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Art. 834 C. Wirkung / I. Eigentum und Schuldnerschaft / 3. Anzeige der Schuldübernahme
Art. 8361D. Gesetzliches Grundpfandrecht / I. Des kantonalen Rechts

Art. 835 C. Wirkung / II. Übertragung der Forderung

II. Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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