Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

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Art. 143147

118 Abrogati dal n. I dell’O dell’11 mag. 2016, con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).

Art. 142 Einführungsphase für Korrekturen

1 Abzüge die nach bisherigem Recht nicht vorgesehen waren, werden vom harten Kernkapital über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr ansteigend wie folgt vorgenommen:

a.
  20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014;
b.
  40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015;
c.
  60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016;
d.
  80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017; und
e.
100 Prozent des massgebenden Betrags vom 1. Januar 2018 an.

2 Der Teil der Positionen nach Absatz 1, der keinem Abzug unterliegt, wird gemäss der Risikogewichtung nach bisherigem Recht in den erforderlichen Eigenmitteln berücksichtigt.

3 Abzüge, die nach bisherigem Recht bereits ganz oder teilweise vom bisherigen Kernkapital erfolgten, werden gemäss der Berechnungsschritte in Absatz 1 stufenweise auf einen Abzug vom harten Kernkapital umgestellt.

4 Für den Teil der Positionen nach Absatz 3, der keinem Abzug unterliegt, wird der Abzug nach bisherigem Recht absteigend über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr wie folgt fortgeführt:

a.
100 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2013;
b.
  80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014;
c.
  60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015;
d.
  40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016;
e.
  20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017.

5 Ab dem 1. Januar 2018 entfällt der ergänzende Abzug nach Absatz 4 gänzlich.

6 Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Schwellenwert 3 (Art. 35 Abs. 4) 15 Prozent des harten Kernkapitals nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen mit Ausnahme des Abzuges am Schwellenwert 3.116

7 Neue Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital werden nach demselben stufenweisen Vorgehen der Absätze 1–5 eingeführt.

116 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.