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Art. 762 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit
Art. 764 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / a. Erhaltung der Sache

Art. 763 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 3. Inventarpflicht

3. Inventarpflicht

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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