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Art. 908 A. Versatzanstalt / II. Dauer
Art. 910 B. Versatzpfandrecht / II. Wirkung / 1. Verkauf des Pfandes

Art. 909 B. Versatzpfandrecht / I. Errichtung

B. Versatzpfandrecht

I. Errichtung

Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.


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