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Art. 662 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / b. Ausserordentliche Ersitzung
Art. 664 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 6. Herrenlose und öffentliche Sachen

Art. 663 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / c. Fristen

c. Fristen

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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