Se constata che un grande rischio supera il limite massimo, senza che si tratti di un’eccezione ai sensi dell’articolo 99, la banca ne deve informare senza indugio la società di audit e la FINMA e correggere l’eccedenza entro breve termine. Tale termine deve essere approvato dalla FINMA. Sono esclusi dall’obbligo di comunicazione i superamenti del limite massimo dovuti all’osservanza del principio della contabilizzazione alla data di negoziazione e relativi a operazioni che, in base ai giorni di valuta, saranno regolate nei due giorni feriali bancari successivi.
1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:
2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.
3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:
4 Zu melden sind namentlich:
5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.
6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.
7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.
8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.
9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.
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