Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 93 Industrie und Gewerbe
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 93 Industria

935.511.1 Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken (Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD)

935.511.1 Ordinanza del DFGP del 7 novembre 2018 sulle case da gioco (OCG-DFGP)

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Art. 14 Zu erfassende Daten

1 Die elektronischen Zähler müssen bei jedem angebotenen Spiel die folgenden Daten erfassen:

a.
den Gesamtbetrag der eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen;
b.
den Gesamtbetrag der gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen;
c.
die Gesamtanzahl der durchgeführten Spieleinheiten;
d.
den Gesamtbetrag der verbuchten Spielkredite für jede Möglichkeit, Spielguthaben zu erwerben;
e.
den Gesamtbetrag der für jede Auszahlungsmöglichkeit ausbezahlten Spielkredite.

2 Gibt das automatisiert durchgeführte Geldspiel dem Spieler die Möglichkeit, den Wert des Spielkredits auszuwählen, so müssen die Zähler die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Geldwertbeträge anzeigen.

Art. 14 Dati da registrare

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.