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Art. 573 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 1. Im Allgemeinen
Art. 575 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Art. 574 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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