1. Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
2. Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
3. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Neufeststellung einer Rente, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder abgelehnt worden ist, sowie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
4. Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss.
5. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
1. La presente Convenzione si applica anche agli eventi assicurati insorti prima della sua entrata in vigore.
2. Per la determinazione del diritto a una prestazione nato conformemente alle disposizioni della presente Convenzione, sono presi in considerazione anche i periodi d’assicurazione compiuti prima dell’entrata in vigore di questa Convenzione.
3. La presente Convenzione non fonda alcun diritto a prestazioni per periodi anteriori alla sua entrata in vigore.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.