IV. Aufhebung
1. Gründe
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
- 1.
 - nach Vereinbarung oder Kündigung;
 - 2.
 - mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
 - 3.
 - wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
 - 4.
 - wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
 - 5.
 - auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.