Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 81 Gesundheit
Diritto nazionale 8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 81 Sanità

812.121.1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

812.121.1 Ordinanza del 25 maggio 2011 sul controllo degli stupefacenti (OCStup)

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Art. 67 Kontrolle

1 Die Swissmedic kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen, besondere Kontrollen durchzuführen, oder anstelle der zuständigen kantonalen Behörden die Kontrolle der Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber selber vornehmen, wenn diese sie nicht wahrnehmen können.

2 Sie kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem BAZG die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von kontrollierten Substanzen.

3 Zu Analysezwecken kann sie unentgeltlich Muster von Substanzen entnehmen, die der Kontrolle unterliegen könnten. Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Quittung aus.

4 Sie ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden kontrollierten Substanzen, insbesondere solcher, die in offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern aufbewahrt werden, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen. Sie kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.

Art. 67 Controllo

1 Swissmedic può incaricare le autorità cantonali competenti di eseguire speciali controlli in caso di sospetto di irregolarità oppure può controllare direttamente il titolare dell’autorizzazione al posto delle competenti autorità cantonali, se queste ultime non possono farlo.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.