A. Von Gesetzes wegen
Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
- 1.
 - mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
 - 2.
 - mit dem Ende der Beistandschaft;
 - 3.
 - mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
 - 4.
 - im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.