L’esigenza di cui all’articolo 132 capoverso 2 lettera a numero 3 terzo trattino ammonta:
1 Bis zum 31. Dezember 2021 können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV127 die Umrechnung von Derivaten in ihre Kreditäquivalente im Rahmen des 3. und 4. Titels auch nach der Marktwertmethode nach Artikel 57 in der Fassung vom 1. Juli 2016128 vornehmen.
1bis Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.129
2 Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die unwesentliche Derivatpositionen haben. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
129 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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