In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.4
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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