1. Unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden eines der beiden Staaten einer Justizbehörde des anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen Informationen betreffend Straftaten übermitteln, wenn:
2. Die Mitteilung dieser Informationen darf die eigenen Ermittlungen oder Strafverfahren nicht beeinträchtigen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.