952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)
952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)
Art. 113
1 Le posizioni nei confronti di una controparte devono essere in linea di massima ponderate con l’aliquota del 100 per cento.
2 Devono essere ponderate diversamente le posizioni:
- a.
- nei confronti dei Cantoni delle classi di rating 1 e 2: con l’aliquota del 20 per cento;
- b.
- in obbligazioni fondiarie svizzere emesse secondo la legge del 25 giugno 193080 sulle obbligazioni fondiarie: con l’aliquota del 10 per cento;
- c.
- in titoli di credito coperti di cui all’articolo 118 capoverso 1 lettera c: con l’aliquota del 20 per cento.
Art. 112
1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV77 Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen werden können.
2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie:
- a.
- für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;
- b.
- Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
- c.
- auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
- d.
- die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen;
- e.
- einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
- f.
- nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
- g.
- für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herabsetzen oder erhöhen;
- h.
- eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen;
- i.
- unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
- j.
- gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.
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