D. Klage der Vermächtnisnehmer
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
D. Action by a legatee
The right of a legatee to bring an action prescribes ten years after notification of the testamentary disposition or from the subsequent date on which the legacy became due.