Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.81 Gesundheit
Diritto internazionale 0.8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 0.81 Sanità

0.814.03 Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (mit Anlagen)

0.814.03 Convenzione di Stoccolma del 22 maggio 2001 sugli inquinanti organici persistenti (Convenzione POP) (con allegati)

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Art. 6 Massnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus Lagerbeständen und Abfällen


1 Um zu gewährleisten, dass Lagerbestände, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, sowie Abfälle, die aus einer in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –, so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, verpflichtet sich jede Vertragspartei zu Folgendem:

a.
Entwicklung geeigneter Strategien zur Feststellung von
i)
Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und
ii)
in Gebrauch befindlichen Produkten und Artikeln sowie Abfällen, die aus einer in Anlage A, Anlage B oder Anlage C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind;
b.
soweit durchführbar Feststellung von Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und zwar auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Strategien;
c.
soweit angebracht eine sichere, effiziente und umweltgerechte Behandlung von Lagerbeständen. Lagerbestände von in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien gelten, nachdem ihre Verwendung aufgrund einer spezifischen Ausnahmeregelung nach Anlage A oder aufgrund einer spezifischen Ausnahmeregelung oder eines akzeptablen Zwecks nach Anlage B nicht mehr gestattet ist – wovon jedoch Lagerbestände ausgenommen sind, deren Ausfuhr nach Artikel 3 Absatz 2 gestattet ist –, als Abfall und sind nach Buchstabe d zu behandeln;
d.
Ergreifung geeigneter Massnahmen, damit derartige Abfälle – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –
i)
umweltgerecht gehandhabt, gesammelt, befördert und gelagert werden;
ii)
so entsorgt werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, so dass sie nicht mehr die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, oder auf andere Weise umweltgerecht entsorgt werden, wenn ihre Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt oder ihr Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen niedrig ist, wobei internationale Regeln, Normen und Richtlinien, auch solche, die nach Absatz 2 gegebenenfalls erarbeitet werden, sowie einschlägige weltweite und regionale Regelungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle zu berücksichtigen sind;
iii)
nicht für ein Entsorgungsverfahren zugelassen werden, das zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Möglichkeiten der Weiterverwendung persistenter organischer Schadstoffe führen kann, und
iv)
nicht ohne Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und Richtlinien über Staatsgrenzen hinweg befördert werden;
e.
Bemühungen zur Erarbeitung geeigneter Strategien zur Feststellung von Flächen, die durch in Anlage A, B oder C aufgenommene Chemikalien verunreinigt sind; wird eine Sanierung dieser Standorte durchgeführt, so hat sie in einer umweltgerechten Weise zu erfolgen.

2 Die Konferenz der Vertragsparteien arbeitet eng mit den zuständigen Organen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zusammen, um unter anderem

a.
Grade der Zerstörung und unumkehrbaren Umwandlung festzulegen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe nach Anlage D Absatz 1 nicht auftreten;
b.
die Methoden festzulegen, die nach ihrer Auffassung die genannte umweltgerechte Entsorgung darstellen, und
c.
soweit angebracht, an der Festlegung der Konzentrationen der in die Anlagen A, B und C aufgenommenen Chemikalien zu arbeiten, um den in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten niedrigen Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen festzusetzen.

Art. 7 Piani d’attuazione

1 Ciascuna Parte:

a)
elabora e si impegna ad attuare un piano per adempiere ai propri obblighi ai sensi della presente Convenzione;
b)
trasmette il proprio piano d’attuazione alla Conferenza delle Parti entro due anni dalla data di entrata in vigore della presente Convenzione nei suoi confronti;
c)
esamina e aggiorna, se necessario, il proprio piano d’attuazione periodicamente, secondo le modalità determinate dalla Conferenza delle Parti.

2 Le Parti collaborano, se del caso, direttamente o attraverso organizzazioni mondiali, regionali o subregionali e consultano gli organismi nazionali interessati, in particolare le associazioni femminili e le organizzazioni che si occupano della salute dei bambini, al fine di facilitare l’elaborazione, l’applicazione e l’aggiornamento dei propri piani d’attuazione.

3 Le Parti si impegnano a utilizzare e, ove necessario, a creare i mezzi per integrare i piani d’attuazione nazionali per gli inquinanti organici persistenti nelle rispettive strategie di sviluppo sostenibile, secondo quanto opportuno.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.