Im Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird, unbeschadet der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen, folgendes vorgesehen:
- a.
- Die hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens werden in Beratungen eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Gläubigerstaates, auf den ein wesentlicher Anteil an den durch dieses Abkommen erfassten Schulden entfällt, darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme können sie Vertreter der in Betracht kommenden Gläubiger oder Schuldner ihres Staates hinzuziehen.
- b.
- Befassen sich die Beratungen mit einer Lage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten gegenübersieht, so ist allen massgeblichen wirtschafts—, finanz— und währungspolitischen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch innere und äussere Umstände beeinflusst wird, und auf die beständige Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik nach diesem Abkommen und seinen Anlagen sowie nach den Abkommen über die Nachkriegs—Wirtschaftshilfe Bezug haben. Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz über Deutsche Auslandsschulden leiten liess, die Ziele, die sie verfolgte, und die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend zu berücksichtigen. Auf Beschluss der an den Beratungen hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Ein entsprechendes Ersuchen kann von der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen hauptsächlich beteiligten Partei dieses Abkommens gestellt werden.