118 Abrogati dal n. I dell’O dell’11 mag. 2016, con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).
1 Abzüge die nach bisherigem Recht nicht vorgesehen waren, werden vom harten Kernkapital über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr ansteigend wie folgt vorgenommen:
2 Der Teil der Positionen nach Absatz 1, der keinem Abzug unterliegt, wird gemäss der Risikogewichtung nach bisherigem Recht in den erforderlichen Eigenmitteln berücksichtigt.
3 Abzüge, die nach bisherigem Recht bereits ganz oder teilweise vom bisherigen Kernkapital erfolgten, werden gemäss der Berechnungsschritte in Absatz 1 stufenweise auf einen Abzug vom harten Kernkapital umgestellt.
4 Für den Teil der Positionen nach Absatz 3, der keinem Abzug unterliegt, wird der Abzug nach bisherigem Recht absteigend über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr wie folgt fortgeführt:
5 Ab dem 1. Januar 2018 entfällt der ergänzende Abzug nach Absatz 4 gänzlich.
6 Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Schwellenwert 3 (Art. 35 Abs. 4) 15 Prozent des harten Kernkapitals nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen mit Ausnahme des Abzuges am Schwellenwert 3.116
7 Neue Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital werden nach demselben stufenweisen Vorgehen der Absätze 1–5 eingeführt.
116 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).
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