(Art. 57 Abs. 4 VGS)
1 Wird vor Beginn des Spieltags eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, so darf der Betrieb der betroffenen automatisiert durchgeführten Geldspiele oder Tische nicht aufgenommen werden.
2 Wird während des laufenden Spielbetriebs eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss der laufenden Spieleinheit an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
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