Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
- a.
- dem BLW die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden;
- b.
- dem BLW eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und
- c.
- nach Anfrage und unter der Kontrolle des BLW Kontrollparzellen anzulegen.