Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

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Art. 41 Composizione

I fondi propri necessari sono composti da:

a.
i fondi propri minimi;
b.
il cuscinetto di fondi propri;
c.32
il cuscinetto anticiclico;
cbis.33
il cuscinetto anticiclico esteso; e
d.
i fondi propri supplementari.

32 Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’11 mag. 2016, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).

33 Introdotta dal n. I dell’O dell’11 mag. 2016, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).

Art. 40a

1 Kantonalbanken können Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 30b Absatz 6 BankG ausgeben.

2 Diese Schuldinstrumente müssen die Anforderungen von Artikel 126a erfüllen sowie zusätzlich folgende Ausgabebedingungen vorsehen:

a.
Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem Betrag, um den die Forderung reduziert wurde. Dabei zu berücksichtigen sind die aufgelaufenen und abgeschriebenen Zinsen sowie der Zinsbetrag, der bis zur Endfälligkeit der Forderung auf dem entsprechenden Betrag zu bezahlen gewesen wäre.
b.
Die Pflicht zur Ausrichtung der Kompensation ist zeitlich beschränkt. Die Dauer und der Mechanismus für die Ausrichtung müssen dem Sanierungskonzept sowie der Höhe der Kompensation Rechnung tragen; die Dauer beträgt mindestens zehn Jahre.
c.
Die Kantonalbank:
1.
darf eine Kompensation nur leisten, wenn sie nach deren Zahlung die regulatorischen Anforderungen erfüllt,
2.
muss eine Kompensation leisten, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 1 erfüllt und:
über einen definierten Kapitalpuffer verfügt oder
wenn sie eine Ausschüttung an den Kanton vornimmt zur Deckung von dessen Kosten für die Refinanzierung des von ihm in der Sanierung eingeschossenen Kapitals.

3 Vor der Ausgabe von Schuldinstrumenten nach diesem Artikel muss die Kantonalbank der FINMA die Ausgabebedingungen sowie ein zusammen mit dem Kanton ausgearbeitetes Sanierungskonzept zur Genehmigung vorlegen. Das Sanierungskonzept muss insbesondere darlegen:

a.
den Mechanismus für die Ausrichtung der nachträglichen Kompensation einschliesslich dessen Form, Modalitäten und rechtliche Durchführbarkeit;
b.
inwiefern eine Abschreibung der Schuldinstrumente im Rahmen der Sanierung durchführbar ist und die gesetzlichen Anforderungen, namentlich jene von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b BankG, erfüllt;
c.
die Eckwerte einer allfälligen Beteiligung des Kantons an der Sanierung der Kantonalbank.

4 Schuldinstrumente nach diesem Artikel dürfen nur mit einer Mindeststückelung von 100 000 Franken ausgegeben werden.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.