Index Fichier unique

Art. 497 H. Erbverträge / II. Erbverzicht / 3. Rechte der Erbschaftsgläubiger
Art. 499 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / a. Errichtungsform

Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen

A. Letztwillige Verfügungen

I. Errichtung

1. Im Allgemeinen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Droit-bilingue.ch (2009-2021) - A propos
Page générée le: 2021-01-16T19:35:11
A partir de: http://www.admin.ch/opc/en/classified-compilation/19070042/index.html
Script écrit en Powered by Perl