Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 122a

411 Abrogato dal n. I dell’O del 31 ago. 2022, con effetto dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487).

Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen



1 In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:

a.
Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b.
Geflügel zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.

3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:

a.
die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b.
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c.
die Desinfektion der Bruteier.

4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5 Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.