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Art. 717 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 3. Erwerb ohne Besitz
Art. 719 B. Erwerbsarten / II. Aneignung / 2. Herrenlos werdende Tiere

Art. 718 B. Erwerbsarten / II. Aneignung / 1. Herrenlose Sachen

II. Aneignung

1. Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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