8 Abrogé et remplacé par l’accord du 20 juin 1936 entre la Suisse et l’Italie concernant le commerce des produits médicinaux (RS 0.812.101.945.4).
Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit sein, ob sie nun direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die Durchfuhr keinen Formalitäten oder andern Massnahmen zu unterwerfen, durch welche sie gehemmt werden könnte.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.