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Art. 213 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 2. Ertragswert / b. Besondere Umstände
Art. 215 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Beteiligung am Vorschlag / 1. Nach Gesetz

Art. 214 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 3. Massgebender Zeitpunkt

3. Massgebender Zeitpunkt

1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Ceci n'est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
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