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Art. 712i C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 2. Haftung für Beiträge / a. Gesetzliches Pfandrecht
Art. 712l C. Verwaltung und Benutzung / III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

Art. 712k C. Verwaltung und Benutzung / II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten / 2. Haftung für Beiträge / b. Retentionsrecht

b. Retentionsrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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