III. Eigengut
1. Nach Gesetz
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- 1.
 - die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
 - 2.
 - die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
 - 3.
 - Genugtuungsansprüche;
 - 4.
 - Ersatzanschaffungen für Eigengut.