8. ... Art. 31 und 32

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes Art. 33

10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten Art. 33a

11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs Art. 33b

1. Formvorschriften Art. 34

2. Wirkung Art. 35

VIII. Retentionsrecht Art. 36

IX. Besitz Art. 37

1. Anlegung des Grundbuches Art. 38

2. Amtliche Vermessung

a. ... Art. 39

b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40

c. Zeit der Durchführung Art. 41

Aufgehoben Art. 42

3. Eintragung der dinglichen Rechte

a. Verfahren Art. 43

b. Folge der Nichteintragung Art. 44

4. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 45

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 46

6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 47

7. Wirkung kantonaler Formen Art. 48

F. Verjährung Art. 49

G. Vertragsformen Art. 50

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51

I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52

II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54

I. Im Allgemeinen Art. 55

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 55a

E. Wasserrechtsverleihungen Art. 56

F.–H. ... Art. 57

J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes Art. 59

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60

M. Schlussbestimmung Art. 61

A. Ordentlicher Güterstand Art. 178

I. Inhalt des Vertrages Art. 179

II. Vertragsfähigkeit Art. 180

III. Form des Vertrages Art. 181

I. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182

1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 183

2. Auf Begehren des Ehemannes Art. 184

3. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185

III. Beginn der Gütertrennung Art. 186

IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187

I. Haftung Art. 188

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung Art. 189

1. Im Allgemeinen Art. 190

2. Kraft Gesetzes Art. 191

II. Wirkung Art. 192

III. Beweislast Art. 193

I. Eheliches Vermögen Art. 194

II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195

III. Beweis Art. 196

1. Errichtung und Beweiskraft Art. 197

2. Bedeutung der Schätzung Art. 198

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199

I. Verwaltung Art. 200

II. Nutzung Art. 201

1. Des Ehemannes Art. 202

2. Der Ehefrau

a. Im Allgemeinen Art. 203

b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204

C. Sicherung der Ehefrau Art. 205

I. Haftung des Ehemannes Art. 206

1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 207

2. Mit dem Sondergut Art. 208

I. Fälligkeit Art. 209

1. Anspruch der Ehefrau Art. 210

2. Vorrecht Art. 211

I. Tod der Ehefrau Art. 212

II. Tod des Ehemannes Art. 213

III. Vor- und Rückschlag Art. 214

I. Eheliches Vermögen Art. 215

1. Verwaltung Art. 216

2. Verfügungsbefugnis

a. Verfügung über Gesamtgut Art. 217

b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218

1. Schulden des Ehemannes Art. 219

2. Schulden der Ehefrau

a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220

b. Sondergutsschulden Art. 221

3. Zwangsvollstreckung Art. 222

1. Im Allgemeinen Art. 223

2. Frauengutsforderung Art. 224

1. Grösse der Anteile

a. Nach Gesetz Art. 225

b. Nach Vertrag Art. 226

2. Haftung des Überlebenden Art. 227

3. Anrechnung Art. 228

I. Voraussetzung Art. 229

II. Umfang Art. 230

III. Verwaltung und Vertretung Art. 231

1. Durch Erklärung Art. 232

2. Von Gesetzes wegen Art. 233

3. Durch Urteil Art. 234

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 235

5. Teilungsart Art. 236

I. Mit Gütertrennung Art. 237

II. Mit Güterverbindung Art. 238

1. Umfang Art. 239

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240

A. Ausdehnung Art. 241

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242

I. Im Allgemeinen Art. 243

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244

D. Einkünfte und Erwerb Art. 245

E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246

F. Ehesteuer Art. 247

A. Rechtskraft Art. 248

I. Gegenstand Art. 249

II. Ort der Eintragung Art. 250

C. Registerführung Art. 251


 AS 24 233, 27 207 und BS 2 3


1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367

Index Fichier unique

Art. 55a1D. Public deeds / II. Electronic copies and legalisations

II. Electronic copies and legalisations

1 The cantons may authorise the authenticating officials to make electronic copies of the public deeds that they issue.

2 They may also authorise the authenticating officials to certify electronically that the electronic copies that they create correspond to the original documents on paper and that the signatures are genuine.

3 The authenticating official must use a qualified electronic signature based on a qualified certificate from a recognised provider of certification services in accordance with the Federal Act of 18 March 20162 on Electronic Signatures.3

4 The Federal Council shall issue implementing provisions that guarantee the interoperability of computer systems and the integrity, authenticity and security of the data.


1 Inserted by No I 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 SR 943.03
3 Amended by Annex No II 3 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 561E. Allocation of water rights

E. Allocation of water rights

Until such time as federal law regulates the allocation of water rights, the following provision applies:

Rights to public waters may be recorded in the land register as distinct and permanent rights, provided they have been granted for at least 30 years or indefinitely and are not allocated to a dominant property in the form of an easement.


1 See current Art. 59 of the FA of 22 Dec. 1916 on Exploitation of Water Resources (SR 721.80).

Art. 571F.–H. ...

F.–H. ...


1 Repealed by Art. 53 para. 1 item b of the FA of 8 Nov. 1934 on Banks and Savings Banks, with effect from 1 March 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).

Art. 581J. Debt enforcement and bankruptcy

J. Debt enforcement and bankruptcy

When this Code comes into force, the Federal Act of 11 April 18892 on Debt enforcement and Bankruptcy is amended as follows:

...3


1 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 SR 281.1
3 For text, see the federal act referred to. For the wording of Art. 132bis, 141 para. 3 and 258 para. 4, see AS 24 233 Final Title Art. 60.

Art. 591K. Application of Swiss and foreign law

K. Application of Swiss and foreign law

1 The Federal Act of 25 June 18912 on the Civil Law Status of Immigrants and Temporary Residents remains in force in respect of the legal status of Swiss nationals abroad and of foreigners in Switzerland and insofar as different laws apply in the cantons.

2 ...3

3 The following provisions are inserted in the Federal Act of 25 June 1891:

Art. 7a–7i

...


1 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Annex No I para. a]. See current IPLA of 18 Dec. 1987 (SR 291).
3 Repealed by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Art. 601L. Repeal of federal civil law

L. Repeal of federal civil law

1 When this Code comes into force, any provisions of federal civil law which contradict it are repealed.

2 In particular, the following are repealed: the Federal Act of 24 December 18742 on the Determination and Documentation of Civil Status and Marriage; the Federal Act of 22 June 18813 on Personal Capacity to Act; the Federal Act of 14 June 18814 on the Code of Obligations.

3 The special acts concerning the railways, steamships, the post, telegraph and telephone services, the seizure and compulsory liquidation of railways, the laws relating to factory employment and liability arising from the operation of factories and other enterprises, and all federal laws on matters governed by the Code of Obligations which have been enacted to supplement the Federal Act of 14 June 1881 on the Code of Obligations, remain in force.


1 Amended by No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
2 [AS 1 506]
3 [AS 5 556]
4 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 para. 1]

Art. 611M. Final Provision M. Final Provision
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