Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.94 Commerce
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.94 Handel

0.946.294.541 Traité de commerce du 27 janvier 1923 entre la Suisse et l'Italie

0.946.294.541 Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien

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Art. 8

Les marchandises de toute nature, en transit, seront réciproquement affranchies de tout droit de transit, soit qu’elles transitent directement, soit que, pendant le transit, elles doivent être déchargées, déposées et rechargées.

Les parties contractantes s’engagent en outre à ne pas soumettre le transit à des formalités ou autres mesures qui seraient de nature à l’entraver.

Art. 9

Bei der Zollabfertigung voluminöser und schwerer, nach dem Bruttogewicht zu verzollender Waren, welche offen auf die Eisenbahnwagen verladen und auf denselben durch Gerüste oder andere Einrichtungen befestigt sind, die an den Wagen dauernd oder vorübergehend angebracht wurden, soll der Zoll ohne Einrechnung des Gewichts der Gerüste oder Einrichtungen erhoben werden, sofern diese augenscheinlich nur dazu dienen, den Wagen für den Transport von Waren der genannten Art herzurichten und letztere während der Fahrt auf dem Wagen festzuhalten.

Die Gerüste oder Einrichtungen sind in diesem Falle als integrierende Bestandteile der Wagen anzusehen und wie diese zu behandeln.

Wenn jedoch die an den Wagen vorübergehend angebrachten Gerüste oder Einrichtungen solcher Art sind, dass die Möglichkeit, davon nach ihrer Wegnahme von den Wagen irgendeinen Gebrauch zu machen, nicht ausgeschlossen ist, so ist der Zoll befugt, die Sicherstellung des Zollbetrages zu verlangen, dem sie im Falle getrennter Einfuhr unterliegen würden.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.