Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 47e Rinuncia alle semplificazioni

Le banche che non intendono più beneficiare delle semplificazioni di cui all’articolo 47a lo notificano alla FINMA e alla società di audit.

Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen

1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.

2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.