Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords

0.192.110.978.47 Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation

0.192.110.978.47 Protocole du 1er décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites

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Art. 4 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

1)  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen nationalen direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicherweise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten sind.

2)  Erwirbt die Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt sie Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so ergreifen die Vertragsparteien des Protokolls, wann immer dies möglich ist, geeignete Massnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.

3)  Die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhr‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.

4)  Keine Befreiung wird gewährt in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

5)  Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die Organisation zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt.

6)  Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden.

Art. 5 Fonds, devises et valeurs

L'Organisation peut recevoir et détenir des fonds, des devises ou des valeurs de toute nature et en disposer pour toutes ses activités officielles. Elle peut avoir des comptes en n’importe quelle monnaie dans la mesure nécessaire pour satisfaire ses obligations.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.