748.01 Ordinanza del 14 novembre 1973 sulla navigazione aerea (ONA)

748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Art. 113

150 Abrogato dall’art. 10 dell’O del 17 ago. 2005 sul coordinamento delle bande orarie, con effetto dal 1° ott. 2005 (RU 2005 4425).

Art. 114 Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

a.
Linien- und Flugplan;
b.
Tarife und Beförderungsbedingungen;
c.
Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
d.
Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
e.
Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;
f.
Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

2 Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

4 Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.

5 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.

148 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

 

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