313.0 Lescha federala dals 22 da mars 1974 davart il dretg penal administrativ (DPA)

313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 86

Sche lʼadministraziun introducescha dʼuffizi la revisiun, po ella puspè avrir lʼinquisiziun; ils pertutgads ston survegnir la chaschun da sʼexprimer davart il motiv da revisiun e davart la midada da la decisiun chʼè vegnida prendida en consideraziun.

Art. 84

1 Ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungsverfügung der Verwaltung rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren kann auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden:

a.
auf Grund erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die der Verwaltung zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren;
b.
wenn nachträglich gegen einen Teilnehmer ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung in unvereinbarem Widerspruch steht;
c.
wenn durch eine strafbare Handlung auf den Entscheid der Verwaltung eingewirkt worden ist.

2 Die Revision zugunsten des Beschuldigten ist jederzeit zulässig. Einer neuen Verurteilung steht die nach der Rechtskraft des beanstandeten Entscheids eingetretene Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

3 Die Revision zu Ungunsten des Beschuldigten ist nur zulässig auf Grund von Absatz 1 Buchstaben a und c und solange die Verfolgung der Widerhandlung nicht verjährt ist. Die Verjährung beginnt mit der Widerhandlung zu laufen; der frühere Entscheid ist kein Unterbrechungsgrund.

4 Für den Einziehungsbescheid und die Einziehungsverfügung gelten die Vorschriften der Artikel 84–88 sinngemäss.

 

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