Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 83 Sozialversicherung
Diritto nazionale 8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 83 Assicurazione sociale

832.311.141

Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

832.311.141

Ordinanza del 18 giugno 2021 sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (Ordinanza sui lavori di costruzione, OLCostr)

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Art. 33 Luftqualität

1 Es ist dafür zu sorgen, dass:

a.
am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt;
b.
die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV5 nicht überschritten werden.

2 Gesundheitsgefährdende Stoffe, namentlich solche, die in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind:

a.
ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten;
b.
mit einem Umluftsystem herauszufiltern; oder
c.
durch eine künstliche Lüftung zu verdünnen.

3 Gesundheitsgefährdende Stoffe, die bekanntermassen krebserzeugend sind, müssen ohne Gefährdung von Personen ins Freie abgeleitet werden. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, so sind diese Stoffe gemäss dem Stand der Technik entweder mit einem Umluftsystem herauszufiltern oder durch eine künstliche Lüftung so zu verdünnen, dass die Exposition so tief wie möglich ist.

4 Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen.

5 Kann die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderliche Luftqualität nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.

6 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Geräte instruiert worden sein.

Art. 34 Pericolo di esplosione e di incendio

1 Si devono prendere adeguate misure per impedire le esplosioni e gli incendi e, se si verificano, per evitare possibili conseguenze sulla salute dei lavoratori.

2 I lavori che comportano un pericolo d’incendio devono essere pianificati ed eseguiti in modo che i posti di lavoro possano essere evacuati senza rischio in caso d’incendio.

3 Mezzi e impianti di estinzione adattati alle diverse materie combustibili devono essere a disposizione in immediata prossimità.

4 Le zone esposte al pericolo d’esplosione devono essere bloccate e segnalate con un cartello triangolare d’avvertimento.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.