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Art. 788 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Ablösung / b. Durch den Schuldner
Art. 790 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Verjährung

Art. 789 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 2. Ablösung / c. Ablösungsbetrag

c. Ablösungsbetrag

Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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