1. Unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden eines der beiden Staaten einer Justizbehörde des anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen Informationen betreffend Straftaten übermitteln, wenn:
2. Die Mitteilung dieser Informationen darf die eigenen Ermittlungen oder Strafverfahren nicht beeinträchtigen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.