956.1 Federal Act of 22 June 2007 on the Swiss Financial Market Supervisory Authority (Financial Market Supervision Act, FINMASA)

956.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 16 Reserves

FINMA shall within a reasonable time form reserves for the exercise of its supervisory activity in an amount equivalent to one annual budget.

Art. 15 Finanzierung

1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

a.30
abis.31
Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193432, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201833 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193034 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater.35
Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201536 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b.
Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200637 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c.
Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200438 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d.39
Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199740 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e.41
Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.

3 Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4 Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

a.
die Bemessungsgrundlagen;
b.
die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c.
die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.

30 Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

32 SR 952.0

33 SR 954.1

34 SR 211.423.4

35 Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

36 SR 958.1

37 SR 951.31

38 SR 961.01

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

40 SR 955.0

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

 

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