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Art. 75a1Cbis. Haftung
Art. 77 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 2. Von Gesetzes wegen

Art. 76 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 1. Vereinsbeschluss

D. Auflösung

I. Auflösungsarten

1. Vereinsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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