1 Ausweichpflichtige Schiffe müssen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie müssen gegenüber Schiffen im regelmässigen Linienverkehr, welche die Zeichen nach Artikel 28 führen, einen Abstand von 50 m und gegenüber Booten der Berufsfischer einen Abstand von 200 m halten, wenn sie diese achterlich kreuzen.
2 Soweit wie möglich müssen:
Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 45–47 jedoch uneingeschränkt.
Ogni natante deve mantenere una distanza di almeno 50 m dai natanti o dai luoghi sulla riva contrassegnati secondo l’articolo 34.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.