Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.78 Poste e telecomunicazioni

0.784.16 Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 (mit Anlagen, Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll)

0.784.16 Convenzione internazionale delle telecomunicazioni del 6 novembre 1982 (con All. Protocollo finale e add.)

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Art. 69 Aufgaben der Vollversammlung

  403

Die Vollversammlung

  404

a)
prüft die Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;

  405

b)
prüft die in Untersuchung befindlichen Fragen daraufhin, ob eine Weiterführung der Studien zu diesen Fragen angebracht ist, und erstellt das Verzeichnis der neuen Fragen, die entsprechend den Bestimmungen der Nummer 326 zu untersuchen sind. Bei der Formulierung von neuen Fragen ist zu berücksichtigen, dass die Studien zu diesen Fragen grundsätzlich binnen einer Frist abgeschlossen werden sollten, die doppelt so lang ist wie der Zeitraum zwischen zwei Vollversammlungen;

  406

c)
genehmigt das aufgrund der Nummer 405 erstellte Arbeitsprogramm und bestimmt die Reihenfolge der zu untersuchenden Fragen nach Wichtigkeit, Vorrang und Dringlichkeit, wobei sie darauf achten muss, dass Forderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;

  407

d)
entscheidet aufgrund des in der Nummer 406 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die vorhandenen Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst werden sollen oder ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen;

  408

e)
weist den Studienkommissionen die zu untersuchenden Fragen zu;

  409

f)
prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten, die der Ausschuss seit der letzten Tagung der Vollversammlung durchgeführt hat;

  410

g)
genehmigt gegebenenfalls die vom Direktor nach Nummer 439 vorgelegte Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Vollversammlung und leitet sie dem Verwaltungsrat zu;

  411

h)
berücksichtigt, wenn Entschliessungen angenommen oder Beschlüsse gefasst werden, die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen; sie ist bestrebt, solche Entschliessungen und Beschlüsse zu vermeiden, welche die Überschreitung der Höchstgrenzen für die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Mittel zur Folge haben können;

  412

i)
prüft die Berichte der Weltplankommission und alle anderen Fragen, deren Behandlung im Rahmen des Artikels 11 und dieses Kapitels für notwendig erachtet wird.

Art. 69 Attribuzioni dell’assemblea plenaria

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.