Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

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Art. 101 Comunicazione di superamenti non ammessi

Se constata che un grande rischio supera il limite massimo, senza che si tratti di un’eccezione ai sensi dell’articolo 99, la banca ne deve informare senza indugio la società di audit e la FINMA e correggere l’eccedenza entro breve termine. Tale termine deve essere approvato dalla FINMA. Sono esclusi dall’obbligo di comunicazione i superamenti del limite massimo dovuti all’osservanza del principio della contabilizzazione alla data di negoziazione e relativi a operazioni che, in base ai giorni di valuta, saranno regolate nei due giorni feriali bancari successivi.

Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:

a.
pro Quartal auf Einzelbasis;
b.
pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

a.
Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;
b.
Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.

4 Zu melden sind namentlich:

a.
alle Klumpenrisiken;
b.
alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;
c.
alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.

6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.

7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.