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Art. 1

1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäss Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission anstelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als «ständige Mitglieder der Kommission bezeichnet.)

2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist; Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.

3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.

4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.

5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.

6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.

Art. 2

Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.

Art. 3

1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.

2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.

3.
a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder der Kommission, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik tätig sind.
b.
Die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
Art. 4

Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:

a.
Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
b.
Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
c.
Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muss in Verfahren, in denen
i.
eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii.
eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,

als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.

Art. 5

Die Kommission hat ihren Sitz an demselben Ort wie der Schiedsgerichtshof.

Art. 6

Die Kommission wendet bei der Auslegung der Anlage IV des Abkommens die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.

Art. 7
1.
a. Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b.
Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.

2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.

4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitglieds.

5. Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.

6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Komission gemäss Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.

7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.

Art. 8

1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.

2. Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.

4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmassnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.

Art. 9
II

I

Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, dass sie für die äusseren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches haftet, einschliesslich der später zu Verbindlichkeiten des Reiches zu erklärenden Schulden anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen und anderen Kosten für Obligationen der österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen und Kosten nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Feststellung der Art und des Ausmasses, in welchen die Bundesrepublik diese Verpflichtungen erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik und insbesondere den Wirkungen der territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen wird.

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  Disposizioni convenute per la chiarificazione di varie questioni concernenti l’Allegato VII

Al Presidente

della Commissione tripartita

dei Debiti germanici

29 Chesham Place

Londra

Londra, 9 febbraio 1953.

Signor Presidente,

Allegati alla nostra lettera del 21 novembre 1952 erano quattro scambi di note destinati a chiarire varie questioni concernenti l’Accordo del 21 novembre 1952 sulle obbligazioni stilate in marchi oro o in Reichsmark con clausola oro che hanno carattere specificamente straniero.

Nell’intento di semplificare le cose, è stato suggerito che questi quattro scambi di note potrebbero essere fusi in un sol documento da allegare all’Accordo del 21 novembre 1952. Abbiamo convenuto il testo di tale documento e ci pregiamo trasmettervelo con la presente, nel tenore inglese e tedesco, pregandovi di volerlo allegare all’Accordo di cui si tratta.

Vogliate gradire, signor Presidente, l’espressione della nostra alta considerazione.

Hermann J. Abs

Presidente della Delegazione germanica per i debiti esterni

N. Leggett

Presidente del Comitato per le Trattative «B» della Conferenza dei debiti esterni germanici

Allegato all’Accordo del 21 novembre 1952 sulle obbligazioni in Marchi oro o in Reichsmark con clausola oro che hanno carattere specificamente straniero

Le disposizioni seguenti costituiscono un Allegato all’Accordo del 21 novembre 1952:

1. È confermato che gl’importi esigibili, in applicazione degli Allegati 3 e 4 al Rapporto della Conferenza dei debiti esterni germanici, per quanto concerne i crediti stilati in marchi oro, in Reichsmark con clausola oro o in Reichsmark con opzione oro saranno trattati, nei trasferimenti, come se l’importo fosse stato pagabile in moneta non germanica in un paese straniero, conformemente alle disposizioni dell’Articolo 11, paragrafo 1 a del disegno di Accordo Intergovernativo sui debiti esterni germanici.

2. È convenuto che l’esistenza di un contratto di mandato («trusteeship») nel senso dell’ultimo capoverso del paragrafo I 2 dell’Accordo del 21 novembre 1952, può essere provato non soltanto mediante presentazione di un contratto scritto o di note relative al «trusteeship», ma anche dal trattamento applicato in passato al prestatore straniero, nella sua qualità di creditore, da parte delle autorità germaniche competenti in materia di controllo dei cambi.

3. È convenuto che la conversione è definitiva per tutte le ipoteche (cioè per tutti i «Grundpfandrechte») che garantiscono crediti stilati in moneta non germanica e convertite, conformemente all’Articolo I, paragrafo 2, capoversi 1, 2 e 5 della 40a ordinanza d’applicazione della legge di conversione monetaria, all’aliquota di 1 Deutschemark per 1 Reichsmark, 1 Reichsmark con clausola oro e un Reichsmark con opzione oro. Per tale ragione, l’Accordo del 21 novembre 1952 non contiene disposizioni su questo punto speciale.

4. Conformemente al paragrafo V dell’Accordo del 21 novembre 1952, i creditori si sono riservati il diritto di esigere il regolamento definitivo della conversione dei loro crediti verso debitori secondari (e delle garanzie reali immobiliari per essi prestate) all’aliquota di 1 Deutschemark per 1 marco oro, 1 Reichsmark con clausola oro o 1 Reichsmark con opzione oro, quando la garanzia offerta dal debitore primario germanico nella sua offerta di regolamento non sembrasse sufficiente al creditore. A tale scopo, il Presidente della Delegazione germanica per i debiti esterni, signor Hermann J. Abs, cercherà di esercitare la sua influenza sui debitori primari di cui si tratta per indurli a fare senz’indugio ai loro creditori stranieri offerte di regolamento tali che la loro accettazione non metterà in nessun caso il creditore in una situazione meno favorevole di quella che gli è attualmente fatta dalla 40a Ordinanza d’applicazione della Legge di conversione monetaria. Qualora tali offerte siano formulate ed accettate, v’è da prevedere i creditori ritireranno la riserva posta nel paragrafo V per quanto concerne la conversione dei loro crediti verso debitori secondari.

Quantunque tale riserva concerna unicamente i creditori a cui sono applicabili la 40a Ordinanza d’esecuzione della legge di conversione monetaria e l’Articolo 15 della Legge stessa (modificata dalla Legge numero 46), cioè i cittadini dei paesi membri delle Nazioni Unite, resta inteso che, conformemente ai principi di indiscriminazione e di parità di trattamento tra tutti i creditori, questa riserva si applicherà parimente ai crediti verso debitori secondari delle persone che non sono cittadini di paesi membri delle Nazioni Unite.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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