III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander
1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.
2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
III. Correlation of the two cases
1 If the heirs of the person presumed dead are already in possession of his or her property and an inheritance passes to him or her, his or her co-heirs may invoke this fact and request that such inheritance be released to them without need for a second declaration of presumed death.
2 The heirs of the person presumed dead may likewise invoke a declaration of presumed death obtained by the co-heirs.