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Art. 7321B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 2. Rechtsgeschäft
Art. 734 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Im Allgemeinen

Art. 733 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 3. Errichtung zu eigenen Lasten

3. Errichtung zu eigenen Lasten

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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