(Zu Art. 22 des Übereinkommens)
Auf ausdrückliches Ersuchen und in Einzelfällen übermitteln einander die Justizbehörden der beiden Staaten amtlich als richtig bescheinigte Kopien von Strafurteilen gegen ihre Staatsangehörigen, damit die ersuchende Justizbehörde prüfen kann, ob sich innerstaatliche Massnahmen aufdrängen.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.