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Il Governo Federale dichiara riconoscere di massima i debiti provenienti dall’aiuto economico prestato alla Germania dopo 1’8 maggio 1945, per quanto tali debiti non siano già riconosciuti dall’Accordo di cooperazione economica conchiuso il 15 settembre 1949 tra la Repubblica Federale e gli Stati Uniti e in virtù degli obblighi assunti dalla Repubblica Federale conformemente all’articolo 133 della Legge Fondamentale (Costituzione). Il Governo Federale è disposto a dare agli obblighi risultanti dall’aiuto economico la priorità su tutti gli altri crediti esterni verso la Germania e i suoi cittadini.

Il Governo Federale giudica opportuno regolare le questioni concernenti il riconoscimento e il disciplinamento di questi debiti mediante accordi bilaterali con i Governi degli Stati che hanno contributo a prestare l’aiuto economico, prendendo come modello l’Accordo del 15 dicembre 1949 conchiuso con il Governo degli Stati Uniti. Considera come pacifico che questi accordi conterranno una clausola d’arbitrato in caso di contestazioni. Il Governo Federale è pronto ad intavolare senz’indugio trattative con i Governi interessati per quanto concerne la conclusione di detti accordi.

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  I. Einleitung

1. Die Internationale Konferenz über deutsche Auslandsschulden wurde von den Regierungen der Republik Frankreich, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Ziel einberufen, ein allgemeines Abkommen zur Regelung der deutschen Auslandsschulden auszuarbeiten. Die Konferenz legt den Regierungen der beteiligten Staaten diesen Bericht vor, in welchem sie ihre Tätigkeit darstellt und ihre Empfehlungen für eine Regelung dieser Schulden niederlegt. Die Konferenz regt an, diesen Bericht auch anderen interessierten Regierungen zugänglich zu machen.

2. Vor Einberufung der Konferenz haben die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits am 6. März 1951 eine Vereinbarung getroffen, in welcher die Bundesrepublik ihre Haftung für die äusseren Vorkriegsschulden des Deutschen Reichs bestätigt, ihre Schulden aus der Deutschland von den drei Regierungen gewährten Nachkriegs—Wirtschaftshilfe im Grundsatz anerkannt und ihre Bereitwilligkeit erklärt hat, die Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden nach einem von allen beteiligten Parteien auszuarbeitenden Plan wiederaufzunehmen. Der Wortlaut des Schriftwechsels über diese Vereinbarung ist im Anhang 1 beigefügt.

3. Im Mai 1951 haben die drei Regierungen den Dreimächteausschuss für deutsche Schulden eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die drei Regierungen bei den Verhandlungen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden zu vertreten und die Arbeiten der Konferenz in die Wege zu leiten. Die drei Regierungen waren in dem Dreimächteausschuss vertreten durch: M. Francois-Didier Gregh (Frankreich), Sir George Rendel (Vereinigtes Königreich) und Botschafter Warren Lee Pierson (Vereinigte Staaten von Amerika). Ihre Stellvertreter waren M. René Sergent (Frankreich), an dessen Stelle später M. A. Rodocanachi und M. H. Davost traten, Sir David Waley (Vereinigtes Königreich) und Gesandter J. W. Gunter (Vereinigte Staaten von Amerika).

4. Im Juni und Juli 1951 fanden zwischen dem Ausschuss und der Deutschen Delegation für Auslandsschulden, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wurde, sowie Vertretern einiger der wichtigsten Gläubigerstaaten Vorbesprechungen statt. Der Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden war Herr Hermann J. Abs, sein Stellvertreter Präsident Dr. W. Kriege.

5. Im Dezember 1951 gab der Dreimächteausschuss der Deutschen Delegation die Beträge und die Zahlungsmodalitäten bekannt, welche die drei Regierungen zur vollen Regelung ihrer Ansprüche aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe unter der Voraussetzung anzunehmen bereit seien, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegsschulden erzielt würde. Während der Konferenz erklärten sich die Vereinigten Staaten von Amerika ausserdem bereit, unter entsprechender Abänderung ihres Angebots vom Dezember 1951, den Beginn der Tilgungszahlungen auf ihre Forderungen um 5 Jahre hinauszuschieben. Die Beträge und Zahlungsmodalitäten sind im Anhang 2 zu diesem Bericht enthalten1.

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