641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 121 Payouts to the insurers

1 The portion of the revenue for the public is proportionately paid out to insurers by 30 June of the collection year.

2 Decisive for the calculation of the amount for each insurer is the number of persons it has insured who meet the requirements of Article 120 paragraph 3 as of 1 January of the collection year.

3 The difference between the amounts paid out and the sum of the actual distributed amounts is balanced in each subsequent year.

Art. 120 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.323

2 Als Versicherer gelten:

a.
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994324 über die Krankenversicherung (KVG);
b.
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992325 über die Militärversicherung (MVG).

3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

a.
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b.
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

324 SR 832.10

325 SR 833.1

 

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